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"Ausgangsbehörden"
Drucksache 40/13
... vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.
Drucksache 40/13 (Beschluss)
... vor, die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte bei Verfahren zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs künftig nicht mehr nach dem Sitz der Ausgangsbehörde, sondern nach dem Wohnsitz des Klägers zu bestimmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 455/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Länder, in denen bisher die Ausgangsbehörden auch Widerspruchsbehörden waren, die Entscheidung über den Widerspruch nicht auf die nächsthöhere Behörde übertragen müssen. Auch die Länder, in denen bereits jetzt die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde ist, können wegen der vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit der Länder bei ihrem bisherigen Verfahren bleiben. Damit wird vermieden, dass Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden müssen und das dortige Personal neu geschult werden muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 42 Nummer 1 SGB XII , Nummer 8 § 46a Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII , Nummer 22 § 131 Satz 1 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Absatz 5 SGB XII
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 10 § 46b und § 98 SGB XII
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 §§ 128a bis 128h SGB XII
8. Zu Artikel 1a - neu - § 85 Absatz 2 Satz 2 SGG
'Artikel 1a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Drucksache 455/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Länder, in denen bisher die Ausgangsbehörden auch Widerspruchsbehörden waren, die Entscheidung über den Widerspruch nicht auf die nächsthöhere Behörde übertragen müssen. Auch die Länder, in denen bereits jetzt die nächsthöhere Behörde Widerspruchsbehörde ist, können wegen der vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit der Länder bei ihrem bisherigen Verfahren bleiben. Damit wird vermieden, dass Aufgaben auf andere Stellen übertragen werden müssen und das dortige Personal neu geschult werden muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 42 Nummer 1 SGB XII , Nummer 8 § 46a Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XII , Nummer 22 § 131 Satz 1 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 46a Absatz 4 Satz 1, Satz 2 und Absatz 5 SGB XII
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 10 § 46b und § 98 SGB XII
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 §§ 128a bis 128h SGB XII
8. Zu Artikel 1a - neu - § 85 Absatz 2 Satz 2 SGG
'Artikel 1a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Drucksache 699/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz KOM (2005) 375 endg.; Ratsdok. 12302/05
... 10. Jedenfalls möge die Bundesregierung auf eine Präzisierung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g der vorgeschlagenen Verordnung hinwirken. Die Norm lässt in Abweichung zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob sie sich auf Entscheidungen von Ausgangsbehörden und/oder auf erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen bezieht. Dass sich Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g auch auf erstinstanzliche gerichtliche Verfahren erstreckt, könnte einer systematischen Auslegung unter Heranziehung insbesondere etwa der französischen Fassung des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung ("d6cisions prises ... par des instances administratives ou judiciaires, en appel ou dans le cadre d'une r6vision") zu entnehmen sein. Der in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "Rechtsmittelverfahrens" ließe hingegen auch eine Einordnung erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren unter Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung zu.
Drucksache 699/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz KOM (2005) 375 endg.; Ratsdok. 12302/05
... 7. Jedenfalls möge die Bundesregierung auf eine Präzisierung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g der vorgeschlagenen Verordnung hinwirken. Die Norm lässt in Abweichung zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung nicht hinreichend eindeutig erkennen, ob sie sich auf Entscheidungen von Ausgangsbehörden und/oder auf erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen bezieht. Dass sich Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c bis g auch auf erstinstanzliche gerichtliche Verfahren erstreckt, könnte einer systematischen Auslegung unter Heranziehung insbesondere etwa der französischen Fassung des Artikels 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung ("d6cisions prises ... par des instances administratives ou judiciaires, en appel ou dans le cadre d'une r6vision") zu entnehmen sein. Der in der deutschen Fassung verwendete Begriff des "Rechtsmittelverfahrens" ließe hingegen auch eine Einordnung erstinstanzlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren unter Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis f der vorgeschlagenen Verordnung zu.
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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