28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Anlagenberatung"
Drucksache 163/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
...
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Drucksache 163/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
...
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Drucksache 239/1/14
... Honorar-Finanzanlagenberater dürfen ihre Beratungsleistung gemäß § 34h Absatz 3 Satz 1
Drucksache 814/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatu ngsgesetz)
... sowie gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatern (für Finanzinstrumente, die in die Bereichsausnahme nach dem
3 2.
a Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG
b Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG , Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
c Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG
5. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
6. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO
7. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des GwG
'Artikel 4a Änderung des Geldwäschegesetzes
8. Zu Artikel 5 Nummer 4 Inkrafttreten
Drucksache 814/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... sowie gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatern (für Finanzinstrumente, die in die Bereichsausnahme nach dem
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
3. a Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a WpHG
4. [b Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 31 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 WpHG , Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO
c Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 3 WpHG
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 33 Absatz 3a Satz 2 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36c Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36d WpHG-E
8. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 34h Absatz 2 GewO-E
9. Zu Artikel 3 Nummer 16 - neu - § 157 Absatz 2 Satz 5 GewO
10. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des GwG
'Artikel 4a Änderung des Geldwäschegesetzes
11. Zu Artikel 5 Nummer 4 Inkrafttreten
Drucksache 814/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
... werden ergänzt durch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater, die über Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichsausnahme nach dem
Drucksache 694/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) KOM (2011) 656 endg.; Ratsdok. 15939/11
... 9. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der praktische Nutzen der Bestimmungen im Richtlinienvorschlag zur unabhängigen Anlagenberatung sehr stark davon abhängen wird, auf welche Art und Weise die Information über die Abhängigkeit oder Unabhängigkeit der jeweiligen Beratungsform den Kunden zur Verfügung gestellt wird. Bei den hierzu ergangenen Regelungen sollte klargestellt werden, dass der Kunde zeitlich vor der Anlageberatung darüber informiert wird, ob diese unabhängig erbracht wird. Gerade im Hinblick auf die in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit, die Information in standardisierter Form zu erteilen, sollte auch dafür gesorgt werden, dass die Zielsetzung der Regelung nicht dadurch unterlaufen wird, dass der Hinweis auf die Beratungsform nur versteckt in umfangreicheren Vertragsunterlagen platziert und so eine rechtzeitige Kenntnisnahme durch den Kunden in der Praxis verhindert wird. Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine gesetzliche Klarstellung dahingehend aus, dass die Information über die jeweilige Beratungsform gut sichtbar und optisch hervorgehoben auf einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt wird, wobei die Kenntnisnahme vom Kunden bestätigt werden muss.
Drucksache 274/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetz es und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
... Nach dem Entwurf soll der Gewerbetreibende, der eine auf den Erwerb eines Investmentanteils gerichtete Anlagenberatung durchführt, den Aufzeichnungspflichten unterworfen sein. Damit wird der Pflichtenkatalog erweitert ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich ist. Mit dieser Änderung würde zudem die Systematik des § 10
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f § 2 Abs. 6 InvG
4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 §§ 96 und 104 InvG
5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 InvG
6. Zu Artikel 10 Nr. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV
7. Zu Artikel 19a – neu – Investitionszulagengesetz 2007
Begründung
I. Allgemein
II. Im Einzelnen
Drucksache 274/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetz es und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
... Nach dem Entwurf soll der Gewerbetreibende, der eine auf den Erwerb eines Investmentanteils gerichtete Anlagenberatung durchführt, den Aufzeichnungspflichten unterworfen sein. Damit wird der Pflichtenkatalog erweitert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich ist. Mit dieser Änderung würde zudem die Systematik des § 10
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f § 2 Abs. 6 InvG
4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 §§ 96 und 104 InvG
5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 InvG
6. Zu Artikel 10 Nr. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV
7. Zu Artikel 19a – neu – Investitionszulagengesetz 2007
Drucksache 340/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagen-vermittlungsverordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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