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15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bankenabwicklungsfonds"


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Drucksache 47/1/17

... 2. Dadurch wird aus Sicht des Bundesrates im Bankenabwicklungsrecht das zentrale Element der Bankenabwicklung, nämlich der "Bail-In", gestärkt. Mit dem "Bail-In" sollen vorrangig private Gläubiger bei Schieflage einer Bank herangezogen werden. Der Bankenabwicklungsfonds bzw. die Steuerzahler sollen geschont werden. Damit wird dem Grundgedanken einer marktwirtschaftlichen Ordnung Rechnung getragen, dass Investoren mit ihrem Kapital stets an das Schicksal ihrer Investition gebunden sind. Bei den Banken war dieser Mechanismus in der Finanzkrise außer Kraft gesetzt worden. Seitdem wird versucht, einen Weg zu finden, auch global systemrelevante Banken nicht mehr nach dem Grundsatz "too big to fail" zu retten, sondern möglichst ohne Schäden abwickeln zu können. Die mit der TLAC eingeführten Eigenkapitalanforderungen sollen dieses Ziel erreichen.



Drucksache 47/17 (Beschluss)

... 2. Dadurch wird aus Sicht des Bundesrates im Bankenabwicklungsrecht das zentrale Element der Bankenabwicklung, nämlich der "Bail-In", gestärkt. Mit dem "Bail-In" sollen vorrangig private Gläubiger bei Schieflage einer Bank herangezogen werden. Der Bankenabwicklungsfonds bzw. die Steuerzahler sollen geschont werden. Damit wird dem Grundgedanken einer marktwirtschaftlichen Ordnung Rechnung getragen, dass Investoren mit ihrem Kapital stets an das Schicksal ihrer Investition gebunden sind. Bei den Banken war dieser Mechanismus in der Finanzkrise außer Kraft gesetzt worden. Seitdem wird versucht, einen Weg zu finden, auch global systemrelevante Banken nicht mehr nach dem Grundsatz "too big to fail" zu retten, sondern möglichst ohne Schäden abwickeln zu können. Die mit der TLAC eingeführten Eigenkapitalanforderungen sollen dieses Ziel erreichen.



Drucksache 753/1/17

... 7. Der Bundesrat bekräftigt, dass eine Letztsicherung für den europäischen Bankenabwicklungsfonds im Rahmen eines ESM zu einer Vergemeinschaftung der Risiken führen würde und daher abzulehnen ist.



Drucksache 516/1/14

... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Heranziehung der Landesförderbanken zu Beiträgen zum Europäischen Bankenabwicklungsfonds auf der Grundlage der im delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 veröffentlichten Berechnungssystematik zu einer systemisch nicht gerechtfertigten und dem Gesichtspunkt der Risikoproportionalität grob widersprechenden Belastung der Landesförderbanken führt.

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Drucksache 516/1/14




Zu Ziffer 2:


 
 
 


Drucksache 516/14 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Heranziehung der Landesförderbanken zu Beiträgen zum Europäischen Bankenabwicklungsfonds auf der Grundlage der im delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 21. Oktober 2014 veröffentlichten Berechnungssystematik zu einer systemisch nicht gerechtfertigten und dem Gesichtspunkt der Risikoproportionalität grob widersprechenden Belastung der Landesförderbanken führt.



Drucksache 357/1/14

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Institute ab 1. Januar 2016 Beiträge ausschließlich an den einheitlichen Abwicklungsfonds zu entrichten haben. Denn zu diesem Zeitpunkt werden der deutsche Restrukturierungsfonds sowie die weiteren nationalen Fonds der am einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds abgelöst. Der Bundesrat befürwortet die Festlegung einer Regelung, wie die bereits vorhandenen Mittel des deutschen Restrukturierungsfonds eingesetzt werden,

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Drucksache 357/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Artikel 1

12. Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

19. Zu Artikel 1 § 107 SAG

20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

Zu Artikel 2 Nummer 5

25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

26. Zu Artikel 3

27. Zu Artikel 3

28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 357/14 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Institute ab 1. Januar 2016 Beiträge ausschließlich an den einheitlichen Abwicklungsfonds zu entrichten haben. Denn zu diesem Zeitpunkt werden der deutsche Restrukturierungsfonds sowie die weiteren nationalen Fonds der am einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds abgelöst. Der Bundesrat befürwortet die Festlegung einer Regelung, wie die bereits vorhandenen Mittel des deutschen Restrukturierungsfonds eingesetzt werden,

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Drucksache 357/14 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1

5. Zu Artikel 1 § 1 SAG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG

7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG

8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG

9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG

10. Zu Artikel 1 § 107 SAG

11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG

12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG

13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG

15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG

16. Zu Artikel 3

17. Zu Artikel 3

18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG


 
 
 


Drucksache 592/13 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2013) 520 final; Ratsdok. 12315/13

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Drucksache 592/13 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zum Anwendungsbereich

Zu den Förderbanken

Zur Zuständigkeit der Kommission

Zum Abwicklungsverfahren

Zu den Abwicklungsinstrumenten

Zum einheitlichen Abwicklungsfonds

Zur EU-Bankenabgabe

Zum Rechtsweg

2 Evaluation


 
 
 


Drucksache 356/12 (Beschluss)

... Eine Verpflichtung dieser Mechanismen, sich im Notfall Geld für die Bewältigung von Bankenschieflagen zur Verfügung stellen zu müssen, bedeutet im Ergebnis die Schaffung eines europäischen Bankenabwicklungsfonds. Dies wäre nicht sachgerecht. Der deutsche Bankensektor und damit auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken mit ihren risikoärmeren Geschäftsmodellen müssten Maßnahmen zur Abwicklung anderer Institute, die unter Umständen ein risikoreicheres Geschäftsmodell verfolgt haben, EU-weit finanzieren. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass unternehmerisches Risiko und die Haftung hierfür in einer Hand liegen müssen und nicht durchtrennt werden dürfen. Die Möglichkeit zur Vergemeinschaftung von Abwicklungslasten und damit von Verlusten würde nach Ansicht des Bundesrates sowohl die nationale Eigenverantwortung bei der Beaufsichtigung der Institute als auch die Anreize der nationalen Behörden zur Beteiligung von insbesondere nationalen Gläubigern schwächen. Auch könnten sich einige Institute oder ganze Bankenmärkte in der EU durch eine EU-weite Tragung von Abwicklungslasten gegebenenfalls zu einer risikoreicheren Geschäftspolitik verleitet sehen. Bereits jetzt ist absehbar, dass einige auf nationaler Ebene zu gründende Fonds zu unterkapitalisiert sein werden, um eine Reihe von strukturell insolventen Banken des jeweiligen Landes zu restrukturieren. Es ist derzeit nicht absehbar, dass diese in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, empfangene Kredite von Fonds anderer EU-Länder zurückzuzahlen. Deshalb würden solche "Kredite" im Ergebnis als verlorene Zuschüsse wirken und damit die kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen der Zahlerländer auf Dauer in ihrer Finanzkraft und bei der Aufgabe, Banken des eigenen Landes umzustrukturieren, schwächen. Die Situation wäre vergleichbar der Gründung einer Pflichtversicherung erst nach dem Eintritt eines Schadens, um diesen nachträglich zu ersetzen. Grundprinzip einer Versicherung ist hingegen die Absicherung des in der Zukunft ungewissen Eintritts eines Schadensereignisses.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/12 (Beschluss)




Internationales Regelungsumfeld

Zum Richtlinienvorschlag allgemein

Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz

Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59

EU -Abwicklungsregime/Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1

Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1

Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht

Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission

Befugnisse der EBA/Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung

Bail -In-Instrument/Grundlegende Überarbeitung des Instruments zu Artikel 37 ff

2 Anfechtungsrechte

Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1

Vorgaben für Finanzierungsmechanismen/Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2

Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen

2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Beitragsregelungen zu Artikel 94


 
 
 


Drucksache 546/1/12

... )] grundsätzlich für sinnvoll. Hierbei müssen aber insbesondere die Anforderungen des Stresstests und die zu testenden Banken im Interesse der Finanzstabilität vorab eindeutig definiert werden. Die Stresstests dürfen nicht zu weiteren Marktverwerfungen führen, indem etwa über die EU-weite Vernetzung der einzelnen Banken Domino- und Ansteckungseffekte ausgelöst werden. Dabei besteht auch die Gefahr, dass der erwartete Erfolg der bisherigen staatlichen Hilfs- und Rettungsmaßnahmen und eine etwaige Erholung der Konjunktur in Ländern mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt werden. Zudem hat der Bundesrat erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit der nationalen Bankenabwicklungsfonds, die sich erst noch im Aufbau befinden. Weitere Bankenstresstests dürfen nicht zu einer weiteren Ausweitung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und weiteren Inanspruchnahmen der Steuerzahler für Bankenpleiten führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/1/12




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 546/12 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat hält die Durchführung von Bankenstresstests vor der Unterstellung von Kreditinstituten unter eine EU-Bankenaufsicht grundsätzlich für sinnvoll. Hierbei müssen aber insbesondere die Anforderungen des Stresstests und die zu testenden Banken im Interesse der Finanzstabilität vorab eindeutig definiert werden. Die Stresstests dürfen nicht zu weiteren Marktverwerfungen führen, indem etwa über die EU-weite Vernetzung der einzelnen Banken Domino- und Ansteckungseffekte ausgelöst werden. Dabei besteht auch die Gefahr, dass der erwartete Erfolg der bisherigen staatlichen Hilfs- und Rettungsmaßnahmen und eine etwaige Erholung der Konjunktur in Ländern mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt werden. Zudem hat der Bundesrat erhebliche Zweifel an der Leistungsfähigkeit der nationalen Bankenabwicklungsfonds, die sich erst noch im Aufbau befinden. Weitere Bankenstresstests dürfen nicht zu einer weiteren Ausweitung des dauerhaften Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und weiteren Inanspruchnahmen der Steuerzahler für Bankenpleiten führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/12 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 356/1/12

... 31. Eine Verpflichtung dieser Mechanismen, sich im Notfall Geld für die Bewältigung von Bankenschieflagen zur Verfügung stellen zu müssen, bedeutet im Ergebnis die Schaffung eines europäischen Bankenabwicklungsfonds. Dies wäre nicht sachgerecht. Der deutsche Bankensektor und damit auch Sparkassen und Genossenschaftsbanken mit ihren risikoärmeren Geschäftsmodellen müssten Maßnahmen zur Abwicklung anderer Institute, die unter Umständen ein risikoreicheres Geschäftsmodell verfolgt haben, EU-weit finanzieren. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass unternehmerisches Risiko und die Haftung hierfür in einer Hand liegen müssen und nicht durchtrennt werden dürfen. Die Möglichkeit zur Vergemeinschaftung von Abwicklungslasten und damit von Verlusten würde nach Ansicht des Bundesrates sowohl die nationale Eigenverantwortung bei der Beaufsichtigung der Institute als auch die Anreize der nationalen Behörden zur Beteiligung von insbesondere nationalen Gläubigern schwächen. Auch könnten sich einige Institute oder ganze Bankenmärkte in der EU durch eine EU-weite Tragung von Abwicklungslasten gegebenenfalls zu einer risikoreicheren Geschäftspolitik verleitet sehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 356/1/12




Internationales Regelungsumfeld

Zum Richtlinienvorschlag allgemein

Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz

Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59

EU -Abwicklungsregime / Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1

Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1

Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht

Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission

Befugnisse der EBA / Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung

3 Anfechtungsrechte

Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1

Vorgaben für Finanzierungsmechanismen / Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2

Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen

3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Beitragsregelungen zu Artikel 94


 
 
 


Drucksache 664/1/10

... ) entwickelten Regelungen bei der Schaffung europäischer Vorgaben zur Einrichtung nationaler Bankenabwicklungsfonds oder eines einzigen EU-Bankenabwicklungsfonds unabhängig vom Verhältnis zueinander Berücksichtigung finden, indem insbesondere die Voraussetzung für die Herausnahme der Förderinstitute der Länder von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds auch auf europäischer Ebene geschaffen wird.



Drucksache 664/10

... Die Kosten der Abwicklung sollten in erster Linie von den Anteilseignern und Gläubigern getragen werden, doch in den meisten Fällen dürfte dies nicht ausreichen. Soll die Abwicklung eine glaubhafte Option sein, sollten angemessene Finanzierungsregelungen getroffen werden. Wie schon in der Kommissionsmitteilung vom 26. Mai angekündigt, will die Kommission die Einrichtung nationaler Bankenabwicklungsfonds vorschlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/10




Mitteilung

1. Einleitung

2. Geltungsbereich Ziele

3. Hauptelemente des Rahmens

3.1. Für das Krisenmanagement zuständige Behörden

3.2. Präparativ- und Präventivmaßnahmen

Verstärkte Beaufsichtigung

Übertragbarkeit von Aktiva

Sanierungs - und Abwicklungspläne

5 Präventivbefugnisse

3.3. Auslöser

Auslöser für die Abwicklung

3.4. Frühzeitiges Eingreifen

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Umsetzung von Sanierungsplänen

5 Sonderverwalter

3.5. Abwicklung

Abwicklung und Insolvenz

3.6. Abschreibung von Schulden

4. Grenzübergreifende Koordinierung des Krisenmanagements

4.1. Koordinierte Abwicklung von EU-Bankengruppen

4.2. Rahmen für die Koordinierung mit Drittländern

4.3. Rolle der europäischen Aufsichtsbehörden bei der Krisenbewältigung

5. Abwicklungsfinanzierung

5.1. Nutzung der Abwicklungsfonds

5.2. Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssysteme

5.3. Gestaltung der Abwicklungsfonds

5.4. Größe der Fonds

6. weitere Schritte Künftige Arbeiten

6.1. Weitere Schritte: Koordinierungsrahmen 2011

6.2. Künftige Arbeiten

Insolvenzrahmen mittelfristig

Integrierter Rahmen längerfristig

7. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 664/10 (Beschluss)

... ) entwickelten Regelungen bei der Schaffung europäischer Vorgaben zur Einrichtung nationaler Bankenabwicklungsfonds oder eines einzigen EU-Bankenabwicklungsfonds unabhängig vom Verhältnis zueinander Berücksichtigung finden, indem insbesondere die Voraussetzung für die Herausnahme der Förderinstitute der Länder von der Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds auch auf europäischer Ebene geschaffen wird.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.