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30 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anlagenrecht"


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Drucksache 77/14 (Beschluss)

... eine einheitlich geltende bundesrechtliche Vollregelung zu schaffen, die alle landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf technische Anforderungen an JGS-Anlagen im Wettbewerb gleichstellt. Damit würde eine seit Langem - vor allem von der betroffenen Wirtschaft - geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer geschaffen, das sich im Laufe der Zeit in den Ländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 77/14 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

A Änderungen

1. Zu Fußnote 1 im Umsetzungshinweis, Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 12a - neu -, § 13 Absatz 3 - neu -, § 51 Satz 1, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 65 Nummer 1a bis 1k - neu -, Anlage 7 - neu -

2. Zu § 2 Absatz 13

3. Zu § 2 Absatz 19a - neu -, § 37 Absatz 6 - neu -

4. Zu § 2 Absatz 21 Satz 1

5. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 5

6. Zu § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 - neu -

7. Zu § 17 Absatz 3 Satz 2 - neu -

8. Zu § 21 Absatz 1 Satz 4 - neu -

9. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2

10. Zu § 21 Absatz 3, § 35 Absatz 2 Satz 2

11. Zu § 23 Satz 1, 2

12. Zu § 27 Absatz 2 Nummer 3

13. Zu § 29 Absatz 3 und § 29a - neu -

§ 29a
Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

14. Zu § 30

§ 30
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

15. Zu § 36

16. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Anlage 6 Fußnote 6

17. Zu § 41 Absatz 2 Satz 3 - neu -

18. Zu § 46 Absatz 6

19. Zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 3

20. Zu § 49 Absatz 3 Satz 2

21. Zu § 49 Absatz 5

22. Zu § 50 Absatz 3

23. Zu § 52 Absatz 3 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 5, 6 und 7 - neu - § 52 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

24. Zu § 53 Absatz 5 Satz 3 - neu -, 4 - neu - Dem § 53 Absatz 5 sind folgende Sätze anzufügen:

25. Zu § 58 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - In § 58 Absatz 1 sind nach Satz 4 folgende Sätze einzufügen:

26. Zu § 65 Nummer 1l - neu - In § 65 ist nach Nummer 1k - neu - folgende Nummer 1l einzufügen:

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 638/14 (Beschluss)

... Das VermAnlG geht auf das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481) zurück. Durch dieses Artikelgesetz wurden für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken) die Pflichten des 6. Abschnitt es des



Drucksache 638/1/14

... Das VermAnlG geht auf das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2481) zurück. Durch dieses Artikelgesetz wurden für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken) die Pflichten des 6. Abschnitt es des



Drucksache 279/14

... Die bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Regulierung des Grauen Kapitalmarkts haben sich als nicht ausreichend erwiesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481) zu nennen, mit dem das Ziel verfolgt wurde, den Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarkts zu verbessern und bestehenden Missständen durch effizientere Regulierung und Beaufsichtigung entgegen zu wirken. Wesentlicher Anlass für dieses Gesetz war die Erkenntnis, dass im Graumarktbereich "Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von diesen angebotenen Finanzprodukte sowie durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber und deren nicht anlegergerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle Schäden drohen" können (Gesetzentwurf, BR-Drs. 209/11, S. 1).



Drucksache 185/1/14

... Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurde im Jahr 2012 in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3



Drucksache 185/14 (Beschluss)

... Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurde im Jahr 2012 in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3



Drucksache 32/13

... Für den Begriff des „Betreibens“ wird auf das auch in anderen Rechtsvorschriften übliche Begriffsverständnis verwiesen. Wenn etwa im Telekommunikations- oder im Anlagenrecht gefordert wird, dass eine rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Gegenstandes bestehen muss (Funktionsherrschaft), so gilt dies auch hier. Der Begriff des „Betreibens“ ist damit enger als der einer bloßen „Nutzung“. So fordert er neben der Herrschaft über das Gerät eine gewisse Stetigkeit. Kurzfristige Nutzungen an einem Messgerät (z.B. einmaliges Verwiegen eines Gegenstandes) werden daher den Betreiberbegriff nicht erfüllen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 32/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

§ 2
Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3
Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

§ 4
Verordnungsermächtigungen

§ 5
Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6
Inverkehrbringen von Messgeräten

§ 7
Vermutungswirkung

§ 8
Konformitätserklärung

§ 9
Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

§ 10
Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Unterabschnitt 2
Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 11
Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

§ 12
Befugnisse der anerkennenden Stelle

§ 13
Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 14
Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

§ 15
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle

§ 16
Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle

§ 17
Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle

§ 18
Vergabe von Kennnummern

§ 19
Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

§ 20
Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

§ 21
Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen

§ 22
Widerruf der Anerkennung

Unterabschnitt 3
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 23
Pflichten des Herstellers

§ 24
Pflichten des Bevollmächtigten

§ 25
Pflichten des Einführers

§ 26
Pflichten des Händlers

Unterabschnitt 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 27
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

§ 28
Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden

§ 29
Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

Unterabschnitt 5
Verordnungsermächtigung

§ 30
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1
Verwenden von Messgeräten und Messwerten

§ 31
Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten

§ 32
Anzeigepflicht

§ 33
Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

§ 34
Vermutungswirkung

§ 35
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

§ 36
Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Unterabschnitt 2
Eichung und Befundprüfung

§ 37
Eichung und Eichfrist

§ 38
Verspätete Eichungen

§ 39
Befundprüfung

§ 40
Zuständige Stellen für die Eichung

Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung

§ 41
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

§ 42
Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

§ 43
Anforderungen an Fertigpackungen

§ 44
Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

§ 45
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

§ 46
Regelermittlungsausschuss

§ 47
Metrologische Rückführung

Abschnitt 6
Metrologische Überwachung

Unterabschnitt 1
Marktüberwachung

§ 48
Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit

§ 49
Marktüberwachungskonzept

§ 50
Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 51
Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 52
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung

§ 53
Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Überwachung der Verwendung von Messgeräten

§ 54
Grundsätze der Verwendungsüberwachung

§ 55
Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

§ 56
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung

Unterabschnitt 3
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57
Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 58
Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

Abschnitt 7
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

§ 59
Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 60
Bußgeldvorschriften

§ 61
Einziehung

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Artikel 3
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

Artikel 6
Änderung der Brennereiordnung

Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung

Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 11
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Artikel 12
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 14
Änderung der Messzugangsverordnung

Artikel 15
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Artikel 16
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Artikel 17
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Artikel 18
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Artikel 19
Änderung der Käseverordnung

Artikel 20
Änderung der Butterverordnung

Artikel 21
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Artikel 22
Änderung des Handelsklassengesetzes

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren

Artikel 25
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Wesentliche Regelungsinhalte

1. Anpassung an und Umsetzung von europäischem Recht

2. Regelungsumfang im Gesetz und in Verordnungen

3. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

4. Vereinheitlichung der Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten

5. Umfassende Einbindung technischer Regelwerke

6. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

7. Eichung und Metrologische Überwachung

8. Folgeänderungen

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und Ihre Bereitstellung auf dem Markt

Zu Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Zu § 6

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertu ngsstellen

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 15

Zu Absatz 8

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 18

Zu § 19

Zu Unterabschnitt 1 Pflichten der Wirtschaftsakteure

Zu § 23

Zu Unterabschnitt 2 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

Zu § 27

Zu Absatz 2

Zu § 28

Zu § 29

Zu Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung

Zu § 30

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Zu Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung

Zu § 41

Zu Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 43

Zu § 44

Zu Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 47

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 6 Metrologische Überwachung

Zu Unterabschnitt 1 Marktüberwachung

Zu § 48

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 49

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 50

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 51

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten

Zu § 54

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 55

Zu § 56

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

Zu § 57

Zu Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

Zu § 59

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 60

Zu § 61

Zu Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Zu § 62

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2168: Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens


 
 
 


Drucksache 472/12 (Beschluss)

... Nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird zum 1. Januar 2013 in § 144 Absatz 2 eine neue Nummer 9 eingefügt. Da der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b bezüglich der Bezugnahme auf die Nummer "8" in § 144 Absatz 2 nicht mit dieser bereits beschlossenen Gesetzesänderung vereinbar ist, wird der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b so gefasst, dass unabhängig vom Inkrafttreten dieses Gesetzes vor oder nach dem 1. Januar 2013 eine Vereinbarkeit mit der bereits beschlossenen Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 besteht.



Drucksache 472/12

... Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf Verweise auf andere Gesetze richtig, berichtigt Redaktionsversehen und enthält redaktionelle Folgeänderungen zu dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts.



Drucksache 472/1/12

... Nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird zum 1. Januar 2013 in § 144 Absatz 2 eine neue Nummer 9 eingefügt. Da der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b bzgl. der Bezugnahme auf die Nummer "8" in § 144 Absatz 2 nicht mit dieser bereits beschlossenen Gesetzesänderung vereinbar ist, wird der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b so gefasst, dass unabhängig vom Inkrafttreten dieses Gesetzes vor oder nach dem 1. Januar 2013 eine Vereinbarkeit mit der bereits beschlossenen Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 besteht.



Drucksache 89/12 (Beschluss)

... in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I2481). Dies erscheint zu weitgehend. Inhaltlich passt die vorgesehene Regelung nicht für sämtliche Finanzanlagen, die ein Gewerbetreibender nach Maßgabe der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vertreiben kann. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds oder anderen Produkten, die dem Vermögensanlagengesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts) unterfallen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwar tatsächlich den Verkaufsprospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde lässt aber das Produkt nicht zu. Daher erscheint es sachgerecht, derartige Finanzanlagen - es handelt sich um solche im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3



Drucksache 791/1/12

... Die gleichlautende Forderung ist vom Bundesrat bereits mit Beschluss vom 27. Mai 2011 (BR-Drucksache 209/11(B), Ziffer 11) hinsichtlich des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts gestellt worden.



Drucksache 791/12 (Beschluss)

... Die gleichlautende Forderung ist vom Bundesrat bereits mit Beschluss vom 27. Mai 2011 (BR-Drucksache 209/11(B), Ziffer 11) hinsichtlich des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts gestellt worden.



Drucksache 89/1/12

... in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I2481). Dies erscheint zu weitgehend. Inhaltlich passt die vorgesehene Regelung nicht für sämtliche Finanzanlagen, die ein Gewerbetreibender nach Maßgabe der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vertreiben kann. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds oder anderen Produkten, die dem Vermögensanlagengesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts) unterfallen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwar tatsächlich den Verkaufsprospekt auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit seines Inhalts zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde lässt aber das Produkt nicht zu. Daher erscheint es sachgerecht, derartige Finanzanlagen - es handelt sich um solche im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3



Drucksache 128/11

... In Abgrenzung dazu geht es vorliegend nicht um Regelungen zum Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, für den seit der Föderalismusreform eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht. Mit dem Begriff „verhaltensbezogener Lärm“ hat der Gesetzgeber einen im Immissionsschutz- und Anlagenrecht entwickelten und von Rechtsprechung und Literatur anerkannten Begriff aufgegriffen, so dass kein neuer Begriff mit eigenem, verfassungsrechtlichem Vorverständnis in das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten / nachhaltige Entwicklung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

III. Gesetzesfolgen, Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten / nachhaltige Entwicklung

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1588: 10. Gesetz zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 78/11 (Beschluss)

... Der Begriff des Betreibens entstammt der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und wird analog auch im Anlagenrecht verwendet. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verpflichtet den Betreiber, beispielsweise von Kälte- und Klimaanlagen, zu Dichtigkeitskontrollen und erforderlichen Reparaturen. Im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 78/11 (Beschluss)




Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung EG Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 1 Satz 1 ChemOzonSchichtV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 3 ChemOzonSchichtV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 3 Satz 1 ChemOzonSchichtV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 ChemOzonSchichtV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 5 ChemOzonSchichtV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 209/3/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 674/11 (Beschluss)

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 255/11

... vorgeht. Wenn Anlagen vom Wortlaut her sowohl nach Bergrecht als auch nach Seeanlagenrecht genehmigungsbedürftig sind, soll nur das Bergrecht maßgeblich sein. Der aktuelle Wortlaut ("unbeschadet") ist insoweit nicht eindeutig. Danach könnten u. U. zwei Genehmigungen (nach Bergrecht und nach



Drucksache 209/11 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/5/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/4/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/1/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 78/1/11

... Der Begriff des Betreibens entstammt der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und wird analog auch im Anlagenrecht verwendet. Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verpflichtet den Betreiber, beispielsweise von Kälte- und Klimaanlagen, zu Dichtigkeitskontrollen und erforderlichen Reparaturen. Im Sinne einer durchgehenden Verwendung des Begriffs sollte in der vorliegenden Verordnung auch der Begriff des Betreibers verwendet werden. Die Verantwortung für die Rückgewinnung liegt damit auch bei dem Betreiber. Für den Fall, dass ein Betreiber fehlt, wird der Rückgriff auf den Besitzer ermöglicht. Durch den Rückgriff wird der Rückgewinnung aus stillgelegten Anlagen wie auch aus Einrichtungen und Produkten aus Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 der Besitzer als Verantwortlicher zugeordnet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 78/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 3 Absatz 1 Satz 1 ChemOzonSchichtV

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 3 ChemOzonSchichtV

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 3 Satz 1 ChemOzonSchichtV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 ChemOzonSchichtV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 5 ChemOzonSchichtV

7. Hauptempfehlung:

Zu Artikel 2 Nummer 2a

§ 2c
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

9. Hilfsempfehlung zu A. Ziffer 7


 
 
 


Drucksache 674/1/11

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/6/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 190/11

... Mit dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. Maßnahme Nr. 21 des AP 2011 und Tabelle lfd. Nr. 5) wird vor allem der Schutz der Anleger verbessert. Finanzprodukte werden künftig eine Produktinformation erhalten, die den Verbrauchern kurze und verständliche Erläuterungen zum Produkt gibt. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird der Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarkts verbessert (vgl. Tabelle lfd. Nr. 6).



Drucksache 209/2/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 144/16 PDF-Dokument



Drucksache 144/16 (Beschluss) PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.