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"Arbeiterinnen"


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0755/12/06
0141/06
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0238/05
0482/05
0477/05
0818/05
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0614/05
0390/05
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0586/04
0920/04
0818/04
Drucksache 162/17 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf berücksichtigt jedoch nicht, dass sich der ursprüngliche Geschäftsbetrieb geringen Umfangs des wirtschaftlichen Vereins nach der staatlichen Verleihung der Rechtsfähigkeit in einer Weise fortentwickeln kann, die die Fortführung in dieser Rechtsform unangemessen erscheinen lässt. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine theoretische Möglichkeit handelt zeigt der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2016 zu 22 W 88/14 (vgl. NZG 2016, 989): Hier hat sich ein kleiner (Ideal-) Verein, der von bürgerschaftlichem Engagement geprägt war, zu einem Wirtschaftsunternehmen mit rund 50 Betrieben und rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entwickelt, so dass er auch unter der Annahme, dass sich hierunter viele Teilzeitkräfte befinden, kaum noch als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 zu



Drucksache 315/17

... Weiterer Erfüllungsaufwand wird durch notwendige Schulungen und Betreuungen der Bearbeiterinnen und Bearbeiter, Übersetzungen für fremdsprachige Inhalte, die als rechtswidrig gemeldet werden und durch das in § 3 Absatz 5 vorgesehene Monitoring durch eine externe Stelle verursacht. Die Gesamtkosten werden auf 300 000 Euro jährlich geschätzt. Für IT-Aufwände fallen einmalige Sachkosten in Höhe von rund 350 000 Euro und jährliche Kosten in Höhe von 25 000 Euro an.



Drucksache 127/17

... Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Vertragsanpassungen bzw. der Neukalkulation von Versicherungsprämien entstehen der (Versicherungs-)Wirtschaft nicht, da Tarifüberprüfungen und Beitragsanpassungen ohnehin regelmäßig (gemeinhin jährlich) erfolgen. Besondere Umstellungsmaßnahmen werden daher nicht erforderlich sein. Die für die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Ermittlung und Prüfung von Ansprüchen sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung anfallenden Kosten werden neben der zu erwartenden Steigerung des Schadensaufwands insgesamt nicht nennenswert ins Gewicht fallen.



Drucksache 38/1/17

... /EU /EU zum Ausdruck, der auf Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zurückbehaltung von Vergütungsbestandteilen und die Auszahlung in Instrumenten für kleine [oder] bzw. {und} nicht komplexe Institute sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem geringen Anteil variabler Vergütung abzielt. Die darin enthaltene Beschränkung der Erleichterungen auf Institute, deren Aktiva in den dem laufenden Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal fünf Milliarden Euro wert waren, ist aus Sicht des Bundesrates jedoch deutlich zu niedrig.



Drucksache 314/1/17

... Zwar wurde der Wortlaut des beabsichtigten Gesetzes im Gesetzentwurf dahingehend präzisiert, dass zur Mitteilung die Strafverfolgungsbehörde und das Gericht verpflichtet sind. Welche Stellen dies genau sind, wurde jedoch nicht angegeben. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird dies auch nicht näher ausgeführt. In der Einzelbegründung zu § 5 Absatz 1 Satz 2 KKG wird jedoch dargelegt, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Bedarfsfall Anspruch auf Beratung haben. Dies lässt den Schluss zu, dass im Vergleich zur Formulierung im Referentenentwurf ("Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden") inhaltlich keine Einschränkung erfolgen soll.



Drucksache 383/17 (Beschluss)

... 1. Sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in anderen Berufsfeldern sind Beschäftigte immer häufiger Angriffen ausgesetzt. Dies betrifft nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch verbale oder im Internet begangene Angriffe auf deren Würde. Der Bundesrat verurteilt jedwede Form der physischen oder psychischen Gewalt gegen Beschäftigte, ganz gleich ob es sich um Angriffe auf Polizeivollzugskräfte, private Sicherheitsdienste, Rettungs- und Lehrkräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Jobcentern, Sozial- und Finanzämtern, von privaten und öffentlichen Verkehrs-, Gesundheits- oder Pflegediensten oder andere Berufsgruppen handelt.



Drucksache 213/17 (Beschluss)

... ) Änderungsvorschläge für die Anhänge I, II und III der Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Ausformulierung der Themenspezifikation, können den Umsetzungsaufwand wesentlich beeinflussen. Diese Anhänge ohne die verbindliche Beteiligung praxiserfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedstaaten aus dem Vollzug (auch mit einem Vetorecht) zu ändern, wird äußerst kritisch gesehen.



Drucksache 69/1/17

... Erforderlich sind in jedem Falle Umstellungen des bisherigen Verfahrens, gegebenenfalls mit entsprechenden Softwareanpassungen sowie Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Entgegen der Einschätzung, die der Begründung zu entnehmen ist, sind diese Aufwendungen nicht fallzahlabhängig, sondern jede Zulassungsbehörde muss bereits nach Inkrafttreten dieser Regelung diese Voraussetzungen für die Zulassung derartiger Fahrzeuge erfüllen, und zwar ungeachtet künftiger "Fälle".



Drucksache 448/1/17

... ausgeklammert. Die Sonderregelung für die Überlassung von DRK-Schwestern führt dazu, dass sie weiterhin dauerhaft im Einsatz als Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sind und ihnen damit Arbeitnehmerrechte vorenthalten werden. Sowohl der Europäische Gerichtshof (siehe Rechtssache C-216/15) als auch das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 21. Februar 2017, 1 ABR 62/12) bewerten die Gestellung von DRK-Schwestern als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des



Drucksache 38/17 (Beschluss)

... /EU zum Ausdruck, der auf Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmungen über die Zurückbehaltung von Vergütungsbestandteilen und die Auszahlung in Instrumenten für kleine oder bzw. und nicht komplexe Institute sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem geringen Anteil variabler Vergütung abzielt. Die darin enthaltene Beschränkung der Erleichterungen auf Institute, deren Aktiva in den dem laufenden Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal fünf Milliarden Euro wert waren, ist aus Sicht des Bundesrates jedoch deutlich zu niedrig.



Drucksache 7/1/17

... definition im Hinblick auf örtlich und zeitlich entgrenztes Arbeiten ab. Er weist darauf hin, dass die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nicht von dessen Einwirkungssphäre entkoppelt werden dürfen. Denn je mehr Freiheiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch digitales, orts- und zeitunabhängiges Arbeiten erlangen, desto mehr Eigenverantwortung muss man ihnen auch beim Arbeitsschutz überlassen.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... § 35 regelt die entsprechende Anwendung der §§ 16 und 18 auf eine internationale Nichtregierungsorganisation, die die Kriterien nach § 33 erfüllt und bei der die Bundesregierung das ihr in § 35 eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt. Die in § 16 enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen stellen eine erhebliche Erleichterung für internationale Nichtregierungsorganisationen dar, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig aus dem Ausland rekrutieren. Die Erleichterung der Mobilität von Arbeitskräften ist für derartige Organisationen ein wesentliches Ansiedlungskriterium. Durch den Kriterienkatalog des § 33 ist der Kreis der in Frage kommenden Organisationen hinreichend begrenzt. Darüber hinaus kommen nur Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte in den Genuss dieser Begünstigungen.



Drucksache 645/16

... Die ordnungsgemäße Umsetzung der Beihilfemaßnahme im vorgegebenen Zeitraum kann angesichts der knappen Personalressourcen der BLE und der zu erwartenden hohen Zahl an Anträgen nur durch zusätzliche Kräfte bewältigt werden. Es wird aktuell von einem Personalbedarf von 45 Arbeitskräften ausgegangen. Im Rahmen einer Projektgruppe werden einem Stamm von 10 BLEMitarbeiterinnen und Mitarbeitern zunächst 10 Personen (VergGr. E06) im Rahmen eines befristeten Vertrages (Laufzeit der Maßnahme) zur Seite gestellt. Darüber hinaus werden 25 externe Personen eingesetzt, deren Anzahl entsprechend des tatsächlichen Arbeitsanfalls sukzessive angepasst werden kann. Die Gesamtpersonalkosten betragen hierfür 2,19 Millionen Euro und gliedern sich wie folgt auf:



Drucksache 89/16 (Beschluss)

... Aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Leiharbeit nur selten eine Brücke in ein festes Arbeitsverhältnis. Leiharbeitskräfte verdienen durchschnittlich 43 Prozent weniger als Beschäftigte insgesamt. Rund die Hälfte der Jobs endet bereits nach weniger als drei Monaten. Besonders gravierend ist das Armutsrisiko: 38 Prozent der gekündigten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten kein Arbeitslosengeld, sondern rutschen sofort ins Arbeitslosengeld II. Obwohl sie sozialversichert beschäftigt wurden, haben die Betroffenen wegen der kurzen Arbeitsdauer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Quelle: Studie des DGB zur Leiharbeit vom Oktober 2015). Die eigentliche Funktion der Leiharbeit, auf kurzfristige Auftragsschwankungen flexibel reagieren zu können, tritt zunehmend in den Hintergrund.



Drucksache 335/16 (Beschluss)

... 5. Die Mitteilung spricht davon, dass Lehrkräfte frühe Anzeichen von Radikalisierung bei jungen Menschen erkennen und darauf reagieren sollen. Sie stünden neben Sicherheits- und Justizbehörden, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten an vorderster Front. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland bereits einschlägige Fortbildungsangebote und Beratungsnetzwerke zur Verfügung stehen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass der originäre Bildungs- und Erziehungsauftrag der Lehrkräfte vorrangig ist und Lehrkräfte nicht durch darüber hinausgehende sicherheitspolitische Erwägungen überfordert werden dürfen.



Drucksache 408/16

... Die NAB wird in die BaFin als neuer Geschäftsbereich samt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingegliedert. Um innerhalb der BaFin die operative Unabhängigkeit der Abwicklungs- von der Aufsichtsfunktion sicherzustellen und mit ausreichendem Gewicht deutsche Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu vertreten, ist eine starke Leitung der NAB in Gestalt eines eigenen Geschäftsbereichs mit eigenem Exekutivdirektor/eigener Exekutivdirektorin vorgesehen. Diese Lösung lässt es einerseits zu, Synergien - beispielsweise im Verwaltungs- und Querschnittsbereich - zu nutzen und andererseits das Zusammenwirken zwischen Aufsicht und Abwicklungseinheit weiter zu verbessern. Die Entscheidungswege in Krisensituationen werden unter einem Dach zusammengeführt. Die sachgerechte Abwägung kann in jedem Einzelfall durch die Allfinanzbehörde und gegebenenfalls gemeinsam mit den europäischen Partnern unter allen relevanten Gesichtspunkten erfolgen, um entsprechende Krisenpräventionsmaßnahmen, eine Restrukturierung oder auch eine Abwicklung von Finanzinstitutionen einleiten zu können. Die entsprechenden Regelungen zur NAB werden aus dem



Drucksache 208/16

... 5. Der Bundesrat begrüßt die Änderungsvorschläge zum Ausschreibungsverfahren von Hafendienstanbietern. Vorzugswürdig ist in diesem Punkt eine Version, die das geltende Recht in Bezug auf Konzessionen und Verträge nicht zu Lasten von Häfen erweitert. Auch die Ergänzungen der Vorschriften zur Ausbildung und zum Arbeitsschutz der beschäftigten Hafenarbeiter und -arbeiterinnen sieht der Bundesrat positiv.



Drucksache 208/16 (Beschluss)

... 5. Er begrüßt ferner die Änderungsvorschläge zum Ausschreibungsverfahren von Hafendienstanbietern. Vorzugswürdig ist in diesem Punkt eine Version, die das geltende Recht in Bezug auf Konzessionen und Verträge nicht zu Lasten von Häfen erweitert. Auch die Ergänzungen der Vorschriften zur Ausbildung und zum Arbeitsschutz der beschäftigten Hafenarbeiter und -arbeiterinnen sieht der Bundesrat positiv.



Drucksache 236/1/16

... Sollte nach der obligatorischen Einführung der elektronischen Strafakte in der Justiz seitens der Verteidiger und Rechtsanwälte weiterhin ein Großteil der eingereichten Dokumente in Papierform vorgelegt werden, müssten diese bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten eingescannt werden. Dies würde einen erheblichen personellen und sachlichen Mehraufwand verursachen. Ferner müssten die eingescannten Papierdokumente gemäß § 32e Absatz 4 Satz 1 StPO-E im Anschluss an die Übertragung in elektronische Form mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten müssten folglich neben der elektronischen Akte faktisch eine "Papier-Zweitakte" führen, was einen weiteren erheblichen Mehraufwand verursachen würde. Letzteres insbesondere auch deshalb, da die Verfahrensbeteiligten gemäß § 32e Absatz 5 StPO-E befugt sind, sämtliche Papierdokumente einzusehen.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Sollte nach der obligatorischen Einführung der elektronischen Strafakte in der Justiz seitens der Verteidiger und Rechtsanwälte weiterhin ein Großteil der eingereichten Dokumente in Papierform vorgelegt werden, müssten diese bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten eingescannt werden. Dies würde einen erheblichen personellen und sachlichen Mehraufwand verursachen. Ferner müssten die eingescannten Papierdokumente gemäß § 32e Absatz 4 Satz 1 StPO-E im Anschluss an die Übertragung in elektronische Form mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten müssten folglich neben der elektronischen Akte faktisch eine "Papier-Zweitakte" führen, was einen weiteren erheblichen Mehraufwand verursachen würde. Letzteres insbesondere auch deshalb, da die Verfahrensbeteiligten gemäß § 32e Absatz 5 StPO-E befugt sind, sämtliche Papierdokumente einzusehen.



Drucksache 93/16

... - durch die Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes. Der Orientierungskurs soll auf 100 Stunden erhöht werden. Im Orientierungskursteil des Integrationskurses soll die Vermittlung von Werten und Regeln des täglichen Miteinanders gestärkt und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung in den Mittelpunkt gestellt werden. Sprach- und Orientierungskurse sind derzeit in modularer Form strikt voneinander getrennt. Eine bessere Verzahnung ist hier geboten. Integrationskurse und Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere die Grundkurse für den Spracherwerb und Kurse zum Erlernen berufsbezogener Deutschkenntnisse) müssen zeitnah allen zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlingen angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Um gezielt auch Eltern unter den Flüchtlingen zu erreichen, sollte Kinderbetreuung im Rahmen der Kurse angeboten und beworben werden. Es müssen so viele Kursplätze zur Verfügung stehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen umgesetzt werden können. - beim räumlichen und personellen Ausbau der Kindertagesbetreuung, weiterer Bildungsangebote sowie dem Einsatz zusätzlicher Fachkräfte und Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter.



Drucksache 496/16

... b) Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung steigt, da die Zahl der Erlaubnisverfahren um die Zahl der jährlich in den Markt eintretenden, bisher erlaubnisfreien Wohnungseigentumsverwalter steigt. Für rund 1 770 pro Jahr neu in den Markt eintretende Wohnungseigentumsverwalter muss erstmals ein Erlaubnisverfahren durchgeführt werden, bei dem auch das Vorliegen des Sachkundenachweises und der Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen sind. Bei einem anzunehmenden Aufwand von 107 Minuten (47 Minuten + 60 Minuten) und einem Lohnsatz von 27,10 Euro für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Erlaubnisbehörde liegen die Mehrkosten bei rund 85 541 Euro pro Jahr.



Drucksache 648/16

... Aufgrund der Anpassungen der PBV, hier insbesondere der Anlagen 2 und 4, entsteht für die etwa 1 000 nichtverbandsgebundenen Pflegeunternehmen durch die notwendige Umstellung des internen Datenverarbeitungssystems für die Buchführung einschließlich einer aktualisierten Software sowie der Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von insgesamt 46 600 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus Lohnkosten von je 33,20 Euro bei mittlerem Qualifikationsniveau im Wirtschaftsabschnitt "Information und Kommunikation" nach der Lohnkostentabelle Wirtschaft für ca. 0,5 Stunden Umstellungsaufwand je Unternehmen, insgesamt also 16 600 Euro, und Sachkosten für die aktualisierte Software in Höhe von insgesamt geschätzten 30 000 Euro.



Drucksache 233/16

... In Folge der gesetzlichen Zuweisung der Aufgaben einer Cannabisagentur an das BfArM ist dort mit einem höheren Personal- und Sachkostenbedarf zu rechnen, da die durch dieses Gesetz bewirkte Herstellung der Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit weiterer Cannabisarzneimittel zu einem steigenden Bedarf an Cannabisblüten und Cannabisextrakten zur medizinischen Anwendung in Deutschland führen wird, der vom BfArM in seiner Funktion als Cannabisagentur gedeckt werden soll. Allerdings lässt sich der Personal- und Sachkostenbedarf nicht genau beziffern. Gleichwohl können hier Näherungsangaben mit Blick auf die Niederlande gewonnen werden. In den Niederlanden ist der medizinische Gebrauch von Cannabis seit 2003 erlaubt. Dort ist das staatliche Büro zum medizinischen Gebrauch von Cannabis (BMC) die staatliche Stelle im Sinne des EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe. Es beschäftigt insgesamt fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gemäß Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 28 des EinheitsÜbereinkommens von 1961 über Suchtstoffe muss eine solche staatliche Stelle die geernteten Mengen von Cannabis aufkaufen und in Besitz nehmen. Damit verbundene Aufgaben sind insbesondere die Ausschreibung des Bedarfs, die Kontrolle des Cannabisanbaus, Qualitätsprüfungen, Organisation der Belieferung von Großhändlern und Apotheken, Einrichtung einer effektiven und kontrollierten Verteilungsstruktur, Verhinderung der Nutzung von Cannabis für unerlaubte Zwecke, Sicherstellung der konstanten Verfügbarkeit sowie die Überwachung und Lizenzierung aller Firmen in der Produktions-, Verpackungs- und Verteilungskette. Legt man diese Aufgaben der staatlichen Stelle zugrunde, die im Wesentlichen künftig auch dem BfArM obliegen, ist von einem Bedarf beim BfArM von voraussichtlich fünf zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auszugehen, die durch die in § 19 Absatz 2a Satz 4 eingeräumte Möglichkeit refinanziert werden sollen. Der tatsächliche Bedarf kann allerdings variieren und hängt von der Nachfrage, den weiterhin bestehenden Importmöglichkeiten und dem zur Deckung des Bedarfs darüber hinausgehenden Erfordernis eines Anbaus in Deutschland ab. Da dieser derzeit nicht genau bezifferbar ist, wird über Personal- und Sachausgaben sowie Stellen in zukünftigen Haushaltsverhandlungen zu beraten sein.



Drucksache 681/1/16

... Die Hochschulambulanzen erhalten jedoch nach wie vor keine kostendeckende Finanzierung. Die Erweiterung des Versorgungsauftrages in § 117 SGB V um "Personen, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen", war eine Anerkennung der bedeutsamen Rolle der Hochschulambulanzen in der ambulanten Versorgung. Im Sinne einer differenzierten Versorgung werden sie in der Regel erst dann in die Behandlung eingebunden, wenn die vertragsärztliche Versorgung keine ausreichende Behandlung mehr sicherstellen kann oder wenn es einen besonderen, oftmals dauerhaften ambulanten Versorgungsbedarf in Vorbereitung oder in Folge eines stationär durchgeführten Eingriffes gibt (zum Beispiel nach Stammzelltransplantationen bei Kindern und Erwachsenen oder Implantation eines Kunstherzes). Jedoch ist seit Inkrafttreten des GKV-VSG am 23. Juli 2015 über ein Jahr vergangen, ohne dass finanzielle Verbesserungen für die Hochschulambulanzen eingetreten sind. Der Gesetzgeber hatte die nähere Ausgestaltung an die Selbstverwaltung delegiert. Bis Ende Januar 2016 hätten durch die Selbstverwaltung der Zugang der relevanten Patientengruppen zu den Hochschulambulanzen konkretisiert (§ 117 SGB V) und bundeseinheitliche Grundsätze zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation vereinbart sein sollen (§ 120 SGB V). Die in §§ 117 und 120 SGB V vom Gesetzgeber vorgegebenen Umsetzungsfristen wurden jedoch deutlich überschritten und die Verhandlungen in der Selbstverwaltung sind gescheitert. Die nicht auskömmliche Finanzierung der Leistungen der Hochschulambulanzen erhöht den wirtschaftlichen Druck auf die Universitätskliniken und verschlechtert deutlich die Bedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten der Hochschulambulanzen.



Drucksache 546/16

... Das Statistische Bundesamt ist verantwortlich für den zentralen IT-Betrieb sowie für die IT-Entwicklung, die für den Zensus 2021 benötigt wird. Der IT-Betrieb wird in Zusammenarbeit mit dem ITZBund zentral realisiert und deckt alle Datenbestände von dem in diesem Gesetz geregelten Steuerungsregister bis hin zur Auswertungsdatenbank ab. Er umfasst die Bereitstellung der IT-Infrastruktur für den Online-Dateneingang sowie für die Verarbeitung und Speicherung der Daten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter Sicherstellung des erforderlichen Datenschutzbedarfs. Bereits beim Zensus 2011 wurden die Datenbestände zentralisiert vorgehalten, wobei die einzelnen IT-Anwendungen auf vier Standorte verteilt waren. Diese Aufteilung hat sich aufgrund notwendiger Schnittstellen zwischen den IT-Anwendungen ausweislich des Berichts des externen Evaluierers des Zensus 2011 als nicht sinnvoll erwiesen. Die IT-Entwicklung wird daher den Empfehlungen des externen Evaluierers folgend vom Statistischen Bundesamt gesteuert. Nur so lässt sich die Entwicklung von IT-Anwendungen, die zusammen ein Gesamtsystem ergeben müssen, steuern. Diese Steuerungsfunktion schließt die Befugnis ein, Teile der IT-Entwicklung an Dritte zu vergeben oder - da die Vorbereitung des Zensus nach dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 Teil der Durchführung einer Bundesstatistik im Sinne des Bundestatistikgesetzes ist - nach § 3a des Bundestatistikgesetzes durch eine Verwaltungsvereinbarung den statistischen Ämtern der Länder zu übertragen.



Drucksache 18/16

... Aus demselben Grund und wegen der zunehmenden Digitalisierung von Vorgängen und Arbeitsprozessen ist es erforderlich, barrierefreie Informationstechnik künftig auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen des Bundes im BGG sicherzustellen. Mit Inkrafttreten des BGG hat sich der Bund bereits dazu verpflichtet, seine Internetauftritte schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Künftig werden die Bundesbehörden darüber hinaus das Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe schrittweise barrierefrei gestalten.



Drucksache 89/1/16

... Aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Leiharbeit nur selten eine Brücke in ein festes Arbeitsverhältnis. Leiharbeitskräfte verdienen durchschnittlich 43 Prozent weniger als Beschäftigte insgesamt. Rund die Hälfte der Jobs endet bereits nach weniger als drei Monaten. Besonders gravierend ist das Armutsrisiko: 38 Prozent der gekündigten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten kein Arbeitslosengeld, sondern rutschen sofort ins



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Im Zusammenhang mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets stellte der Bund gleichzeitig für den Zeitraum von 2011 bis 2013 über eine um 2,8 Prozentpunkte erhöhte Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung circa 400 Millionen Euro jährlich bereit, mit denen den kreisfreien Städten und Kreisen durch die finanzielle Entlastung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung finanzielle Spielräume dafür geschaffen wurden, zum Beispiel Schulsozialarbeit oder sonstige Projekte im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu finanzieren, um den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zu verstärken. Dies wurde zum Beispiel für die Finanzierung pädagogischer Fachkräfte (Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter) in Schulen genutzt. Ihre Tätigkeit ist ein ganz wesentlicher Garant für die erfolgreiche, breit angelegte soziale Teilhabe junger Menschen sowie die Realisierung von Förderangeboten unterschiedlichster Art und damit der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums der Kinder und Jugendlichen. Die bisherigen Erfahrungen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets verdeutlichen, dass über übliche Vorkehrungen im Sozialverfahren wie der Beratung oder dem Hinwendungsgebot hinaus Verfahren, Ansprechpartner und Ähnliches vorgehalten werden müssen, damit die Leistungen des Bildungsund Teilhabepakets bei den Kindern und Jugendlichen auch tatsächlich ankommen. Insbesondere die Schulsozialarbeit kann hier einen wesentlichen Beitrag zur Verstärkung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen und damit zur Sicherstellung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche leisten. Eine finanzielle Entlastung des Bundes gibt es hierfür seit dem Jahr 2014 für die Kommunen allerdings nicht mehr.



Drucksache 89/16

... Aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Leiharbeit nur selten eine Brücke in ein festes Arbeitsarbeitsverhältnis. Leiharbeitskräfte verdienen durchschnittlich 43 Prozent weniger als Beschäftigte insgesamt. Rund die Hälfte der Jobs endet bereits nach weniger als drei Monaten. Besonders gravierend ist das Armutsrisiko: 38 Prozent der gekündigten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhält kein Arbeitslosengeld, sondern rutscht sofort in Hartz IV. Obwohl sie sozialversichert beschäftigt wurden, haben die Betroffenen wegen der kurzen Arbeitsdauer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Quelle: Studie des DGB zur Leiharbeit vom Oktober 2015). Die eigentliche Funktion der Leiharbeit, auf kurzfristige Auftragsschwankungen flexibel reagieren zu können, tritt zunehmend in den Hintergrund.



Drucksache 68/16 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat stellt fest, dass für eine Beschleunigung der Asylverfahren in Deutschland in erster Linie die immer noch mangelnden Kapazitäten im BAMF zügig weiter ausgeweitet werden müssen. Es bedarf dringend zusätzlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch vor Ort in den Ankunftszentren sowie den zentralen Entscheidungszentren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, neben den bereits ergriffenen Maßnahmen zur besseren Steuerung und Beschleunigung des Asylverfahrens, das BAMF durch weitere Maßnahmen zu entlasten.



Drucksache 681/16

... In § 77b Absatz 2 wird die Verpflichtung zur Erstellung eines jährlichen Beteiligungsberichtes geregelt. Das aus der rechtlichen und organisatorischen Verselbstständigung der Beteiligungsgesellschaften folgende höhere Maß an Autonomie bei der Aufgabenerfüllung führt regelmäßig zu einem Informationsverlust der Vertreterversammlung. Dies gilt beispielsweise für die bei den Beteiligungsgesellschaften entstehenden Verluste, die sich nicht in den Haushalten der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wieder finden. Im Hinblick auf die Funktion der Vertreterversammlung als dem zentralen Willensbildungsund Beschlussorgan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist dieses Informationsdefizit durch einen jährlichen Bericht zu kompensieren (§ 77b Absatz 2). Der Beteiligungsbericht soll Aufschluss über die Tätigkeit der Einrichtung geben, damit die Vertreterversammlung in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beteiligung insbesondere im Hinblick auf den (fortbestehend) zulässigen Tätigkeitszweck sowie im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben sind. Dabei sind auch Informationen zu geben, die Aufschluss über die Beteiligung der Einrichtung an weiteren Einrichtungen (Tochter- bzw. Enkelgesellschaften) und darüber geben, ob die Tätigkeiten der Unterbeteiligungen der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Körperschaft dienen. Ein Informationsbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Vergütungen, die an die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gremienmitglieder der Einrichtung für ihre Tätigkeit in der Eirichtung gezahlt werden. Daher sind die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet, darauf zu achten, dass z.B. die Satzung oder der Vertrag zur individualisierten Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Beirates oder eines ähnlichen Gremiums der Einrichtung verpflichtet. Diese Informationen müssen Teil des der Vertreterversammlung jährlichen zu übermittelnden Berichts sein. Wurden bereits entsprechende Verträge abgeschlossen, so gilt die Pflicht zur Offenlegung auch für diese.



Drucksache 68/2/16

... 6. Der Bundesrat stellt fest, dass für eine Beschleunigung der Asylverfahren in Deutschland in erster Linie die immer noch mangelnden Kapazitäten im BAMF zügig weiter ausgeweitet werden müssen. Es bedarf dringend zusätzlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch vor Ort in den Ankunftszentren sowie den zentralen Entscheidungszentren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, neben den bereits ergriffenen Maßnahmen zur besseren Steuerung und Beschleunigung des Asylverfahrens, das BAMF durch weitere Maßnahmen zu entlasten.



Drucksache 706/16

... Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Rettungskräfte der Feuerwehr und der Sanitätsdienste, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung und im Justizdienst sowie andere - auch ehrenamtlich - für das Gemeinwohl Tätige sind bei der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgaben zunehmend gewalttätigen und verbalen Übergriffen ausgesetzt. Derartige Straftaten, die dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem Gemeinwohl schaden, weisen gegenüber sonstigen Taten einen erhöhten Unrechtsgehalt auf. Das Strafrecht muss daher deutlicher als bisher zum Ausdruck bringen, dass die Gesellschaft Straftaten gegen Personen, die für die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bedeutsame Aufgaben wahrnehmen, nicht duldet.



Drucksache 495/16

... Im Übrigen zeigt ein Blick in andere Staaten, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Vergleichbares für militärisches Personal durchaus nicht unüblich ist. So werden z.B. in der Schweiz Personensicherheitsüberprüfungen bei "Stellungspflichtigen" und Angehörigen der Armee durchgeführt, um die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffen und die Beurteilung des Gewaltpotenzials zu ermöglichen. In Großbritannien werden Wachpersonal und Soldatinnen und Soldaten vor Eintritt in die Streitkräfte einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Auch in den Niederlanden werden künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Streitkräfte sicherheitsüberprüft.



Drucksache 116/16 (Beschluss)

... /EU über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen darauf hingewiesen, dass bei Sozialleistungsansprüchen sowohl den Interessen der Unternehmen in Bezug auf Mitarbeiterbindung als auch denen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf Flexibilität und Portabilität erworbener Ansprüche Rechnung zu tragen ist (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2006, BR-Drucksache 784/05(B)). Ansprüche auf Fortbildung sollten konkreten Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien überlassen bleiben.



Drucksache 496/1/16

... Der Vorschlag zielt darauf ab, dass diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in direktem Kundenkontakt stehen, zum Nachweis ihrer Sachkunde in der Form einer Sachkundeprüfung verpflichtet werden.



Drucksache 93/16 (Beschluss)

... - beim räumlichen und personellen Ausbau der Kindertagesbetreuung, weiterer Bildungsangebote sowie dem Einsatz zusätzlicher Fachkräfte und Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter;



Drucksache 116/1/16

... /EU über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen darauf hingewiesen, dass bei Sozialleistungsansprüchen sowohl den Interessen der Unternehmen in Bezug auf Mitarbeiterbindung als auch denen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf Flexibilität und Portabilität erworbener Ansprüche Rechnung zu tragen ist (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2006, BR-Drucksache 784/05(B)).



Drucksache 335/1/16

... 5. Die Mitteilung spricht davon, dass Lehrkräfte frühe Anzeichen von Radikalisierung bei jungen Menschen erkennen und darauf reagieren sollen. Sie stünden neben Sicherheits- und Justizbehörden, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten an vorderster Front. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland bereits einschlägige Fortbildungsangebote und Beratungsnetzwerke zur Verfügung stehen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass der originäre Bildungs- und Erziehungsauftrag der Lehrkräfte vorrangig ist und Lehrkräfte nicht durch darüber hinausgehende sicherheitspolitische Erwägungen überfordert werden dürfen.



Drucksache 366/15 (Beschluss)

... Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) in der Wirtschaftsprüferkammer haben für die Berufsaufsicht unerlässliches Spezialwissen. Dies trifft auch für die Volljuristen sowie die betriebswirtschaftlich qualifizierten Beschäftigten und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen sind daher kurzfristig nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar. Die vorhandenen Beschäftigten sind somit gleichermaßen für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besonders wertvoll und in der Anfangsphase unverzichtbar.



Drucksache 366/1/15

... Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) in der Wirtschaftsprüferkammer haben für die Berufsaufsicht unerlässliches Spezialwissen. Dies trifft auch für die Volljuristen sowie die betriebswirtschaftlich qualifizierten Beschäftigten und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen sind daher kurzfristig nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar. Die vorhandenen Beschäftigten sind somit gleichermaßen für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besonders wertvoll und in der Anfangsphase unverzichtbar.



Drucksache 242/1/15

... Zu beachten ist außerdem, dass Arbeitsschutzregelungen auch den sicheren Umgang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit solchen Zwischenprodukten gewährleisten, die nicht unter



Drucksache 57/15

... Die Übertragung der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf den Bund entlastet die Länder. Der Entlastungsumfang ist jedoch nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Unterhaltssicherung bisher in 400 Dienststellen erfolgt ist und die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in der Regel nicht ausschließlich mit dieser Aufgabe befasst sind.



Drucksache 497/15

... Die Arbeit der BAV verteilt sich auf mehrere Standorte bzw. Dienstsitze. Hauptsitz und Behördenleitung sind in Aurich. Von hier aus werden die Aufgaben aus den Bereichen Personal, Organisation und interne Revision erledigt. Das Aufgabengebiet Lohnrechnung hat seine Standorte in Hannover, Kiel, Koblenz und Magdeburg. Beihilfe und Versorgungsbezüge werden am Standort Münster bearbeitet. Die BAV arbeitet in ihrer Startaufstellung mit rund 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Geplant ist, dass weitere bündelungsfähige Aufgaben mit Personal in die BAV überführt werden.



Drucksache 395/15

... Bei den von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Qualifizierungsphase zu erbringenden wissenschaftlichen Dienstleistungen handelt es sich oftmals und notwendigerweise um Daueraufgaben der Hochschulen. Durch die jetzt vorgesehene Ergänzung wird deshalb zugleich klargestellt, dass die Übertragung von Daueraufgaben auf nach dem WissZeitVG befristetes Personal nur im Kontext einer Qualifizierung zulässig ist.



Drucksache 56/15

... e) Im Bereich der sonstigen Bestimmungen befasst sich Artikel 25 der Opferschutzrichtlinie mit der Schulung der mit Opfern in Kontakt kommenden Berufsgruppen. Dieser eng mit der Schutzgewährleistung in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a verknüpfte Regelungsbereich der Richtlinie betrifft in erster Linie Fragen der tatsächlichen Bereitstellung entsprechender Schulungsangebote. Hierfür sind, soweit es um die Schulung der Richter und Staatsanwälte geht, ebenso wie für etwaige diesbezügliche gesetzliche Regelungen, die Länder zuständig. Im Übrigen fördert der Bund das "Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung", das u.a. an der Entwicklung von Qualitätsstandards für die Praxis mitarbeitet und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Täter-Opfer-Ausgleich-Stellen entsprechend schult. Die im Kapitel Schlussbestimmungen vorgesehene Bereitstellung von Daten und Statistiken hinsichtlich der Wahrnehmung der Opferrechte durch die Betroffenen in Artikel 28 der Opferschutzrichtlinie unterfällt ebenfalls der Gesetzgebungshoheit der Länder.



Drucksache 195/15 (Beschluss)

... Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind maßgebliche Orte des Sterbens. In Deutschland versterben 30 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme und 60 Prozent innerhalb des ersten Jahres. Die Versorgung sterbender Menschen ist eine Kernaufgabe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Pflegeeinrichtungen. Die erfolgte konzeptionelle Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland ist auch bei der pflegerischen Versorgung zu berücksichtigen.



Drucksache 171/1/14

... So berücksichtigt das EU-Justizbarometer nicht, dass das Europarecht bereits Gegenstand sowohl der universitären juristischen Ausbildung als auch der Referendarausbildung in Deutschland ist. Ferner werden in allen seinen Ländern europarechtliche Fragestellungen im Kontext fachlicher Fortbildungsveranstaltungen zu zivil-, straf- oder öffentlichrechtlichen Themen mitbehandelt. Zusätzlich stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz die Angebote der Deutschen Richterakademie zu speziell europarechtlichen Themen offen. Außerdem werden die maßgeblichen Gründe für die lediglich eingeschränkte Fortbildungspflicht der Richterinnen und Richter in Deutschland, die unter anderen in der richterlichen Unabhängigkeit liegen, nicht hinreichend gewürdigt. Ohne die Aufnahme dieser Hintergründe in die Abbildungen 22 und 23 ergibt sich ein verzerrtes Bild - Gegenüberstellung hat die keine belastbare Aussagekraft.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Die Bundesmantelverträge Ärzte und Ärzte Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV) enthalten bereits generelle Regelungen zur persönlichen Leistungserbringung und Delegation ärztlicher Hilfsleistungen auf qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Psychotherapeuten entsprechend gelten (§§ 1 und 14 f. BMV-Ä/EKV). Ergänzend bestimmt der Einheitliche Bewertungsmaßstab als Bestandteil der Bundesmantelverträge in einigen Leistungslegenden, welche psychotherapeutischen Gebührenpositionen grundsätzlich delegierbar sind (zum Beispiel die Anwendung und Auswertung standardisierter und psychometrischer Testverfahren). Auch nach der Muster-Berufsordnung können diagnostische Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegiert werden, sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und zudem die Patientin oder der Patient wirksam eingewilligt hat (§ 18 Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer).



Drucksache 434/14

... In Umsetzung des Organisationserlasses haben die beteiligten Bundesministerien in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt, dass die Aufgaben der Organisationseinheit "Wirtschaftlicher Verbraucherschutz", für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig war, und die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übergehen. Dieser Übergang wurde im Mai 2014 vollzogen. Die tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht nicht in Einklang mit dem



Drucksache 171/14 (Beschluss)

... So berücksichtigt das EU-Justizbarometer nicht, dass das Europarecht bereits Gegenstand sowohl der universitären juristischen Ausbildung als auch der Referendarausbildung in Deutschland ist. Ferner werden in allen seinen Ländern europarechtliche Fragestellungen im Kontext fachlicher Fortbildungsveranstaltungen zu zivil-, straf- oder öffentlichrechtlichen Themen mitbehandelt. Zusätzlich stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz die Angebote der Deutschen Richterakademie zu speziell europarechtlichen Themen offen. Außerdem werden die maßgeblichen Gründe für die lediglich eingeschränkte Fortbildungspflicht der Richterinnen und Richter in Deutschland, die unter anderen in der richterlichen Unabhängigkeit liegen, nicht hinreichend gewürdigt. Ohne die Aufnahme dieser Hintergründe in die Abbildungen 22 und 23 ergibt sich ein verzerrtes Bild - die Gegenüberstellung hat keine belastbare Aussagekraft.



Drucksache 145/14

... Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung sind die Regelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen. Der überwiegende Teil des Personals in den Jobcentern sind Frauen, so dass sich Regelungen in Bezug auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jobcentern grundsätzlich stets überwiegend auf berufstätige Frauen auswirken. Die Regelungen zur Zuweisung sind in ihrer Wirkung jedoch gleichstellungspolitisch neutral.



Drucksache 233/14

... Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Besprechungen*



Drucksache 146/14

... Einmalige Entschädigungszahlung, pauschal (auch teilweise) oder in Höhe der Rentennachzahlung, die sich nach der jeweiligen Versicherungsbiografie ergibt. Eine Entschädigungszahlung führt zu Ungleichbehandlungen unter den Berechtigten und entspricht darüber hinaus nicht den Erwartungen der ehemaligen Ghettoarbeiterinnen und Ghettoarbeiter nach einer individuellen sozialversicherungsrechtlichen Berücksichtigung ihrer Arbeit im Ghetto.



Drucksache 412/2/13

... 14. Unabhängig davon enthält Artikel 82 mit der Anknüpfung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme keine Kriterien, mit denen eine korrekte Auswahl der Kleinstunternehmer möglich ist. Auch ein Groß-Lebensmittelunternehmen kann nach diesem Vorschlag durch die Organisation des Betriebes in Filialen in den Vorteil der Kleinstunternehmerregelung kommen. Eine solche Entwicklung würde nach Auffassung des Bundesrates die Finanzierung der Lebensmittelüberwachung gefährden.



Drucksache 28/1/13

... ) mit der dort festgelegten Lohnuntergrenze werden soziale Standards auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesichert und auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter aus dem In- und Ausland geschützt.



Drucksache 92/13 (Beschluss)

... 7. So ist nicht ersichtlich, warum etwa Mitarbeiterportale der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten, die allein den internen Rechtsverkehr zwischen der Verwaltung und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Gegenstand haben, einen hinreichenden Binnenmarktbezug aufweisen sollten. Ebenso wie der interne Vollzug des Beamtenrechts damit nicht Gegenstand einer auf Artikel 114 Absatz 1 AEUV gestützten Richtlinie sein kann, gilt dies für eine breite Palette weiterer öffentlicher Verwaltungstätigkeiten. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EuGH z.B. die Tätigkeit der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und der öffentlich finanzierten Hochschulen und Universitäten vom Anwendungsbereich der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit und damit auch von der Binnenmarktkompetenz des Artikels 114 AEUV ausgenommen hat.



Drucksache 346/1/13

... - Die Aufgabenbereiche von Europol und CEPOL sind im Grunde nicht kongruent. An den durch Europol bislang in eigener Verantwortung durchgeführten Trainings partizipieren grundsätzlich nur eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden durch Europol bisher lediglich einzelne CEPOL-Trainingsmaßnahmen durch die Gestellung von Experten unterstützt. Vor diesem Hintergrund wären mit einer Zusammenlegung dieser Einrichtungen keine wesentlichen Synergien verbunden. Die in Aussicht gestellte Reduktion von Verwaltungskosten ist ebenfalls nicht zu erwarten. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die durch CEPOL angebotenen Trainingsmaßnahmen in erster Linie dezentral und damit ressourcenschonend durch das europaweite Netzwerk der nationalen Polizeiakademien durchgeführt werden, und andererseits durch den Umstand bedingt, dass die administrativen Kernaufgaben von CEPOL, z.B. im Bereich Personalwesen, auch in einer fusionierten Behörde wahrgenommen werden müssten.



Drucksache 315/13

... - Schon mittelfristig entlastet die Umsetzung eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit Blick auf psychische Belastungen die Unternehmen und Verwaltungen selbst: Eine präventiv gesunde Gestaltung von Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld führt zu effektiverer Arbeit leistungsfähigerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und erspart deutlich höhere betriebliche Aufwände für Lohnfortzahlung und Rehabilitation.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.