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"Ausschussbefassung"


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Drucksache 140/1/10

... 10. Der Bundesrat erkennt das Engagement der Bundesregierung für die Aufnahme von Fristen für die Ausschussbefassung an und bittet die Bundesregierung, sich in diesem Zusammenhang dafür einzusetzen, dass dies nicht der Entscheidung des Ausschussvorsitzenden überlassen wird. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV unter Punkt 5.3.1 ausdrücklich gefordert hat, die Festlegung völlig unterschiedlicher Fristen für einzelne Bereiche zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/1/10




Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

22. Zu Artikel 8

Zu den Übergangsregelungen


 
 
 


Drucksache 140/10 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat erkennt das Engagement der Bundesregierung für die Aufnahme von Fristen für die Ausschussbefassung an und bittet die Bundesregierung, sich in diesem Zusammenhang dafür einzusetzen, dass dies nicht der Entscheidung des Ausschussvorsitzenden überlassen wird. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV unter Punkt 5.3.1 ausdrücklich gefordert hat, die Festlegung völlig unterschiedlicher Fristen für einzelne Bereiche zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 140/10 (Beschluss)




Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu den Übergangsregelungen


 
 
 


Drucksache 353/1/06

... Gemessen hieran erscheint zum einen zweifelhaft, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung - und damit auch für die beabsichtigte Erhöhung von Gebühren - für den Antrag auf Eintragung im Arzt- oder Zahnarztregister gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Ärzte-ZV und § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Zahnärzte-ZV besteht. Im SGB V werden derartige Gebühren für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen augenscheinlich nicht ausdrücklich erwähnt, wohingegen § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB V für die Zulassungsausschüsse von einer Teilkostendeckung durch Gebühren ausgeht. Da auch § 98 Abs. 2 Nr. 4 SGB V die in der Verordnung zwingend zu regelnden Verfahrensgebühren gerade im Zusammenhang mit den Kosten der Ausschüsse erwähnt, erscheint fraglich, ob hierunter auch das der Ausschussbefassung vorgelagerte und von einer anderen öffentlichen Stelle getragene Registrierungsverfahren gefasst werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b § 43b Abs. 2 Satz 4 und Satz 4 - neu - bis 9 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c1 - neu - und Buchstabe d § 95 Abs. 5 - neu - , Abs. 6 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB V ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe f § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V ,

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe g § 95 Abs. 9a Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 192 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGG

6. Zu Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV und Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Zahnärzte-ZV

7. Zu Artikel 5 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Zahnärzte-ZV und Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b § 285 Abs. 3 Satz 5 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 5 Nr. 16 § 46 Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 16 § 46 Zahnärzte-ZV

9. Zu Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5 bis 8 Zahnärzte-ZV und Nr. 11 Buchstabe b § 33 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bis 5 Zahnärzte-ZV *

10. Zu Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 - neu - Zahnärzte-ZV und Nr. 10 § 32b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Zahnärzte-ZV

11. Zu Artikel 7 Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 353/06 (Beschluss)

... Gemessen hieran erscheint zum einen zweifelhaft, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung - und damit auch für die beabsichtigte Erhöhung von Gebühren - für den Antrag auf Eintragung im Arzt- oder Zahnarztregister gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Ärzte-ZV und § 46 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Zahnärzte-ZV besteht. Im SGB V werden derartige Gebühren für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen augenscheinlich nicht ausdrücklich erwähnt, wohingegen § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB V für die Zulassungsausschüsse von einer Teilkostendeckung durch Gebühren ausgeht. Da auch § 98 Abs. 2 Nr. 4 SGB V die in der Verordnung zwingend zu regelnden Verfahrensgebühren gerade im Zusammenhang mit den Kosten der Ausschüsse erwähnt, erscheint fraglich, ob hierunter auch das der Ausschussbefassung vorgelagerte und von einer anderen öffentlichen Stelle getragene Registrierungsverfahren gefasst werden kann.

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Drucksache 353/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b § 43b Abs. 2 Satz 4 und Satz 4 - neu - bis 9 - neu - SGB V

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c1 - neu - und Buchstabe d § 95 Abs. 5 - neu - , Abs. 6 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB V ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe f § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V ,

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe g § 95 Abs. 9a Satz 1 SGB V

5. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 192 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGG

6. Zu Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV und Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 4 Satz 1 Zahnärzte-ZV

7. Zu Artikel 5 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 1 Satz 6 - neu - Zahnärzte-ZV und Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b § 285 Abs. 3 Satz 5 - neu - SGB V

8. Zu Artikel 5 Nr. 16 § 46 Ärzte-ZV , Artikel 6 Nr. 16 § 46 Zahnärzte-ZV

9. Zu Artikel 6 Nr. 7 Buchstabe a § 24 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5 bis 8 Zahnärzte-ZV und Nr. 11 Buchstabe b § 33 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bis 5 Zahnärzte-ZV

10. Zu Artikel 6 Nr. 9a - neu - § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 - neu - Zahnärzte-ZV und Nr. 10 § 32b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Zahnärzte-ZV

11. Zu Artikel 7 Aufhebung der Sechsten Gebührenanpassungsverordnung


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.