108 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Baubetrieben"
Drucksache 3/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu zum Teil erheblichen Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.
Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2a
Zu Artikel 2b
Zu Artikel 3
Drucksache 3/1/20
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu zum Teil erheblichen Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.
Zu Artikel 2
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 2b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2a
Zu Artikel 2b
Zu Artikel 3
Drucksache 466/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu z.T. erheblichen
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG
3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
4. Zu Artikel 3
5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II
6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II
7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II
8. Zu Artikel 6
Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 6b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6a
Zu Artikel 6b
Drucksache 466/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
... Für die Verlängerung der Umsetzungsfristen im KInvFG um generell zwei Jahre sprechen folgende Gründe: Da es sich bei einer Reihe von KInvFG-Projekten teilweise um größere und kostenintensive Vorhaben, insbesondere der sozialen Infrastruktur, handelt, sind umfangreiche Planungsleistungen und ein entsprechender Planungsvorlauf vor Bewilligung und Maßnahmenbeginn erforderlich. Gründe für die erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Umsetzung im derzeit geltenden Förderzeitraum und für den derzeit geringen Mittelabfluss sind insbesondere bei den größeren Maßnahmen die notwendigen europaweiten Ausschreibungen - in der Regel zunächst für die Planungsleistungen, anschließend für die Bauleistungen - und die aktuelle Baukonjunktur, welche dazu führt, dass es weniger Angebote von Planern, Handwerkern und Baubetrieben gab. Für die zu vergebenden Leistungen sind angesichts stark ausgelasteter Kapazitäten bei zahlreichen Vorhaben oftmals nur wenige oder unverhältnismäßig hohe Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar. Die Folge davon ist die Aufhebung von Ausschreibungen bzw. neue Ausschreibungen sowie notwendige Anpassungen der Gesamtfinanzierung an die gestiegenen Baupreise, die von den finanzschwachen Kommunen in weiteren Abstimmungsprozessen bewältigt und von den Kommunalvertretungen bestätigt werden müssen. All dies führt zu länger währenden Klärungsbedarfen und letztendlich zu z.T. erheblichen Verzögerungen im Projektablauf. Zudem können beauftragte Firmen aufgrund der konjunkturellen Lage teilweise nicht ausreichend Personalkapazitäten zur Verfügung stellen bzw. sind nicht flexibel, bei Verschiebungen des geplanten Zeitablaufes kurzfristig zu reagieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II
5. Zu Artikel 6
Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Artikel 6b Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 6a
Zu Artikel 6b
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... zu vermeiden, die ihrerseits einen einzuhaltenden Bilanzsaldo (60 kg N/ha, ab 2018 noch 50 kg N/ha) vorgibt, fehlt weiterhin eine generelle und auf die Flächeneinheit Hektar (ha) zu beziehende betriebsbezogene Obergrenze, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Der Änderungsvorschlag sieht daher eine feste Obergrenze von 175 kg N/ha vor. Dem liegt ein aktuelles Fachgutachten der Universitäten Gießen und Stuttgart-Hohenheim1 zugrunde, wonach selbst in besonders viehintensiven Regionen dieser Wert im Durchschnitt auf der Gemeindeebene eingehalten werden kann. Und auch gut wirtschaftende Futterbaubetriebe können diesen Wert schon heute ohne Probleme einhalten. Es ist unstrittig, dass Betrieben mit organischer Düngung höhere Stickstoffsalden als die bislang in der
Drucksache 144/15
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfung en und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der FrackingTechnologie und Tiefbohrungen
... Die Voraussetzungen und Standards für die Genehmigung von Bergbaubetrieben sind bereits jetzt hoch. Diese Anforderungen werden z.T. durch die Länder gesetzlich erweitert und vor allem aber durch Prüfungen und Vorgaben im Betriebsplangenehmigungsverfahren umgesetzt. Im Hinblick auf die technologischen Entwicklungen der Fracking-Technologie sind zusätzliche Aspekte durch den Bundesgesetzgeber einheitlich für das gesamte Bundesgebiet zu regeln. Die konkrete Umsetzung ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörden. So obliegt insbesondere die Überwachung der mit dieser Änderung erfassten Tätigkeiten den zuständigen Landesbehörden.
Drucksache 142/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... Ein Bundesrat-Entschließungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen sieht vor, die Bergschadensvermutung auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Tagebaubetrieben und durch Tiefbohrungen zu erweitern (Bundesrat-Drucksache 427/14 vom 24.09.2014).
Drucksache 142/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... 'b) In Nummer 7 wird das Wort "Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter "Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 (bergbauverwandte Betriebe)" ersetzt.'
Drucksache 599/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98 /EG über Abfälle - COM(2015) 595 final; Ratsdok. 14975/15
... Überprüft werden sollte auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Bauabfälle, die in kleinen Mengen in Haushalten, zum Beispiel beim Umbau eines Badezimmers entstehen, von der Begriffsbestimmung umfasst sind. Boden und Steine (20 02 02), die in größeren Mengen zum Beispiel bei Gartenbaubetrieben entstehen können, sind den Siedlungsabfällen zugeordnet, Boden und Steine (17 05 04), die zum Beispiel beim privaten Umbau einer Garageneinfahrt anfallen, jedoch nicht.
Drucksache 142/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
... 'b) In Nummer 7 wird das Wort "Gewinnungsbetrieb" durch die Wörter "Bergbaubetrieb oder sonstige Tätigkeiten nach den §§ 126 bis 129 (bergbauverwandte Betriebe)" ersetzt.'
Drucksache 653/14
... gilt die Verordnung ab dem 2. März 2016; die Artikel 24, 34 und 46 (Zulassung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller; Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern; Erweiterung der Ausnahmen bzw. Ausnahmeoptionen) gelten bereits ab dem 2. März 2015.
Drucksache 283/14
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
... Vor dem Hintergrund aktueller Planungen, die den Bau und den Betrieb von Soleleitungen zum überregionalen Transport salzhaltiger Wässer aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz in Bergbaubetrieben (Halden- und Produktionsabwässer) vorsehen, besteht das Erfordernis, potentielle Risiken insbesondere für das Grund- und Oberflächenwasser vorzuprüfen, damit die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzelfallbezogen erfolgen kann.
Drucksache 427/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Errichtung und den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern sowie der Bergschadensvermutung auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Tagebaubetrieben und durch Tiefbohrungen
Entschließung des Bundesrates zur Erweiterung des Bergschadensrechts auf die Errichtung und den Betrieb von unterirdischen Kavernenspeichern sowie der Bergschadensvermutung auf die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in Tagebaubetrieben und durch Tiefbohrungen
Drucksache 698/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine bundeszentrale Betreuung der Gartenbaubetriebe auch zukünftig an der künftigen Geschäftsstelle des Gartenbaus sichergestellt werden kann.
Drucksache 698/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine bundeszentrale Betreuung der Gartenbaubetriebe auch zukünftig an der künftigen Geschäftsstelle des Gartenbaus sichergestellt werden kann.
Drucksache 249/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
... a) in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
Drucksache 808/09
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... Nicht mehr möglich sein wird in Zukunft die sog. überjährige Fruchtfolge als Nachweis, weil diese wesentlich zu der aufwendigen mehrjährigen Kontrolle führt. Erhalten bleibt jedoch die Regelung, nach der auch der Anbau von nur einer oder zwei Kulturen in einem Betrieb die Anforderungen an den Erhalt der organischen Substanz erfüllen kann, wenn ein Flächenwechsel mit anderen Betrieben erfolgt; der Landwirt muss dann nachweisen, dass auf der jeweils aktuell bewirtschafteten Fläche nun und in den beiden vorhergehenden Jahren jeweils andere Kulturen angebaut wurden. Diese Regelung trägt insbesondere den Gegebenheiten in Kartoffelbaubetrieben Rechnung.
Drucksache 624/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... 1. einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
Drucksache 694/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... b) Die Gartenbauerhebung ist für eine regionalisierte Analyse des Gartenbaus unverzichtbar. Die nach einem Wegfall der Gartenbauerhebung verbleibenden Verwaltungsdaten sind als Basis für regionalpolitische Entscheidungen nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung eine mit der bisherigen Erhebung vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben selbst ankündigt.
Drucksache 571/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) KOM (2008) 489 endg.; Ratsdok. 12379/08
... (d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar. Die Mindestfläche kann jedoch auch 0,3 Hektar betragen, wenn der Mitgliedstaat dies für bestimmte Verwaltungsgebiete in seinem Hoheitsgebiet beschließt, in denen die durchschnittliche Weinanbaufläche eines Weinanbaubetriebs über einem Hektar liegt;
Drucksache 694/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... b) Die Gartenbauerhebung ist für eine regionalisierte Analyse des Gartenbaus unverzichtbar. Die nach einem Wegfall der Gartenbauerhebung verbleibenden Verwaltungsdaten sind als Basis für regionalpolitische Entscheidungen nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung eine mit der bisherigen Erhebung vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben selbst ankündigt.
Drucksache 694/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... - Gartenbauerhebung (letzte Erhebung 2005): Auch künftig soll in etwa zehnjährigem Abstand zur letzten Erhebung eine vergleichbare umfassende Erhebung bei den Gartenbaubetrieben durchgeführt werden, deren Konzept allerdings noch nicht feststeht. Auch aus rechtsförmlichen Gründen werden die derzeit gegenstandslosen §§ 38 – 40 aufgehoben, da dortige Querverweise auf andere Bestimmungen des AgrStatG nicht mehr zutreffend wären.
Drucksache 475/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 372 endg.; Ratsdok. 11361/07
... Als Folge der von der Kommission vorgeschlagenen Begrenzung des maximalen Gesamtalkoholgehalts bei angereicherten Weinen in den Weinbauzonen A und B sowie des Verzichts auf die Festsetzung eines natürlichen Mindestalkoholgehalts werden auf einem Teil der Weinbauflächen und aus bestimmten Rebsorten keine Weine erzeugt werden können, die den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einen hochwertigen, marktgerechten Qualitätswein entsprechen. Für eine Vielzahl von Weinbaubetrieben würde dies eine existenzielle Bedrohung darstellen.
Drucksache 154/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetz es
... "In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1 000 Liter Wein zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde nachweisbar als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann; § 11 Abs. 1 Satz 4 und, soweit der Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, § 11 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.""
Drucksache 475/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen KOM (2007) 372 endg.; Ratsdok. 11361/07
... - Der Bundesrat tritt für die unveränderte Beibehaltung der Grenzwerte und der traditionellen Verfahren zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den Weinbauzonen A und B ein. Als Folge der von der Kommission vorgeschlagenen Begrenzung des maximalen Gesamtalkoholgehalts bei angereicherten Weinen in den Weinbauzonen A und B sowie des Verzichts auf die Festsetzung eines natürlichen Mindestalkoholgehalts werden auf einem Teil der Weinbauflächen und aus bestimmten Rebsorten keine Weine erzeugt werden können, die den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einen hochwertigen, marktgerechten Qualitätswein entsprechen. Für eine Vielzahl von Weinbaubetrieben würde dies eine existenzielle Bedrohung darstellen. Der Bundesrat fordert deshalb die Beibehaltung der Grenzwerte und der traditionellen Anreicherungsverfahren in den Weinbauzonen A und B, wobei auch die Verwendung von Saccharose zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts weiterhin zulässig sein muss, was die Kommission bis in die jüngste Vergangenheit in Verhandlungen mit Drittstaaten zugestanden hat.
Drucksache 530/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... Um den Weinbaubetrieben und auch der Weinüberwachung klare und nachvollziehbare Regelungen an die Hand zu geben, ist es darüber hinaus notwendig, die seit 1996 nach der
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.