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"Ausgabenausgleich"


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Drucksache 603/07

... Gemäß § 5 Abs. 6 RSAV legen die Spitzenverbände der Krankenkassen ein geeignetes statistisches Glättungsverfahren fest, um einen Ausgabenausgleich durch die Bildung von Versichertengruppen zu vermeiden. Ob und inwieweit tatsächlich ein Ausgabenausgleich in Teilbereichen des Risikostrukturausgleichs stattfinden würde und in welcher Art das Glättungsverfahren zielgerichtet anzupassen ist, muss auf der Grundlage von Daten verschiedener Zeiträume bewertet werden. Bereits im derzeitigen Risikostrukturausgleich wird das Glättungsverfahren auf der Grundlage der Daten aus vergangenen Ausgleichsjahren weiterentwickelt. Unter den Bedingungen eines direkt morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs mit einer stärkeren Risikodifferenzierung ist davon auszugehen, dass zumindest die Datenmeldungen aus drei Berichtsjahren hierzu nötig sind. Auch hieraus ergibt sich einschließlich eines Analysezeitraums eine Aufbewahrungsfrist von zweieinhalb Jahren, die mit der Weiterleitung der Daten an das Bundesversicherungsamt beginnt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung 15. RSA-ÄndV

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

C. Finanzielle Auswirkungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)


 
 
 


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