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9 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bemessungswasserständen"


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Drucksache 58/1/06

... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Küstenschutz sich maßgeblich vom Binnenhochwasserschutz unterscheidet. Die Risikoeinschätzung erfolgt im Küstenschutz nicht durch Jährlichkeiten bestimmter Hochwasserszenarien, sondern durch die Bestimmung von Bemessungswasserständen, die zwischen den Küstenländern abgestimmt und regelmäßig überprüft werden. Als Reaktion auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Sturmfluten haben die Küstenländer alle strategischen, planerischen und baulichen Maßnahmen getroffen oder vorbereitet, um auf zukünftige Sturmfluten adäquat reagieren zu können. So sind die Bereiche mit potenziell signifikantem Risiko bereits weitgehend ermittelt. Damit steht das Ergebnis einer etwaigen Bestandsaufnahme nach Artikel 4 für die sturmflutgefährdeten Gebiete bereits fest. Auch die in Artikel 7 geforderten HWR-Karten liegen weitgehend vor. Alle Bewohner der sturmflutgefährdeten Gebiete sind entweder direkt als beitragspflichtige Mitglieder des für sie zuständigen Deichverbands oder indirekt durch verschiedene Beteiligungsverfahren in Planungsprozessen des Küstenschutzes in die Entscheidungsprozesse im Hinblick auf ihre Schutzinteressen eingebunden. Damit ist eine Information und Konsultation der Betroffenen stets gewährleistet. Für den Bereich des Küstenschutzes stellt der Bundesrat fest, dass die Ziele der EUHWR bereits vollständig im Sinne der Kommission geregelt sind. Er bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass in den Artikeln 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und Abs. 2 die Begriffe "



Drucksache 58/06 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Küstenschutz sich maßgeblich vom Binnenhochwasserschutz unterscheidet. Die Risikoeinschätzung erfolgt im Küstenschutz nicht durch Jährlichkeiten bestimmter Hochwasserszenarien, sondern durch die Bestimmung von Bemessungswasserständen, die zwischen den Küstenländern abgestimmt und regelmäßig überprüft werden. Als Reaktion auf die in der Vergangenheit stattgefundenen Sturmfluten haben die Küstenländer alle strategischen, planerischen und baulichen Maßnahmen getroffen oder vorbereitet, um auf zukünftige Sturmfluten adäquat reagieren zu können. So sind die Bereiche mit potenziell signifikantem Risiko bereits weitgehend ermittelt. Damit steht das Ergebnis einer etwaigen Bestandsaufnahme nach Artikel 4 für die sturmflutgefährdeten Gebiete bereits fest. Auch die in Artikel 7 geforderten HWR-Karten liegen weitgehend vor. Alle Bewohner der sturmflutgefährdeten Gebiete sind entweder direkt als beitragspflichtige Mitglieder des für sie zuständigen Deichverbands oder indirekt durch verschiedene Beteiligungsverfahren in Planungsprozessen des Küstenschutzes in die Entscheidungsprozesse im Hinblick auf ihre Schutzinteressen eingebunden. Damit ist eine Information und Konsultation der Betroffenen stets gewährleistet. Für den Bereich des Küstenschutzes stellt der Bundesrat fest, dass die Ziele der EUHWR bereits vollständig im Sinne der Kommission geregelt sind. Er bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass in den Artikeln 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und Abs. 2, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und Abs. 2 die Begriffe "



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