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"Bemessungsgrundlage"


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0873/04
0822/04
0917/04
0242/04B
1002/04
0586/04
0917/3/04
0636/04
0894/04
0571/04
0668/04
0606/04B
0917/1/04
0817/1/04
0712/1/04
0560/03
Drucksache 85/1/20

... Wenn aber die Programmierung nicht termingerecht fertiggestellt werden kann, ist es unbedingt zu vermeiden, dass ersatzweise auf "händische Erledigung" von 1,3 Millionen Fällen durch die Finanzämter ausgewichen wird. Für einen solchen zusätzlichen Aufwand stehen keine Ressourcen zur Verfügung; das Kerngeschäft der Finanzämter würde erheblich beeinträchtigt. Die vorgeschlagene Ergänzung stellt sicher, dass im Falle einer fehlenden informationstechnischen Unterstützung eine Ersatzbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grundrente zur Verfügung steht, da dann bei allen Grundrentenberechtigten die typisierten Kürzungen der bereits bekannten Renten nach § 97a Absatz 2 Satz 4 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 76g SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a SGB VI

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 4 - neu -, Satz 6 SGB VI

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 6 - neu - SGB VI

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 151b SGB VI

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

11. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 307e bis 307g SGB VI

12. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 17a WoGG

15. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG Nummer 1b - neu - § 36b - neu - EStG Nummer 1c - neu - § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG Nummer 3 - neu - §§ 101 bis 107 EStG

§ 36b
Mobilitätsprämie

16. Zu Artikel 7a - neu - § 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 7a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

17. Zu Artikel 8 Inkrafttreten

18. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 295/20

... Der Aufbau Europas wird allen zugutekommen und jeder muss zu seinem Gelingen beitragen. Um sicherzugehen, dass der Aufbau im Zeichen der Solidarität und der Fairness steht, wird die Kommission Steuerbetrug und sonstige unfaire Praktiken noch vehementer bekämpfen. Dadurch wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Steuereinnahmen zu erzielen, die sie benötigen, um die größten Herausforderungen der aktuellen Krise zu bewältigen. Eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage würde Unternehmen ein einziges Regelwerk an die Hand geben, das sie bei der Berechnung ihrer Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in der EU zurate ziehen können. Steuervereinfachungen können das Geschäftsumfeld verbessern und zum Wirtschaftswachstum beitragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE

3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation

Die Gelder beschaffen

Die Gelder investieren

4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen

4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU

4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt

4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau

5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN

5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten

5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement

6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU

7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT

8. Fazit - die STUNDE EUROPAS


 
 
 


Drucksache 85/20 (Beschluss)

... Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Sie ist auf den vollen Euro aufzurunden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 97a Absatz 2 Satz 2, 3 SGB VI

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 151b SGB VI

4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 213 Absatz 2 Satz 4 SGB VI

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 §§ 307e bis 307g SGB VI

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307f Absatz 5 Satz 1 - neu -, Satz 2 SGB VI

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 307g Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB VI

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 17a WoGG

10. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 36 Absatz 2 Nummer 4 - neu - EStG Nummer 1b - neu - § 36b - neu - EStG Nummer 1c - neu - § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG Nummer 3 - neu - §§ 101 bis 107 EStG

§ 36b
Mobilitätsprämie

11. Zu Artikel 7a - neu - § 2 Absatz 4 Satz 1 SvEV Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

‚Artikel 7a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

12. Zu Artikel 8 Inkrafttreten

13. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 344/20

... Das Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert. Ziel der Evaluation ist es zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer auch zukünftig geeignet sind, solide dazu beitragen, die Ausgaben im Bundeshaushalt nach dem Gesamtdeckungsprinzip zu finanzieren und weiterhin Anreize für umwelt- und klimaschonender Mobilität zu geben. Hierfür werden insbesondere die Daten der Zollverwaltung und des Kraftfahrt-Bundesamtes herangezogen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 344/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung und Nutzen

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

§ 10b
Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen

§ 14
Außerbetriebsetzung von Amts wegen

Artikel 2
Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Klimapolitische Lenkungszwecke

2. Rechtsbereinigungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Zollverwaltung

4 ITZBund:

5. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

Veränderung des einmaligen Aufwandes Verwaltung

Veränderung des jährlichen Aufwandes Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

8. Inkrafttreten, Befristung und Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 246/20

... (9) Die Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/20




Zweites Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 16
Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.

§ 17
Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

§ 30
Absonderung.

§ 54a
Vollzug durch die Bundeswehr

§ 54b
Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Artikel 2
Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 25
Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung

§ 26
Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Artikel 3a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 150a
Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie

Artikel 5a
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

§ 16
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 5b
Änderung des Pflegezeitgesetzes

§ 9
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

Artikel 9
Änderung des Pflegeberufegesetzes

Artikel 10
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Transfusionsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Artikel 13
(weggefallen)

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 21
Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Artikel 16
(weggefallen)

Artikel 17
Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Artikel 18
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

§ 27
Abschluss von Ausbildungen.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 80/20

... es 2002 in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, BStBl. I 2007, S. 4) die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.



Drucksache 233/20

... Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/20




§ 109a
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 125
Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

§ 126
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

§ 127
Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten.

§ 311
Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

‚Artikel 4a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 331
Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

‚Artikel 8a Änderung des Betriebsrentengesetzes

§ 210
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. ‘

‚Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

‚Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften


 
 
 


Drucksache 62/20

... es sind während des Ausgleichsjahres auf Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen die Umsatzsteuerverteilung und der Finanzkraftausgleich unter den Ländern zu berechnen. Der Finanzkraftausgleich ist zahlungstechnisch mit dem Anteil des Bundes an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch Zu- bzw. Abschläge abzuwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

§ 1
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2020

§ 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Anlage 2
Berechnung der Ablieferungssätze zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs 2020


 
 
 


Drucksache 370/20

... "(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/20




Zweites Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie

§ 110
Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019

§ 111
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

§ 375a
Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 34
Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Artikel 8
Änderung des Forschungszulagengesetzes

Artikel 9
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

Artikel 12
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 553/19

... § 3 Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/19




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

3 Inhaltsübersicht

§ 1
Anspruchsberechtigung

§ 2
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

§ 3
Förderfähige Aufwendungen und Bemessungsgrundlage

§ 4
Höhe der Forschungszulage

§ 5
Antrag auf Forschungszulage

§ 6
Bescheinigung

§ 7
Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen

§ 8
Begünstigungszeitraum

§ 9
Anzuwendende Rechtsvorschriften der Europäischen Union

§ 10
Festsetzung und Leistung der Forschungszulage

§ 11
Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

§ 12
Anwendung der Abgabenordnung

§ 13
Verfolgung von Straftaten

§ 14
Verordnungsermächtigung

§ 15
Bekanntmachungserlaubnis

§ 16
Anwendungsregelung

§ 17
Evaluierung und wissenschaftliche Forschung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 170/19

... Dadurch, dass die Mindestsätze auf EU-Ebene für mehr als ein Jahrzehnt nicht angehoben wurden, wurde das steuerbedingte Preissignal unterhöhlt, durch das Investitionen in energieeffiziente Technologien und Verhaltensweisen gefördert werden sollten. Außerdem besteht dadurch, dass manche Mitgliedstaaten ihren nationalen Steuersatz seitdem erhöht haben und andere wiederum nicht, das Risiko einer zunehmenden Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt und der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage in Ländern mit hohen Steuersätzen, insbesondere bei Kraftstoffen, die einfach und legal über Grenzen transportiert werden können. Trotz wiederholter Forderungen nach einer Verlagerung der Besteuerung hat sich der Anteil der Steuereinnahmen aus Umweltsteuern in der EU in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich verändert.16



Drucksache 387/1/19

... Die Erbschaftsteuer des Erben ist eine Nachlassverbindlichkeit, da sie allein durch den Erbfall und ohne Zutun des Erben entsteht (Urteil des BFH vom 5. April 2017 (II R 30/15, BStBl II S. 971)). Einem Abzug der Erbschaftsteuer allgemein bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage steht § 10 Absatz 8 ErbStG entgegen. Diese Regelung gilt jedoch nicht in den Fällen des § 28a ErbStG. Wenn es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, kann diese nicht anders behandelt werden als die übrigen Nachlassverbindlichkeiten. Letztere werden auch bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens abgezogen. Diese Grundsätze sind auch auf die Schenkung zu übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/1/19




1. Zu Artikel 1 R E 13b.6 Absatz 6 ErbStR 2019

2. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 3 ErbStR 2019

3. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 4 Satz 1a - neu - ErbStR 2019

4. Zu Artikel 1 R E 28a.2 Absatz 2 Satz 6 und R E 28a.4 Absatz 2 Satz 8 ErbStR 2019

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 R B 97.6 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019


 
 
 


Drucksache 520/19

... Für die Käufer ergeben sich im Umkehrschluss Einsparungen in derselben Höhe (417 Millionen Euro). Sollten einige Verkäufer ihren Anteil an den Maklerkosten in den Verkaufsbetrag einpreisen, ergeben sich zwar für die Käufer aufgrund des höheren Kaufpreises zusätzliche Kosten durch die höhere Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls durch höhere Notargebühren. Die Belastung durch eine eingepreiste Maklerprovision wäre allerdings aufgrund der sinkenden Provisionen, die infolge der besseren Verhandlungsposition der Verkäufer zu erwarten sind, in vielen Fällen geringer und im Übrigen zumindest nicht höher als derzeit, da die Maklerprovision auch jetzt schon in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen wird, wenn der Käufer im Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung der Maklergebühr übernimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 656a
Textform

§ 656b
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

§ 656c
Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

§ 656d
Vereinbarungen über die Maklerkosten

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Beschreibung der aktuellen Situation

2. Regelungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten

2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils

- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils

- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E

- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 8

Zu § 656a

Zu § 656b

Zu § 656c

Zu § 656d

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Halbteilungsprinzip

4 Textform

4 Verbraucherschutz

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Verkäufer

5 Käufer

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 485/19

... § 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie insbesondere hinsichtlich des folgenden Punktes zu prüfen: In § 105 EStG-E sollte eine Regelung aufgenommen werden, die verfahrensrechtlich sicherstellt, dass Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung, die sich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie nach § 101 EStG-E auswirken, im Rahmen einer Änderung der Mobilitätsprämienfestsetzung berücksichtigt werden können (Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Mobilitätsprämienbescheid).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 625/1/19

... Nach § 3 Absatz 5 FZulG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen, nach § 3 Absatz 6 FZulG gilt diese Grenze bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/1/19




1. Zu § 2 Absatz 1 FZulBV

2. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - FZulBV

3. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 5 - neu -, § 6 Absatz 2 Nummer 6 FZulBV


 
 
 


Drucksache 327/19

... Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wird, soll diese unzweifelhaft abgesichert werden. Dazu erhält der Bund mit dieser Grundgesetzänderung uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer. Zeitgleich wird den Ländern über eine Ergänzung in Artikel 72 Absatz 3 GG eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet. Dies entspricht der bisherigen Systematik bundeseinheitlicher Steuergegenstände und Bemessungsgrundlagen auf der einen und Hebesatzautonomie der Gemeinden auf der anderen Seite bei Grund- und Gewerbesteuer. Hierfür bestehen gute Gründe. Das betrifft vor allem die Schaffung einer bundesgesetzlichen Grundlage. Denn die Grundsteuer wird aufgrund ihrer historisch gewachsenen Funktion als unverzichtbare Finanzierungsquelle für die Kommunen bundesweit erhoben. Darüber hinaus bestehen Querbezüge zwischen Grund- und Gewerbebesteuerung insbesondere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die Vorkehrungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen erfordern. Zugleich bietet sich gerade die Grundsteuer aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts dafür an, die Steuerautonomie der Länder zu stärken. Dem trägt die vorgesehene Abweichungsbefugnis der Länder Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 327/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 242/19 (Beschluss)

... Maßstab für die Gewährung der Forschungszulage sind die Lohnkosten. Da die dem Auftraggeber für die Auftragsforschung in Rechnung gestellten Beträge die reinen Lohnkosten übersteigen dürften, ist die Forschungszulage im Rahmen der Auftragsforschung auf die Lohnkosten zu begrenzen, um eine Besserstellung der Auftragsforschung gegenüber der eigenen Forschungstätigkeit zu vermeiden. Denkbar wäre es, dass der Auftragnehmer die Lohnkosten in der Rechnung gesondert ausweisen muss, damit diese dann Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Forschungszulage beim Auftraggeber sein können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/19 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 608/19

... § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 501/19

... geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer, wenn diese je Rechnung insgesamt 25 Euro übersteigt. Mindert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich, hat die internationale Organisation das Bundeszentralamt für Steuern davon zu unterrichten und den zu viel vergüteten Steuerbetrag zurückzuzahlen. Wird ein Gegenstand, den eine internationale Organisation für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für dessen Erwerb eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet oder übertragen, ist der Teil der vergüteten Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten. Der zu entrichtende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. Die Vergütung wird in Übereinstimmung mit den vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten förmlichen Voraussetzungen und Verfahren angewendet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 501/19




Gesetz

Artikel 1
Gaststaatgesetz

4 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Internationale Organisationen

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Internationale Organisationen

§ 4
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

§ 5
Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen

Kapitel 2
Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

§ 7
Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen

§ 8
Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation

§ 9
Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung

§ 10
Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

§ 11
Befreiung von direkten Steuern

§ 12
Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer

§ 13
Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern

§ 14
Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen

§ 15
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

§ 16
Einreise, Aufenthaltstitel

§ 17
Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen

§ 18
Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen

§ 19
Soziale Sicherheit

§ 20
Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte

§ 21
Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden

§ 22
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder

§ 23
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation

Kapitel 3
Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 24
Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen

§ 25
Sachverständige im Auftrag

§ 26
Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen

Teil 3
Weitere internationale Einrichtungen

Kapitel 1
Internationale Institutionen

§ 27
Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung

§ 28
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 2
Quasizwischenstaatliche Organisationen

§ 29
Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung

§ 30
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Kapitel 3
Sonstige internationale Einrichtungen

§ 31
Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

§ 32
Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

Teil 4
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33
Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 34
Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit

§ 35
Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 36
Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

§ 37
Beilegung von Streitigkeiten

§ 38
Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch

§ 39
Verhältnis zu bestehenden Abkommen

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 489/1/19

... Der Mangel an umfassenden und relevanten Informationen über bedeutsame, insbesondere haushaltsrelevante Steuergestaltungen verhindert zeitnahe Reaktionen des Gesetzgebers. Für den Gesetzgeber wird es so immer schwieriger, seine Steuerbemessungsgrundlagen gegen Aushöhlung zu schützen, da die Steuerplanungsstrukturen immer ausgefeilter werden und sich häufig die höhere Mobilität von Kapital und Personen zunutze machen. Um dem entgegenzuwirken ist es erforderlich, dem Gesetzgeber und der Verwaltung frühzeitig die Informationen zu verschaffen, die es dem Gesetzgeber ermöglichen, zeitnah auf der Intention der Rechtsnorm zuwiderlaufende Gestaltungen zu reagieren. Solche Steuergestaltungen sind nur erkennbar, wenn eine größtmögliche Transparenz zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden über steuererhebliche Tatsachen hergestellt wird. Vor diesem Hintergrund sind auch die Maßnahmen zur Transparenzsteigerung des OECD- und G20-Projektes zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS), des im Januar 2016 von der EU-Kommission vorgelegten Aktionsplans zur Anti-Steuervermeidung (Anti-Tax-Avoidance-Directive - ATAD), sowie die EU-Richtlinie zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 625/19 (Beschluss)

... Nach § 3 Absatz 5 FZulG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen, nach § 3 Absatz 6 FZulG gilt diese Grenze bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/19 (Beschluss)




1. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - FZulBV

2. Zu § 3 Absatz 3 Nummer 5 - neu -, § 6 Absatz 2 Nummer 6 FZulBV


 
 
 


Drucksache 396/19

... abzustellen (Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezug). Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) werden hier für jedes Kind entsprechend der Vorgaben beim laufenden Arbeitslohn (§ 3 Absatz 2a SolzG 1995) mindernd berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags bleibt - wie bisher - die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug (§ 39b Absatz 3 Satz 8

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 396/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

§ 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4940, Bundesministerium der Finanzen: Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Sonstige Prüfpunkte

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 31/1/19

... 10. Das Einstimmigkeitsprinzip in der europäischen Steuerpolitik schützt einerseits die bestehende nationalstaatliche Steuerautonomie. Andererseits kann ein Vetorecht für jeden einzelnen Mitgliedstaat wichtige gemeinsame Binnenmarktprojekte oder eine von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern mehrheitlich gewünschte gemeinsame Ausrichtung der Steuerpolitik auf europäischer Ebene verhindern. Die Erfahrungen mit den Diskussionen um die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, die Besteuerung der Digitalwirtschaft oder eine gemeinsame (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage verdeutlichen dies.



Drucksache 514/19

... § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Absatz 1

Sätze 1 und 2

Sätze 3 bis 5

Satz 6

Satz 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Beispiel 1

Abwandlung 1

Abwandlung 2

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Verfolgung von Straftaten

§ 109
Verordnungsermächtigung

Zu Artikel 3

§ 12
Absatz 2 Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

§ 64b
- neu -

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: BMF, NKR-Nr. 5014: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. Befristung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 514/1/19

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsvorhaben die Ausgestaltung der Mobilitätsprämie insbesondere hinsichtlich des folgenden Punktes zu prüfen: In § 105 EStG-E sollte eine Regelung aufgenommen werden, die verfahrensrechtlich sicherstellt, dass Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung, die sich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie nach § 101 EStG-E auswirken, im Rahmen einer Änderung der Mobilitätsprämienfestsetzung berücksichtigt werden können (Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für den Mobilitätsprämienbescheid).

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Drucksache 514/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften*

3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie

7. Zur Mobilitätsprämie

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 3 insgesamt

11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG

14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 242/1/19

... Maßstab für die Gewährung der Forschungszulage sind die Lohnkosten. Da die dem Auftraggeber für die Auftragsforschung in Rechnung gestellten Beträge die reinen Lohnkosten übersteigen dürften, ist die Forschungszulage im Rahmen der Auftragsforschung auf die Lohnkosten zu begrenzen, um eine Besserstellung der Auftragsforschung gegenüber der eigenen Forschungstätigkeit zu vermeiden. Denkbar wäre es, dass der Auftragnehmer die Lohnkosten in der Rechnung gesondert ausweisen muss, damit diese dann Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Forschungszulage beim Auftraggeber sein können.

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Drucksache 242/1/19




Zum Gesetzentwurf insgesamt

6. Zu § 3 Absatz 7 Satz 2 - neu - FZulG

7. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 FZulG


 
 
 


Drucksache 168/18

... - ein Anteil der erneut vorgeschlagenen gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (die mit der Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften Schritt für Schritt eingeführt werden soll); Damit wird die Finanzierung des EU-Haushalts direkt mit den Vorzügen des Binnenmarkts verknüpft, die den dort tätigen Unternehmen zugutekommen. - ein Anteil der Versteigerungseinnahmen aus dem

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Drucksache 168/18




Vorschlag

Begründung

1. Einführung - Gründe für REFORMEN

1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde

1.2. Die Notwendigkeit von Reformen

1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU

2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel

2.1. Beibehaltung der Zölle traditionelle Eigenmittel mit geringeren Erhebungskosten

2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln

2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel

3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN

3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union

3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff

3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027

4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN

5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN

6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE

7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET

7.1. Der Rechtsrahmen

7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses

7.3. Die Durchführungsverordnung

7.4. Die Bereitstellungsverordnung

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Eigenmittelkategorien

Artikel 3
Eigenmittelobergrenze

Artikel 4
Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 5
Übertragung von Überschüssen

Artikel 6
Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung für die Kommission

Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 8
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 10
Veröffentlichung

ANNEX Anhang des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Anhang
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 169/18

... Außerdem werden mit dem Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss drei neue Eigenmittelkategorien eingeführt, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem

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Drucksache 169/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vorschlag

Kapitel I
ERMITTLUNG der Eigenmittel

Artikel 1
Geltende Abrufsätze

Artikel 2
Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben

Artikel 3
Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

Kapitel II
Kontrolle und Überwachung der Einnahmen und ENTSPRECHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN

Artikel 4
Kontrolle und Überwachung

Artikel 5
Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

Artikel 6
Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

Artikel 7
Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

Artikel 8
Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

Kapitel III
Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 9
Ausschussverfahren

Artikel 10
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Inkrafttreten

ANNEX Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Anhang
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 97/18

... In Erwartung der umfassenden Lösung, deren Annahme und Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, stehen die Mitgliedstaaten angesichts des Risikos, dass ihre Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen im Lauf der Zeit erheblich ausgehöhlt werden, sowie angesichts der wahrgenommenen Ungerechtigkeit der Situation unter Zugzwang. Obwohl in 10 Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen eingeführt wurden oder konkret geplant sind, um dieses Problem auf beschränkte Weise anzugehen, verstärkt sich der Trend, und die angenommenen Maßnahmen unterscheiden sich erheblich, was den Geltungsbereich und die Begründung angeht. Solch unkoordinierte Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten einzeln getroffen werden, bergen die Gefahr einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts und verzerren den Wettbewerb, behindern die Entwicklung neuer digitaler Lösungen und beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt.

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Drucksache 97/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Steuerbare Erträge

Artikel 4
Steuerpflichtiger

Kapitel 2
ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER

Artikel 5
Ort der Besteuerung

Artikel 6
Steueranspruch

Artikel 7
Berechnung der Steuer

Artikel 8
Steuersatz

Kapitel 3
Pflichten

Artikel 9
Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten

Artikel 10
Identifizierung

Artikel 11
Identifikationsnummer

Artikel 12
Streichung aus dem Identifikationsregister

Artikel 13
Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung

Artikel 14
Digitalsteuererklärung

Artikel 15
Angaben in der Digitalsteuererklärung

Artikel 16
Zahlungsmodalitäten

Artikel 17
Änderung der Digitalsteuererklärung

Artikel 18
Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen

Artikel 19
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel 4
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 20
Informationsaustausch über die Identifizierung

Artikel 21
Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung

Artikel 22
Informationsaustausch über die Zahlung

Artikel 23
Mittel des Informationsaustauschs

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten


 
 
 


Drucksache 607/18

... (1) Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.

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Drucksache 607/18




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 7b
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Daher muss sichergestellt sein, dass die von den Ländern in den Jahren 2016 und 2017 erbrachten Ko-Finanzierungsmittel aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der in den Haushaltsjahren 2019 bis 2022 bereitzustellenden Mindestbeträge auszusondern sind.

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Drucksache 376/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV

§ 14a
Nachverteilung

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV

12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV

20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV

21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV

22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV

23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG

24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG

25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG

26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V

29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG

30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG

31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG

32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG

33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI

§ 18d
Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

34. Zu Artikel 11 Nummer 3

35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X

36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI

37. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 366/1/18

... Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus verschiedenen Programmen auf Bundes- und Landesebene ist eine an der tariflichen bzw. ortsüblichen Entlohnung orientierte Bemessung des Zuschusses erforderlich, um unter anderem auch tarifgebundenen bzw. tariforientierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Beschäftigung der Zielgruppe zu erleichtern. Das neue Förderinstrument wäre mit dem Mindestlohn als Bemessungsgrundlage insbesondere für tarifgebundene Arbeitgeber und gemeinnützige Beschäftigungsträger nicht hinreichend finanziert und attraktiv.

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Drucksache 366/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 13:

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 470/1/18

... die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern. Die Förderung wird im Gesetzentwurf auf solche Baumaßnahmen begrenzt, bei denen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Absatz 2 Nummer 2). Nach der Gesetzesbegründung soll mit dieser Begrenzung die Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Absatz 3). Das Ziel der Sonderabschreibung, möglichst viele private Investoren dazu zu bewegen, sich verstärkt im Mietwohnungsneubau im unteren und mittleren Mietpreissegment zu engagieren, kann mit den vorgenommenen Begrenzungen nicht erreicht werden. Gerade in Ballungsräumen, wo möglichst viele Wohnungen entstehen sollen, liegt der Herstellungsaufwand typischerweise überdurchschnittlich hoch, was der Bauherr in der Regel nicht zu vertreten hat. Mit überzogenen Erwartungen an die Wohnqualität (Luxus) hat dies nichts zu tun. So verteuern zum Beispiel schwierig zu erschließende Grundstücke, die Nutzung von Baulücken, die Gründung zu direkt angrenzenden Nachbargebäuden, notwendige Lärmschutzmaßnahmen oder Tiefgaragen in innerstädtischen Lagen das Bauen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung der förderfähigen Baukosten würde in den kostenintensiven Regionen die gerade dort notwendige Förderung für Investoren unattraktiv machen. Hinzu kommt, dass die Bau- und Baustoffkosten steigen. Allein im Zeitraum von August 2017 bis August 2018 stieg der Preisindex für den Neubau von Wohngebäuden z.B. in Bayern um 4,9 Prozent, zwischen Jahresanfang 2015 und Jahresanfang 2018 um 9 Prozent. Diese Tendenz wird sich angesichts der boomenden Baukonjunktur während der Laufzeit der steuerlichen Begünstigung fortsetzen. Noch stärker als die Baukosten steigen gerade in prosperierenden Ballungsräumen die Grundstückskosten, die der Investor aufwenden muss. Davon abgesehen wird sich die steuerliche Anreizfunktion nur einstellen, wenn die Investoren eine nachhaltige Marktgängigkeit (Vermietbarkeit) ihres Investitionsgutes erwarten. Dies dürfte bei extrem billig erstellten Gebäuden in der Regel nicht der Fall sein. Um auch in den Ballungsräumen den Mietwohnungsbau im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern, muss die Begrenzung der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 4 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist auf einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche anzuheben.

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Drucksache 470/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:


 
 
 


Drucksache 375/18

... 2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige



Drucksache 94/18

... Allgemein sollte unterstrichen werden, dass der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) die optimale Lösung wäre, um eine fairere und effizientere Unternehmensbesteuerung in der EU sicherzustellen. Die GKKB würde jedoch mit ihrem derzeitigen Geltungsbereich keine strukturelle Lösung für einige bedeutende Herausforderungen der Besteuerung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft bieten, da sie einen beschränkten Geltungsbereich hat (sie ist nur für große multinationale Unternehmen verbindlich vorgeschrieben) und die Definition der Betriebsstätte in der GKKB auf der derzeit international angewandten Definition basiert. Darüber hinaus erfassen die Vorschriften zur Zuordnung von Gewinnen in der GKKB (Formelzerlegung) die digitalen Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens unter Umständen nicht ausreichend. Die Vorschriften für einen steuerlichen Anknüpfungspunkt für digitale Geschäftstätigkeiten sollten in die GKKB aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die Gewinnzuordnung in großen multinationalen Unternehmensgruppen das Verfahren der Formelzerlegung der GKKB angepasst werden, damit digitale Geschäftstätigkeiten effizient erfasst werden. Die Kommission begrüßt die Änderungen in den Berichten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und zur GKKB als guten Ausgangspunkt für weitere Arbeiten im Hinblick auf eine faire Besteuerung digitaler Geschäftstätigkeiten.8 Die Kommission ist bereit, mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament zusammenzuarbeiten, um zu prüfen, wie die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in die GKKB integriert werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich Artikel 2

Begriffsbestimmungen Artikel 3

Signifikante digitale Präsenz Artikel 4

Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz

Artikel 4
Signifikante digitale Präsenz

Artikel 5
Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Artikel 8
Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten

Anhang I
Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:

Anhang II
Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

Anhang III
Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:


 
 
 


Drucksache 325/18

... 5. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene im Rahmen einer Angleichung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen für die Einführung eines Mindeststeuersatzes einzusetzen.



Drucksache 627/18

... Mit Blick auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in der Republik Türkei aufgrund eines bilateralen nichtsteuerlichen Abkommens nicht besteuert werden können und die in Deutschland aufgrund des Abkommens von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, hat die nach dem Abkommen zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde der Republik Türkei auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens konsultiert, um diesen Zustand der doppelten Nichtbesteuerung für in Deutschland ansässige Personen zu beenden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Abkommen

§ 2
Vermeidung der Doppelbesteuerung

§ 3
Anwendung

§ 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4


 
 
 


Drucksache 522/18

... "Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung."



Drucksache 173/18

... vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (COM(2016) 683 final - 2016/0336), Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (COM(2016) 0685 final - 2016/0337,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Adressaten

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:


 
 
 


Drucksache 166/1/18

... 34. Die Einführung neuer Eigenmittelquellen, bestehend aus einem Anteil der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, einem Anteil der Versteigerungseinnahmen aus dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/18




I. Allgemeiner Teil

Strategische Ausrichtung

4 Ausgaben

4 Eigenmittelreform

Flexibilität und Stabilität

EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit

Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen

II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation

Europäische Strategische Investitionen

4 Binnenmarkt

Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm

III. Zusammenhalt und Werte

Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen

Finanzausstattung der Kohäsionspolitik

Kohäsionspolitik für alle Regionen

Regeln der Mittelverteilung

Europäische Territoriale Zusammenarbeit

Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung

Umsetzung der Programme und Vereinfachung

Wirtschafts - und Währungsunion

In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt

4 Allgemeines

Landwirtschaft und Meerespolitik

171. Hauptempfehlung

172. Hauptempfehlung

173. Hilfsempfehlung

183. Hilfsempfehlung

Umwelt - und Klimaschutz

V. Migration und Grenzmanagement

4 Migration

4 Grenzmanagement

VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit

4 Verteidigung

4 Krisenreaktion

VII. Nachbarschaft und die Welt

VIII. Europäische öffentliche Verwaltung

IX. Verfahren

X. Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 536/18

... Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/18




ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017

1. Einführung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE

2.1. Die Kommission

Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln

Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung

5 Folgenabschätzungen

Evaluierungen und Fitness-Checks

2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente

2.3. Das Europäische Parlament

2.4. Der Rat der Europäischen Union

2.5. Ausschuss der Regionen31

2.6. Gerichtshof der Europäischen Union

3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN

3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen

- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt

- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets

- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft

4. SCHLUSSBEMERKUNG

Anhang des
Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit

Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat


 
 
 


Drucksache 375/2/18

... Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung soll einheitlich geregelt und deren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Als Bemessungsgrundlage soll die Geringfügigkeitsgrenze gelten. Damit werden insbesondere auch die Belange von Solo-Selbständigen und freiwillig Versicherten mit geringen Einnahmen berücksichtigt. Die Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Zeit von 2013 bis 2018 von 2,15 Milliarden Euro auf 8,21 Milliarden Euro gewachsen. Der größte Anteil dieser Beitragsschulden geht auf hauptberuflich Selbständige zurück, deren Einkommen weit unter der aktuellen und auch im Gesetzentwurf vorgesehenen Einkommensgrenze liegt. Die geplante gesetzliche Regelung wird nur das Tempo des Anstiegs der Beitragsschulden bremsen nicht aber das Grundproblem, den fehlenden Bezug zu den tatsächlichen Einnahmen, beheben. Die Vereinheitlichung und Verringerung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder trägt auch zur Minderung des Verwaltungsaufwandes bei den Krankenkassen bei, da sich sowohl der Berechnungsaufwand als auch die Kosten für die Verfolgung von Forderungen vermindern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/2/18




Zu Artikel 2 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 639/18

... In dem neuen Absatz 1a des Artikels 55 wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Zahlungsinformationen nicht zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, zur Erhebung der Mehrwertsteuer oder zur Durchführung von administrativen Mehrwertsteuerkontrollen nutzen dürfen, es sei denn, die Zahlungsinformationen wurden mit anderen, den Steuerbehörden vorliegenden Informationen abgeglichen. Schließlich gelten für das CESOP die Einschränkungen der Datenschutzpflichten und -rechte gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.



Drucksache 435/18

... Weiterhin soll mit dem Gesetz der erforderliche Datenaustausch geregelt werden, um die Qualität der Behandlung multinationaler Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen prüfen und verbessern zu können. Durch die große wirtschaftliche Bedeutung multinationaler Unternehmensgruppen können grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Verlagerungsprozesse innerhalb von Konzernen erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und Zuverlässigkeit amtlicher Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken haben. Dies kann die Aussagekraft wichtiger Wirtschaftsindikatoren gefährden. Eurostat plant, nicht zuletzt auf Druck des Europäischen Rechnungshofs, kurzfristig die Durchführung von Pilotstudien, die anhand von auf europäischer Ebene ausgewählten Unternehmensgruppen untersuchen sollen, ob diese Unternehmen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der europäischen Länder konsistent und richtig abgebildet werden. Dafür ist es erforderlich, dass die statistischen Ämter der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten Einzelangaben zu den einzelnen Unternehmen austauschen. Diese Arbeiten dienen der Überprüfung des Bruttonationaleinkommens, das als wichtigste Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zahlungen an den EU-Haushalt verwendet wird. Da in einigen Mitgliedstaaten wichtige Wirtschaftsstatistiken wie die Zahlungsbilanzstatistik, so auch in Deutschland, von den Zentralbanken erstellt werden, sind auch diese als potentielle Datenempfänger in die Regelung einzubeziehen. Die Verwendung von Einzelangaben des Statistischen Bundesamtes durch die Deutsche Bundesbank dient der Kohärenz der Außenwirtschaftsstatistiken mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

§ 3a
Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 3b
Daten der Deutschen Bundesbank

Artikel 2
Gesetz zur Regelung von Übermittlungen von Einzelangaben zur Prüfung und Verbesserung der Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Qualität-VGR-Gesetz f QVG)

§ 1
Übermittlungsbefugnis

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1f

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 372/2/18

... Der vorliegende Gesetzentwurf sieht bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen eine Halbierung der Bemessungsgrundlage vor, wenn es sich um vollelektronische Fahrzeuge bzw. extern aufladbare



Drucksache 365/17

... "Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.