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2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Angebots- und Meldepflicht"


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Drucksache 763/1/07

... " zu normieren und zu erweitern. Bisherige Einzelfallausnahmen des Gesetzes werden durch ein Korrektiv ersetzt, das auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt. Ein abgestimmtes Verhalten soll nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG-E bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG-E bereits dann vorliegen, wenn mit Dritten in einer Weise zusammengewirkt wird, die geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung des Emittenten bzw. der Zielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen. Die Definition des abgestimmten Verhaltens schießt indes über das Ziel hinaus. Nach dem Gesetzentwurf wäre auch ein Zusammenwirken zur Erhaltung des Status quo meldepflichtig. Ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmensführung, ein organisiertes Vorgehen gegen eine Umgestaltung der unternehmerischen Ausrichtung der Angebots- und Meldepflicht zu unterwerfen, besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht in diesem Falle die Gefahr, dass diese Aktionärsgruppe - und sei es fahrlässig - ihr Stimmrecht verliert und somit das Ziel des Gesetzentwurfs, die Risiken für die Zielunternehmen zu schmälern, geradezu konterkariert wird. Außerdem müsste, soweit durch die Stimmrechtszurechnung die Unternehmenskontrolle gemäß § 29 Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 763/1/07




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Eingangsformel

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 67 AktG

9. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c § 67 Abs. 4 Satz 2 AktG


 
 
 


Drucksache 763/07 (Beschluss)

... " zu normieren und zu erweitern. Bisherige Einzelfallausnahmen des Gesetzes werden durch ein Korrektiv ersetzt, das auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt. Ein abgestimmtes Verhalten soll nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG-E bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG-E bereits dann vorliegen, wenn mit Dritten in einer Weise zusammengewirkt wird, die geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung des Emittenten bzw. der Zielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen. Die Definition des abgestimmten Verhaltens schießt indes über das Ziel hinaus. Nach dem Gesetzentwurf wäre auch ein Zusammenwirken zur Erhaltung des Status quo meldepflichtig. Ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmensführung, ein organisiertes Vorgehen gegen eine Umgestaltung der unternehmerischen Ausrichtung der Angebots- und Meldepflicht zu unterwerfen, besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht in diesem Falle die Gefahr, dass diese Aktionärsgruppe - und sei es fahrlässig - ihr Stimmrecht verliert und somit das Ziel des Gesetzentwurfs, die Risiken für die Zielunternehmen zu schmälern, geradezu konterkariert wird. Außerdem müsste, soweit durch die Stimmrechtszurechnung die Unternehmenskontrolle gemäß § 29 Abs. 2

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Drucksache 763/07 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Eingangsformel

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG

7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 67 AktG

9. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c § 67 Abs. 4 Satz 2 AktG


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.