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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Ausgangsbehörden"


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Drucksache 40/13

... vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 40/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 40/13 (Beschluss)

... vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 40/13 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 455/1/12

... Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Länder, in denen bisher die Ausgangsbehörden auch Widerspruchsbehörden waren, die Entscheidung über den Widerspruch nicht auf die nächsthöhere Behörde übertragen müssen. Auch die Länder, in denen bereits jetzt die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde ist, können wegen der vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit der Länder bei ihrem bisherigen Verfahren bleiben. Damit wird vermieden, dass Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden müssen und das dortige Personal neu geschult werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 42 Nummer 1 SGB XII , Nummer 8 § 46a Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XII

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII , Nummer 22 § 131 Satz 1 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Absatz 5 SGB XII

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 10 § 46b und § 98 SGB XII

7. Zu Artikel 1 Nummer 19 §§ 128a bis 128h SGB XII

8. Zu Artikel 1a - neu - § 85 Absatz 2 Satz 2 SGG

'Artikel 1a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


 
 
 


Drucksache 455/12 (Beschluss)

... Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Länder, in denen bisher die Ausgangsbehörden auch Widerspruchsbehörden waren, die Entscheidung über den Widerspruch nicht auf die nächsthöhere Behörde übertragen müssen. Auch die Länder, in denen bereits jetzt die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde ist, können wegen der vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit der Länder bei ihrem bisherigen Verfahren bleiben. Damit wird vermieden, dass Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden müssen und das dortige Personal neu geschult werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 455/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 42 Nummer 1 SGB XII , Nummer 8 § 46a Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XII

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII , Nummer 22 § 131 Satz 1 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Absatz 5 SGB XII

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 10 § 46b und § 98 SGB XII

7. Zu Artikel 1 Nummer 19 §§ 128a bis 128h SGB XII

8. Zu Artikel 1a - neu - § 85 Absatz 2 Satz 2 SGG

'Artikel 1a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


 
 
 


Drucksache 699/1/05

... 10. Jedenfalls möge die Bundesregierung auf eine Präzisierung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g der vorgeschlagenen Verordnung hinwirken. Die Norm lässt in Abweichung zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob sie sich auf Entscheidungen von Ausgangsbehörden und/oder auf erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen bezieht. Dass sich Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g auch auf erstinstanzliche gerichtliche Verfahren erstreckt, könnte einer systematischen Auslegung unter Heranziehung insbesondere etwa der französischen Fassung des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung ("d6cisions prises ... par des instances administratives ou judiciaires, en appel ou dans le cadre d'une r6vision") zu entnehmen sein. Der in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "Rechtsmittelverfahrens" ließe hingegen auch eine Einordnung erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren unter Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung zu.



Drucksache 699/05 (Beschluss)

... 7. Jedenfalls möge die Bundesregierung auf eine Präzisierung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g der vorgeschlagenen Verordnung hinwirken. Die Norm lässt in Abweichung zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob sie sich auf Entscheidungen von Ausgangsbehörden und/oder auf erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen bezieht. Dass sich Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g auch auf erstinstanzliche gerichtliche Verfahren erstreckt, könnte einer systematischen Auslegung unter Heranziehung insbesondere etwa der französischen Fassung des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung ("d6cisions prises ... par des instances administratives ou judiciaires, en appel ou dans le cadre d'une r6vision") zu entnehmen sein. Der in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "Rechtsmittelverfahrens" ließe hingegen auch eine Einordnung erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren unter Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung zu.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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