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84 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Ausbildenden"


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Drucksache 504/19

... "Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich sind, umfasst das Ausbildungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Pauschalen."



Drucksache 1/19

... Mit den beiden Regelungen soll der erfolgreiche Abschluss bereits begonnener betrieblicher Ausbildungen oder vorbereitender Maßnahmen weiter unterstützt werden. Dies hilft den betroffenen Personen auf ihrem Ausbildungsweg ebenso wie den ausbildenden Unternehmen.



Drucksache 397/19

... Für die Genehmigung einer Verlängerung der Ausbildung ist eine zuständige Behörde zu bestimmen. Insoweit wird darauf abgestellt, in welchem Land die Ausbildung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. Die vorgeschriebene Abstimmung mit der Schule oder der ausbildenden Apotheke ist erforderlich, um die organisatorische Realisierung der Ausbildungsverlängerung sicherzustellen. Die oder der Auszubildende ist vorher anzuhören, wenn eine beantragte Verlängerung abgelehnt werden soll. Dies entspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen.



Drucksache 103/19

... Die Vorschrift ergänzt Artikel 7 des Übereinkommens, der die Vertragsstaaten verpflichtet, die rechtswidrige und vorsätzliche Ausbildung für terroristische Zwecke unter Strafe zu stellen. Das Übereinkommen beschränkte sich damit auf die Strafbarkeit der ausbildenden Person. Diese Regelung ergänzt das Zusatzprotokoll nun um die Strafbarkeit auch der auszubildenden Person.



Drucksache 120/19

... - Mit dem Gesetzentwurf wird der Bedarf für die Unterkunft in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld als einheitlicher Pauschalbetrag ausgestaltet. Des Weiteren entfällt die gesonderte Bemessung für Auszubildende, die beim Ausbildenden mit voller Verpflegung untergebracht sind. Die einheitliche Pauschalierung der Unterkunftskosten vollzieht die im

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Drucksache 120/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge

3. Änderung des SozSichEUG:

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 123
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

§ 124
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

§ 125
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

§ 128
Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

§ 445a
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020

Artikel 3
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021

Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu § 123

Zu § 124

Zu § 125

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 178/2/19

... bestehen jedoch verschiedene andere Voraussetzungen, die die Betroffenen oft nicht erfüllen können. Durch den ersatzlosen Wegfall von Unterstützungsleistungen können diese Geflüchteten bei Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung oder eines Studiums ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. Dies führt regelmäßig dazu, dass sie ihre Ausbildung abbrechen müssen oder erst gar keine Ausbildung beginnen. Das schadet einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt und läuft einer notwendigen Fachkräftesicherung entgegen. Sowohl bei den betroffenen Geflüchteten als auch bei ausbildenden Betrieben und Bildungseinrichtungen führt die Förderlücke zu Rechts- und Planungsunsicherheit.



Drucksache 397/19 (Beschluss)

... d) Die erhebliche Bindung der oder des Auszubildenden an die ausbildende Apotheke auch in materieller Hinsicht durch die mögliche Anrechnung von Sachleistungen (wie zum Beispiel Unterkunft oder Kosmetikprodukte) auf die Ausbildungsvergütung, aber auch durch die Abhängigkeit von der persönlichen Entscheidung des Apothekers über die Einsetzbarkeit auch für unbeaufsichtigte Tätigkeiten, schafft ein unangemessenes Abhängigkeitsverhältnis, das zudem auch den oder die fertigen pharmazeutischtechnischen Assistenten oder Assistentinnen nach der Ausbildung an die Apotheke binden dürfte und einen späteren Wechsel des Arbeitsplatzes nur unter Einbußen bereits erlangter Kompetenzanerkennungen zulässt.



Drucksache 151/19

... XII betroffen. Nur in Härtefällen können weiter Leistungen nach dem SGB XII analog gewährt werden. Für Förderleistungen nach dem SGB III oder BAföG bestehen jedoch verschiedene andere Voraussetzungen, die die Betroffenen oft nicht erfüllen können. Durch den ersatzlosen Wegfall von Unterstützungsleistungen können diese Geflüchteten bei Aufnahme oder Fortführung einer Ausbildung oder eines Studiums ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen. Dies führt regelmäßig dazu, dass sie ihre Ausbildung abbrechen müssen oder erst gar keine Ausbildung beginnen. Das schadet einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt und läuft einer notwendigen Fachkräftesicherung entgegen. Sowohl bei den betroffenen Geflüchteten als auch bei ausbildenden Betrieben und Bildungseinrichtungen führt die Förderlücke zu Rechts- und Planungsunsicherheit.



Drucksache 366/1/18

... II in Höhe von 100 Euro für erzielte Einnahmen aus Ausbildungsvergütungen auf 200 Euro angehoben. Ausbildungsvergütung meint an dieser Stelle die von einem ausbildenden Betrieb gezahlte Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, egal ob dieses nach



Drucksache 360/18 (Beschluss)

... In der Regelung zu den Mitteilungspflichten der Krankenhäuser für die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs ist bislang nur vorgesehen, dass der von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG für die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs vereinbarte Zuschlag bzw. Teilbetrag mitzuteilen ist. Mit Blick auf die im Folgejahr von den ausbildenden Krankenhäusern nach § 17 Absatz 1 PflAFinV vorzulegenden Abrechnung über die geleisteten und in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge sollte die zuständige Stelle bereits im Festsetzungsjahr über die vereinbarten Fallzahlen informiert sein.



Drucksache 366/18 (Beschluss)

... II in Höhe von 100 Euro für erzielte Einnahmen aus Ausbildungsvergütungen auf 200 Euro angehoben. Ausbildungsvergütung meint an dieser Stelle die von einem ausbildenden Betrieb gezahlte Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, egal ob dieses nach



Drucksache 360/1/18

... In der Regelung zu den Mitteilungspflichten der Krankenhäuser für die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs ist bislang nur vorgesehen, dass der von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG für die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs vereinbarte Zuschlag bzw. Teilbetrag mitzuteilen ist. Mit Blick auf die im Folgejahr von den ausbildenden Krankenhäusern nach § 17 Absatz 1 PflAFinV vorzulegenden Abrechnung über die geleisteten und in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge sollte die zuständige Stelle bereits im Festsetzungsjahr über die vereinbarten Fallzahlen informiert sein.



Drucksache 666/17

... Ein Europäischer Qualitätsrahmen für hochwertige und nachhaltige Berufsausbildungen wird die einzelstaatlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet gemäß Artikel 166 AEUV und Artikel 153 AEUV unterstützen und ergänzen. Die Initiative wendet das Subsidiaritätsprinzip an, indem sie umfassend anerkennt, dass Schul- und Berufsbildungssysteme ebenso wie gut funktionierende Arbeitsmärkte und Arbeitsbedingungen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Die Initiative erkennt die Vielfalt der nationalen Berufsausbildungssysteme vollumfänglich an und schlägt eine Reihe gemeinsamer Kriterien vor, um die verschiedenen Programme zu untermauern und dabei den Nutzen für Auszubildende und ausbildende Unternehmen gleichermaßen sicherzustellen.



Drucksache 315/1/16

... 29. Mit Blick auf die in der Mitteilung erwähnte Langzeitmobilität von Auszubildenden weist der Bundesrat darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um KMU handelt.



Drucksache 747/1/16

... 8. Die Kommission kündigt in der Mitteilung "ErasmusPro" als neue Mobilitätsmaßnahme für längerfristige Auslandsaufenthalte (sechs bis zwölf Monate) von Auszubildenden an. Der Bundesrat spricht sich für eine weitere Stärkung des EU-Programms "Erasmus+", das auch einen wichtigen Beitrag für den Austausch in der beruflichen Bildung leistet, aus. Er weist jedoch darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen können. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen handelt (BR-Drucksache 315/16(B)). Der Bundesrat würde es stattdessen unterstützen, wenn die flexible Förderung eines bedarfsgerechten Angebots von Mobilitäten im Bereich der beruflichen Bildung weiter gestärkt werden würde. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission erst Ende Februar 2016 in Folge eines Pilotprojekts des Europäischen Parlaments eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat, durch die unter anderem Hindernisse für die langfristige Auszubildendenmobilität ermittelt werden sollten und geprüft werden sollte, ob eine hinreichende Nachfrage besteht. Der Bundesrat zeigt sich verwundert, dass "ErasmusPro" auf den Weg gebracht werden soll, obwohl zu diesen Fragen noch keine Ergebnisse vorliegen. Er fordert zudem, dass diese längeren Auslandsaufenthalte nicht zu Lasten anderer im Rahmen von "Erasmus+" finanzierter Mobilitäten und Partnerschaften gehen dürfen.



Drucksache 20/2/16

... d) Verzicht auf den Abzug eines Wertschöpfungsanteils mindestens bei den ausbildenden ambulanten Pflegeeinrichtungen.



Drucksache 315/16 (Beschluss)

... 28. Mit Blick auf die in der Mitteilung erwähnte Langzeitmobilität von Auszubildenden weist der Bundesrat darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um KMU handelt.



Drucksache 747/16 (Beschluss)

... 6. Die Kommission kündigt in der Mitteilung "ErasmusPro" als neue Mobilitätsmaßnahme für längerfristige Auslandsaufenthalte (sechs bis zwölf Monate) von Auszubildenden an. Der Bundesrat spricht sich für eine weitere Stärkung des EU-Programms "Erasmus+", das auch einen wichtigen Beitrag für den Austausch in der beruflichen Bildung leistet, aus. Er weist jedoch darauf hin, dass sich Auslandsaufenthalte längerer Dauer gerade in der beruflichen Bildung aus praktischen Gründen als schwierig erweisen können. Dies gilt nicht nur für den einzelnen Auszubildenden, dessen längere Absenzen seinen Lernerfolg schmälern können, sondern auch für den ausbildenden Betrieb, insbesondere wenn es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen handelt (BR-Drucksache 315/16(B)). Der Bundesrat würde es stattdessen unterstützen, wenn die flexible Förderung eines bedarfsgerechten Angebots von Mobilitäten im Bereich der beruflichen Bildung weiter gestärkt werden würde. Er stellt fest, dass die Kommission erst Ende Februar 2016 in Folge eines Pilotprojekts des Europäischen Parlaments eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht hat, durch die unter anderem Hindernisse für die langfristige Auszubildendenmobilität ermittelt werden sollten und geprüft werden sollte, ob eine hinreichende Nachfrage besteht. Der Bundesrat zeigt sich verwundert, dass "ErasmusPro" auf den Weg gebracht werden soll, obwohl zu diesen Fragen noch keine Ergebnisse vorliegen. Er fordert zudem, dass diese längeren Auslandsaufenthalte nicht zu Lasten anderer im Rahmen von "Erasmus+" finanzierter Mobilitäten und Partnerschaften gehen dürfen.



Drucksache 626/16

... (Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)



Drucksache 223/1/14

... - Ein Ausbildungsfonds auf Bundesebene, der sich aus Beitragsmitteln zur sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung speist, soll sich an den Kosten der praktischen Ausbildung beteiligen. Damit wird sichergestellt, dass die Kosten der praktischen Ausbildung nicht überwiegend von denjenigen Pflegebedürftigen getragen werden, die Dienste von ausbildenden Einrichtungen in Anspruch nehmen, sondern auch von denjenigen, die später von der Ausbildung profitieren, ohne das Prinzip der Teilkostenversicherung in Frage zu stellen.



Drucksache 288/14

... 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder

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Drucksache 288/14




§ 13
Haftung des Auftraggebers

‚Artikel 3a Änderung des Nachweisgesetzes

‚Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

‚Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 115
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit


 
 
 


Drucksache 223/14 (Beschluss)

... - Ein Ausbildungsfonds auf Bundesebene, der sich aus Beitragsmitteln zur sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung speist, soll sich an den Kosten der praktischen Ausbildung beteiligen. Damit wird sichergestellt, dass die Kosten der praktischen Ausbildung nicht überwiegend von denjenigen Pflegebedürftigen getragen werden, die Dienste von ausbildenden Einrichtungen in Anspruch nehmen, sondern auch von denjenigen, die später von der Ausbildung profitieren, ohne das Prinzip der Teilkostenversicherung in Frage zu stellen.



Drucksache 429/14

... Anlage 2 wird gestrichen und in die LuftPersV überführt, da die Regelungen zur Antragstellung in nationaler Verantwortung ausbildender Ausbildungseinrichtungen (genehmigte Ausbildungseinrichtungen) zukünftig hier abgebildet sind.



Drucksache 709/13

... Schließlich können auch die an der Herstellung "herkömmlicher" Lehr- und Lernmaterialien beteiligten Akteure zur besseren Verfügbarkeit hochwertige digitaler Inhalte beitragen: Lehrbuchverfasser, Verlage und Buchhandel können gemeinsam nach innovativen technischen Lösungen suchen, um dafür zu sorgen, dass Ressourcen von hoher Qualität für alle zugänglich sind. Dabei sollten die Komplementarität von gedruckten Ressourcen und OER sowie die Wahlfreiheit der Lehrkräfte und Ausbildenden die wichtigsten Leitsätze bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/13




Mitteilung

... dabei bieten die neuen Technologien die Chance für eine effizientere und gerechtere Bildung

1. Offene Lernumgebungen: Innovationschance für Einrichtungen, Lehrkräfte und Lernende

1.1. Innovative Bildungsträger

... um Anreize für innovative Lernmethoden zu schaffen

1.2. Innovative Lehrkräfte

... um sich in Nutzergemeinschaften zu vernetzen

... und sollten Anerkennung für neue Lehrmethoden erhalten

1.3 Innovation für Lernende

... und dass ihre digital erworbenen Kompetenzen problemlos bescheinigt und für weiteres Lernen oder eine Beschäftigung anerkannt werden

2. Freie Lehr- und Lernmaterialien: frei verfügbares Wissen als Chance für eine bessere und leichter zugängliche Bildung

... und die Rechte und Pflichten der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lehrmitteln sollten grenzüberschreitend transparenter werden

3. Konnektivität und Innovation: Partnerschaften für Infrastrukturen, neue Produkte und Dienstleistungen sowie Interoperabilität

... und es bedarf offener Standards für die Interoperabilität, um Größenvorteile nutzen zu können

... damit die europäischen Märkte für digitale Anwendungen und Inhalte wachsen können

4. Die Chancen der digitalen Revolution durch abgestimmtes Handeln nutzen

... zwischen allen Akteuren abgestimmtes Handeln

.. und ein besseres Verständnis aller noch nicht genutzten Chancen der digitalen Revolution


 
 
 


Drucksache 38/12

... Einige Unternehmen entwickeln - in Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretern und/oder berufsbildenden/ausbildenden Einrichtungen - Mechanismen zur vorausschauenden Planung des Arbeitskräfte- und Qualifikationsbedarfs. Öffentliche Arbeitsverwaltungen und sektorale Organisationen übernehmen ebenfalls eine wichtige Aufgabe bei der Umschulung von Arbeitnehmern, die ihren Beruf oder die Branche wechseln müssen, und erleichtern somit die Umlenkung von Arbeitskräften auf andere Unternehmen und Branchen.



Drucksache 313/1/11

... d) Das Instrument "ausbildungsbegleitende Hilfen" muss bei ausbildenden Unternehmen durch geeignete Maßnahmen bekannt gemacht werden.



Drucksache 313/11 (Beschluss)

... d) Das Instrument "ausbildungsbegleitende Hilfen" muss bei ausbildenden Unternehmen durch geeignete Maßnahmen bekannt gemacht werden.



Drucksache 227/10

... Beim Ausbildenden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 227/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

§ 66a
Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 22
Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 434u
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Zuschläge zum Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

§ 2
Höhe des Auslandszuschlags

§ 8
Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs

Übersicht 1 Bedarfssätze im BAföG

Übersicht 2 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung im BAföG

Übersicht 3 Bedarfssätze im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 4 Zuschüsse zur Vergütung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

Übersicht 5 Abweichende Freibeträge vom Einkommen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch SGB III

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und auf das Preisniveau

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1195: Entwurf für ein dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)


 
 
 


Drucksache 225/10

... Die Verlängerung der befristeten Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen, bis zum Jahr 2013 einschließlich der Ausfinanzierung bis zum Jahr 2017 führt zu Mehrausgaben der BA in geschätzter Höhe von insgesamt 18 Millionen Euro. Grundlage der Berechnung sind Fallzahlen aus dem Jahr 2009 (rund 2 400 Eintritte), die für die Jahre 2011 bis 2013 fortgeschrieben werden, sowie Annahmen über die durchschnittliche Länge der Restausbildungszeit (1,5 Jahre bei einer regulären Ausbildungszeit von drei Jahren) beziehungsweise die durchschnittliche Förderhöhe bei dieser durchschnittlichen Länge der Restausbildungszeit (2 500 Euro).



Drucksache 137/09

... 161. fordert die Kommission auf, der sich herausbildenden Einwanderungspolitik und den "



Drucksache 167/08

... Adressaten des Ausbildungsbonus sind Arbeitgeber. Sie sollen für eine Ausweitung ihrer Ausbildungsleistung gewonnen werden. Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift können nicht nur einzelne ausbildende Betriebe selbst, sondern auch Betriebe, die sich zu einem Ausbildungsverbund im Sinne von § 10 Abs. 5

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Drucksache 167/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Finanzielle Auswirkungen

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 421r
Ausbildungsbonus

§ 421s
Berufseinstiegsbegleitung

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Ziel und Inhalt des Gesetzes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 421r

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu § 421s

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

C. Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

4 Kosten

D. Kosten- und Preiswirkungsklausel

E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

F. Bürokratiekosten

G. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 167/08 (Beschluss)

... Bei schwerbehinderten Auszubildenden kann die Zusätzlichkeit abweichend von Absatz 4 auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in dem ausbildenden Betrieb steigt.



Drucksache 167/1/08

... Bei schwerbehinderten Auszubildenden kann die Zusätzlichkeit abweichend von Absatz 4 auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten in dem ausbildenden Betrieb steigt.



Drucksache 413/08

... 2. deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung fortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist, soweit sie nicht unter Satz 2 fallen."



Drucksache 696/08

... Die bisher aggregiert zu übermittelnden Angaben zur Höhe der Personal- und Gesamtkosten der Ausbildungsstätten sind zukünftig differenzierter von den rd. 1.700 ausbildenden Krankenhäusern zu übermitteln, um die Kalkulation von Richtwerten nach § 17a Abs. 4b KHG zu ermöglichen. Da diese differenzierteren Daten allerdings bereits bei der Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach § 17a KHG zu dokumentieren sind (siehe Rahmenvereinbarung nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG) können diese ohne nennenswerte Zusatzkosten genutzt werden.



Drucksache 75/07

... 6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. la sowie die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/07




Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 2 :

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Versicherungsschutz für alle und bessere Leistungen für GKV-Versicherte

Mehr Wettbewerb der Leistungserbringer durch größere Vertragsfreiheit für Krankenkassen

Neues Vergütungssystem in der ambulanten Versorgung

Mehr Sicherheit und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung

Grundlegende Reform und Neuordnung der Institutionen

Einrichtung eines Gesundheitsfonds

Initiativgesetz des Bundestages Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten

Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 16
Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 18
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 20
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 21
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 22
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 23
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 24
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Artikel 25
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 25a
Weitere Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung

Artikel 27
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die

Artikel 29
Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Artikel 30
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 31
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 32
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 33
Weitere Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 34
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 35
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

Artikel 36
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 37
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 38
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 39
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Artikel 41
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 42
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 43
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Artikel 44
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 45
Änderung der Kalkulationsverordnung

Artikel 45a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 46
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 525/07

... II - Träger stehen entsprechende Entlastungen auf Seiten der ausbildenden Betriebe gegenüber. Die Finanzprognose ist insofern ungewiss, als nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird und wie sich die Inanspruchnahme auf steuerfinanzierte



Drucksache 525/07 (Beschluss)

... II - Träger stehen entsprechende Entlastungen auf Seiten der ausbildenden Betriebe gegenüber. Die Finanzprognose ist insofern ungewiss, als nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird und wie sich die Inanspruchnahme auf steuerfinanzierte



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.