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"Benchmark"


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0576/05
0275/05
0287/1/05
0917/04B
0525/04
0176/04
0466/04
0232/04
0917/3/04
0578/04
0917/1/04
0165/04B
0649/03
0715/03
0715/03B
0856/03
Drucksache 102/1/20

... 3. Der Bundesrat hat Bedenken, ob eine rein statistische Bewertung der Trends, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Nachhaltigkeitsziele innerhalb eines Fünfjahreszeitraums zu verzeichnen waren, für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der SDGs das geeignete Instrument ist. Es handelt sich dabei um ein Benchmarking, welches die Leistungen der Mitgliedstaaten mit den Durchschnittswerten für die EU in Beziehung setzt. Der Aussagewert dieses Formats (Anhang E zum Länderbericht Deutschland 2020) erscheint unzureichend. Da der EU-SDG-Indikatorensatz bislang nicht mit Richtbzw. Zielwerten verknüpft ist, wird insbesondere nicht klar, wie groß jeweils der Abstand zur Zielerreichung noch ist und in welchen Bereichen gegebenenfalls dringender Handlungsbedarf besteht.



Drucksache 28/20

... Die Kommission wird die Unterstützung der Mitgliedstaaten für Unternehmen, die Produktionsverfahren dekarbonisieren oder elektrifizieren, billigen, sofern es für die betreffende Investition nicht bereits wirtschaftliche Anreize gibt und die Unternehmen ihre Auswirkungen auf die Umwelt über Unionsstandards oder -benchmarks hinaus reduzieren.



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat weist grundsätzlich darauf hin, dass quantitative oder qualitative Benchmarks und Indikatoren zur Überprüfung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme immer nur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Sie bedürfen außerdem einer äußerst sorgfältigen Prüfung bezüglich des jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwerts, ihrer Relevanz, ihrer konkreten Messbarkeit und der Vergleichbarkeit der Daten im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 26. Der Bundesrat weist grundsätzlich darauf hin, dass quantitative oder qualitative Benchmarks und Indikatoren zur Überprüfung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme immer nur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Sie bedürfen außerdem einer äußerst sorgfältigen Prüfung bezüglich des jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwerts, ihrer Relevanz, ihrer konkreten Messbarkeit und der Vergleichbarkeit der Daten im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 158/18

... Mithilfe von Selbstregulierung können zwar erste Benchmarks geschaffen werden, anhand derer sich neu abzeichnende Anwendungen und Ergebnisse bewertet werden können, allerdings sind es die Behörden, die dafür sorgen müssen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Nutzung von KI-Technologien mit diesen Werten und Grundrechten in Einklang stehen. Die Kommission wird die Entwicklungen beobachten und, falls erforderlich, die bestehenden Rechtsrahmen überprüfen, um sie besser an spezifische Herausforderungen anzupassen, insbesondere um dafür zu sorgen, dass die Grundwerte und die Grundrechte der Union geachtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/18




Mitteilung

1. Einleitung - Wandel als Chance begreifen

Was ist künstliche Intelligenz?

Eine europäische KI-Initiative

2. Die STELLUNG der EU IM Internationalen WETTBEWERB

Bisherige Tätigkeiten der EU: Schaffung der Grundlagen für eine optimale Nutzung der KI

3. Die nächsten Schritte: eine KI-INITIATIVE der EU

3.1. Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU sowie der weiteren Verbreitung von KI in der gesamten Wirtschaft

Investitionen steigern 2018-2020

Stärkung von Forschung und Innovation auf allen Ebenen - vom Labor bis zum Markt

Förderung von KI-Spitzenforschungszentren in ganz Europa

KI für alle kleinen Unternehmen und potenziellen Nutzer

Unterstützung von Erprobung und Versuchen

Mobilisierung privater Investitionsmittel

Nach 2020

Bereitstellung von mehr Daten

3.2. Vorbereitung auf sozioökonomische Veränderungen

Niemanden zurücklassen

3.3. Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens

Entwurf

Sicherheit und Haftung

Befähigung von Einzelpersonen und Verbrauchern, den größtmöglichen Nutzen aus KI zu ziehen

3.4. Kräfte bündeln

Einbindung der Mitgliedstaaten

Einbeziehung der Interessenträger: Gründung einer Europäischen KI-Allianz

Überwachung der Entwicklung und Einführung von KI

Internationale Ausrichtung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 15. Er sieht auch das in der Empfehlung genannte "Scoreboard" (Fortschrittsanzeiger) zum Monitoring der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen kritisch. Das "Scoreboard" darf nicht die Entscheidung über die Einführung sowie Inhalte künftiger Definitionen von Benchmarks oder Indikatoren vorwegnehmen. Auch die Möglichkeit von Kompetenzstandmessungen und Vergleichen zwischen Mitgliedstaaten wäre nach einer Konkretisierung noch einmal gesondert zu bewerten. All dies darf jedenfalls nicht zu einer unzulässigen Überprüfung der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten führen.



Drucksache 251/18

... -arme Investitionen (low carbon benchmarks) und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

5 Fragebogen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011

Kapitel 3a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 19a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 2

Anhang
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN

Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Änderungen der Methodik


 
 
 


Drucksache 87/18 (Beschluss)

... 5. Er sieht hinsichtlich der geplanten Einrichtung eines "Benchmarking"-Rahmens sowie der Entwicklung von Indikatoren für das Monitoring und die Evaluierung in Nummer 19 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung noch offene Fragen bzw. vertieften Diskussionsbedarf. So ist unklar, welche Referenzrahmen hierbei festgelegt werden und welche Konsequenzen für die Mitgliedstaaten damit verbunden sind. Im Vordergrund sollte daher ein freiwilliger Austausch von Informationen und bewährten Verfahren stehen.



Drucksache 617/18

... Insolvenzrahmen im Euro-Währungsgebiet: Effizienzgrundsätze und Benchmarking

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/18




Mitteilung

1. Europas Initiative zur Investitionsförderung

Abbildung 1 Rückgang und Erholung der Investitionsrate

2. Die Investitionsoffensive für Europa liefert konkrete Ergebnisse

Abbildung 2 Ergebnisse des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Stand November 2018

Beispiele von der Europäischen Plattform für Investitionsberatung

3. Abbau von Investitionshemmnissen

3.1 Initiativen auf EU-Ebene

Vertiefung des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen

5 Kapitalmärkte

Verkehrs - und Energieinfrastrukturen

Menschen, Bildung und Kompetenzen

Europäische Struktur- und Investitionsfonds

Staatliche Beihilfen

3.2 Beseitigung von Hemmnissen auf nationaler und regionaler Ebene

4. Schlussfolgerungen und Schlüsselbereiche für vorrangige Maßnahmen

ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte

Anhang 1
in AUSSCHÜSSEN des Rates GEFÜHRTE THEMATISCHE DISKUSSIONEN über INVESTITIONSHEMMNISSE

1. Investitionsergebnisse und Engpässe

2. Infrastrukturinvestitionen

3. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

Anhang 2
Fortschritte der Mitgliedstaaten BEI der Bewältigung von Herausforderungen IM Bereich INVESTITIONEN


 
 
 


Drucksache 195/18 (Beschluss)

... Die Mitgliedstaaten sollen bis Mitte 2019 nationale Aktionspläne erarbeiten, in denen sie ihre Ziele und Maßnahmen in ausgewählten Aktionsbereichen für die nächsten drei Jahre beschreiben. Die vorgeschlagenen Aktionspläne der Mitgliedstaaten ermöglichen eine den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten angemessene inhaltliche Umsetzung. Damit können nationale Schwerpunkte definiert und mit der dezentralen Umsetzung von Erasmus+, JUGEND in AKTION und des Europäischen Solidaritätskorps strategisch verknüpft werden. Der Bundesrat erwartet - in Fortsetzung der bewährten Zusammenarbeit mit der Bundesregierung - eine Einbindung der Länder und Kommunen bei der Entwicklung und Realisierung des nationalen Aktionsplans. Sie sprechen sich dabei gegen quantitative Ziele, sprich Benchmarks, und indikatorengestützte Ziele aus, im Aktionsplan sowie auf europäischer Ebene.



Drucksache 223/18

... b) die Umweltauswirkungen in allen wichtigen Sektoren der Unionswirtschaft insgesamt signifikant zurückgegangen sind, sich die Ressourceneffizienz verbessert hat und Benchmarking- und Messmethoden eingeführt sowie Markt- und Politikanreize geschaffen sind, die Investitionen von Unternehmen in Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz begünstigen, und durch Maßnahmen zur Innovationsförderung grünes Wachstum stimuliert wird;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 223/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Zweck

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität

Artikel 5
Risikomanagement

Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser

Artikel 7
Erteilung der Genehmigung

Artikel 8
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Artikel 9
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 10
Information der Öffentlichkeit

Artikel 11
Information über die Überwachung der Umsetzung

Artikel 12
Zugang zu Gerichten

Artikel 13
Evaluierung

Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 15
Ausschussverfahren

Artikel 16
Sanktionen

Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 20/18

... EU-weite Daten und Erkenntnisse führen zu mehr Transparenz und ermöglichen es, die Fortschritte in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu messen sowie von Kolleginnen und Kollegen aus der ganzen EU zu lernen. Der Einsatz neuer Technologien in Schulen ist Gegenstand zahlreicher Studien und Umfragen. Die meisten davon decken allerdings nur einen Teilaspekt wie etwa die Konnektivität oder einen geografisch begrenzten Raum wie zum Beispiel ein bestimmtes Land ab. Die wichtigsten Quellen für Benchmarking auf globaler Ebene sind die Umfragen der Europäischen Kommission, darunter die Umfrage 2013 zu IKT in der Bildung und die jährliche Umfrage zur IKT-Nutzung von Haushaltern und Einzelpersonen, sowie die PISA-Studie der OECD (internationale Schulleistungen) und die Studien über die Kompetenzen von Erwachsenen (PIAAC). Es bräuchte in dem Zusammenhang weitere Erkenntnisse sowie einen kohärenteren Ansatz bei der Datenerfassung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels im Bildungsbereich

3. Die zentrale Rolle EU-weiter Kooperation für Innovation - in größerem Stil - in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten

4. Vorrangige Maßnahmen

4.1. Priorität Nr. 1: Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken

4.2. Priorität Nr. 2: Entwicklung relevanter digitaler Kompetenzen für den digitalen Wandel

4.3. Priorität Nr. 3: Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen

5. Zusammenfassung und Ausblick


 
 
 


Drucksache 67/18

... 1. Vorbehaltlich der Ergebnisse ihrer Folgenabschätzung wird die Kommission im 2. Quartal 2018 einen Legislativvorschlag zur schrittweisen Entwicklung einer EU-Taxonomie für klimawandelbezogene, umwelt- und sozialpolitisch nachhaltige Tätigkeiten vorlegen und dabei gegebenenfalls auf bestehende Arbeiten zurückgreifen. Ziel ist es, die künftige EU-Nachhaltigkeitstaxonomie im EU-Recht zu verankern und die Grundlage dafür zu schaffen, um ein solches Klassifikationssystem in verschiedenen Bereichen (z.B. Normen, Kennzeichen, Faktor zur Unterstützung umweltfreundlicher Lösungen (green supporting factor) für Aufsichtsvorschriften, Nachhaltigkeitsbenchmarks) einzusetzen. Der Vorschlag wird auch Instrumente vorsehen, die es ermöglichen, ein solches Klassifikationssystem einzurichten und regelmäßig zu aktualisieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/18




2 Hintergrund

1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt

1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten

2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte

Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte

2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften

4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

4.1 Offenlegung und Rechnungslegung

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung

4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

5. Umsetzung des Aktionsplans

6. Nächste Schritte

Anhang I
- Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan

Anhang II
- Zeitplan für die Umsetzung

Anhang III
- Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen

Anhang IV
- Visualisierung der Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 75/18

... v) umfassendere Erläuterung des in der Finanzliteratur bewerteten "Durchreicheffekts" und vi) Tabelle zur Darstellung der Zusammenhänge zwischen Kontrolltätigkeit und Benchmark-Vorteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


Drucksache 387/18

... Auf der anderen Seite werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens auch Effizienzdaten der Anlage erhoben, auf deren Grundlage die EU-Kommission dann EU-weit einheitlich die sog. "Produkt-Benchmarks" festlegt, diese Effizienzdaten der Anlagen wurden bislang nicht erhoben. Für diese neue Datenerhebung kommt es entscheidend darauf an, aus wie vielen Teilelementen die Zuteilung an eine Anlage besteht. Bei einem einheitlichen Produkt ist diese Datenerhebung einfach, da die Betreiber alle erforderlichen Daten im Wesentlichen bereits im Rahmen der Emissions- bzw. Produktionsberichterstattung der Jahre 2014 bis 2018 erhoben haben. Komplex ist diese Datenerhebung hingegen bei Anlagen, deren kostenlose Zuteilung aus mehreren Teilelementen besteht, da in diesen Fällen die Gesamtemissionsmenge den einzelnen Teilelementen zugeordnet werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 197/18 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass die Kommission bereits im Jahr 2014 einen europäischen Benchmark für Fremdsprachenkompetenz vorschlug, der Vorschlag allerdings später seitens des Rates der EU abgelehnt wurde. Er erinnert an Ziffer 9 seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B)) und lehnt in diesem Zusammenhang weiterhin die Einführung eines europäischen Benchmarks für das Erlernen von Fremdsprachen durch die EU ab. Angesichts der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen in den einzelnen Mitgliedstaaten (so variiert beispielsweise die Anzahl der Amtssprachen zwischen den Mitgliedstaaten) sind sowohl die Aussagekraft als auch der Nutzen eines europaweit einheitlichen Benchmarks für das Lehren und Lernen von Sprachen als fragwürdig anzusehen. Im Gegensatz zur Kommission hält es der Bundesrat weder für sinnvoll noch für erforderlich, über Benchmarks Anreizstrukturen zu schaffen und regelmäßig weitere Daten zu erheben, da dies zu erhöhten administrativen und finanziellen Lasten der Mitgliedstaaten führen würde. Dies gilt ebenso für die im Empfehlungsvorschlag erwähnten und zu entwickelnden Methoden und Instrumente zur Unterstützung des Monitorings zu fremdsprachlichen Kompetenzen bzw. der Berichterstattung hierzu. Vielmehr weist der Bundesrat darauf hin, dass die im Rahmen der Ländervergleiche des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen zur zentralen Überprüfung der Erreichung der Bildungsstandards erhobenen Daten zweckmäßig zur Qualitätssicherung und im Einklang mit den bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet wurden bzw. werden.



Drucksache 197/1/18

... 8. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass die Kommission bereits im Jahr 2014 einen europäischen Benchmark für Fremdsprachenkompetenz vorschlug, der Vorschlag allerdings später seitens des Rates der EU abgelehnt wurde. Der Bundesrat erinnert an Ziffer 9 seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B)) und lehnt in diesem Zusammenhang weiterhin die Einführung eines europäischen Benchmarks für das Erlernen von Fremdsprachen durch die EU ab. Angesichts der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen in den einzelnen Mitgliedstaaten (so variiert beispielsweise die Anzahl der Amtssprachen zwischen den Mitgliedstaaten) sind sowohl die Aussagekraft als auch der Nutzen eines europaweit einheitlichen Benchmarks für das Lehren und Lernen von Sprachen als fragwürdig anzusehen. Im Gegensatz zur Kommission hält es der Bundesrat weder für sinnvoll noch für erforderlich, über Benchmarks Anreizstrukturen zu schaffen und regelmäßig weitere Daten zu erheben, da dies zu erhöhten administrativen und finanziellen Lasten der Mitgliedstaaten führen würde. Dies gilt ebenso für die im Empfehlungsvorschlag erwähnten und zu entwickelnden Methoden und Instrumente zur Unterstützung des Monitorings zu fremdsprachlichen Kompetenzen bzw. der Berichterstattung hierzu. Vielmehr weist der Bundesrat darauf hin, dass die im Rahmen der Ländervergleiche des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen zur zentralen Überprüfung der Erreichung der Bildungsstandards erhobenen Daten zweckmäßig zur Qualitätssicherung und im Einklang mit den bestehenden da-tenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet wurden bzw. werden.



Drucksache 22/1/18

... 15. Der Bundesrat sieht das in der Empfehlung genannte "Scoreboard" (Fortschrittsanzeiger) zum Monitoring der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen kritisch. Das "Scoreboard" darf nicht die Entscheidung über die Einführung sowie Inhalte künftiger Definitionen von Benchmarks oder Indikatoren vorwegnehmen. Auch die Möglichkeit von Kompetenzstandmessungen und Vergleichen zwischen Mitgliedstaaten wäre nach einer Konkretisierung noch einmal gesondert zu bewerten. All dies darf jedenfalls nicht zu einer unzulässigen Überprüfung der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten führen.



Drucksache 195/1/18

... 7. Sie sprechen sich dabei gegen quantitative Ziele, sprich Benchmarks, und in-dikatorengestützte Ziele aus, im Aktionsplan sowie auf europäischer Ebene.



Drucksache 20/1/18

... 6. Bezüglich der Pläne der Kommission, die Relevanz und Machbarkeit eines Vorschlags zu neuen Benchmarks für digitale Kompetenzen und Unternehmertum prüfen zu wollen, erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8).



Drucksache 20/18 (Beschluss)

... 6. Bezüglich der Pläne der Kommission, die Relevanz und Machbarkeit eines Vorschlags zu neuen Benchmarks für digitale Kompetenzen und Unternehmertum prüfen zu wollen, erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8).



Drucksache 667/17

... Die strategische öffentliche Auftragsvergabe sollte für Zentral- und Lokalregierungen eine größere Rolle bei der Verfolgung gesellschaftlicher, ökologischer und wirtschaftlicher Ziele, etwa der Kreislaufwirtschaft, spielen. Die systematische Einbeziehung innovativer, "grüner" und sozialer Kriterien23, eine umfassendere Konsultation vor dem Inverkehrbringen oder eine qualitative Bewertung (zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots24) sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen in der vorkommerziellen Phase erfordert nicht nur im höchsten Maße qualifizierte öffentliche Auftraggeber, sondern auch politische Vision und politische Verantwortung. Einige Mitgliedstaaten haben das Prinzip der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einschließlich "grüner" Kriterien für ihre Vergabeverfahren verbindlich gemacht. Andere könnten die Festlegung freiwilliger Ziele in Erwägung ziehen, um die Verwendung dieses Prinzips zu beobachten. In jedem Fall müssen strategische Kriterien systematisch angewandt werden, um bestmögliche Ergebnisse bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu erzielen. Dies kann durch umfassende praktische Hilfe ermöglicht werden, z.B. durch die Verbreitung von Normen, Methodiken für Benchmarks, regelmäßige Aktualisierungen von Kennzeichnungen25 und Bewertungskriterien sowie die Verfügbarkeit eines Verzeichnisses bewährter Verfahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/17




3 Einführung

1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN

2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen

3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg

4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten

a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

b. Professionalisierung öffentlicher Käufer

c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität

e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe

f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten

5. Schlussfolgerung

Anlage
Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018

1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

2. Professionalisierung öffentlicher Käufer

3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten


 
 
 


Drucksache 428/1/17

... 6. Da die Kommission im Schlusskapitel der Mitteilung die Frage nach einer ehrgeizigeren Benchmark beim frühzeitigen Schulabgang aufwirft, bekräftigt der Bundesrat seine Ablehnung genuiner Benchmarks auf EU-Ebene (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10, und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B)). Er weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (vergleiche Abl. C 134 vom 7. Juni 2003, Seiten 3 und 4) keine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen werden müssten (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10).



Drucksache 429/17

... - Zusammentragen von Fakten über das, was im Hochschulbereich funktioniert (Bildung, Forschung, Innovation und Gestaltung der Systeme), mit Hilfe von Studien und Expertengruppen, sowie die Analyse und das Monitoring von Benchmarks und Indikatoren;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU

2. VORRANGIGE Massnahmen

2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen

2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme

2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen

2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme

3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung

4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 428/17 (Beschluss)

... 6. Da die Kommission im Schlusskapitel der Mitteilung die Frage nach einer ehrgeizigeren Benchmark beim frühzeitigen Schulabgang aufwirft, bekräftigt der Bundesrat seine Ablehnung genuiner Benchmarks auf EU-Ebene (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10, und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B)). Er weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (vergleiche Abl. C 134 vom 7. Juni 2003, Seiten 3 und 4) keine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen werden müssten (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10).



Drucksache 713/1/17

... 8. Angesichts der Vielzahl der in der Mitteilung in Aussicht gestellten neuen und der Verschärfung der etablierten Benchmarks erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009 (BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 (BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15).



Drucksache 428/17

... Auf eine gemeinsames Engagement hinarbeiten: Der Verbesserung der Schulbildung muss oberste Priorität beigemessen werden. Dies gilt für die Mitgliedstaaten und die EU und erfordert eine enge Zusammenarbeit. Die Reform der Schulbildungssysteme ist eine Aufgabe für die Mitgliedstaaten. Die Kommission steht bereit, um sie dabei mittels Instrumenten und Prozessen der EU zu unterstützen. Insbesondere das Europäische Semester ist ein bewährter Motor für Reformen. Andere Initiativen wie die freiwillige Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2020" sollten weiterentwickelt werden, damit sie den Mitgliedstaaten den bestmöglichen Mehrwert bieten. Insbesondere sollte der Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung in vollem Umfang genutzt werden und den Mitgliedstaaten dabei helfen, fundierte und evidenzbasierte politische Entscheidungen zu treffen. Eine zentrale Frage für die künftige Zusammenarbeit besteht darin, ob man eine ehrgeizigere Benchmark für den Kampf gegen den frühen Schulabgang festlegen sollte. Eine weitere wichtige Frage lautet, wie das Programm Erasmus+ optimal genutzt werden kann, um mehr jungen Europäern Lernerfahrungen im Ausland zu ermöglichen und die bestehenden Kapazitäten zur Förderung der Schulentwicklung und -innovation sowie der Lehrerausbildung auszubauen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen

2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen

2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit

2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität

3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten

3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit

3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg

3.3. Unterstützung der Schulleitung

4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden

4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren

4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung

5. Fazit - Ausblick


 
 
 


Drucksache 713/17

... - Ausarbeitung einer Empfehlung des Rates zur Verbesserung des Sprachenlernens in Europa, in der als Benchmark vorgegeben wird, dass alle jungen Europäerinnen und Europäer bis 2025 bei Abschluss der Sekundarstufe II zusätzlich zu ihrer/ihren Muttersprache (n) zwei Fremdsprachen gut beherrschen sollten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 352/17

... Soziale Erwägungen werden seit Amtsantritt der gegenwärtigen Kommission in das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik aufgenommen und verstärkt berücksichtigt. Die Analyse und die Empfehlungen werden die Grundsätze der Säule widerspiegeln und sie durch Bewertung, Überwachung und Vergleich der Fortschritte bei ihrer Umsetzung fördern. In einer Reihe von Bereichen werden ein Benchmarking und der Austausch bewährter Verfahren durchgeführt, etwa bei den Beschäftigungsschutzgesetzen, bei den Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Mindestlöhnen, beim Mindesteinkommen und bei Kompetenzen.20 Die Überwachung des Fortschritts wird durch das neue sozialpolitische Scoreboard unterstützt, welches aus einer begrenzten Zahl wichtiger bestehender Indikatoren zur Bewertung der Beschäftigung und von Entwicklungen im Sozialbereich besteht.21 Das Scoreboard wird mit den maßgeblichen Ausschüssen des Rates im Hinblick auf seine Aufnahme in den jeden Herbst im Rahmen des Europäischen Semesters veröffentlichten jährlichen Gemeinsamen Beschäftigungsbericht erörtert. Es könnte auch ein Bezugspunkt für die auf die soziale Dimension des Euro-Währungsgebietes und, in einem allgemeineren Sinn, Europas ausgerichteten Anstrengungen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/17




Mitteilung

1. Einführung

2. Die Gründe für eine europäische Säule sozialer Rechte

Kasten 1: Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte

3. Politischer und rechtlicher Charakter der Säule

4. Folgemaßnahmen auf EU-Ebene

Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte

Aktualisierung und Ergänzung des EU-Rechts, wenn nötig

Bessere Durchsetzung des EU-Rechts

Unterstützung des sozialen Dialogs in der EU

Schlussfolgerungen

EU -Finanzhilfen

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 713/17 (Beschluss)

... 8. Angesichts der Vielzahl der in der Mitteilung in Aussicht gestellten neuen und der Verschärfung der etablierten Benchmarks erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15) und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009 (BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12)) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15) und die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 (BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3)). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17 (Beschluss)




Anlage
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final


 
 
 


Drucksache 116/16

... - Stärkere Berücksichtigung sozialer Erwägungen im Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik, Verwendung von Sozialindikatoren im so genannten Verfahren bei makroökonomischen Ungleichgewichten, Förderung des "sozialen Benchmarkings" sowie Bewertung der sozialen Auswirkungen des neuen Stabilitätshilfeprogramms für Griechenland; - durchgängige Berücksichtigung sozialer Ziele bei den Leitinitiativen, wie etwa der Investitionsoffensive für Europa, der Energieunion und dem digitalen Binnenmarkt;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?

2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft

2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft

2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes

3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter

3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden

3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU

4. Ziele der Konsultation

4.1 Angestrebte Ergebnisse

4.2 Mobilisierung für die Debatte

4.3 Strukturiertes Feedback

4.4 Informationen zur Debatte

5. Fragen für die Konsultation

Zur europäischen Säule sozialer Rechte

Anhang
Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte

3 Erläuterungen

Kapitel I
CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG

1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen

2. Flexible und sichere Arbeitsverträge

3. Sichere Berufsübergänge

4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung

5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben

6. Chancengleichheit

Kapitel II
FAIRE Arbeitsbedingungen

7. Beschäftigungsbedingungen

8. Löhne und Gehälter

9. Arbeitsschutz

10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten

Kapitel III
ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ

11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste

12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen

13. Renten und Pensionen

14. Arbeitslosenleistungen

15. Mindesteinkommen

16. Menschen mit Behinderung

17. Langzeitpflege

18. Kinderbetreuung

19. Wohnraum

20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen


 
 
 


Drucksache 132/16

... Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein. Auf zusätzliche Kürzungen wie pauschale jährliche Abzüge auf den Benchmark oder den Korrekturfaktor muss verzichtet werden. Die Benchmarks müssen in der Stahlindustrie auch die aus Effizienzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden.



Drucksache 142/1/16

... 15. Die Carbon-Leakage-Liste muss auf Ausnahmen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, beschränkt werden; dabei ist auch die Subsektorenebene auf Carbon-Leakage-Effekte zu prüfen. Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein.



Drucksache 481/1/16

... 7. Nachdrücklich lehnt der Bundesrat die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Kommissionsvorschlags angekündigte Entwicklung von neuen Indikatoren und Benchmarks im Kulturbereich ab. Der Bundesrat sieht weder eine Veranlassung noch - im Hinblick auf das Harmonisierungsverbot in Artikel 167 AEUV - eine rechtliche Grundlage für die Einführung solcher Bewertungs- und Steuerungsinstrumente.



Drucksache 532/16

... Unzulänglichkeiten und Unterschiede in den nationalen Insolvenzregelungen schaffen in der EU Rechtsunsicherheit, behindern Gläubiger bei der Beitreibung ihrer Forderungen und erschweren eine effiziente Umstrukturierung rentabler Unternehmen; dies gilt auch für grenzübergreifende Konzerne. Die Kommission wird demnächst einen Vorschlag zu Umstrukturierungen von Unternehmen und zur Gewährung einer "zweiten Chance" vorlegen, denn ein angemessener Insolvenzrahmen benötigt solche Schlüsselelemente. Für die Sicherung eines dynamischen Geschäftsumfelds und für die Förderung von Innovationen ist es von grundlegender Bedeutung, dass seriöse Unternehmer nach einem Konkurs eine zweite Chance erhalten. Die Kommission führt zudem eine Benchmarking-Überprüfung zum Thema Regelung der Darlehensvollstreckung (einschließlich Insolvenz) durch, um sich ein genaues und zuverlässiges Bild davon zu verschaffen, welche Erfahrungen Banken mit Kreditausfällen gemacht haben, etwa unter dem Gesichtspunkt des Zeitaufwands, der Kosten und des Erfolgs der Beitreibung. Die Überprüfung wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Effizienz und Transparenz ihrer Regelungen zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/16




2 Einleitung

1 Abschließende Ausarbeitung der ersten Maßnahmen zur Vollendung der Kapitalmarktunion

2 Zügigere Umsetzung der im Rahmen der nächsten Stufe vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion

3 Nächste Schritte: Festlegung weiterer Prioritäten

2 Fazit

Anhang
STAND der IM Rahmen des Aktionsplans zur KAPITALMARKTUNION ERGRIFFENEN Initiativen


 
 
 


Drucksache 481/16 (Beschluss)

... 7. Nachdrücklich lehnt der Bundesrat die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Kommissionsvorschlags angekündigte Entwicklung von neuen Indikatoren und Benchmarks im Kulturbereich ab. Er sieht weder eine Veranlassung noch - im Hinblick auf das Harmonisierungsverbot in Artikel 167 AEUV - eine rechtliche Grundlage für die Einführung solcher Bewertungs- und Steuerungsinstrumente.



Drucksache 296/1/16

... Der Verzicht auf Pflichtparameter beim Effizienzvergleich würde bedeuten, dass die Regulierungsbehörde bei der Auswahl geeigneter Vergleichsparameter im Rahmen des § 13 ARegV zusätzlich einen erheblichen Spielraum erhält. Die Regulierungsbehörde steht hierbei in einem Zielkonflikt. Zum einen sollen Effizienzanreize verstärkt werden, was beispielsweise durch einen partialen Gruppenbenchmark erfolgen könnte, zum anderen müssen die Parameter geeignet sein, die Belastbarkeit des Effizienzvergleichs zu stützen.



Drucksache 132/1/16

... -Zertifikate muss langfristig berechenbar und die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen klimapolitisch ambitioniert aber auch technologisch sowie wirtschaftlich erreichbar sein, damit den Unternehmen Planungssicherheit gegeben wird. Die Benchmarks müssen in der Stahlindustrie auch die aus Effizienzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden.



Drucksache 481/16

... d) das Bekanntmachen und Stimulieren des positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Kulturerbes durch Forschung und Innovation, einschließlich einer Evidenzbasis auf EU-Ebene, und durch die Entwicklung von Indikatoren und Benchmarks;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 481/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen

Artikel 4
Koordinierung auf nationaler Ebene

Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 7
Finanzierung

Artikel 8
Monitoring und Bewertung

Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am

Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am


 
 
 


Drucksache 132/3/16

... Die Carbon-Leakage-Liste muss auf Ausnahmen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, beschränkt werden. Dabei ist auch die Subsektorebene auf Carbon leakage Effekte zu prüfen. Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein, eine Anpassung an den technischen Fortschritt auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung erfolgen. In der Stahlindustrie müssen die Benchmarks auch die aus Effizienz- und Umweltschutzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/3/16




Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 172/16

... Nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten werden auch Änderungen an der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen24 vorgeschlagen werden, um EU-weit eine möglichst breite Harmonisierung zu erreichen. Eine einheitlichere Behandlung der Asylbewerber in der EU ist nicht nur von entscheidender Bedeutung, um eine humane Behandlung der Asylbewerber zu gewährleisten, sondern auch, um die Anreize zu verringern, sich auf den Weg nach Europa zu machen und innerhalb Europas in bestimmte Mitgliedstaaten weiterzureisen. In einem ersten Schritt hat die Kommission das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) aufgefordert, in Zusammenarbeit mit dem unlängst auf EU-Ebene eingerichteten Netz von Aufnahmebehörden für Asylbewerber und der Agentur für Grundrechte gemeinsame technische Standards und Leitlinien für die Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Diese neuen Standards werden auch als Vergleichsmaßstab (Benchmark) dienen, um die Kontrolle zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/16




I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK

I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise

I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten

5 Prioritäten

a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Stärkung des Eurodac-Systems

c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem

d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU

e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur

a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates

b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems

c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem

d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern

e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU

II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE

II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung

II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik

a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung

b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU

c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene

d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern

III. Fazit


 
 
 


Drucksache 204/16

... Sie begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für eine stärkere Einbeziehung der Sozialpartner, Jur Maßnahmen zur Vereinfachung des Europäischen Semesters, fur eine stärkere Fokussierung auf Soziales und auf Benchmarking, unter anderem im Hinblick auf die verstärkte Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten. Sie verstärkte Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten. Sie nimmt ferner die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich des Europäischen Fiskalausschusses und seine Ablehnung der Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit zur Kenntnis und begrüßt die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.



Drucksache 748/16

... Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa erzielen gute Ergebnisse ... Für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind primär die Mitgliedstaaten verantwortlich, und alle Mitgliedstaaten haben ihre Systeme in den vergangenen Jahren umfassend reformiert und im Rahmen von Peer Reviews überprüfen lassen. Europa hat also bei der Verbesserung der Bildung insgesamt gute Fortschritte erzielt. Dies lässt sich beispielsweise am Anteil junger Menschen ablesen, die einen Hochschulabschluss erwerben: Hier ist die Europa-2020-Zielvorgabe von 40 % in Reichweite. Ein weiterer großer Erfolg besteht darin, dass die Quote der frühen Schulabgänger im Zeitraum 2005-2015 um 30 % auf einen EU-Durchschnittswert von mittlerweile 11 % gesenkt werden konnte.... doch es gibt keinen Grund, die Hände in den Schoß zu legen. In den Ergebnissen der jüngsten PISA-Studie der OECD1 bestätigt sich, dass ein hoher Anteil der 15 jährigen Schülerinnen und Schüler über unzureichende Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften verfügt; besonders beunruhigend ist zudem, dass die Ergebnisse schlechter ausgefallen sind als noch im Jahr 2012. Länderübergreifende Vergleiche zeigen, dass einige Mitgliedstaaten den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sehr geringen Grundfertigkeiten (der teils über 30 % beträgt) senken müssen. In puncto Beschäftigungsfähigkeit sind weitere Fortschritte notwendig, damit die EU-Benchmark für die Beschäftigungsquote junger Hochschulabsolventinnen und -absolventen erreicht wird: Bis 2020 soll die Quote von derzeit erst 77 % auf 82 % gesteigert werden. Ebenfalls problematisch ist, dass viele junge Menschen weiterhin die Schule vorzeitig und ohne formale Qualifikation verlassen; dies gilt insbesondere für die Gruppe der im Ausland geborenen Schülerinnen und Schüler, in der der Anteil der frühen Schulabgänger 19 % beträgt. Leistung und Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen hier also klar verbessert werden. Auch der jüngste Zustrom von Flüchtlingen erfordert rasche Reaktionen und eine wirksame Integrationsstrategie.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 748/16




Mitteilung

1. Bildung ist für unsere Gesellschaft und für die wirtschaftliche Entwicklung von strategischer Bedeutung

2. Modernisierung der Schul- und Hochschulbildung: bessere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU

2.1. Schulbildung und frühkindliche Bildung Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

3 Schulbildung

2.2. Hochschulbildung

3. Reformen zur Verbesserung der Bildungssysteme: stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 748/16 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat stellt auch fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung wiederholt das Thema Benchmarking anspricht und dabei auch prüfen will, wie OECD-Daten besser als Indikator bzw. Benchmark eingesetzt werden können. Er unterstreicht seine kritische Haltung zu europäischen Durchschnittsbezugswerten sowie genuinen Benchmarks im Bildungsbereich (unter anderem BR-Drucksachen 26/09(B) sowie 386/15(B)). Unabhängig davon erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für veränderte oder neue europäische Durchschnittsbezugswerte noch einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert sowie einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (unter anderem BR-Drucksache 386/15(B)).



Drucksache 748/1/16

... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung wiederholt das Thema Benchmarking anspricht und dabei auch prüfen will, wie OECD-Daten besser als Indikator bzw. Benchmark eingesetzt werden können. Der Bundesrat unterstreicht seine kritische Haltung zu europäischen Durchschnittsbezugswerten sowie genuinen Benchmarks im Bildungsbereich (unter anderem BR-Drucksachen 26/09(B) sowie 386/15(B)). Unabhängig davon erinnert er daran, dass alle Vorschläge für veränderte oder neue europäische Durchschnittsbezugswerte noch einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert sowie einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (unter anderem BR-Drucksache 386/15(B)).



Drucksache 677/16

... Wie das Europäische Parlament betonte6, lässt sich der tatsächliche Erfolg der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters nur an der Umsetzung der in den länderspezifischen Empfehlungen beschriebenen wichtigen Reformen messen. Zwar hatte das Europäische Semester bisher zur Folge, dass die Mitgliedstaaten bedeutende Reformen in Gang setzten, doch ist die Umsetzung in einigen Bereichen insgesamt noch enttäuschend und von Land zu Land unterschiedlich. Infolge der Straffung des Europäischen Semesters sind die Empfehlungen nun besser auf die wichtigsten Herausforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten ausgerichtet. Außerdem wurden in den verschiedenen Ratsformationen Benchmarking und Peer-Reviews verstärkt. Die Umsetzung gemeinsam vereinbarter Prioritäten bleibt eine Priorität.

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Drucksache 677/16




Mitteilung

3 Einleitung

Kasten 1: Zentrale wirtschaftliche und soziale Entwicklungen im Zeitraum 2014-2016

Kasten 2: Aktionsschwerpunkte für die EU

1. Investitionsförderung

1.1 Verbesserung der Funktionsweise des Finanzsektors

1.2 Verbesserung der Wirksamkeit der EU-Mittel im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa

1.3 Beseitigung von Investitionshindernissen

1.4 Globale Märkte und Investitionen eröffnen Chancen für europäische Unternehmen

2. Fortsetzung der Strukturreformen

2.1. Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Kompetenzen

2.2. Sozialpolitik als produktiver Faktor - Modernisierung des Wohlfahrtsstaates

2.3 Vertiefung des Binnenmarkts und Vergrößerung der nationalen Märkte

3. Verantwortungsvolle Haushaltspolitik

4. Nächste Schritte


 
 
 


Drucksache 132/2/16

... -Zertifikate muss langfristig berechenbar und die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen klimapolitisch ambitioniert, aber auch technologisch sowie wirtschaftlich erreichbar sein, damit den Unternehmen Planungssicherheit gegeben wird. Die Benchmarks müssen in der Stahlindustrie auch die aus Effizienzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/2/16




1. Zu Nummer 2 Satz 3, Nummer 8 Satz 2 und

3. Zu Nummer 2 Satz 3 und Nummer 9 sowie zur Begründung Absatz 9 und Absatz 10

4. Zu Nummer 7 Satz 3


 
 
 


Drucksache 132/16 (Beschluss)

... Die Carbon-Leakage-Liste muss auf Ausnahmen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, beschränkt werden. Dabei ist auch die Subsektorebene auf Carbon-Leakage-Effekte zu prüfen. Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein, eine Anpassung an den technischen Fortschritt auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung erfolgen. In der Stahlindustrie müssen die Benchmarks auch die aus Effizienz- und Umweltschutzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen


 
 
 


Drucksache 249/16

... /EWG zu nutzen, um Richtwerte (Benchmarks) festzulegen, anhand deren die Wirksamkeit der Überarbeitung der Richtlinie bewertet werden kann. Dies erscheint vernünftig, da es aufgrund der langen Latenzzeit für Krebs (10 bis 50 Jahre) nicht möglich sein wird, die tatsächlichen Auswirkungen der Überarbeitung früher als in 15-20 Jahren zu messen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU

Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel

- Auswirkungen auf die Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3 bis 5

Anhang

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Anhang
Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)

A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ

B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E


 
 
 


Drucksache 19/15

... 18. Zur Diskussion über die Wirkung von Reformen siehe European Economy, Economic Papers Nr. 541, Dezember 2014: "The potential growth impact of structural reforms in the EU - a benchmarking exercise", veröffentlicht von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission.



Drucksache 581/1/15

... 3. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Kommission, mittels Benchmarking auf eine Konvergenz in Richtung der am besten abschneidenden Länder hinzuwirken. Benchmarking zwischen den Mitgliedstaaten kann dazu beitragen, Bestpractice-Modelle zu identifizieren, Effizienzpotentiale der Verwaltung zu heben und eine Verwaltungsmodernisierung zu initiieren. Voraussetzung dafür ist jedoch Vergleichbarkeit. Bei der Auswahl der Benchmark-Indikatoren sollte vorrangig auf bereits erhobene Indikatoren zurückgegriffen werden. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein Benchmarking-Prozess nicht zu Standardsenkungen - beispielsweise im Verbraucherschutz oder im Sozialbereich - führen darf.



Drucksache 65/15

... Angehörige der Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (die teils als Flüchtlinge aus Kosovo nach Montenegro gekommen, teils aber bereits seit Jahrzehnten in Montenegro ansässig sind) sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Hierzu trägt maßgeblich bei, dass ein Teil der in Montenegro lebenden Roma weiterhin ohne gültige Personaldokumente leben, was ihnen den Zugang zu sozialer Fürsorge, medizinischer Versorgung, Ausbildung und Beschäftigung erschwert. Roma sind auch in ihren Alltagserfahrungen mit anderen Bevölkerungsgruppen Vorurteilen und Diskriminierungen ausgesetzt; zu gewaltsamen Übergriffen auf Roma liegen aber keine Berichte vor. Es ist zu berücksichtigen, dass die montenegrinische Regierung im Rahmen der Roma-Dekade 2005-2015 im Jahr 2005 einen Aktionsplan mit Maßnahmen in den Schwerpunktbereichen Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Wohnen verabschiedet hat, der zu punktuellen Verbesserungen geführt hat. Die montenegrinische Regierung hat zudem im April 2012 eine Strategie zur Verbesserung des Status der Roma und Ägypter in Montenegro 2012-2016 und den Aktionsplan für 2012 verabschiedet. Die Problematik genießt sowohl in der Öffentlichkeit als auch in Regierung und Gemeinden mittlerweile eine große Aufmerksamkeit, da die Europäische Union eine Verbesserung der Lebenssituation der Roma zu einer der sieben Hauptbenchmarks für den Beitrittsprozess erklärt hat.



Drucksache 401/1/15

... - Sektoren, die Gefahr laufen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren, müssen in angemessenem Umfang unterstützt werden.] - Die Benchmarks stehen im Einklang mit dem technischen Fortschritt.



Drucksache 581/15 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Kommission, mittels Benchmarking auf eine Konvergenz in Richtung der am besten abschneidenden Länder hinzuwirken. Benchmarking zwischen den Mitgliedstaaten kann dazu beitragen, Bestpractice-Modelle zu identifizieren, Effizienzpotentiale der Verwaltung zu heben und eine Verwaltungsmodernisierung zu initiieren. Voraussetzung dafür ist jedoch Vergleichbarkeit. Bei der Auswahl der Benchmark-Indikatoren sollte vorrangig auf bereits erhobene Indikatoren zurückgegriffen werden. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein Benchmarking-Prozess nicht zu Standardsenkungen - beispielsweise im Verbraucherschutz oder im Sozialbereich - führen darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 581/15 (Beschluss)




Zu Wiederbelebung der Investitionstätigkeit

Zu Bessere Koordinierung und Unterstützung der Strukturreformen

Zu Förderung von Beschäftigung und inklusiver Sozialpolitik

Zu Wirksamere und gerechtere Steuersysteme

Zu Maßnahmen im Hinblick auf die demografischen Herausforderungen


 
 
 


Drucksache 502/1/15

... 4. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihren Bestrebungen, die Konvergenz zwischen den Ländern der Euro-Zone zu erhöhen. Er teilt hierbei die Einschätzung der Kommission, dass ein Benchmarking und die damit verbundene Orientierung an den Ländern, die jeweils am besten abschneiden, eine wichtige Rolle spielen können. Zu Recht weist die Kommission jedoch selbst auf die methodischen und inhaltlichen Grenzen von Ländervergleichen hin. Der Bundesrat stimmt daher mit der Auffassung der Kommission überein, dass zur Vermeidung von Fehlinterpretationen die jeweiligen Ergebnisse durch zusätzliche wirtschaftliche Analysen ergänzt werden müssen.



Drucksache 312/15

... In diesem Zusammenhang versteht es sich von selbst, dass die Mitgliedstaaten organisatorisch und inhaltlich für ihre Bildungssysteme zuständig sind. Nach Artikel 6 AEUV ist die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zuständig. Die Kommission verfolgt die Umsetzung der bildungspolitischen Maßnahmen und Reformen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters und unterstützt die politische Zusammenarbeit durch ET 2020. Dieser Rahmen beruht auf freiwilligen und gemeinsam vereinbarten strategischen Zielen, Benchmarks, Beobachtungsmechanismen und Maßnahmen für wechselseitiges Lernen.



Drucksache 502/15

... Die fünf Präsidenten verständigten sich auch auf einen Umsetzungszeitplan2, mit dem das Euro-Währungsgebiet bis Anfang 2017 konsolidiert werden dürfte (Stufe 1 - "Vertiefung durch Handeln"). In dieser ersten Stufe, die am 1. Juli 2015 angelaufen ist3, sollen die Maßnahmen auf vorhandenen Instrumenten aufbauen und dabei auch die bestehenden Verträge bestmöglich genutzt werden. Danach sollten mit Hilfe von Benchmarks für eine verstärkte Aufwärtskonvergenz der Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiets grundlegendere Reformen durchgeführt und mittel- bis langfristig neue Wachstumsperspektiven ins Visier genommen werden (Stufe 2 - "Vollendung der WWU"). Alles in allem setzt die Umsetzung des Fünf-Präsidenten-Berichts voraus, dass alle Mitgliedstaaten und EU-Organe dessen Ziele teilen. Die in der vorliegenden Mitteilung dargelegten Maßnahmen gelten für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, der Prozess zur Vertiefung der WWU steht aber allen EU-Staaten offen. Gleichzeitig wird die Kommission sicherstellen, dass im Binnenmarkt keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/15




1. Einleitung

2. EIN NEUGESTALTETES Europäisches Semester

2.1. Bessere Integration von nationaler und Euroraum-Dimension

2.2. Stärkere Fokussierung auf Beschäftigung und Soziales

2.3. Förderung von Konvergenz durch Benchmarking und Einhaltung bewährter Praktiken

2.4. Gezieltere Reformförderung durch EU-Fonds und technische Unterstützung

3. Verbesserung des INSTRUMENTARIUMS für die Wirtschaftspolitische Steuerung

3.1. Erhöhung der Transparenz und Vereinfachung der geltenden Haushaltsregeln

3.2. Stärkung des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten

3.3. Schaffung eines Systems nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit

3.4. Schaffung eines beratenden Europäischen Fiskalausschusses

4. AUSSENVERTRETUNG des EURO-WÄHRUNGSGEBIETS

5. Schritte HIN zu einer FINANZUNION

6. EFFEKTIVE DEMOKRATISCHE LEGITIMITÄT, IDENTIFIKATION und Rechenschaftspflicht

7. Vollendung der Wirtschafts- und WÄHRUNGSUNION: VORBEREITUNGEN für STUFE 2

8. Schlussfolgerungen

Tabelle


 
 
 


Drucksache 46/15

... (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist das interne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden. Dabei ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde von Annahmen auszugehen, die sich im Wesentlichen auf externe Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 46/15




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtungen

§ 3
Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung

§ 4
Feststellung der Aufsichtspflicht

§ 5
Freistellung von der Aufsicht

§ 6
Bezeichnungsschutz

§ 7
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1
Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit

§ 8
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 9
Antrag

§ 10
Umfang der Erlaubnis

§ 11
Versagung und Beschränkung der Erlaubnis

§ 12
Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen

§ 13
Bestandsübertragungen

§ 14
Umwandlungen

§ 15
Versicherungsfremde Geschäfte

Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen

§ 16
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 17
Anzeige bedeutender Beteiligungen

§ 18
Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung

§ 19
Untersagung der Ausübung der Stimmrechte

§ 20
Prüfung des Inhabers

§ 21
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 22
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation

§ 23
Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

§ 24
Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen

§ 25
Vergütung

§ 26
Risikomanagement

§ 27
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

§ 28
Externe Ratings

§ 29
Internes Kontrollsystem

§ 30
Interne Revision

§ 31
Versicherungsmathematische Funktion

§ 32
Ausgliederung

§ 33
Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 34
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 35
Pflichten des Abschlussprüfers

§ 36
Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

§ 37
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde

§ 38
Rechnungslegung und Prüfung öffentlichrechtlicher Versicherungsunternehmen

§ 39
Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage

§ 40
Solvabilitäts- und Finanzbericht

§ 41
Nichtveröffentlichung von Informationen

§ 42
Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts

Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

§ 43
Informationspflichten; Berechnungen

§ 44
Prognoserechnungen

§ 45
Befreiung von Berichtspflichten

§ 46
Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

§ 47
Anzeigepflichten

Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern

§ 48
Qualifikation der Versicherungsvermittler

§ 49
Stornohaftung

§ 50
Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge

§ 51
Beschwerden über Versicherungsvermittler

Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 52
Verpflichtete Unternehmen

§ 53
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 54
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 55
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 56
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen

§ 57
Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr

§ 58
Errichtung einer Niederlassung

§ 59
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

§ 60
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 61
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

§ 62
Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit

§ 63
Bestandsübertragungen

§ 64
Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer

§ 65
Niederlassung

§ 66
Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung

Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 67
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 68
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

§ 69
Antrag; Verfahren

§ 70
Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind

§ 71
Widerruf der Erlaubnis

§ 72
Versicherung inländischer Risiken

§ 73
Bestandsübertragung

Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung

Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht

§ 74
Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

§ 75
Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 76
Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 77
Bester Schätzwert

§ 78
Risikomarge

§ 79
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 80
Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

§ 81
Berechnung der Matching-Anpassung

§ 82
Volatilitätsanpassung

§ 83
Zu berücksichtigende technische Informationen

§ 84
Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind

§ 85
Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen

§ 86
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

§ 87
Vergleich mit Erfahrungsdaten

§ 88
Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen

Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel

§ 89
Eigenmittel

§ 90
Genehmigung ergänzender Eigenmittel

§ 91
Einstufung der Eigenmittelbestandteile

§ 92
Kriterien der Einstufung

§ 93
Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile

§ 94
Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 95
Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 96
Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 97
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 98
Häufigkeit der Berechnung

§ 99
Struktur der Standardformel

§ 100
Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung

§ 101
Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 102
Lebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 103
Krankenversicherungstechnisches Risikomodul

§ 104
Marktrisikomodul

§ 105
Gegenparteiausfallrisikomodul

§ 106
Aktienrisikountermodul

§ 107
Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

§ 108
Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten

§ 109
Abweichungen von der Standardformel

§ 110
Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen

Unterabschnitt 3
Interne Modelle

§ 111
Verwendung interner Modelle

§ 112
Interne Modelle in Form von Partialmodellen

§ 113
Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter

§ 114
Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell

§ 115
Verwendungstest

§ 116
Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen

§ 117
Sonstige statistische Qualitätsstandards

§ 118
Kalibrierungsstandards

§ 119
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

§ 120
Validierungsstandards

§ 121
Dokumentationsstandards

Unterabschnitt 4
Mindestkapitalanforderung

§ 122
Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung

§ 123
Berechnungsturnus; Meldepflichten

Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen

§ 124
Anlagegrundsätze

§ 125
Sicherungsvermögen

§ 126
Vermögensverzeichnis

§ 127
Zuführungen zum Sicherungsvermögen

§ 128
Treuhänder für das Sicherungsvermögen

§ 129
Sicherstellung des Sicherungsvermögens

§ 130
Entnahme aus dem Sicherungsvermögen

§ 131
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen i n besonderen Situationen

§ 132
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

§ 133
Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 134
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 135
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

§ 136
Sanierungs- und Finanzierungsplan

§ 137
Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität

Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige

Abschnitt 1
Lebensversicherung

§ 138
Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

§ 139
Überschussbeteiligung

§ 140
Rückstellung für Beitragsrückerstattung

§ 141
Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

§ 142
Treuhänder in der Lebensversicherung

§ 143
Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung

§ 144
Information bei betrieblicher Altersversorgung

§ 145
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Krankenversicherung

§ 146
Substitutive Krankenversicherung

§ 147
Sonstige Krankenversicherung

§ 148
Pflegeversicherung

§ 149
Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung

§ 150
Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

§ 151
Überschussbeteiligung der Versicherten

§ 152
Basistarif

§ 153
Notlagentarif

§ 154
Risikoausgleich

§ 155
Prämienänderungen

§ 156
Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung

§ 157
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 158
Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif

§ 159
Statistische Daten

§ 160
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung

§ 161
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

§ 162
Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

§ 163
Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 164
Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung

Abschnitt 4
Rückversicherung

§ 165
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 166
Bestandsübertragungen; Umwandlungen

§ 167
Finanzrückversicherung

§ 168
Versicherungs-Zweckgesellschaften

§ 169
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 170
Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 171
Rechtsfähigkeit

§ 172
Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

§ 173
Satzung

§ 174
Firma

§ 175
Haftung für Verbindlichkeiten

§ 176
Mitgliedschaft

§ 177
Gleichbehandlung

§ 178
Gründungsstock

§ 179
Beiträge

§ 180
Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder

§ 181
Aufrechnungsverbot

§ 182
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

§ 183
Bekanntmachungen

§ 184
Organe

§ 185
Anmeldung zum Handelsregister

§ 186
Unterlagen zur Anmeldung

§ 187
Eintragung

§ 188
Vorstand

§ 189
Aufsichtsrat

§ 190
Schadenersatzpflicht

§ 191
Oberste Vertretung

§ 192
Rechte von Minderheiten

§ 193
Verlustrücklage

§ 194
Überschussverwendung

§ 195
Änderung der Satzung

§ 196
Eintragung der Satzungsänderung

§ 197
Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen

§ 198
Auflösung des Vereins

§ 199
Auflösungsbeschluss

§ 200
Bestandsübertragung

§ 201
Verlust der Mitgliedschaft

§ 202
Anmeldung der Auflösung

§ 203
Abwicklung

§ 204
Abwicklungsverfahren

§ 205
Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

§ 206
Fortsetzung des Vereins

§ 207
Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

§ 208
Rang der Insolvenzforderungen

§ 209
Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren

§ 210
Kleinere Vereine

Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 211
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 212
Anzuwendende Vorschriften

§ 213
Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

§ 214
Eigenmittel

§ 215
Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

§ 216
Anzeigepflichten

§ 217
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Sterbekassen

§ 218
Sterbekassen

§ 219
Anzuwendende Vorschriften

§ 220
Verordnungsermächtigung

Teil 3
Sicherungsfonds

§ 221
Pflichtmitgliedschaft

§ 222
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

§ 223
Sicherungsfonds

§ 224
Beleihung Privater

§ 225
Aufsicht

§ 226
Finanzierung

§ 227
Rechnungslegung des Sicherungsfonds

§ 228
Mitwirkungspflichten

§ 229
Ausschluss

§ 230
Verschwiegenheitspflicht

§ 231
Zwangsmittel

Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1
Pensionskassen

§ 232
Pensionskassen

§ 233
Regulierte Pensionskassen

§ 234
Anzuwendende Vorschriften

§ 235
Verordnungsermächtigung

Kapitel 2
Pensionsfonds

§ 236
Pensionsfonds

§ 237
Anzuwendende Vorschriften

§ 238
Finanzielle Ausstattung

§ 239
Vermögensanlage

§ 240
Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

§ 241
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

§ 242
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds

§ 243
Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 244
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Teil 5
Gruppen

Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 245
Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht

§ 246
Umfang der Gruppenaufsicht

§ 247
Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 248
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

§ 249
Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

Kapitel 2
Finanzlage

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe

§ 250
Überwachung der Gruppensolvabilität

§ 251
Häufigkeit der Berechnung

§ 252
Bestimmung der Methode

§ 253
Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

§ 254
Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

§ 255
Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

§ 256
Verbundene Versicherungsunternehmen

§ 257
Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften

§ 258
Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats

§ 259
Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

§ 260
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

§ 261
Konsolidierungsmethode

§ 262
Internes Modell für die Gruppe

§ 263
Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen

§ 264
Kapitalaufschlag für die Gruppe

§ 265
Abzugs- und Aggregationsmethode

§ 266
Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

§ 267
Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

§ 268
Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement

§ 269
Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens

§ 270
Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens

§ 271
Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

§ 272
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen

§ 273
Überwachung der Risikokonzentration

§ 274
Überwachung gruppeninterner Transaktionen

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten

§ 275
Überwachung des Governance-Systems

§ 276
Gegenseitiger Informationsaustausch

§ 277
Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

§ 278
Gruppenstruktur

Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

§ 279
Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht

§ 280
Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 281
Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 282
Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene

§ 283
Aufsichtskollegium

§ 284
Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht

§ 285
Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

§ 286
Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen

§ 287
Zwangsmaßnahmen

Kapitel 4
Drittstaaten

§ 288
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 289
Gleichwertigkeit

§ 290
Fehlende Gleichwertigkeit

§ 291
Ebene der Beaufsichtigung

Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

§ 292
Gruppeninterne Transaktionen

§ 293
Aufsicht

Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 294
Aufgaben

§ 295
Verwenden von Ratings

§ 296
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 297
Ermessen

§ 298
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

§ 299
Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse

§ 300
Änderung des Geschäftsplans

§ 301
Kapitalaufschlag

§ 302
Untersagung einer Beteiligung

§ 303
Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung

§ 304
Widerruf der Erlaubnis

§ 305
Befragung, Auskunftspflicht

§ 306
Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme

§ 307
Sonderbeauftragter

§ 308
Unerlaubte Versicherungsgeschäfte

§ 309
Verschwiegenheitspflicht

§ 310
Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen

§ 311
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

§ 312
Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 313
Unterrichtung der Gläubiger

§ 314
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

§ 315
Behandlung von Versicherungsforderungen

§ 316
Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

§ 317
Pfleger im Insolvenzfall

Kapitel 3
Veröffentlichungen

§ 318
Veröffentlichungen

§ 319
Bekanntmachung von Maßnahmen

Kapitel 4
Zuständigkeit

Abschnitt 1
Bundesaufsicht

§ 320
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 321
Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde

§ 322
Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt

§ 323
Verfahren

§ 324
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 325
Versicherungsbeirat

Abschnitt 2
Aufsicht i m Europäischen Wirtschaftsraum

§ 326
Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 327
Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen

§ 328
Zustellungen

§ 329
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

§ 330
Meldungen an die Europäische Kommission

Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331
Strafvorschriften

§ 332
Bußgeldvorschriften

§ 333
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 334
Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 335
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 336
Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

§ 337
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 338
Zuschlag in der Krankenversicherung

§ 339
Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

§ 340
Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen

§ 341
Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage

§ 342
Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

§ 343
Einstellung des Geschäftsbetriebs

§ 344
Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten

§ 345
Eigenmittel

§ 346
Anlagen in Kreditverbriefungen

§ 347
Standardparameter

§ 348
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 349
Internes Teilgruppenmodell

§ 350
Gruppenvorschriften

§ 351
Risikofreie Zinssätze

§ 352
Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 353
Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen

§ 354
Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

§ 355
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 6
Anwendungszeitraum

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 401/15 (Beschluss)

... - die Benchmarks stehen im Einklang mit dem technischen Fortschritt;



Drucksache 386/1/15

... - Zudem wird in der Mitteilung ein sogenanntes "Peer Counselling" als neues Instrument in der mitgliedstaatlichen Kooperation im Bildungsbereich angekündigt. Durch "Peer Counselling" sollen die Politikentwicklung und -gestaltung sowie Implementierung und Evaluierung nationaler Politiken auf nationaler Ebene durch maßgeschneiderten Rat von "Peers" oder Beratern anderer nationaler Verwaltungen gefördert werden. Ungeachtet der Frage, ob ein auf europäischer Ebene angebotenes "Peer Counselling" tatsächlich ein sinnvolles neues Instrument mit Mehrwert für die bildungspolitische Arbeit der Mitgliedstaaten darstellt, betont der Bundesrat mit Nachdruck, dass hiermit keinerlei Einwirken von europäischer Ebene auf nationale Bildungspolitiken verbunden sein darf. 15. Die Kommission führt in ihrer Arbeitsunterlage aus, dass sich bei einigen europäischen Durchschnittsbezugswerten (Benchmarks) die Bemessungsgrundlage verbessern werde und weitere Indikatoren entwickelt werden müssten, um zusätzliche oder neu zum Vorschein kommende Prioritäten unter ET 2020 zu erfassen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.