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"Anrechnungsmöglichkeit"
Drucksache 758/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie - Leitlinien der Kommission - COM(2013) 762 final
... "Renoviert ein Mitgliedstaat mehr als 3 Prozent der Gesamtfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er dies auf die Erfüllung seiner Verpflichtung in einem der drei vorangegangenen oder folgenden Jahre anrechnen." missverständlich ist. Die dort gewählte Formulierung impliziert, eine Anrechnung sei nur auf die Verpflichtung eines Jahres möglich. Eine (teilweise) Anrechnung auf die Verpflichtungen mehrerer Jahre erscheint ausgeschlossen. Dies steht im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie, der explizit die Anrechnung auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre zulässt. Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der Regelung eröffnet im Übrigen flexiblere und weitgehendere Anrechnungsmöglichkeiten.
Drucksache 758/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie - Leitlinien der Kommission - COM(2013) 762 final
... "Renoviert ein Mitgliedstaat mehr als 3 Prozent der Gesamtfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er dies auf die Erfüllung seiner Verpflichtung in einem der drei vorangegangenen oder folgenden Jahre anrechnen." missverständlich ist. Die dort gewählte Formulierung impliziert, eine Anrechnung sei nur auf die Verpflichtung eines Jahres möglich. Eine (teilweise) Anrechnung auf die Verpflichtungen mehrerer Jahre erscheint ausgeschlossen. Dies steht im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie, der explizit die Anrechnung auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre zulässt. Dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der Regelung eröffnet im Übrigen flexiblere und weitgehendere Anrechnungsmöglichkeiten.
Drucksache 436/12
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... Der Gesetzgeber hat mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2446), der sog. 5. WPO-Novelle, neue Anrechnungsmöglichkeiten von Studien- bzw. Prüfungsleistungen im Wirtschaftsprüfungsexamen geschaffen, um einerseits die Effizienz der Ausbildung zu erhöhen und andererseits deren Qualität zu sichern. Eine Konkretisierung der Voraussetzungen für die Anrechnung und des Verfahrens ist im Verordnungswege erfolgt.
A. Problem und Ziel
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand, getrennt für Bund, Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge
II. Verordnungsermächtigung
III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand, getrennt für Bund, Länder und Kommunen
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1878: Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Drucksache 608/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Einschränkung der Anrechnungsmöglichkeiten ist weder aus Qualitätssicherungsgründen erforderlich, noch der Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement der Helferinnen und Helfer in den Sanitätseinheiten im Zivil- und Katastrophenschutzes förderlich.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 8 Nummer 1 NotSanG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG
4. Zu Artikel 1 § 4a - neu - NotSanG
§ 4a Befugnis zur Ausübung der Heilkunde
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 4 NotSanG
7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 - neu - NotSanG
§ 5 Dauer, Struktur und Kosten der Ausbildung
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 2a
'Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
9. Zur Regelung der Finanzierung der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 31 Absatz 2 NotSanG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 NotSanG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 - neu - und 2 NotSanG
13. Zu Artikel 1 § 9 NotSanG
14. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - NotSanG
15. Zu Artikel 1 § 15 NotSanG
16. Zu Artikel 1 § 21 NotSanG
17. Zu Artikel 1 § 31a - neu - NotSanG
§ 31a Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 1 NotSanG und Artikel 5 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 361/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
... werden als Ersatz für den ursprünglich vorgesehenen und nunmehr wegfallenden Telekommunikationsbeitrag nach § 144 TKG eingeführt. Mit dem Wegfall des Telekommunikationsbeitrags entfällt die Anrechnungsmöglichkeit der auf die aufgehobene TK-Lizenzgebührenverordnung gezahlten Gebühren ersatzlos. Die davon betroffenen Unternehmen haben auf diese Anrechnungsmöglichkeit bei entsprechenden Zahlungen vertraut. Die Lizenzzahlungen wurden teilweise für 30 Jahre im Voraus entrichtet. Eine Nicht-Anrechnung bei der Festsetzung neuer Gebühren ist somit nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf Vertrauensschutz und Rechtssicherheit schädlich.
Drucksache 268/09
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
... Zur Wahrung der Interessen derjenigen, die im Vertrauen auf diese Anrechnungsmöglichkeit bereits ein Studium gewählt haben, für das keine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 WPAnrV gegenüber der Hochschule erfolgt ist, soll deren Abschaffung erst für die Zukunft erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge
II. Verordnungsermächtigung
III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 780: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Drucksache 560/08 (Beschluss)
... werden als Ersatz für den ursprünglich vorgesehenen und nunmehr wegfallenden Telekommunikationsbeitrag nach § 144 TKG eingeführt. Mit dem Wegfall des Telekommunikationsbeitrags entfällt diese Anrechnungsmöglichkeit der auf die aufgehobene TK-Lizenzgebührenverordnung bezahlten Gebühren ersatzlos. Die Gründe hierfür sind in der Begründung nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen haben die davon betroffenen Unternehmen auf diese Anrechnungsmöglichkeit bei entsprechenden Zahlungen vertraut. Insofern erscheint eine Anrechenbarkeit geboten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 98 TKG
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 § 142 Abs. 1 Satz 1 und § 144 TKG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b § 40 Abs. 1 Satz 4 TKG
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 66a Satz 6 TKG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 TKG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 Satz 1 TKG
Drucksache 560/1/08
... werden als Ersatz für den ursprünglich vorgesehenen und nunmehr wegfallenden Telekommunikationsbeitrag nach § 144 TKG eingeführt. Mit dem Wegfall des Telekommunikationsbeitrags entfällt diese Anrechnungsmöglichkeit der auf die aufgehobene TK-Lizenzgebührenverordnung bezahlten Gebühren ersatzlos. Die Gründe hierfür sind in der Begründung nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen haben die davon betroffenen Unternehmen auf diese Anrechnungsmöglichkeit bei entsprechenden Zahlungen vertraut. Insofern erscheint eine Anrechenbarkeit geboten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 98 TKG
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 § 142 Abs. 1 Satz 1 und § 144 TKG
4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b § 40 Abs. 1 Satz 4 TKG
5. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 66a Satz 6 TKG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 TKG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c § 66d Abs. 3 Satz 1 TKG
Drucksache 542/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... - dass die geringen Steigerungen der Rentenhöhe sowie die Verringerung der Anrechnungsmöglichkeiten zu verringerten Rentenhöhen und dadurch zu einer langfristig andauernden Steigerung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung führen, ohne dass Länder und Kommunen dies beeinflussen könnten, obwohl sie die Lasten dafür tragen müssen.
Drucksache 720/07F
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 30 (§ 90 neu). Nachdem durch § 90 (neu) die Anrechnungsmöglichkeiten der von dritter Seite gewährten laufenden und einmaligen Geldleistungen auch auf Inlandsunfälle erweitert wurden, genügt in § 63g eine entsprechende Verweisung auf diese Vorschrift.
Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu den Nummer n
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 40
Zu § 99
Zu § 100
Drucksache 720/07E
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... Die Neuregelung erweitert die Anrechnungsmöglichkeiten der von dritter Seite gewährten laufenden und einmaligen Geldleistungen.
Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 49
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 51
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Drucksache 800/1/07
... Durch die Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 6 wird klargestellt, dass Verpackungen bereits an der Verkaufsstelle zurückgelassen werden können und nicht erst in der privaten Haushaltung anfallen müssen, um auf die Lizenzentgelte angerechnet werden zu können. Diese Klarstellung ist erforderlich für Umverpackungen, die nach § 5 weiterhin an der Verkaufsstelle zurückgenommen werden müssen und gleichzeitig (wegen der dem Käufer eingeräumten Möglichkeit der Mitnahme) künftig auch bei einem System nach § 6 Abs. 3 lizenziert werden müssen. Daneben stellt die geänderte Formulierung klar, dass die Rücknahme- und Anrechnungsmöglichkeit für Verpackungen erhalten bleibt, die beispielsweise bei Sportveranstaltungen eingesetzt und vor Ort über ein geschlossenes Rücknahmesystem erfasst werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 1 Satz 3 - neu - *
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 1 Abs. 3 Satz 1 *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2 *
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11 Satz 2**
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 - neu - *
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4
10. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2
14. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Satz 3
15. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 10
16. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 Satz 11 , Nr. 12 Anhang I Nr. 4 Satz 4 *
17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a - neu - *
18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3
19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 2 *
Zu Artikel 1
22. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3
23. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 16 Abs. 3
24. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 *
25. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2
26. Zu Artikel 4 Satz 1
Drucksache 542/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... - dass die geringen Steigerungen der Rentenhöhe sowie die Verringerung der Anrechnungsmöglichkeiten zu verringerten Rentenhöhen und dadurch zu einer langfristig andauernden Steigerung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung führen, ohne dass Länder und Kommunen dies beeinflussen könnten, obwohl sie die Lasten dafür tragen müssen.
Drucksache 800/07 (Beschluss)
... Durch die Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 6 wird klargestellt, dass Verpackungen bereits an der Verkaufsstelle zurückgelassen werden können und nicht erst in der privaten Haushaltung anfallen müssen, um auf die Lizenzentgelte angerechnet werden zu können. Diese Klarstellung ist erforderlich für Umverpackungen, die nach § 5 weiterhin an der Verkaufsstelle zurückgenommen werden müssen und gleichzeitig (wegen der dem Käufer eingeräumten Möglichkeit der Mitnahme) künftig auch bei einem System nach § 6 Abs. 3 lizenziert werden müssen. Daneben stellt die geänderte Formulierung klar, dass die Rücknahme- und Anrechnungsmöglichkeit für Verpackungen erhalten bleibt, die beispielsweise bei Sportveranstaltungen eingesetzt und vor Ort über ein geschlossenes Rücknahmesystem erfasst werden.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 1 Satz 3 - neu -
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d § 3 Abs. 11
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 1 Satz 6 bis 9
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2
6. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 Satz 3
7. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 6 Abs. 10
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 Satz 11 , Nr. 12 Anhang I Nr. 4 Satz 4
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a - neu -
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3
11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 - neu -
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 16 Abs. 2 Satz 3
13. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 16 Abs. 3
14. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3
15. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang I Nr. 3 Abs. 2 Satz 2
16. Zu Artikel 4 Satz 1
B Entschließung
Drucksache 673/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
... Die Verlängerungsregelungen sind mit dem Grundprinzip einer zügigen Qualifizierung vereinbar bzw. aus sozialen Gründen gefordert. So würde es eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung insbesondere von Frauen darstellen, wenn Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit auf die Vertragslaufzeit angerechnet würden. Wenn während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit mit reduzierter Arbeitszeit fortgeführt wird, bemisst sich die Verlängerung nach dem Umfang der Arbeitszeitverminderung (Differenz zwischen ursprünglich vereinbarter Arbeitszeit und reduzierter Arbeitszeit). Die Erwägung der Nachteilsvermeidung gilt auch für die Berücksichtigung der Unterbrechungszeiten in Nummer 1 und Nummer 4. Die Nichtanrechnung einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung (Nummer 2) ist mit dem Zweck der zügigen Qualifikation vereinbar, weil sie insbesondere den Wissenstransfer fördert. Diese Nichtanrechnungsmöglichkeit ist geradezu eine Aufforderung für junge Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, Erkenntnisse in der Praxis und im Ausland zu sammeln und diese wieder in ihre Tätigkeit im Hochschulbereich einfließen zu lassen.
Drucksache 80/05
Verordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen nach § 8a der Wirtschaftsprüferordnung und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Hochschulausbildungsgängen nach § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung - WPAnrV )
... Bisher sieht § 8 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) neben der notwendigen Prüfungstätigkeit nach § 9 WPO erstens den klassischen Diplomstudiengang, zweitens den sogenannten Praktikerzugang über ein zehnjähriges Beschäftigtenverhältnis bzw. eine fünfjährige Berufsausübung im Rahmen der Steuerberatung oder der vereidigten Buchprüfung und drittens Anrechnungsmodelle für Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen nach den §§ 13 und 13a WPO vor, um zum Berufsexamen zugelassen werden zu können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Teil 1 Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)
§ 1 Besondere Eignung von Masterstudiengängen
§ 2 Anerkennungsgrundlagen
§ 3 Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung
§ 4 Referenzrahmen
§ 5 Akkreditierung
§ 6 Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
Teil 2 Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)
§ 7 Voraussetzungen der Anrechnung
§ 8 Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule
§ 9 Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 10 Berücksichtigung von Diplomstudiengängen
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Amtliche Begründung
I. Zielsetzung
II. Aufbau der Verordnung; Verordnungskompetenz; Gleichstellung
IV. Evaluation
B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Teil 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Teil 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Teil 3
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Drucksache 818/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)
... Die bislang in § 57c Abs. 6 HRG enthaltenen Regelungen zur Nichtanrechnung von Unterbrechungszeiten mit Einverständnis des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin werden im Wesentlichen fortgeschrieben. Es entfällt lediglich die in § 57c Abs. 6 Nr. 2 dritte Alternative geregelte Nichtanrechnungsmöglichkeit von Zeiten einer Beurlaubung bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6. Diese ist künftig entbehrlich, da es Anwendungsfälle nicht mehr gibt. In Satz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass auch Beurlaubungen für künstlerische Zwecke einbezogen sind. In Satz 1 Nr. 5 wird der Verweis auf die Mandatsregelung für Beamte durch eine für Angestellte adäquatere Formulierung ersetzt.
Drucksache 119/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Drucksache 230/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Drucksache 366/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
Drucksache 394/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Drucksache 431/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Drucksache 432/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 432/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.