Drucksache 659/05
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG -Durchführungsverordnung
... Die Beschränkung der von der Meldebehörde zu übermittelnden früheren Anschriften auf Anschriften im Bundesgebiet führt dazu, dass den Ausländerbehörden möglicherweise die bisherige Auslandsanschrift eines Ausländers, der sich bei einer Meldebehörde anmeldet, nicht zeitnah bekannt wird. Die Meldebehörden erheben und speichern die frühere Anschriften unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland liegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Melderechtsrahmengesetzes). Die Kenntnis der früheren Auslandsanschrift ist aber auch und gerade bei den Ausländerbehörden erforderlich, weil sie für die Verwaltungstätigkeit der Ausländerbehörden von besonderer Bedeutung ist: Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit mit auswärtigen Staaten wird von diesen die häufig Angabe der früheren Anschriften verlangt, weil hiervon die behördliche Zuständigkeit im Herkunftsstaat abhängt. Besonders wichtig wird dies im Zusammenhang mit Staatennachfolgen, wenn also mehrere Staaten aus einem früheren größeren Gesamtstaat hervorgehen oder sich hiervon abspalten. Anhand der früheren Anschrift kann dann erst derjenige Nachfolgestaat ermittelt werden, dem der betroffene Ausländer wahrscheinlich angehört.
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