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33 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Aufhebungsgesetzes"


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Drucksache 206/09

... Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes vom 24. Juni 2008 ergibt.



Drucksache 481/08

... Die außerplanmäßigen Ausgaben dienen der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes vom 24. Juni 2008 ergibt.



Drucksache 370/08 (Beschluss)

Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetzes



Drucksache 370/08

... Gesetz zur Änderung des Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz



Drucksache 63/1/07

... Nach allgemeiner Meinung endet die Sperrwirkung gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG mit der Aufhebung des Bundesgesetzes, das sie bewirkt hat (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Artikel 72 Rnr. 9; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 17, Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Artikel 72 Rnr. 30; Oerter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 83). Dabei ist unter Aufhebung das Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes zu verstehen. Dem Bundesgesetzgeber ist es allerdings unbenommen, eine Materie schon vor der Aufhebung des Bundesrechts für die Landesgesetzgebung freizugeben. Dies müsste allerdings ausdrücklich so geregelt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt in dem Gesetzentwurf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/07




1. Zu Artikel 4 § 1 Abs. 1 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts

2. Zu Artikel 5 § 3 Abs. 2 BVerfGG

3. Zu Artikel 16

4. Zu Artikel 38

5. Zu Artikel 56

6. Zu Artikel 79 Abs. 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 63/07 (Beschluss)

... Nach allgemeiner Meinung endet die Sperrwirkung gemäß Artikel 72 Abs. 1 GG mit der Aufhebung des Bundesgesetzes, das sie bewirkt hat (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Artikel 72 Rnr. 9; Kunig, in: von Münch/ Kunig, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 17, Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Artikel 72 Rnr. 30; Oerter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Artikel 72 Rnr. 83). Dabei ist unter Aufhebung das Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes zu verstehen. Dem Bundesgesetzgeber ist es allerdings unbenommen, eine Materie schon vor der Aufhebung des Bundesrechts für die Landesgesetzgebung freizugeben. Dies müsste allerdings ausdrücklich so geregelt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt in dem Gesetzentwurf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 § 1 Abs. 1 Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts

2. Zu Artikel 5 § 3 Abs. 2 BVerfGG

3. Zu Artikel 16

4. Zu Artikel 38

5. Zu Artikel 56

6. Zu Artikel 79 Abs. 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 156/06

... Auflösung des Tarifaufhebungsgesetzes (9241-1-8)



Drucksache 327/05

... Die Übergangsvorschrift des Artikels 1 § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes sieht vor, dass Personen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes - am 1. Juli 1990 - noch einen Antrag nach dem Aufnahmegesetz stellen können. Diese Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ferner ordnet Artikel 1 § 2 Satz 2 und 3 die Fortgeltung der bisherigen Verfahrensregeln für die Fälle des Satzes 1 sowie für Verfahren an, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen waren. Ca. 15 Jahre danach ist davon auszugehen, dass alle seinerzeit noch laufenden Verfahren inzwischen abgeschlossen sind. Da für die Vorschriften kein Anwendungsbereich mehr ersichtlich ist, können diese aufgehoben werden. Das gleiche gilt für die bedeutungslos gewordene Berlinklausel in Artikel 5. Mit der Aufhebung von Artikel 1 § 2 und Artikel 5 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.



Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.