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1 gefundenes Dokument zum Suchbegriff

"Batterie- oder Akku-Einheit"


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Drucksache 29/06

... (6)Scheinwerfer und Schlussleuchten dürfen nur gemeinsam in Betrieb gesetzt werden können. Blinkende Scheinwerfer und Schlussleuchten sind unzulässig. Für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte darf zusätzlich zur Lichtmaschine eine Batterie- oder Akku-Einheit mit einer Nennspannung entsprechend Absatz 2 Nr.5 zur wahlweisen Versorgung oder kombiniert mit der Lichtmaschine verwendet werden. Die unterschiedlichen Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nur soweit beeinflussen, dass die in amtlich genehmigter Bauart ausgeführten lichttechnischen Einrichtungen in allen Betriebszuständen weiterhin wirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die technische Ausrüstung von Fahrrädern (Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung - FAusrüstV)

§ 1
Begriffsbestimmung

§ 2
Zulassung zum Verkehr

§ 3
Beschaffenheit der Fahrräder

§ 4
Bremsen

§ 5
Lenkeinrichtung

§ 6
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

§ 7
Einrichtung für Schallzeichen

§ 8
Rückspiegel an mehrspurigen Fahrrädern

§ 9
Kennzeichnung von Fahrrädern

§ 10
Allgemeine Anforderungen an Fahrradanhänger

§ 11
Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

§ 12
Kennzeichnung von Fahrradanhängern

§ 13
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern

§ 14
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

§ 15
In anderen Staaten hergestellte Fahrräder und Fahrradanhänger

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

§ 17
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

Artikel 4
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

Artikel 5
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Kosten

III. Im Einzelnen

1. Zu Artikel 1 Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung - FAusrüstV -

1.1 Zu § 1 Begriffsbestimmung

1.2 Zu § 2 Zulassung zum Verkehr

1.3 Zu § 3 Beschaffenheit der Fahrräder

1.4 Zu § 4 Bremsen

1.4.1 Zu Absatz 1

1.4.2 Zu Absatz 2

1.4.3 Zu Absatz 3

1.4.4 Zu Absatz 4

1.5 Zu § 5 Lenkeinrichtungen

1.6 Zu § 6 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

1.6.1 Zu Absatz 1

1.6.2 Zu Absatz 2

1.6.3 Zu Absatz 3

1.6.4 Zu Absatz 4

1.6.5 Zu Absatz 5

1.6.6 Zu Absatz 6

1.6.7 Zu Absatz 7

1.6.8 Zu Absatz 8

1.6.9 Zu Absatz 9

1.6.10 Zu Absatz 10

1.6.11 Zu Absatz 11

1.6.12 Zu Absatz 12

1.7 Zu § 7 Einrichtungen für Schallzeichen

1.7.1 Zu Absatz 1

1.7.2 Zu Absatz 2

1.8 Zu § 8 Rückspiegel an mehrspurigen Fahrzeugen

1.9 Zu § 9 Kennzeichnung von Fahrrädern

1.9.1 Zu Absatz 1

1.9.2 Zu Absatz 2

1.10 Zu § 10 Allgemeine Anforderungen an Fahrradanhänger

1.10.1 Zu Absatz 1

1.10.2 Zu Absatz 2

1.11 Zu § 11 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern

1.11.1 Zu Absatz 1

1.11.2 Zu Absatz 2

1.11.3 Zu Absatz 3

1.12 Zu § 12 Kennzeichnung von Fahrradanhängern

1.13 Zu § 13 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrrädern mit Fahrradanhängern

1.13.1 Zu Absatz 1

1.13.2 Zu Absatz 2

1.14 Zu § 14 Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen

1.14.1 Zu Absatz 1

1.14.2 Zu Absatz 2 und 3

1.15 Zu § 15 In anderen Staaten hergestellte Fahrräder und Fahrradanhänger

1.16 Zu § 16 Ordnungswidrigkeiten

1.17 Zu § 17 Übergangsbestimmungen

1.17.1 Zu Absatz 1

1.17.2 Zu Absatz 2

1.17.3 Zu Absatz 3

1.17.4 Zu Absatz 4

2. Zu Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

3. Zu Artikel 3 Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

4. Zu Artikel 4 Änderung der Fahrzeugteileverordnung

4.1 Zu Nummer 1

4.2 Zu Nummer 2

4.3 Zu Nummer 3

4.4 Zu Nummer 4

5. Zu Artikel 5 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

6. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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