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135 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anerkennungsrichtlinie"


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Drucksache 242/1/10

... (im VwVfG) einerseits und der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie andererseits (in der



Drucksache 698/10 (Beschluss)

... /EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist zu prüfen, ob Anerkennungsverfahren beschleunigt und ob weitere Berufe im sektoralen Teil der Richtlinie geregelt werden können, um zu einem schnelleren, automatischen Anerkennungsverfahren zu kommen. Damit wird die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deutlich erleichtert. Die geltende Richtlinie ermöglicht die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens. Sie erfasst die sogenannten reglementierten Berufe. Daneben gelten in einem speziellen gemeinschaftlichen Rechtsakt geregelte Vorgaben für bestimmte Berufe. Hier wäre eine einheitliche Richtlinie wünschenswert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei den derzeit auf Bundesebene in Verhandlungen stehenden Änderungen im Berufsanerkennungsrecht die möglichen Vorgaben einer neuen Anerkennungsrichtlinie vorab berücksichtigt und die Verhandlungen auf europäischer Ebene so geführt werden sollten, dass erneute Rechtsänderungen nicht erforderlich werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/10 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschlägen

Zu Vorschlag Nr. 1

Zu Vorschlag Nr. 2

Zu Vorschlag Nr. 3

Zu Vorschlag Nr. 4

Zu Vorschlag Nr. 6

Zu Vorschlag Nr. 8

Zu Vorschlag Nr. 11

Zu den Vorschlägen Nr. 12, 13 und 14

Zu Vorschlag Nr. 17

Zu Vorschlag Nr. 18

Zu Vorschlag Nr. 19

Zu Vorschlag Nr. 20

Zu Vorschlag Nr. 22

Zu Vorschlag Nr. 25

Zu Vorschlag Nr. 26

Zu Vorschlag Nr. 27

Zu Vorschlag Nr. 31

Zu Vorschlag Nr. 32

Zu Vorschlag Nr. 33

Zu Vorschlag Nr. 36

Zu Vorschlag Nr. 43

Zu Vorschlag Nr. 44

Zu Vorschlag Nr. 45

Zu Vorschlag Nr. 46

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 97/10

... /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ersetzt. Allgemein wurde die Berufsanerkennungsrichtlinie bereits durch eine Änderung der



Drucksache 698/1/10

... /EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist zu prüfen, ob Anerkennungsverfahren beschleunigt und ob weitere Berufe im sektoralen Teil der Richtlinie geregelt werden können, um zu einem schnelleren, automatischen Anerkennungsverfahren zu kommen. Damit wird die Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern deutlich erleichtert. Die geltende Richtlinie ermöglicht die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens. Sie erfasst die sogenannten reglementierten Berufe. Daneben gelten in einem speziellen gemeinschaftlichen Rechtsakt geregelte Vorgaben für bestimmte Berufe. Hier wäre eine einheitliche Richtlinie wünschenswert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei den derzeit auf Bundesebene in Verhandlungen stehenden Änderungen im Berufsanerkennungsrecht die möglichen Vorgaben einer neuen Anerkennungsrichtlinie vorab berücksichtigt und die Verhandlungen auf europäischer Ebene so geführt werden sollten, dass erneute Rechtsänderungen nicht erforderlich werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/1/10




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschlägen

Zu Vorschlag Nr. 1

Zu Vorschlag Nr. 2

Zu Vorschlag Nr. 3

Zu Vorschlag Nr. 4

Zu Vorschlag Nr. 6

Zu Vorschlag Nr. 8

Zu Vorschlag Nr. 11

Zu den Vorschlägen Nr. 12, 13 und 14

Zu Vorschlag Nr. 17

Zu Vorschlag Nr. 18

Zu Vorschlag Nr. 19

Zu Vorschlag Nr. 20

Zu Vorschlag Nr. 22

Zu Vorschlag Nr. 25

Zu Vorschlag Nr. 26

Zu Vorschlag Nr. 27

Zu den Vorschlägen Nr. 29 und 30

Zu Vorschlag Nr. 31

Zu Vorschlag Nr. 32

Zu Vorschlag Nr. 33

Zu Vorschlag Nr. 36

Zu Vorschlag Nr. 43

Zu Vorschlag Nr. 44

Zu Vorschlag Nr. 45

Zu Vorschlag Nr. 46

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 96/10 (Beschluss)

... Die Berufsanerkennungsrichtlinie



Drucksache 539/10

... . Danach sind in allen Berufszulassungsverfahren verbindliche Entscheidungsfristen einzuführen, innerhalb derer die zuständige Genehmigungsbehörde über einen Berufszulassungsantrag zu befinden hat. Der Gesetzentwurf schlägt hierzu vor, einheitlich eine Entscheidungsfrist von drei Monaten einzuführen. Dies entspricht der Regelung im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und steht darüber hinaus im Einklang mit der EU-Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie



Drucksache 158/10 (Beschluss)

... , die sich primär auf die Berufsanerkennungsrichtlinie beziehen. Bei der Bearbeitung von konkreten Einzelfällen muss die zuständige Behörde aber erkennen können, welche Verfahrensvorgaben für sie maßgeblich sind insbesondere wenn nach einer knapp bemessenen Verfahrensfrist eine Genehmigungsfiktion droht.



Drucksache 158/10

... und der Berufsanerkennungsrichtlinie enthalten.



Drucksache 158/1/10

... , die sich primär auf die Berufsanerkennungsrichtlinie beziehen. Bei der Bearbeitung von konkreten Einzelfällen muss die zuständige Behörde aber erkennen können, welche Verfahrensvorgaben für sie maßgeblich sind insbesondere wenn nach einer knapp bemessenen Verfahrensfrist eine Genehmigungsfiktion droht.



Drucksache 791/09 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im Rahmen des Vorschlags zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) die Unterscheidung zwischen dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutzstatus aufrecht zu erhalten. Die Kommission behauptet, die bisherigen praktischen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die bei Einführung des subsidiären Schutzstatus zu Grunde gelegte Annahme, dass es diesen Status nur vorübergehend gebe, falsch gewesen sei (siehe Nummer 3.1.6. der Begründung des Kommissionsvorschlags), bleibt aber den Nachweis dafür schuldig.



Drucksache 868/09

... 10. Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie



Drucksache 843/1/09

... Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie - für Berufe, die den Wirtschaftssektor betreffen



Drucksache 843/09

... Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie - für Berufe, die den Wirtschaftssektor betreffen



Drucksache 843/09 (Beschluss)

... Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie - für Berufe, die den Wirtschaftssektor betreffen



Drucksache 791/09

... Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes1 („Anerkennungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 791/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

2. Anhörung der Interessierten Kreise

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

1. Akteure, die Schutz bieten können

2. Interner Schutz

3. Erfordernis eines „Kausalzusammenhangs“

4. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

5. Aufhebung der Unterscheidung zwischen Flüchtlingsstatus und subsidiärem Schutzstatus

6. Differenzierung beim Inhalt der beiden Schutzstatus

7. Inhalt des zu gewährenden Schutzes

8. Familienangehörige

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.5. Auswirkungen auf die Grundrechte

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Günstigere Normen

Kapitel II
Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Artikel 4
Prüfung der EreignisseTatsachen und Umstände

Artikel 5
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz

Artikel 6
Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Artikel 7
Akteure, die Schutz bieten können

Artikel 8
Interner Schutz

Kapitel III
Anerkennung als Flüchtling

Artikel 9
Verfolgungshandlungen

Artikel 10
Verfolgungsgründe

Artikel 11
Erlöschen

Artikel 12
Ausschluss

Kapitel IV
Flüchtlingseigenschaft

Artikel 13
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Artikel 14
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft

Kapitel V
Voraussetzungen für den Anspruch desauf subsidiären Schutzes

Artikel 15
Ernsthafter Schaden

Artikel 16
Erlöschen

Artikel 17
Ausschluss

Kapitel VI
Subsidiärer Schutzstatus

Artikel 18
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

Kapitel VII
Inhalt des internationalen Schutzes

Artikel 20
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 21
Schutz vor Zurückweisung

Artikel 22
Information

Artikel 23
Wahrung des Familienverbands

Artikel 24
Aufenthaltstitel

Artikel 25
Reisedokumente

Artikel 26
Zugang zur Beschäftigung

Artikel 27
Zugang zu Bildung

Artikel 28
Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen

Artikel 2829
Sozialhilfeleistungen

Artikel 2930
Medizinische Versorgung

Artikel 3031
Unbegleitete Minderjährige

Artikel 3132
Zugang zu Wohnraum

Artikel 3233
Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats

Artikel 3334
Zugang zu Integrationsmaßnahmen

Artikel 3435
Rückführung

Kapitel VIII
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 3536
Zusammenarbeit

Artikel 3637
Personal

Kapitel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 3738
Berichterstattung

Artikel 3839
Umsetzung

Artikel 40
Aufhebung

Artikel 3941
Inkrafttreten

Artikel 4042
Adressaten

Anhang I

Anhang II
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 284/09 (Beschluss)

... und § 4 Absatz 1 GewO-E als auch zwischen der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) und § 4 Absatz 1 GewO-E vermieden. Sowohl § 13a



Drucksache 284/09

... geregelten Tatbestände gilt die Nichtanwendbarkeit also nicht für Tätigkeiten nach §§ 30 (Gesundheitsdienstleistung), §§ 34 oder 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3 (Finanzdienstleistungen), §§ 33c, 33d oder § 60a (gewerbliches Glückspiel) sowie für Tätigkeiten nach § 34a und nach §§ 34d und 34e, wobei für die beiden letztgenannten Bereiche aufgrund der Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie bzw. der Versicherungsvermittlerrichtlinie ohnehin eigene Regelungen zu Anzeigepflichten bestehen. Die Pflicht zur Gewerbeanzeige gilt nicht nur für die in der Gewerbeordnung geregelten Tätigkeiten, sondern für alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten, soweit diese nicht gemäß § 6 Absatz 1 ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Daher muss die Ausnahmevorschrift sich auch auf alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten beziehen, die vom Anwendungsbereich der



Drucksache 791/1/09

... 4. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im Rahmen des Vorschlags zur Neufassung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) die Unterscheidung zwischen dem Flüchtlingsstatus und dem subsidiären Schutzstatus aufrecht zu erhalten. Die Kommission behauptet, die bisherigen praktischen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die bei Einführung des subsidiären Schutzstatus zu Grunde gelegte Annahme, dass es diesen Status nur vorübergehend gebe, falsch gewesen sei (siehe Nummer 3.1.6. der Begründung des Kommissionsvorschlags), bleibt aber den Nachweis dafür schuldig.



Drucksache 284/1/09

... und § 4 Absatz 1 GewO-E als auch zwischen der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) und § 4 Absatz 1 GewO-E vermieden. Sowohl § 13a



Drucksache 578/08

... Eine ordnungsgemäße und nach gleichen Maßstäben durchzuführende regelmäßige technische Kfz-Überwachung erfordert eine ausreichende organisatorische Leistungsfähigkeit. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung haben die Anerkennungsbehörden daher auf eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung zu achten. Einzelheiten sollten im Rahmen einer Anerkennungsrichtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

32. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 627: 32.Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 633/08 (Beschluss)

... Die Zulässigkeit einer Tätigkeit von Ärzten, die im Besitz eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hat, ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises sind, ist umfassend in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Sie erhalten eine Approbation als Arzt nach § 3 BÄO, wenn sie ihren Beruf dauerhaft in Deutschland ausüben, oder dürfen vorübergehend und gelegentlich nach § 10b BÄO als Arzt in Deutschland tätig sein. Beide Vorschriften enthalten detaillierte Regelungen zur Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise. Ebenso ist die Zulässigkeit einer Tätigkeit unter einer Facharztbezeichnung bereits landesrechtlich umfassend geregelt. Nach den zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geänderten Heilberufekammergesetzen der Länder führen die unter den derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 fallenden Fachärzte auf Antrag und nach Anerkennung durch die Landesärztekammern die ihrer Ausbildung entsprechende in dem jeweiligen Land geltende Weiterbildungsbezeichnung. Die im derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Ärzte und Fachärzte unterfallen damit unmittelbar der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1.



Drucksache 919/08

... Absatz 5 enthält Vorschriften für Fälle, in denen die fachliche Prüfung durch die Behörde ergibt, dass wesentliche Unterschiede in der beruflichen Qualifikation bestehen. Danach kann die Anerkennung vom Nachweis eines Anpassungslehrgangs (nach Anerkennungsrichtlinie maximal drei Jahre) oder einer Eignungsprüfung im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 919/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Zweck der Verordnung

§ 2
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

§ 3
Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin

§ 4
Staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/als Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 5
Fristen

§ 6
Übergangsvorschriften

§ 7
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage und Reformansätze

2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

4. Sonstige Kosten

5. Bürokratiekosten

6. Gleichstellungspolitische Folgen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung


 
 
 


Drucksache 173/08

... /EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 S. 22, Anerkennungsrichtlinie) vorgesehenen Verfahren. Sie müssen ohnehin die beabsichtigte Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde bzw. Handwerkskammer melden. Die in Artikel 7 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie enthaltene Möglichkeit für Mitgliedstaaten, ein Meldeverfahren bei Dienstleistungen vorzusehen, ist in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung umgesetzt worden. Dies gilt bezüglich des Schornsteinfegerhandwerks auch für den Artikel 7 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie über die Prüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG)

Teil 1
Berufsrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Eigentümerpflichten

§ 2
Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

§ 3
Schornsteinfegerregister

§ 4
Nachweise

§ 5
Mängel

§ 6
Erbbaurecht und Gebäudeeigentum

Kapitel 2
Bezirke, Bezirksbevollmächtigte

§ 7
Bezirke

§ 8
Bezirksbevollmächtigte

§ 9
Anforderungen und Verfahren

§ 10
Bestellung

§ 11
Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten

§ 12
Aufhebung der Bestellung

Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 13
Allgemeine Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 14
Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch Bezirksbevollmächtigte

§ 15
Anlassbezogene Überprüfungen durch Bezirksbevollmächtigte

§ 16
Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten

§ 17
Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister

§ 18
Berufspflichten der Bezirksbevollmächtigten

§ 19
Führung des Kehrbuchs

§ 20
Kosten

§ 21
Aufsicht

§ 22
Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

§ 23
Zuständige Behörden

Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme

§ 24
Bußgeldvorschriften

§ 25
Nichterfüllung, Zweitbescheid

§ 26
Ersatzvornahme

Teil 2
Versorgung der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk

Kapitel 1
Organisation

§ 27
Träger der Zusatzversorgung

§ 28
Organe

§ 29
Vertreterversammlung

§ 30
Vorstand und Geschäftsführung

§ 31
Satzung

§ 32
Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher

§ 33
Härtefonds

§ 34
Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen

§ 35
Mitteilungspflicht und Datenübermittlung

§ 36
Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 37
Übergang von Schadensersatzansprüchen

§ 38
Verjährung

§ 39
Rechtsweg

Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge

§ 40
Mitgliedschaft

§ 41
Beiträge

Kapitel 4
Versorgungsleistungen

§ 42
Arten der Versorgungsleistungen

§ 43
Ruhegeld

§ 44
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 45
Witwen- und Witwergeld

§ 46
Waisengeld

§ 47
Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes

Teil 3
Übergangsregelungen

§ 48
Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister

§ 49
Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013

§ 50
Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013

§ 51
Versorgungsanstalt

§ 52
Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder

§ 53
Weitere Anwendung von Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

§ 5
Bestellung

§ 12
Allgemeine Berufspflicht

§ 24
Gebührenordnung

§ 30
Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes

§ 42
Aufsicht

§ 57a
Geltung für Bezirksbevollmächtigte

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

A. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

I. Zielsetzungen der Reform des Schornsteinfegerrechts

II. Inhaltliche Ausgestaltung der Reform des Schornsteinfegerrechts

III. Vorteile der Neuregelung:

a. zwingende Gründe des Allgemeininteresses

b. nicht diskriminierend

c. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

B. Änderung des Schornsteinfegergesetzes und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

C. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht

I. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht

II. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

D. Gesetzgebungskompetenz

I. Kompetenztitel

II. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung des Berufsrechts im Schornsteinfegerhandwerk

E. Gesetzesfolgen

I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand

3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand

II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

1. Kosten für die Bezirksbevollmächtigten

2. Kosten für die übrigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und sonstige Handwerksbetriebe

3. Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

2.1 Bürokratiekosten der Bezirksbevollmächtigten

2.2 Bürokratiekosten für die Bayerische Versorgungskammer

2.3 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

3. Geprüfte Alternativen zur Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts

3.1 Modifiziertes Kehrbezirkssystem

3.2 Versicherungsmodell

3.3 Freies Marktmodell

3.4 Konzessionsmodell

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

H. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens


 
 
 


Drucksache 965/1/08

... ). Im Übrigen erfordert die von der Kommission zur Begründung einzig angeführte Kohärenz mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), keine Erweiterung des von der Verordnung begünstigten Personenkreises.



Drucksache 965/08 (Beschluss)

... ). Im Übrigen erfordert die von der Kommission zur Begründung einzig angeführte Kohärenz mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), keine Erweiterung des von der Verordnung begünstigten Personenkreises.



Drucksache 633/1/08

... Ebenso ist die Zulässigkeit einer Tätigkeit unter einer Facharztbezeichnung bereits landesrechtlich umfassend geregelt. Nach den zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie geänderten Heilberufekammergesetzen der Länder führen die unter den derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 fallenden Fachärzte auf Antrag und nach Anerkennung durch die Landesärztekammern die ihrer Ausbildung entsprechende in dem jeweiligen Land geltende Weiterbildungsbezeichnung.



Drucksache 270/08

... 2. fordert die angemessene und uneingeschränkte Anwendung der Anerkennungsrichtlinie, in der die Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung als Grund für die Gewährung von Asyl anerkannt und verfügt wird, dass die Mitgliedstaaten den Einzelfall und die Lage im Herkunftsland – einschließlich der Gesetze und Vorschriften und der Art und Weise ihrer Handhabung – zu prüfen haben;



Drucksache 961/1/08

... 2. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ermächtigt der in der Begründung des Richtlinienvorschlags zitierte Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b EGV die EU lediglich zum Erlass von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, dagegen nicht von Personen, die sonstige (subsidiäre) Formen des internationalen Schutzes beantragen. Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben, weder erforderlich noch angezeigt ist. Die bisherige Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Antragstellern auf subsidiären Schutz ist wegen der oftmals unterschiedlichen Zeitdauer des Schutzbedürfnisses sachlich begründet. Die von der Kommission zur Begründung einzig angeführte Kohärenz mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Anerkennungsrichtlinie, erfordert per se keine Erweiterung des von der Richtlinie begünstigten Personenkreises.



Drucksache 961/08 (Beschluss)

... 2. Bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ermächtigt der in der Begründung des Richtlinienvorschlags zitierte Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b EGV die EU lediglich zum Erlass von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, dagegen nicht von Personen, die sonstige (subsidiäre) Formen des internationalen Schutzes beantragen. Der Bundesrat ist im Übrigen der Auffassung, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben, weder erforderlich noch angezeigt ist. Die bisherige Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Antragstellern auf subsidiären Schutz ist wegen der oftmals unterschiedlichen Zeitdauer des Schutzbedürfnisses sachlich begründet. Die von der Kommission zur Begründung einzig angeführte Kohärenz mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Anerkennungsrichtlinie, erfordert per se keine Erweiterung des von der Richtlinie begünstigten Personenkreises.



Drucksache 580/1/08

... Dies ist hier der Fall, denn die Berufsanerkennungsrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Berufsrecht der Steuerberater das Recht ein, die Aufnahme einer Tätigkeit im Inland von einer sogenannten Eignungsprüfung abhängig zu machen. Dies sieht § 37a Abs. 2 StBerG in der Fassung des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes vor. Ferner sind in Umsetzung der Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie in § 37a Abs. 3a StBerG die Modalitäten des Verfahrens über die Eignungsprüfung in der Weise speziell geregelt worden, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung innerhalb der von der Berufsanerkennungsrichtlinie geforderten Fristen bearbeitet werden muss. Im Gegensatz zur



Drucksache 965/08

... Wie in der künftigen Asylstrategie angekündigt, gehört dieser Vorschlag zu einem ersten Vorschlagspaket, mit dem bessere und einheitlichere Schutzstandards für das Gemeinsame Europäische Asylsystem geschaffen werden sollen. Der Vorschlag wird zeitgleich mit der Neufassung der EURODAC-Verordnung5 und der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen6 angenommen. 2009 wird die Kommission eine Änderung der Anerkennungsrichtlinie7 und der Asylverfahrensrichtlinie8 vorschlagen. Außerdem wird sie im ersten Quartal 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für den Bereich Asyl vorlegen, das den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung bei der Entscheidung über Asylanträge leisten soll. Das Büro soll auch Mitgliedstaaten, deren Asylsystem unter anderem aufgrund ihrer geografischen Lage einem besonderen Druck ausgesetzt ist, mit spezifischem Fachwissen und praktischer Hilfe zur Seite stehen, um ihnen die Erfüllung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 965/08




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

- Allgemeiner Kontext

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Anhörung von interessierten Kreisen

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

1. Anwendungsbereich der Verordnung und Übereinstimmung mit anderen Asylvorschriften

2. Leistungsfähigkeit des Systems

3. Rechtsgarantien für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen

4. Einheit der Familie, Souveränitätsklausel und humanitäre Klausel

5. Unbegleitete Minderjährige und andere schutzbedürftige Personen

Zu den im Rahmen des Dublin-Verfahrens Schutzbedürftigen allgemein:

6. Besonderer Druck oder unzureichendes Schutzniveau

- Sprachliche Korrekturen

- Rechtsgrundlage

- Auswirkung des Vorschlags auf Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Auswirkung auf die Grundrechte

Vorschlag

Kapitel I
Zielgegenstand und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Kapitel II
Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien

Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 4
Recht auf Information

Artikel 5
Persönliches Gespräch

Artikel 6
Garantien für Minderjährige

Kapitel III
Rangfolge der Kriterien Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 57
Rangfolge der Kriterien

Artikel 68
Unbegleitete Minderjährige

Artikel 79
Familienangehörige, denen internationaler Schutz gewährt wurde

Artikel 810
Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Artikel 1115
Abhängige Angehörige

Artikel 1412
Familienverfahren

Artikel 913
Ausstellung von Aufenthaltsiteln oder Visa

Artikel 1014
Einreise und/oder Aufenthalt

Artikel 1115
Visafreie Einreise

Artikel 1216
Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Kapitel IV
Humanitäre Klausel Ermessensklauseln

Artikel 1517
Ermessensklauseln

Artikel 13

Kapitel V
Aufnahme und Wiederaufnahme Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 1618
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit

Kapitel VI
Aufnahme – und Wiederaufnahmeverfahren

Abschnitt I
Einleitung des Verfahrens

Artikel 420

Abschnitt II
Aufnahmeverfahren

Artikel 1721
Aufnahmegesuch

Artikel 1822
Antwort auf ein Aufnahmegesuch

Abschnitt III
Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 2023
Wiederaufnahmegesuch

Artikel 24
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

Abschnitt IV
Verfahrensgarantien

Artikel 1925
Mitteilung des Überstellungsbeschlusses

Artikel 26
Rechtsbehelf

Abschnitt V
Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 27
Gewahrsam

Abschnitt VI
Überstellung

Artikel 2819
Modalitäten und Fristen

Artikel 29
Kosten der Überstellung

Artikel 30
Austausch relevanter Informationen vor der Überstellung

Abschnitt VII
Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

Artikel 31

Kapitel VIVII
Verwaltungskooperation

Artikel 2132
Informationsaustausch

Artikel 2233

Artikel 2334
Verwaltungsvereinbarungen

Kapitel VIII
Schlichtung

Artikel 3514
Schlichtung

Kapitel VIIIX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 36
Sanktionen

Artikel 2437
Übergangsmaßnahmen

Artikel 2538
Berechnung der Fristen

Artikel 2639
Geltungsbereich

Artikel 2740
Ausschuss

Artikel 2841
Begleitung und Bewertung

Artikel 42
Statistiken

Artikel 43
Aufhebung

Artikel 2944
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Anhang I
Aufgehobene Verordnung (Gemäß Artikel 43)

Anhang II
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 580/08 (Beschluss)

... Dies ist hier der Fall, denn die Berufsanerkennungsrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Berufsrecht der Steuerberater das Recht ein, die Aufnahme einer Tätigkeit im Inland von einer sogenannten Eignungsprüfung abhängig zu machen. Dies sieht § 37a Abs. 2 StBerG in der Fassung des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes vor. Ferner sind in Umsetzung der Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie in § 37a Abs. 3a StBerG die Modalitäten des Verfahrens über die Eignungsprüfung in der Weise speziell geregelt worden, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung innerhalb der von der Berufsanerkennungsrichtlinie geforderten Fristen bearbeitet werden muss. Im Gegensatz zur



Drucksache 452/08

... 3.3. Anerkennungsrichtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 452/08




1. Einführung

1.1. Hintergrund

1.2. Tendenzen

2. Übergeordnete Ziele des gemeinsamen Europäischen Asylsystems

3. Qualitativ bessere und stärker vereinheitlichte Standards im Bereich des internationalen Schutzes

3.1. Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern Mindestnormen-Richtlinie

3.2. Asylverfahrensrichtlinie

3.3. Anerkennungsrichtlinie

4. Praktische Zusammenarbeit

5. Förderung von Verantwortung und Solidarität

5.1. Solidarität und gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten innerhalb der EU

5.1.1. Änderung des Dublin-Systems

5.1.2. Solidaritätsmechanismen

5.2. Solidarität nach außen

5.2.1. Regionale Schutzprogramme

5.2.2. Wiederansiedlung

5.2.3. Gut organisierte und regelgerechte Ankunft von Schutzbedürftigen

6. SCHLUSSFOLGERUNG


 
 
 


Drucksache 700/08

... § 36 EuRAG regelt die Vorlage bestimmter Bescheinigungen und Urkunden durch europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Vorschrift setzt Artikel 6 der Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie (ABl. 1998 Nr. L 77 S. 36) um. Danach genügt in bestimmten Fällen die Vorlage von Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates.



Drucksache 762/1/07

... " würde gegen das dort verfasste Prinzip der Gegenseitigkeit verstoßen. Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinie ist das gegenseitige Vertrauen darauf, dass berufliche Qualifikationen in den Mitgliedstaaten in der Regel auf einem gleichwertigen Niveau erworben werden. Für Unterschiede sieht die Richtlinie



Drucksache 721/1/07

... Das Fahrlehrergesetz war im Hinblick auf die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie bis zum 20. Oktober 2007 zu ändern. Die Richtlinie sieht in Artikel 7 Abs. 4 auch die Einhaltung von Bearbeitungsfristen vor.



Drucksache 792/07 (Beschluss)

... /EG würde zudem gegen das dort verfasste Prinzip der Gegenseitigkeit verstoßen. Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinie ist das gegenseitige Vertrauen darin, dass berufliche Qualifikationen in den EU-Staaten in der Regel auf einem gleichwertigen Niveau erworben werden. Für Unterschiede sieht die Richtlinie



Drucksache 818/07

... /EG von dem Aufwand abweicht der durch die Umsetzung der früheren Anerkennungsrichtlinien durch die bisher geltende EU/EWR-Handwerk-Verordnung entstanden ist, ist derzeit nicht absehbar, eine erhebliche Abweichung ist aber nicht zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle

§ 1
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle

§ 2
Anerkennung von Berufserfahrung

§ 3
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

§ 4
Gleichgestellte Ausbildungen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen

§ 6
Anerkennungsverfahren und Fristen

Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

§ 7
Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung

§ 8
Anzeige vor Dienstleistungserbringung

§ 9
Nachprüfung der Berufsqualifikation

Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage:

2. Regelungsinhalt:

3. Ermächtigungsgrundlage:

4. Gleichstellungspolitische Bedeutung:

5. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft:

a Kosten ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

c Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

d Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

e Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu §§ 7

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks


 
 
 


Drucksache 792/1/07

... /EG würde zudem gegen das dort verfasste Prinzip der Gegenseitigkeit verstoßen. Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinie ist das gegenseitige Vertrauen darin, dass berufliche Qualifikationen in den EU-Staaten in der Regel auf einem gleichwertigen Niveau erworben werden. Für Unterschiede sieht die Richtlinie



Drucksache 762/07 (Beschluss)

... " würde gegen das dort verfasste Prinzip der Gegenseitigkeit verstoßen. Grundlage der EU-Anerkennungsrichtlinie ist das gegenseitige Vertrauen darauf, dass berufliche Qualifikationen in den Mitgliedstaaten in der Regel auf einem gleichwertigen Niveau erworben werden. Für Unterschiede sieht die Richtlinie



Drucksache 721/07 (Beschluss)

... Das Fahrlehrergesetz war im Hinblick auf die Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie bis zum 20. Oktober 2007 zu ändern. Die Richtlinie sieht in Artikel 7 Abs. 4 auch die Einhaltung von Bearbeitungsfristen vor.



Drucksache 577/06

... Der neu gefasste § 21 setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung der Befähigungszeugnisse in der Gemeinschaft um. Damit unterliegen die Berufsnachweise der Seeleute nicht mehr dem allgemeinen System der innergemeinschaftlichen Anerkennung (Hochschuldiplom-Richtlinie und zweite Anerkennungsrichtlinie bzw. der derzeit geltenden Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 577/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Begründung

I. Allgemeines

II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Nr. 13

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 824/06

Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie)



Drucksache 824/1/06

Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie)



Drucksache 160/06

... Der Bereich der Heilberufe ist außerhalb der Staaten, die Mitglied der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in sonstiger Weise vertraglich an die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Europäischen Union gebunden sind, nicht harmonisiert. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit ist jedoch ein Mindeststandard bei den Ausbildungen zu fordern, der dem der sektoralen Anerkennungsrichtlinien der Europäischen Union entspricht. Ist aufgrund eines Vergleichs der Qualifikationen dieser Mindeststandard nicht gegeben, stellt die Bundesrepublik Deutschland klar, dass in diesen Fällen von wesentlichen Unterschieden im Sinne von Artikel VI.1 auszugehen ist und dass sich Artikel VI. 3 Buchstabe a allein auf den Zugang zu weiteren Studien an einer Hochschule bezieht. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Zulassung zu einem reglementierten Beruf im Gesundheitswesen und dessen Ausübung auch weiterhin davon abhängig machen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Lissabon, 1997

Abschnitt I
Begriffsbestimmungen

Artikel I

Abschnitt II
Zuständigkeit der Behörden

Artikel II.1

Artikel II.2

Artikel II.3

Abschnitt III
Wesentliche Grundsätze in Bezug auf die Bewertung von Qualifikationen

Artikel III.1

Artikel III.2

Artikel III.3

Artikel III.4

Artikel III.5

Abschnitt IV
Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

Artikel IV.1

Artikel IV.2

Artikel IV.3

Artikel IV.4

Artikel IV.5

Artikel IV.6

Artikel IV.7

Artikel IV.8

Artikel IV.9

Abschnitt V
Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Artikel V.2

Artikel V.3

Abschnitt VI
Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Artikel VI.1

Artikel VI.2

Artikel VI.3

Artikel VI.4

Artikel VI.5

Abschnitt VII
Anerkennung von Qualifikationen, die Flüchtlinge, Vertriebene und den Flüchtlingen gleich gestellte Personen innehaben

Artikel VII

Abschnitt VIII
Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -programmen

Artikel VIII.1

Artikel VIII.2

Abschnitt IX
Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Artikel IX.2

Artikel IX.3

Abschnitt X
Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

Artikel X.2

Artikel X.3

Abschnitt XI
Schlussklauseln

Artikel XI.1

Artikel XI.2

Artikel XI.3

Artikel XI.4

Artikel XI.5

Artikel XI.6

Artikel XI.7

Artikel XI.8

Artikel XI.9

Denkschrift

1 . Allgemeines

2 . Besonderes


 
 
 


Drucksache 824/06 (Beschluss)

Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union (Arbeitsgruppe der Kommission Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie)



Drucksache 252/05

... In Anlage XVIIIb werden im Wesentlichen die Vorschriften der "Fahrtschreiber-Anerkennungsrichtlinie" vom 07. Dezember 1972 mit Änderungen vom 30. März 1973 und vom 24. Oktober 1974 übernommen. Die Anforderungen an die Ausstattung der Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte werden um die für die Prüfungen der Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) 3821/85 erforderlichen Geräte ergänzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 252/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)

Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich

§ 1
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

§ 2
Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Abschnitt 2
Organisation

§ 3
Zertifizierungsinfrastruktur

Abschnitt 3
Kontrollsystem nach EG-Verordnungen

§ 4
Allgemeines

§ 5
Fahrerkarte

§ 6
Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

§ 7
Werkstattkarte

§ 8
Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen

§ 9
Unternehmenskarte

§ 10
Kontrollkarte

Abschnitt 4
Zentrales Kontrollgerätkartenregister

§ 11
Führung und Zweckbestimmung des Registers

§ 12
Inhalt des Registers

§ 13
Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister

§ 14
Mitteilung an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister im automatisierten Dialogverfahren

§ 15
Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 16
Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 17
Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

Abschnitt 5
Ausnahmen

§ 18
Ausnahmen gemäß Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85

Abschnitt 6
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

§ 19
Kontrollgeräte nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften

§ 20
Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

§ 22
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

§ 23
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

§ 24
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2135/98

§ 25
Zuwiderhandlungen gegen das AETR

Abschnitt 9
Übergangsvorschriften

§ 26

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 6)

Anlage 2
(zu § 3)

Digitales Kontrollgerätesystem im Straßenverkehr Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland Version 1.0 in der Fassung vom 21 Januar 2005

1 Einleitung

2 Geltungsbereich

2.1 Aufgaben und Verpflichtungen

2.2 Besondere Rechtvorschriften

3 Practice Statement der D-CA

4 Karten- und Gerätemanagement

5 Schlüsselmanagement in der D-CA

6 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel

7 Zertifikatsmanagement

8 Informations-Sicherheit

9 Beendigung des D-CA-Betriebs

10 Überprüfungen des Betriebs

12 Änderungen und Anpassungen der D-CA-Policy

13 Übereinstimmung mit der ERCA Policy

Anhang
B Referenzdokumente

Anlage 3
(zu § 4) Beschreibung der Speicherkarten

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Neufassung der Fahrpersonalverordnung Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu §§ 11

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu §§ 15

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu §§ 21

Zu § 22

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

II. Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Artikel. 2

III. Änderung der Verordnung vom 6. Juni 1990 über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1998 Artikel 3

IV. Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt Artikel 4

V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 5


 
 
 


Drucksache 663/05

... 8. Insbesondere sollte daher mit Blick auf Artikel 1 des Richtlinienentwurfs, der sich sowohl auf die Dienstleistungs- als auch auf die Niederlassungsfreiheit bezieht, in Artikel 2 umfassend klargestellt werden, dass die Richtlinie keine Anwendung auf die verabschiedete Berufsanerkennungsrichtlinie KOM (2002)



Drucksache 20/16 PDF-Dokument



Drucksache 146/12 PDF-Dokument



Drucksache 163/17 PDF-Dokument



Drucksache 211/1/11 PDF-Dokument



Drucksache 229/19 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.