[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Aufhebungsmöglichkeit"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 269/19

... Der Einigungsvertrag hat die Bestandskraft der "Annahmen an Kindes statt nach dem Familiengesetzbuch der DDR" durch die Übernahme der engeren Aufhebungsmöglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits gestärkt. Andererseits gab Artikel 234 § 13

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 269/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Wesentlicher Inhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 21. Ebenso sollte die Aufhebungsmöglichkeit bei unangemessener Beeinträchtigung nach Artikel 6 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags nicht auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen beschränkt, sondern auch die Aufhebung des Moratoriums insgesamt (also für alle Gläubiger) möglich sein und ebenfalls von Amts wegen erfolgen können. Gerade bei gesicherten Gläubigern kommt eine solche Beeinträchtigung in Betracht, wenn das Sicherungsgut sich während des Moratoriums verschlechtert oder an Wert verliert. Um einen Entzug notwendiger Betriebsmittel, auf denen Sicherungsrechte lasten, zu vermeiden, sollte alternativ zur Aufhebung des Moratoriums vorgesehen werden können, dass dem betroffenen Gläubiger Ersatz für die Verschlechterung oder den Wertverlust geleistet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 21. Ebenso sollte die Aufhebungsmöglichkeit bei unangemessener Beeinträchtigung nach Artikel 6 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags nicht auf einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen beschränkt, sondern auch die Aufhebung des Moratoriums insgesamt (also für alle Gläubiger) möglich sein und ebenfalls von Amts wegen erfolgen können. Gerade bei gesicherten Gläubigern kommt eine solche Beeinträchtigung in Betracht, wenn das Sicherungsgut sich während des Moratoriums verschlechtert oder an Wert verliert. Um einen Entzug notwendiger Betriebsmittel, auf denen Sicherungsrechte lasten, zu vermeiden, sollte alternativ zur Aufhebung des Moratoriums vorgesehen werden können, dass dem betroffenen Gläubiger Ersatz für die Verschlechterung oder den Wertverlust geleistet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 24/15

... Denkbar ist darüber hinaus, dass der ausländische Staat eine Bedingung gemäß § 54a Absatz 1 IRG-E gestellt hat, eine Exequaturentscheidung daraufhin ergangen ist, und der ausländische Staat die Überstellung erneut von einer weiteren Vollstreckung der Sanktion abhängig macht. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 54a IRG-E muss das Gericht konsequenterweise in der Lage sein, eine neue Entscheidung zu treffen. Eine auf Entscheidungen nach § 54 Absatz 1 IRG beschränkte Aufhebungsmöglichkeit würde vor dem Hintergrund des humanitären Zwecks der Regelung zu unbilligen Entscheidungen führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 397/1/14

... Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung kann eine Europäische Schutzanordnung erlassen werden, wenn die geschützte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Dem Schutzgedanken der Richtlinie würde nicht Rechnung getragen, wenn eine zur Umsetzung der Europäischen Schutzanordnung erlassene Schutzmaßnahme bereits dann aufgehoben werden könnte, wenn die geschützte Person keinen Wohnsitz im Inland hat oder (alternativ) sich nicht (mehr) im Inland aufhält. So könnte in allen Fällen, in denen sich die geschützte Person nur vorübergehend (ohne inländischen Wohnsitz) im Inland aufhält, eine Aufhebung der Schutzmaßnahme schon deshalb erfolgen, weil kein Wohnsitz im Inland begründet wurde. Umgekehrt könnte in den Fällen, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz im Inland begründet hat, eine Aufhebung der Schutzmaßnahme bereits dann erfolgen, wenn sie das Inland (vorübergehend) verlässt. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend, eine Aufhebungsmöglichkeit erst dann zu ermöglichen, wenn die geschützte Person keinen Wohnsitz im Inland hat und sich nicht im Inland aufhält. Die weitere in § 10 Absatz 2 Nummer 1 EUGewSchVG-E vorgesehene Alternativvoraussetzung "oder das Inland endgültig verlassen hat" hat keinen über die Voraussetzung "sich nicht im Inland aufhält" hinausgehenden Regelungsgehalt und kann deshalb gestrichen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/1/14




1. Zu Artikel 1 §§ 2 bis 22 EUGewSchVG

2. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 EUGewSchVG

3. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 EUGewSchVG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 EUGewSchVG

5. Zu Artikel 1 § 4a - neu - EUGewSchVG

§ 4a
Zuständigkeitskonzentration

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 4 -neu-, § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - EUGewSchVG

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 EUGewSchVG

8. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - EUGewSchVG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 EUGewSchVG

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EUGewSchVG

11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EUGewSchVG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Satz 1 EUGewSchVG

13. Zu Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 397/14 (Beschluss)

... Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung kann eine Europäische Schutzanordnung erlassen werden, wenn die geschützte Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt oder wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält. Dem Schutzgedanken der Richtlinie würde nicht Rechnung getragen, wenn eine zur Umsetzung der Europäischen Schutzanordnung erlassene Schutzmaßnahme bereits dann aufgehoben werden könnte, wenn die geschützte Person keinen Wohnsitz im Inland hat oder (alternativ) sich nicht (mehr) im Inland aufhält. So könnte in allen Fällen, in denen sich die geschützte Person nur vorübergehend (ohne inländischen Wohnsitz) im Inland aufhält, eine Aufhebung der Schutzmaßnahme schon deshalb erfolgen, weil kein Wohnsitz im Inland begründet wurde. Umgekehrt könnte in den Fällen, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz im Inland begründet hat, eine Aufhebung der Schutzmaßnahme bereits dann erfolgen, wenn sie das Inland (vorübergehend) verlässt. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend, eine Aufhebungsmöglichkeit erst dann zu ermöglichen, wenn die geschützte Person keinen Wohnsitz im Inland hat und sich nicht im Inland aufhält. Die weitere in § 10 Absatz 2 Nummer 1 EUGewSchVG-E vorgesehene Alternativvoraussetzung "oder das Inland endgültig verlassen hat" hat keinen über die Voraussetzung "sich nicht im Inland aufhält" hinausgehenden Regelungsgehalt und kann deshalb gestrichen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 2 bis 22 EUGewSchVG

2. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 EUGewSchVG

3. Zu Artikel 1 § 1 Satz 1 EUGewSchVG

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 EUGewSchVG

5. Zu Artikel 1 § 4a - neu - EUGewSchVG

§ 4a
Zuständigkeitskonzentration

6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 EUGewSchVG

7. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - EUGewSchVG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 EUGewSchVG

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EUGewSchVG

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EUGewSchVG

11. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Satz 1 EUGewSchVG

12. Zu Artikel 6 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 467/1/12

... Sollte eine eingehende verfassungsrechtliche Prüfung gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Richtervorbehalt nach Artikel 92 GG ergeben, wäre in Betracht zu ziehen, kontradiktorische Entscheidungen über die Versagung und den Widerruf der Restschuldbefreiung von der Aufhebungsmöglichkeit auszunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *

§ 305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung

§ 306a
Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung

§ 307
Zustellung an die Gläubiger

§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

§ 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG

25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO

26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG


 
 
 


Drucksache 467/12 (Beschluss)

... Sollte eine eingehende verfassungsrechtliche Prüfung gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Richtervorbehalt nach Artikel 92 GG ergeben, wäre in Betracht zu ziehen, kontradiktorische Entscheidungen über die Versagung und den Widerruf der Restschuldbefreiung von der Aufhebungsmöglichkeit auszunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

5. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

7. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

9. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

10. Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

11. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

12. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO


 
 
 


Drucksache 462/12

... vorzugswürdig, da die Aufhebungsmöglichkeiten eng mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verknüpft sind. Außerdem wird eine verhaltensbedingte Aufhebung ermöglicht, wenn die drittbetroffene Person zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat oder die Raten nicht zahlt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Voraussetzungen; Verfahren

§ 2
Bewilligung

§ 3
Festsetzung; Verordnungsermächtigung

§ 4
Rechtsmittel

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit der vorgesehen Maßnahme

1. Keine Prozesskostenhilfe nach nationalem Recht

2. Prozesskostenhilfesystem des EGMR: Nur für den Beschwerdeführer

3. Regelung in der Verfahrensordnung des EGMR ausgeschlossen

4. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

II. Lösungsansätze

III. Umsetzung

IV. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2023: Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


 
 
 


Drucksache 567/07

... Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine der in den §§ 4 bis 7 normierten Anerkennungsvoraussetzungen nach Erteilung der Anerkennung entfällt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, ihr Unternehmensgegenstand nicht mehr den Anforderungen des § 4 entspricht, ihr Mindestkapital oder ihre Mindestbeiträge unter die gesetzlich vorgesehene Grenze sinken oder die Geschäftsleiter nicht mehr den Anforderungen des § 7 entsprechen. Anders als bei dem nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorgesehenen Widerruf, besteht die in Nummer 1 normierte Aufhebungsmöglichkeit unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 567/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz – WKBG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bezeichnungsschutz

§ 4
Unternehmensgegenstand

§ 5
Sitz

§ 6
Mindestkapital

§ 7
Geschäftsleiter

Abschnitt 2
Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen

§ 8
Zulässige Geschäfte

§ 9
Anlagebestimmungen

§ 10
Konzernfreiheit

§ 11
Mindeststückelung

Abschnitt 3
Aufsicht und Anerkennung

§ 12
Aufsicht

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

§ 14
Anerkennung

§ 15
Rechnungslegung

§ 16
Anzeigepflichten

§ 17
Aufhebung und Abberufung

§ 18
Erneuter Antrag auf Anerkennung

Abschnitt 4
Steuerliche Regelungen

§ 19
Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

Abschnitt 5
Übergangsvorschriften

§ 20
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. Geschäftstätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

2. Steuerliche Vergünstigungen

3. Ausgestaltung der Aufsicht und Anlegerschutz

4. Änderung des UBGG

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen


 
 
 


Drucksache 665/04

... Die Neufassung dieses Satzes konkretisiert die gesetzlichen Mindestinhalte des Qualitätskontrollberichtes und überlässt es im Übrigen der Wirtschaftsprüferkammer, weitere Bestimmungen zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus eines Qualitätskontrollberichtes in der Satzung für Qualitätskontrolle festzulegen. Ziel der "weiteren Bestimmungen" soll sein, dass sich die Kommission für Qualitätskontrolle aufgrund des Berichts ein Bild vom Qualitätssicherungssystem (vgl. § 55b WPO-E), des Vorgehens des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle, dessen oder deren ergebnisrelevanten Prüfungsfeststellungen und deren Würdigung sowie seiner oder ihrer Empfehlungen machen kann. Er, muss also so ausgestaltet sein, dass fachkundige Dritte das Urteil des Prüfers oder der Prüferin für Qualitätskontrolle über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in angemessener Zeit nachvollziehen können. Damit wird im Einklang mit einer Forderung des Qualitätskontrollbeirates in seinem Bericht 2002 klargestellt, dass allein die Wirtschaftsprüferkammer die endgültige Kompetenz zur Regelung des Qualitätskontrollberichtes hat. So wäre es der Wirtschaftsprüferkammer z.B. unbenommen grundsätzliche Bestimmungen des bestehenden Prüfungsstandards PS140 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. in die Berufssatzung zu übernehmen. Die hierdurch entstehenden Satzungsänderungen unterliegen der Kontrolle und einer Aufhebungsmöglichkeit durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Befristung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung(FNA 702-1)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (FNA4125-1)

Artikel 3
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung(FNA 702-1/1)

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Gesetzgebungskompetenz; Gleichstellung

III. Schwerpunkte der Novelle wesentliche Gesetzesfolgen und Änderungen zur geltenden Rechtslage

1. Einführung der Abschlussprüferaufsichtskommission

2. Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens

IV. Finanzielle Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 11

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 666/04

... Die Erprobungsklausel ist als Rechtsverordnung ausgestaltet, die durch die Länder zu erlassen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen müssen die Aufhebungsmöglichkeiten auf Berufsausübungsregelungen beschränkt bleiben, denn in der Bundesrepublik Deutschland haben alle Berufszulassungen in Form von Erlaubnissen, Konzessionen u.ä. bundesweite Geltung; Privilegierungen für Länder hätten ansonsten ungewollt bundesweite Auswirkungen. Zusätzlich dürfen diese Regelungen auch primär nur Auswirkungen auf das Gebiet des jeweiligen Landes haben. Schließlich müssen die in Aussicht genommenen Aufhebungen mit bindenden Vorgaben des Verfassungs- und des europäischen Rechts kompatibel sein, da die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union bindendes Recht darstellen und somit nicht durch Rechtsverordnungen der Länder disponibel sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV)

Artikel 6
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 11
Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Artikel 13
Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 14
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Artikel 15
Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes

Artikel 17
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil Bürokratieabbau und Deregulierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 19


 
 
 


Drucksache 275/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.