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106 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bauordnungen"


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Drucksache 93/20

... Bauordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 6
Gebühren

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

II. Verordnungsermächtigungen

III. Erfüllungsaufwand, weitere Kosten

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung

b. Weitere Kosten

IV. Nachhaltige Entwicklung

V. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zur Mahngebühr:

Zur Gebühr für die Ersatzvornahme:

Zur Anmerkung:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4769, BMWi Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. Gesamtbelastung für Bürgerinnen und Bürger

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 189/17 (Beschluss)

... Bauordnungen



Drucksache 167/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 verwendeten Begrifflichkeiten (insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Produkte und die Art und Führung der Nachweise) sowie der Verweis auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von (serienmäßig hergestellten) Bauprodukten, Bauarten usw., die auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellen, die jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Regelungen berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b WHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG


 
 
 


Drucksache 189/1/17

... Bauordnungen



Drucksache 167/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die in § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 verwendeten Begrifflichkeiten (insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Produkte und die Art und Führung der Nachweise) sowie der Verweis auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von (serienmäßig hergestellten) Bauprodukten, Bauarten usw., die auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sicherstellen, die jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Regelungen berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b WHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 WHG


 
 
 


Drucksache 77/14 (Beschluss)

... Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) hat für Erdbecken zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS) mehreren Antragstellern für dessen Systeme eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung erteilt. Mit diesen Zulassungen gilt die Verwendbarkeit des Systems im Sinne der Landesbauordnungen als nachgewiesen. Von den Wasserbehörden werden im Baugenehmigungsverfahren wasserrechtliche Anforderungen formuliert, die nach Wasserrecht den bestmöglichen Schutz der Gewässer gewährleisten sollen. In der Praxis haben sich diese Systeme nicht bewährt. Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammern vor Ort und nach den Prüfberichten der Sachverständigen sind in nicht seltenen Fällen bei der Überprüfung erhebliche Mängel festgestellt worden. Beschädigungen der Folien im Boden und Böschungsbereich, insbesondere im Bereich der Rührwerke, und das Nichtfunktionieren der mechanischen Leckageerkennung waren hierbei die am häufigsten festgestellten Mängel.



Drucksache 113/13

... aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist," ersetzt.



Drucksache 240/1/13

... 15. - Der Bundesrat lehnt eine Verpflichtung zur Ausstattung neu errichteter und bestehender Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie Konzentrationspunkten über das Instrument der Baugenehmigung ab. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass die Nutzung eines Gebäudes auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlichrechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (Standsicherheit, Brandschutz, Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (z.B. die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen, Rundfunk oder Innenverkabelung für Breitbandnetze) sind kein Gegenstand des Bauordnungsrechts (Gefahrenabwehrrecht). In der Regel werden in der Baugenehmigung nur Neubauten erfasst. Die überwiegende Zahl der bestehenden Gebäude würde durch eine solche Vorschrift ohnehin nicht erfasst.



Drucksache 240/13 (Beschluss)

... - Der Bundesrat lehnt eine Verpflichtung zur Ausstattung neu errichteter und bestehender Gebäude mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie Konzentrationspunkten über das Instrument der Baugenehmigung ab. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass die Nutzung eines Gebäudes auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlichrechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (Standsicherheit, Brandschutz, Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (zum Beispiel die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen, Rundfunk oder Innenverkabelung für Breitbandnetze) sind kein Gegenstand des Bauordnungsrechts (Gefahrenabwehrrecht). In der Regel werden in der Baugenehmigung nur Neubauten erfasst. Die überwiegende Zahl der bestehenden Gebäude würde durch eine solche Vorschrift ohnehin nicht erfasst.



Drucksache 171/1/12

... Darüber hinaus würde die Regelung zu einer Verzögerung des Baugenehmigungsverfahrens führen. Die Bauaufsichtsbehörde erlangt regelmäßig erst mit Antragstellung Kenntnis von einem geplanten Bauvorhaben. Verschiedene Landesbauordnungen sehen Fristen für die Entscheidung über einen Bauantrag vor. Die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung würde eine Verlängerung der Entscheidungsfrist erfordern und damit der mit den Fristenregelungen der Landesbauordnungen beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen.



Drucksache 874/2/11

... Bauordnungen



Drucksache 834/1/11

... 98. Die vorgeschlagene Einschränkung der praktischen Tätigkeit würde dazu führen, dass vielfach in den Ländern als Architekten eingetragene Personen von den Mitgliedstaaten nicht mehr als gleichwertig anerkannt würden. Denn aufgrund der Regelungen in mehreren Landesbauordnungen (zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg, im Saarland und in Bayern) sind Personen, die ein Studium der Fachrichtung Architektur erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, für bestimmte, in der Regel einfachere Bauvorhaben selbstverantwortlich Bauvorlagen zu erstellen. Diese freiberufliche Tätigkeit könnte dann für das von der



Drucksache 834/11 (Beschluss)

... 61. Die vorgeschlagene Einschränkung der praktischen Tätigkeit würde dazu führen, dass vielfach in den Ländern als Architekten eingetragene Personen von den Mitgliedstaaten nicht mehr als gleichwertig anerkannt würden. Denn aufgrund der Regelungen in mehreren Landesbauordnungen (zum Beispiel in Baden-Württemberg, Hessen, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg, im Saarland und in Bayern) sind Personen, die ein Studium der Fachrichtung Architektur erfolgreich abgeschlossen haben, berechtigt, für bestimmte, in der Regel einfachere Bauvorhaben selbstverantwortlich Bauvorlagen zu erstellen. Diese freiberufliche Tätigkeit könnte dann für das von der



Drucksache 566/1/10

... Darüber hinaus stellt das Bauordnungsrecht der Länder - als Recht der Gefahrenabwehr - regelmäßig keine Anforderungen an die (anlagen-)technische "Ausstattung" von Wohnungen. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude, die zu Wohnzwecken errichtet werden, richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass in einer Wohnung eine selbstbestimmte Lebensführung auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlich-rechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (ausreichende Möglichkeiten zur Belichtung und Belüftung, eigenes Bad, eigene Küche, zwei voneinander unabhängige Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (z.B. die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen oder Rundfunk) sind als Gegenstand des Bauordnungsrechts (als Sicherheitsrecht) nicht vermittelbar.



Drucksache 566/10 (Beschluss)

... Darüber hinaus stellt das Bauordnungsrecht der Länder - als Recht der Gefahrenabwehr - regelmäßig keine Anforderungen an die (anlagen-)technische "Ausstattung" von Wohnungen. Die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Gebäude, die zu Wohnzwecken errichtet werden, richten sich ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit, die in der Regel so zu sein hat, dass in einer Wohnung eine selbstbestimmte Lebensführung auf der Grundlage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Vermeidung von Gefahren für Leben und Gesundheit möglich ist. Die auf dieser Basis in den Landesbauordnungen gestellten Anforderungen beschränken sich dabei auf ein aus öffentlich-rechtlicher Sicht zwingend notwendiges Mindestmaß (ausreichende Möglichkeiten zur Belichtung und Belüftung, eigenes Bad, eigene Küche, zwei voneinander unabhängige Rettungswege). Darüber hinausgehende Vorschriften an einen "Qualitätsstandard" (z.B. die zwingende Versorgung mit bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen wie Telefon, Fernsehen oder Rundfunk) sind als Gegenstand des Bauordnungsrechts (als Sicherheitsrecht) nicht vermittelbar.



Drucksache 3/09 (Beschluss)

... Bauordnungen

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Drucksache 3/09 (Beschluss)




3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 6, § 8 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 bis 10 - neu - ZensG 2011

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nummer 1 ZensG 2011

6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ZensG 2011

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4, § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h - neu - ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 5 ZensG 2011

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZensG 2011

10. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 24 ZensG 2011

11. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 26 ZensG 2011

12. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 6 ZensG 2011

13. Zu Artikel 1 § 4 Einleitungssatzteil ZensG 2011

14. Zu Artikel 1 § 4 Nummer 1 Buchstaben d bis f und g - neu - ZensG 2011

15. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 ZensG 2011

16. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,

17. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h - neu - ZensG 2011

18. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 ZensG 2011

20. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 ZensG 2011

21. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011

22. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 7 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Nummer 18 - neu - ZensG 2011

24. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 16 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d ZensG 2011

25. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe i - neu -§ 11 Absatz 7 Satz 3 ZensG 2011

Zu § 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 4 ZensG 2011

27. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 und 5 - neu -, § 12 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 bis 8 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 ZensG 2011

30. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Nummer 2 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 7 Satz 2 ZensG 2011

32. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 8 ZensG 2011

33. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 11 Satz 1 ZensG 2011

34. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

35. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 8 Satz 2 ZensG 2011

36. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 ZensG 2011

37. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 2 ZensG 2011

38. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 2 ZensG 2011

39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 ZensG-2011

40. Zu Artikel 1 § 16 Satz 1 ZensG 2011

41. Zu Artikel 1 § 17 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

42. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

43. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 6 und 7 ZensG 2011

44. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 bis 5 sowie Absatz 7 und 8 ZensG 2011

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

45. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 ZensG 2011

46. Zu Artikel 1 §§ 25 bis 27 - neu - ZensG 2011

§ 25
Finanzzuweisung

§ 26
Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes

§ 27
Sonderregelung zum Verwaltungsverfahren

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

47. Zu Artikel 1 allgemein


 
 
 


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