[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

2 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Ausnahmeanknüpfung"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 31/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat regt darüber hinaus an zu überdenken, ob die Ausnahmeanknüpfung in Absatz 2 Satz 2 (Ort des Handelns) zur Regel gemacht und die Regelanknüpfung gemäß Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt des Vertreters) als Ausnahme definiert werden sollte. Das vorgeschlagene Regel-Ausnahme-Verhältnis begegnet insoweit Bedenken, als die maßgebliche Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vertreters den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Verordnungsvorschlag geht offenbar davon aus, dass der Vertreter als die schwächste am Vertretungsgeschäft beteiligte Person durch die Anwendung des Heimatrechts geschützt werden soll. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Vertreter in der Regel derjenige ist, auf dessen Initiative es zu einem Geschäftsabschluss mit dem Dritten kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 3

3. Zu Artikel 4

4. Zu Artikel 5

5. Zu Artikel 6

6. Zu Artikel 7

7. Zu Artikel 8

8. Zu Artikel 10

9. Zu Artikel 13

10. Zu Artikel 16

11. Zu Artikel 22

Zu Artikel 22

12. Zu den Artikeln 23 und 24


 
 
 


Drucksache 31/1/06

... Der Bundesrat regt darüber hinaus an zu überdenken, ob die Ausnahmeanknüpfung in Absatz 2 Satz 2 (Ort des Handelns) zur Regel gemacht und die Regelanknüpfung gemäß Satz 1 (gewöhnlicher Aufenthalt des Vertreters) als Ausnahme definiert werden sollte. Das vorgeschlagene Regel-Ausnahme-Verhältnis begegnet insoweit Bedenken, als die maßgebliche Regelanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Vertreters den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht ausreichend Rechnung trägt. Der Verordnungsvorschlag geht offenbar davon aus, dass der Vertreter als die schwächste am Vertretungsgeschäft beteiligte Person durch die Anwendung des Heimatrechts geschützt werden soll. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Vertreter in der Regel derjenige ist, auf dessen Initiative es zu einem Geschäftsabschluss mit dem Dritten kommt. Er wird in der Regel derjenige sein, der auch den Umfang seiner Vollmacht genau kennt. Das Prinzip des Schutzes der schwächeren Vertragspartei kann daher den vorgeschlagenen Anknüpfungspunkt nicht hinreichend rechtfertigen. Anstelle des Vertreters erscheint der Dritte schutzbedürftig, da er den maßgeblichen Informationen am fernsten steht, insbesondere über den Umfang der Vollmacht möglicherweise nur unzureichend informiert ist. Im Interesse des Geschäftsgegners und des Verkehrsschutzes sollte daher grundsätzlich auf denjenigen Ort abgestellt werden, an dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/06




Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 4

6. Zu Artikel 5

7. Zu Artikel 6

8. Zu Artikel 7

9. Zu Artikel 8

10. Zu Artikel 10

11. Zu Artikel 13

12. Zu Artikel 16

13. Zu Artikel 22

14. Zu den Artikeln 23 und 24


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.