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"Ausnahmeanknüpfung"
Drucksache 31/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat regt darüber hinaus an zu überdenken, ob die Ausnahmeanknüpfung in Absatz 2 Satz 2 (Ort des Handelns) zur Regel gemacht und die Regelanknüpfung gemäß Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt des Vertreters) als Ausnahme definiert werden sollte. Das vorgeschlagene Regel-Ausnahme-Verhältnis begegnet insoweit Bedenken, als die maßgebliche Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vertreters den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Verordnungsvorschlag geht offenbar davon aus, dass der Vertreter als die schwächste am Vertretungsgeschäft beteiligte Person durch die Anwendung des Heimatrechts geschützt werden soll. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Vertreter in der Regel derjenige ist, auf dessen Initiative es zu einem Geschäftsabschluss mit dem Dritten kommt.
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 3
3. Zu Artikel 4
4. Zu Artikel 5
5. Zu Artikel 6
6. Zu Artikel 7
7. Zu Artikel 8
8. Zu Artikel 10
9. Zu Artikel 13
10. Zu Artikel 16
11. Zu Artikel 22
Zu Artikel 22
12. Zu den Artikeln 23 und 24
Drucksache 31/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) KOM (2005) 650 endg.; Ratsdok. 5203/06
... Der Bundesrat regt darüber hinaus an zu überdenken, ob die Ausnahmeanknüpfung in Absatz 2 Satz 2 (Ort des Handelns) zur Regel gemacht und die Regelanknüpfung gemäß Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt des Vertreters) als Ausnahme definiert werden sollte. Das vorgeschlagene Regel-Ausnahme-Verhältnis begegnet insoweit Bedenken, als die maßgebliche Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vertreters den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Verordnungsvorschlag geht offenbar davon aus, dass der Vertreter als die schwächste am Vertretungsgeschäft beteiligte Person durch die Anwendung des Heimatrechts geschützt werden soll. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Vertreter in der Regel derjenige ist, auf dessen Initiative es zu einem Geschäftsabschluss mit dem Dritten kommt. Er wird in der Regel derjenige sein, der auch den Umfang seiner Vollmacht genau kennt. Das Prinzip des Schutzes der schwächeren Vertragspartei kann daher den vorgeschlagenen Anknüpfungspunkt nicht hinreichend rechtfertigen. Anstelle des Vertreters erscheint der Dritte schutzbedürftig, da er den maßgeblichen Informationen am fernsten steht, insbesondere über den Umfang der Vollmacht möglicherweise nur unzureichend informiert ist. Im Interesse des Geschäftsgegners und des Verkehrsschutzes sollte daher grundsätzlich auf denjenigen Ort abgestellt werden, an dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird.
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 5
7. Zu Artikel 6
8. Zu Artikel 7
9. Zu Artikel 8
10. Zu Artikel 10
11. Zu Artikel 13
12. Zu Artikel 16
13. Zu Artikel 22
14. Zu den Artikeln 23 und 24
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