Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Durch die Neufassung des § 145 Abs. 4 soll schließlich eine Ermächtigung des Gerichts eingeführt werden, auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen von der expliziten Aufnahme in den Bericht auszunehmen, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten. Das Instrument der Sonderprüfung soll dem Minderheitsaktionär nicht Möglichkeit und Anreiz geben, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen, um das Unternehmen zu schädigen. Ebenso soll verhindert werden, dass solche Geschäftsgeheimnisse mit dem Bericht der Sonderprüfer beim Handelsregister eingereicht und für jedermann offengelegt werden, wenn der Gesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden droht. Die Bestimmung steht im Einklang mit § 145 Abs. 4 Satz 2, der als Grundsatz weiterhin gilt, wenn das Gericht eine Ausnahme-Verfügung nicht getroffen hat. Aufgrund einer gerichtlichen Gestattung sind die konkret zu bezeichnenden Tatsachen ganz auszulassen oder so zu umschreiben, dass der Sinn der Sonderprüfung, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung aufzuklären, gleichwohl erreicht wird. Nur wenn die Tatsachen absolut unverzichtbar sind zur Aufdeckung der Unredlichkeiten oder groben Gesetzes- oder Satzungsverstöße, so müssen sie trotz entgegenstehender Gesellschaftsbelange doch aufgeführt werden. Nicht eingeschränkt ist das Recht des Sonderprüfers, diese Tatsachen zu ermitteln. Er unterliegt insofern seiner beruflichen Schweigepflicht. Die Ausnahmereglung betrifft nur das Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
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