Drucksache 101/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... Es ist der Grundüberlegung des Gesetzesvorhabens zuzustimmen, dass die Vergütung so zu bemessen ist, dass sie klare Anreize für eine qualitativ gute Betreuung setzt und dass qualitätsbeeinträchtigenden Fehlanreizen möglichst entgegengewirkt werden muss. Ob aber die mit der Neuregelung verbundenen gesetzlichen Änderungen tatsächlich geeignet waren, diesen Bemessungsgrundsätzen gerecht zu werden, lässt sich erst einschätzen, wenn die Neuregelungen eine hinreichend lange Zeit in Kraft waren. Nach der jetzigen Ausgestaltung müsste jedoch bereits nach kurzer Zeit mit der vierjährigen Evaluierung begonnen werden, da der Evaluierungsbericht bereits zum 31. Dezember 2024 vorliegen muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG
3. Zu Artikel 3 Evaluierung
Artikel 3 Evaluierung
4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
5. Zur Begründung allgemein
Drucksache 101/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung
... Es ist der Grundüberlegung des Gesetzesvorhabens zuzustimmen, dass die Vergütung so zu bemessen ist, dass sie klare Anreize für eine qualitativ gute Betreuung setzt und dass qualitätsbeeinträchtigenden Fehlanreizen möglichst entgegengewirkt werden muss. Ob aber die mit der Neuregelung verbundenen gesetzlichen Änderungen tatsächlich geeignet waren, diesen Bemessungsgrundsätzen gerecht zu werden, lässt sich erst einschätzen, wenn die Neuregelungen eine hinreichend lange Zeit in Kraft waren. Nach der jetzigen Ausgestaltung müsste jedoch bereits nach kurzer Zeit mit der vierjährigen Evaluierung begonnen werden, da der Evaluierungsbericht bereits zum 31. Dezember 2024 vorliegen muss.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Absatz 3 VBVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8, Anhang Anlage zu § 4 Absatz 1 VBVG
4. Zu Artikel 2 § 277 Absatz 3 Satz 2 FamFG
5. Zu Artikel 3 Evaluierung
Artikel 3 Evaluierung
6. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
7. Zur Begründung allgemein
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