[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

407 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Benchmarks"


⇒ Schnellwahl ⇒

0102/1/20
0028/20
0395/20B
0395/1/20
0158/18
0022/18B
0251/18
0087/18B
0617/18
0195/18B
0223/18
0020/18
0067/18
0075/18
0387/18
0197/18B
0197/1/18
0022/1/18
0195/1/18
0020/1/18
0020/18B
0667/17
0428/1/17
0429/17
0428/17B
0713/1/17
0428/17
0713/17
0352/17
0713/17B
0116/16
0132/16
0142/1/16
0481/1/16
0532/16
0481/16B
0296/1/16
0132/1/16
0481/16
0132/3/16
0172/16
0204/16
0748/16
0748/16B
0748/1/16
0677/16
0132/2/16
0132/16B
0249/16
0019/15
0581/1/15
0065/15
0401/1/15
0581/15B
0502/1/15
0312/15
0502/15
0046/15
0401/15B
0386/1/15
0386/15
0600/15
0502/15B
0386/15B
0191/1/14
0309/14
0638/14B
0638/1/14
0551/1/14
0308/14
0111/14
0551/14B
0703/13B
0527/13
0141/13
0234/1/13
0515/13
0262/13
0060/13
0063/1/13
0526/13
0289/13
0603/13
0236/13
0063/13B
0721/13
0521/13
0234/13B
0063/13
0703/1/13
0568/12
0001/12
0301/12B
0160/12
0383/12
0760/12
0745/12
0751/12
0356/12
0557/12
0725/12
0634/12B
0223/12
0634/1/12
0224/12
0651/12
0130/12
0109/12
0301/1/12
0345/12
0001/1/12
0611/12
0128/12
0652/12
0242/12
0195/12
0001/12B
0338/12
0555/12
0038/12
0698/11B
0864/11
0347/1/11
0664/11
0698/1/11
0368/11
0189/11
0228/11
0347/11B
0809/11
0043/11
0088/11
0142/11
0089/11
0766/11B
0766/1/11
0867/11
0831/11
0306/11
0723/11
0733/11
0093/11
0088/11B
0878/11
0088/1/11
0379/11
0832/11
0507/10
0113/1/10
0306/10
0432/10
0796/10
0341/10
0738/10
0188/1/10
0299/10
0188/10B
0662/10
0839/10
0223/10
0100/10
0113/10B
0395/10
0001/10
0341/10B
0561/10
0421/10
0829/10
0018/10
0341/1/10
0422/10
0786/10
0113/10
0026/09
0498/09
0221/09
0658/09
0766/09
0866/1/09
0479/09
0866/09B
0107/09
0756/09
0866/09
0626/09
0026/09B
0656/09
0216/1/09
0665/09
0910/09
0418/09
0335/09
0049/1/09
0706/09
0745/09
0309/09
0822/09
0248/09
0434/09
0130/09
0827/09
0322/09
0049/09B
0656/09B
0656/1/09
0262/09
0002/09
0026/1/09
0216/09B
0497/08B
0640/08
0498/1/08
0116/08
0377/08
0157/08B
0196/08
0497/08
0796/08
0157/1/08
0858/08B
0249/08
0691/08B
0979/08
0914/08
0113/08
0505/08
0537/08
0858/08
0716/08
0685/08
0691/1/08
0483/08
0102/08
0249/1/08
0930/08
0605/08
0497/1/08
0498/08B
0858/1/08
0589/08
0505/1/08
0532/08
0102/08B
0526/08
0307/08
0364/08
0249/08B
0814/08
0795/08
0138/08
0978/08
0607/08
0715/08
0505/08B
0938/08
0102/1/08
0879/08
0831/07
0058/07B
0952/07
0516/07
0951/07
0697/07
0837/07B
0276/07
0674/07
0680/07
0171/07
0405/07
0675/07
0268/07
0125/07
0641/07
0040/07
0417/1/07
0443/2/07
0040/07B
0141/1/07
0075/07
0824/07
0058/1/07
0837/1/07
0694/07
0591/1/07
0678/07
0417/07B
0697/07B
0412/07
0443/5/07
0040/1/07
0244/07
0522/1/07
0470/07
0686/07
0252/07
0522/07B
0212/07
0141/07B
0276/07B
0597/07
0276/1/07
0679/07
0080/07
0697/1/07
0522/07
0837/07
0141/07
0673/07
0456/07
0591/07B
0443/4/07
0093/06B
0376/06
0010/06
0324/06
0500/06
0393/06
0863/06
0172/06
0868/06
0865/06
0221/06
0093/1/06
0512/06
0392/06
0944/06
0687/06
0021/06
0796/06
0226/06
0596/06
0755/06
0830/05B
0852/05
0653/05
0730/05
0769/1/05
0807/05
0668/05
0471/05
0285/05
0932/05
0830/1/05
0261/05
0319/05
0851/05
0902/05
0783/05
0729/05
0578/05
0262/05
0287/05B
0352/05
0287/05
0769/05
0471/1/05
0820/05
0568/05
0471/05B
0726/05
0830/05
0423/05
0576/05
0275/05
0287/1/05
0917/04B
0525/04
0176/04
0466/04
0232/04
0917/3/04
0578/04
0917/1/04
0165/04B
0649/03
0715/03
0715/03B
0856/03
Drucksache 28/20

... Die Kommission wird die Unterstützung der Mitgliedstaaten für Unternehmen, die Produktionsverfahren dekarbonisieren oder elektrifizieren, billigen, sofern es für die betreffende Investition nicht bereits wirtschaftliche Anreize gibt und die Unternehmen ihre Auswirkungen auf die Umwelt über Unionsstandards oder -benchmarks hinaus reduzieren.



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 26. Der Bundesrat weist grundsätzlich darauf hin, dass quantitative oder qualitative Benchmarks und Indikatoren zur Überprüfung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme immer nur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Sie bedürfen außerdem einer äußerst sorgfältigen Prüfung bezüglich des jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwerts, ihrer Relevanz, ihrer konkreten Messbarkeit und der Vergleichbarkeit der Daten im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 26. Der Bundesrat weist grundsätzlich darauf hin, dass quantitative oder qualitative Benchmarks und Indikatoren zur Überprüfung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme immer nur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festzulegen sind. Sie bedürfen außerdem einer äußerst sorgfältigen Prüfung bezüglich des jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwerts, ihrer Relevanz, ihrer konkreten Messbarkeit und der Vergleichbarkeit der Daten im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 158/18

... Mithilfe von Selbstregulierung können zwar erste Benchmarks geschaffen werden, anhand derer sich neu abzeichnende Anwendungen und Ergebnisse bewertet werden können, allerdings sind es die Behörden, die dafür sorgen müssen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Nutzung von KI-Technologien mit diesen Werten und Grundrechten in Einklang stehen. Die Kommission wird die Entwicklungen beobachten und, falls erforderlich, die bestehenden Rechtsrahmen überprüfen, um sie besser an spezifische Herausforderungen anzupassen, insbesondere um dafür zu sorgen, dass die Grundwerte und die Grundrechte der Union geachtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/18




Mitteilung

1. Einleitung - Wandel als Chance begreifen

Was ist künstliche Intelligenz?

Eine europäische KI-Initiative

2. Die STELLUNG der EU IM Internationalen WETTBEWERB

Bisherige Tätigkeiten der EU: Schaffung der Grundlagen für eine optimale Nutzung der KI

3. Die nächsten Schritte: eine KI-INITIATIVE der EU

3.1. Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU sowie der weiteren Verbreitung von KI in der gesamten Wirtschaft

Investitionen steigern 2018-2020

Stärkung von Forschung und Innovation auf allen Ebenen - vom Labor bis zum Markt

Förderung von KI-Spitzenforschungszentren in ganz Europa

KI für alle kleinen Unternehmen und potenziellen Nutzer

Unterstützung von Erprobung und Versuchen

Mobilisierung privater Investitionsmittel

Nach 2020

Bereitstellung von mehr Daten

3.2. Vorbereitung auf sozioökonomische Veränderungen

Niemanden zurücklassen

3.3. Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens

Entwurf

Sicherheit und Haftung

Befähigung von Einzelpersonen und Verbrauchern, den größtmöglichen Nutzen aus KI zu ziehen

3.4. Kräfte bündeln

Einbindung der Mitgliedstaaten

Einbeziehung der Interessenträger: Gründung einer Europäischen KI-Allianz

Überwachung der Entwicklung und Einführung von KI

Internationale Ausrichtung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 15. Er sieht auch das in der Empfehlung genannte "Scoreboard" (Fortschrittsanzeiger) zum Monitoring der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen kritisch. Das "Scoreboard" darf nicht die Entscheidung über die Einführung sowie Inhalte künftiger Definitionen von Benchmarks oder Indikatoren vorwegnehmen. Auch die Möglichkeit von Kompetenzstandmessungen und Vergleichen zwischen Mitgliedstaaten wäre nach einer Konkretisierung noch einmal gesondert zu bewerten. All dies darf jedenfalls nicht zu einer unzulässigen Überprüfung der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten führen.



Drucksache 251/18

... -arme Investitionen (low carbon benchmarks) und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

5 Fragebogen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011

Kapitel 3a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 19a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 2

Anhang
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN

Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Änderungen der Methodik


 
 
 


Drucksache 195/18 (Beschluss)

... Die Mitgliedstaaten sollen bis Mitte 2019 nationale Aktionspläne erarbeiten, in denen sie ihre Ziele und Maßnahmen in ausgewählten Aktionsbereichen für die nächsten drei Jahre beschreiben. Die vorgeschlagenen Aktionspläne der Mitgliedstaaten ermöglichen eine den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten angemessene inhaltliche Umsetzung. Damit können nationale Schwerpunkte definiert und mit der dezentralen Umsetzung von Erasmus+, JUGEND in AKTION und des Europäischen Solidaritätskorps strategisch verknüpft werden. Der Bundesrat erwartet - in Fortsetzung der bewährten Zusammenarbeit mit der Bundesregierung - eine Einbindung der Länder und Kommunen bei der Entwicklung und Realisierung des nationalen Aktionsplans. Sie sprechen sich dabei gegen quantitative Ziele, sprich Benchmarks, und indikatorengestützte Ziele aus, im Aktionsplan sowie auf europäischer Ebene.



Drucksache 20/18

... EU-weite Daten und Erkenntnisse führen zu mehr Transparenz und ermöglichen es, die Fortschritte in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu messen sowie von Kolleginnen und Kollegen aus der ganzen EU zu lernen. Der Einsatz neuer Technologien in Schulen ist Gegenstand zahlreicher Studien und Umfragen. Die meisten davon decken allerdings nur einen Teilaspekt wie etwa die Konnektivität oder einen geografisch begrenzten Raum wie zum Beispiel ein bestimmtes Land ab. Die wichtigsten Quellen für Benchmarking auf globaler Ebene sind die Umfragen der Europäischen Kommission, darunter die Umfrage 2013 zu IKT in der Bildung und die jährliche Umfrage zur IKT-Nutzung von Haushaltern und Einzelpersonen, sowie die PISA-Studie der OECD (internationale Schulleistungen) und die Studien über die Kompetenzen von Erwachsenen (PIAAC). Es bräuchte in dem Zusammenhang weitere Erkenntnisse sowie einen kohärenteren Ansatz bei der Datenerfassung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels im Bildungsbereich

3. Die zentrale Rolle EU-weiter Kooperation für Innovation - in größerem Stil - in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten

4. Vorrangige Maßnahmen

4.1. Priorität Nr. 1: Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken

4.2. Priorität Nr. 2: Entwicklung relevanter digitaler Kompetenzen für den digitalen Wandel

4.3. Priorität Nr. 3: Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen

5. Zusammenfassung und Ausblick


 
 
 


Drucksache 67/18

... 1. Vorbehaltlich der Ergebnisse ihrer Folgenabschätzung wird die Kommission im 2. Quartal 2018 einen Legislativvorschlag zur schrittweisen Entwicklung einer EU-Taxonomie für klimawandelbezogene, umwelt- und sozialpolitisch nachhaltige Tätigkeiten vorlegen und dabei gegebenenfalls auf bestehende Arbeiten zurückgreifen. Ziel ist es, die künftige EU-Nachhaltigkeitstaxonomie im EU-Recht zu verankern und die Grundlage dafür zu schaffen, um ein solches Klassifikationssystem in verschiedenen Bereichen (z.B. Normen, Kennzeichen, Faktor zur Unterstützung umweltfreundlicher Lösungen (green supporting factor) für Aufsichtsvorschriften, Nachhaltigkeitsbenchmarks) einzusetzen. Der Vorschlag wird auch Instrumente vorsehen, die es ermöglichen, ein solches Klassifikationssystem einzurichten und regelmäßig zu aktualisieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/18




2 Hintergrund

1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt

1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten

2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte

Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte

2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften

4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

4.1 Offenlegung und Rechnungslegung

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung

4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

5. Umsetzung des Aktionsplans

6. Nächste Schritte

Anhang I
- Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan

Anhang II
- Zeitplan für die Umsetzung

Anhang III
- Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen

Anhang IV
- Visualisierung der Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 387/18

... Auf der anderen Seite werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens auch Effizienzdaten der Anlage erhoben, auf deren Grundlage die EU-Kommission dann EU-weit einheitlich die sog. "Produkt-Benchmarks" festlegt, diese Effizienzdaten der Anlagen wurden bislang nicht erhoben. Für diese neue Datenerhebung kommt es entscheidend darauf an, aus wie vielen Teilelementen die Zuteilung an eine Anlage besteht. Bei einem einheitlichen Produkt ist diese Datenerhebung einfach, da die Betreiber alle erforderlichen Daten im Wesentlichen bereits im Rahmen der Emissions- bzw. Produktionsberichterstattung der Jahre 2014 bis 2018 erhoben haben. Komplex ist diese Datenerhebung hingegen bei Anlagen, deren kostenlose Zuteilung aus mehreren Teilelementen besteht, da in diesen Fällen die Gesamtemissionsmenge den einzelnen Teilelementen zugeordnet werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

§ 11
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an LuFtFahrzeugbetreiber

§ 16
Anerkennung von Emissionsberechtigungen Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG /EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG /EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich.

Abschnitt 4
Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18
Überwachung, Berichterstattung und Prüfung

§ 27
Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung

§ 33
Übergangsregelung zur Gebührenerhebung

§ 34
Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

§ 35
Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Vereinbarkeit mit nationalem Verfassungsrecht

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Vorhandene Messwerte zum TEHG 2011

cc Abschätzung des Erfüllungsaufwandes durch die Änderung des TEHG

Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

i Erstellung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

ii Änderung Anpassung des Überwachungsplans im Verlauf der Handelsperiode

1 Aufwand

2 Fallzahl

iii Veränderung des Erfüllungsaufwands für den Überwachungsplan

Vorgabe Nr. 3: Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die kostenlose Zuteilung

Vorgabe Nr. 4: Mitteilung zum Betrieb

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Mitteilung zum Betrieb

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Einbezogene Geschäftsprozesse

bb Nicht einbezogene Geschäftsprozesse

cc Veränderung des Erfüllungsaufwands bei den einbezogenen Geschäftsprozessen

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

6. Weitere Kosten

7. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4522, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 197/18 (Beschluss)

... 8. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass die Kommission bereits im Jahr 2014 einen europäischen Benchmark für Fremdsprachenkompetenz vorschlug, der Vorschlag allerdings später seitens des Rates der EU abgelehnt wurde. Er erinnert an Ziffer 9 seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B)) und lehnt in diesem Zusammenhang weiterhin die Einführung eines europäischen Benchmarks für das Erlernen von Fremdsprachen durch die EU ab. Angesichts der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen in den einzelnen Mitgliedstaaten (so variiert beispielsweise die Anzahl der Amtssprachen zwischen den Mitgliedstaaten) sind sowohl die Aussagekraft als auch der Nutzen eines europaweit einheitlichen Benchmarks für das Lehren und Lernen von Sprachen als fragwürdig anzusehen. Im Gegensatz zur Kommission hält es der Bundesrat weder für sinnvoll noch für erforderlich, über Benchmarks Anreizstrukturen zu schaffen und regelmäßig weitere Daten zu erheben, da dies zu erhöhten administrativen und finanziellen Lasten der Mitgliedstaaten führen würde. Dies gilt ebenso für die im Empfehlungsvorschlag erwähnten und zu entwickelnden Methoden und Instrumente zur Unterstützung des Monitorings zu fremdsprachlichen Kompetenzen bzw. der Berichterstattung hierzu. Vielmehr weist der Bundesrat darauf hin, dass die im Rahmen der Ländervergleiche des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen zur zentralen Überprüfung der Erreichung der Bildungsstandards erhobenen Daten zweckmäßig zur Qualitätssicherung und im Einklang mit den bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet wurden bzw. werden.



Drucksache 197/1/18

... 8. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass die Kommission bereits im Jahr 2014 einen europäischen Benchmark für Fremdsprachenkompetenz vorschlug, der Vorschlag allerdings später seitens des Rates der EU abgelehnt wurde. Der Bundesrat erinnert an Ziffer 9 seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B)) und lehnt in diesem Zusammenhang weiterhin die Einführung eines europäischen Benchmarks für das Erlernen von Fremdsprachen durch die EU ab. Angesichts der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen in den einzelnen Mitgliedstaaten (so variiert beispielsweise die Anzahl der Amtssprachen zwischen den Mitgliedstaaten) sind sowohl die Aussagekraft als auch der Nutzen eines europaweit einheitlichen Benchmarks für das Lehren und Lernen von Sprachen als fragwürdig anzusehen. Im Gegensatz zur Kommission hält es der Bundesrat weder für sinnvoll noch für erforderlich, über Benchmarks Anreizstrukturen zu schaffen und regelmäßig weitere Daten zu erheben, da dies zu erhöhten administrativen und finanziellen Lasten der Mitgliedstaaten führen würde. Dies gilt ebenso für die im Empfehlungsvorschlag erwähnten und zu entwickelnden Methoden und Instrumente zur Unterstützung des Monitorings zu fremdsprachlichen Kompetenzen bzw. der Berichterstattung hierzu. Vielmehr weist der Bundesrat darauf hin, dass die im Rahmen der Ländervergleiche des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen zur zentralen Überprüfung der Erreichung der Bildungsstandards erhobenen Daten zweckmäßig zur Qualitätssicherung und im Einklang mit den bestehenden da-tenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet wurden bzw. werden.



Drucksache 22/1/18

... 15. Der Bundesrat sieht das in der Empfehlung genannte "Scoreboard" (Fortschrittsanzeiger) zum Monitoring der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen kritisch. Das "Scoreboard" darf nicht die Entscheidung über die Einführung sowie Inhalte künftiger Definitionen von Benchmarks oder Indikatoren vorwegnehmen. Auch die Möglichkeit von Kompetenzstandmessungen und Vergleichen zwischen Mitgliedstaaten wäre nach einer Konkretisierung noch einmal gesondert zu bewerten. All dies darf jedenfalls nicht zu einer unzulässigen Überprüfung der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten führen.



Drucksache 195/1/18

... 7. Sie sprechen sich dabei gegen quantitative Ziele, sprich Benchmarks, und in-dikatorengestützte Ziele aus, im Aktionsplan sowie auf europäischer Ebene.



Drucksache 20/1/18

... 6. Bezüglich der Pläne der Kommission, die Relevanz und Machbarkeit eines Vorschlags zu neuen Benchmarks für digitale Kompetenzen und Unternehmertum prüfen zu wollen, erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8).



Drucksache 20/18 (Beschluss)

... 6. Bezüglich der Pläne der Kommission, die Relevanz und Machbarkeit eines Vorschlags zu neuen Benchmarks für digitale Kompetenzen und Unternehmertum prüfen zu wollen, erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit einhergehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15, BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (vergleiche BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und BR-Drucksache 713/17(B), Ziffer 8).



Drucksache 667/17

... Die strategische öffentliche Auftragsvergabe sollte für Zentral- und Lokalregierungen eine größere Rolle bei der Verfolgung gesellschaftlicher, ökologischer und wirtschaftlicher Ziele, etwa der Kreislaufwirtschaft, spielen. Die systematische Einbeziehung innovativer, "grüner" und sozialer Kriterien23, eine umfassendere Konsultation vor dem Inverkehrbringen oder eine qualitative Bewertung (zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots24) sowie die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen in der vorkommerziellen Phase erfordert nicht nur im höchsten Maße qualifizierte öffentliche Auftraggeber, sondern auch politische Vision und politische Verantwortung. Einige Mitgliedstaaten haben das Prinzip der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einschließlich "grüner" Kriterien für ihre Vergabeverfahren verbindlich gemacht. Andere könnten die Festlegung freiwilliger Ziele in Erwägung ziehen, um die Verwendung dieses Prinzips zu beobachten. In jedem Fall müssen strategische Kriterien systematisch angewandt werden, um bestmögliche Ergebnisse bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu erzielen. Dies kann durch umfassende praktische Hilfe ermöglicht werden, z.B. durch die Verbreitung von Normen, Methodiken für Benchmarks, regelmäßige Aktualisierungen von Kennzeichnungen25 und Bewertungskriterien sowie die Verfügbarkeit eines Verzeichnisses bewährter Verfahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/17




3 Einführung

1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN

2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen

3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg

4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten

a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

b. Professionalisierung öffentlicher Käufer

c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität

e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe

f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten

5. Schlussfolgerung

Anlage
Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018

1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

2. Professionalisierung öffentlicher Käufer

3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten


 
 
 


Drucksache 428/1/17

... 6. Da die Kommission im Schlusskapitel der Mitteilung die Frage nach einer ehrgeizigeren Benchmark beim frühzeitigen Schulabgang aufwirft, bekräftigt der Bundesrat seine Ablehnung genuiner Benchmarks auf EU-Ebene (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10, und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B)). Er weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (vergleiche Abl. C 134 vom 7. Juni 2003, Seiten 3 und 4) keine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen werden müssten (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10).



Drucksache 429/17

... - Zusammentragen von Fakten über das, was im Hochschulbereich funktioniert (Bildung, Forschung, Innovation und Gestaltung der Systeme), mit Hilfe von Studien und Expertengruppen, sowie die Analyse und das Monitoring von Benchmarks und Indikatoren;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/17




Mitteilung

1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU

2. VORRANGIGE Massnahmen

2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen

2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme

2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen

2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme

3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung

4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte


 
 
 


Drucksache 428/17 (Beschluss)

... 6. Da die Kommission im Schlusskapitel der Mitteilung die Frage nach einer ehrgeizigeren Benchmark beim frühzeitigen Schulabgang aufwirft, bekräftigt der Bundesrat seine Ablehnung genuiner Benchmarks auf EU-Ebene (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10, und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 2008, BR-Drucksache 249/08(B)). Er weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (vergleiche Abl. C 134 vom 7. Juni 2003, Seiten 3 und 4) keine Festlegung einzelstaatlicher Ziele enthalten und keine Entscheidungen vorgeben, die von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen werden müssten (vergleiche zuletzt die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009, BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 10).



Drucksache 713/1/17

... 8. Angesichts der Vielzahl der in der Mitteilung in Aussicht gestellten neuen und der Verschärfung der etablierten Benchmarks erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009 (BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 (BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15).



Drucksache 713/17

... - Ausarbeitung einer Empfehlung des Rates zur Verbesserung des Sprachenlernens in Europa, in der als Benchmark vorgegeben wird, dass alle jungen Europäerinnen und Europäer bis 2025 bei Abschluss der Sekundarstufe II zusätzlich zu ihrer/ihren Muttersprache (n) zwei Fremdsprachen gut beherrschen sollten;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 713/17 (Beschluss)

... 8. Angesichts der Vielzahl der in der Mitteilung in Aussicht gestellten neuen und der Verschärfung der etablierten Benchmarks erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für Durchschnittsbezugswerte einer äußerst sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert und einer damit eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (vergleiche bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15) und die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2009 (BR-Drucksache 26/09(B), Ziffer 12)) und somit nicht nach einem Top-Down-Ansatz ohne fachliche Prüfung festgelegt werden dürfen. Zudem dürfen keine Indikatoren und Durchschnittsbezugswerte definiert werden, die dem Harmonisierungsverbot im Bildungsbereich zuwiderlaufen (vergleiche die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15) und die Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 (BR-Drucksache 786/10(B), Ziffer 3)). Darüber hinaus sind Veränderungen im Bereich der Durchschnittsbezugswerte zwingend mit den für Bildung zuständigen Gremien des Rates abzustimmen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2015 (BR-Drucksache 386/15(B), Ziffer 15)).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17 (Beschluss)




Anlage
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final


 
 
 


Drucksache 132/16

... Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein. Auf zusätzliche Kürzungen wie pauschale jährliche Abzüge auf den Benchmark oder den Korrekturfaktor muss verzichtet werden. Die Benchmarks müssen in der Stahlindustrie auch die aus Effizienzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden.



Drucksache 142/1/16

... 15. Die Carbon-Leakage-Liste muss auf Ausnahmen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, beschränkt werden; dabei ist auch die Subsektorenebene auf Carbon-Leakage-Effekte zu prüfen. Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein.



Drucksache 481/1/16

... 7. Nachdrücklich lehnt der Bundesrat die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Kommissionsvorschlags angekündigte Entwicklung von neuen Indikatoren und Benchmarks im Kulturbereich ab. Der Bundesrat sieht weder eine Veranlassung noch - im Hinblick auf das Harmonisierungsverbot in Artikel 167 AEUV - eine rechtliche Grundlage für die Einführung solcher Bewertungs- und Steuerungsinstrumente.



Drucksache 481/16 (Beschluss)

... 7. Nachdrücklich lehnt der Bundesrat die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Kommissionsvorschlags angekündigte Entwicklung von neuen Indikatoren und Benchmarks im Kulturbereich ab. Er sieht weder eine Veranlassung noch - im Hinblick auf das Harmonisierungsverbot in Artikel 167 AEUV - eine rechtliche Grundlage für die Einführung solcher Bewertungs- und Steuerungsinstrumente.



Drucksache 132/1/16

... -Zertifikate muss langfristig berechenbar und die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen klimapolitisch ambitioniert aber auch technologisch sowie wirtschaftlich erreichbar sein, damit den Unternehmen Planungssicherheit gegeben wird. Die Benchmarks müssen in der Stahlindustrie auch die aus Effizienzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden.



Drucksache 481/16

... d) das Bekanntmachen und Stimulieren des positiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beitrags des Kulturerbes durch Forschung und Innovation, einschließlich einer Evidenzbasis auf EU-Ebene, und durch die Entwicklung von Indikatoren und Benchmarks;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 481/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Ziele

Artikel 3
Inhalt der Maßnahmen

Artikel 4
Koordinierung auf nationaler Ebene

Artikel 5
Koordinierung auf Unionsebene

Artikel 6
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 7
Finanzierung

Artikel 8
Monitoring und Bewertung

Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am

Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am


 
 
 


Drucksache 132/3/16

... Die Carbon-Leakage-Liste muss auf Ausnahmen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, beschränkt werden. Dabei ist auch die Subsektorebene auf Carbon leakage Effekte zu prüfen. Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein, eine Anpassung an den technischen Fortschritt auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung erfolgen. In der Stahlindustrie müssen die Benchmarks auch die aus Effizienz- und Umweltschutzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/3/16




Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 748/16 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat stellt auch fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung wiederholt das Thema Benchmarking anspricht und dabei auch prüfen will, wie OECD-Daten besser als Indikator bzw. Benchmark eingesetzt werden können. Er unterstreicht seine kritische Haltung zu europäischen Durchschnittsbezugswerten sowie genuinen Benchmarks im Bildungsbereich (unter anderem BR-Drucksachen 26/09(B) sowie 386/15(B)). Unabhängig davon erinnert der Bundesrat daran, dass alle Vorschläge für veränderte oder neue europäische Durchschnittsbezugswerte noch einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert sowie einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (unter anderem BR-Drucksache 386/15(B)).



Drucksache 748/1/16

... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung wiederholt das Thema Benchmarking anspricht und dabei auch prüfen will, wie OECD-Daten besser als Indikator bzw. Benchmark eingesetzt werden können. Der Bundesrat unterstreicht seine kritische Haltung zu europäischen Durchschnittsbezugswerten sowie genuinen Benchmarks im Bildungsbereich (unter anderem BR-Drucksachen 26/09(B) sowie 386/15(B)). Unabhängig davon erinnert er daran, dass alle Vorschläge für veränderte oder neue europäische Durchschnittsbezugswerte noch einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den jeweils zu erwartenden europäischen Mehrwert sowie einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unter besonderer Berücksichtigung des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsaufwands zu unterziehen sind (unter anderem BR-Drucksache 386/15(B)).



Drucksache 132/2/16

... -Zertifikate muss langfristig berechenbar und die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen klimapolitisch ambitioniert, aber auch technologisch sowie wirtschaftlich erreichbar sein, damit den Unternehmen Planungssicherheit gegeben wird. Die Benchmarks müssen in der Stahlindustrie auch die aus Effizienzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/2/16




1. Zu Nummer 2 Satz 3, Nummer 8 Satz 2 und

3. Zu Nummer 2 Satz 3 und Nummer 9 sowie zur Begründung Absatz 9 und Absatz 10

4. Zu Nummer 7 Satz 3


 
 
 


Drucksache 132/16 (Beschluss)

... Die Carbon-Leakage-Liste muss auf Ausnahmen für energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, beschränkt werden. Dabei ist auch die Subsektorebene auf Carbon-Leakage-Effekte zu prüfen. Die Benchmarks für energieeffiziente Anlagen müssen sowohl technologisch als auch wirtschaftlich erreichbar sein, eine Anpassung an den technischen Fortschritt auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung erfolgen. In der Stahlindustrie müssen die Benchmarks auch die aus Effizienz- und Umweltschutzgründen sinnvolle Stromerzeugung mit Kuppelgasen abbilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 132/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Faire Rahmenbedingungen für die heimische Stahlindustrie schaffen


 
 
 


Drucksache 249/16

... /EWG zu nutzen, um Richtwerte (Benchmarks) festzulegen, anhand deren die Wirksamkeit der Überarbeitung der Richtlinie bewertet werden kann. Dies erscheint vernünftig, da es aufgrund der langen Latenzzeit für Krebs (10 bis 50 Jahre) nicht möglich sein wird, die tatsächlichen Auswirkungen der Überarbeitung früher als in 15-20 Jahren zu messen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU

Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel

- Auswirkungen auf die Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3 bis 5

Anhang

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Anhang
Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)

A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ

B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E


 
 
 


Drucksache 65/15

... Angehörige der Minderheit der Roma, Ashkali und Ägypter (die teils als Flüchtlinge aus Kosovo nach Montenegro gekommen, teils aber bereits seit Jahrzehnten in Montenegro ansässig sind) sind in vielen Belangen nach wie vor gesellschaftlich benachteiligt und leben häufig in einer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage. Hierzu trägt maßgeblich bei, dass ein Teil der in Montenegro lebenden Roma weiterhin ohne gültige Personaldokumente leben, was ihnen den Zugang zu sozialer Fürsorge, medizinischer Versorgung, Ausbildung und Beschäftigung erschwert. Roma sind auch in ihren Alltagserfahrungen mit anderen Bevölkerungsgruppen Vorurteilen und Diskriminierungen ausgesetzt; zu gewaltsamen Übergriffen auf Roma liegen aber keine Berichte vor. Es ist zu berücksichtigen, dass die montenegrinische Regierung im Rahmen der Roma-Dekade 2005-2015 im Jahr 2005 einen Aktionsplan mit Maßnahmen in den Schwerpunktbereichen Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Wohnen verabschiedet hat, der zu punktuellen Verbesserungen geführt hat. Die montenegrinische Regierung hat zudem im April 2012 eine Strategie zur Verbesserung des Status der Roma und Ägypter in Montenegro 2012-2016 und den Aktionsplan für 2012 verabschiedet. Die Problematik genießt sowohl in der Öffentlichkeit als auch in Regierung und Gemeinden mittlerweile eine große Aufmerksamkeit, da die Europäische Union eine Verbesserung der Lebenssituation der Roma zu einer der sieben Hauptbenchmarks für den Beitrittsprozess erklärt hat.



Drucksache 401/1/15

... - Sektoren, die Gefahr laufen, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verlieren, müssen in angemessenem Umfang unterstützt werden.] - Die Benchmarks stehen im Einklang mit dem technischen Fortschritt.



Drucksache 312/15

... In diesem Zusammenhang versteht es sich von selbst, dass die Mitgliedstaaten organisatorisch und inhaltlich für ihre Bildungssysteme zuständig sind. Nach Artikel 6 AEUV ist die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport zuständig. Die Kommission verfolgt die Umsetzung der bildungspolitischen Maßnahmen und Reformen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters und unterstützt die politische Zusammenarbeit durch ET 2020. Dieser Rahmen beruht auf freiwilligen und gemeinsam vereinbarten strategischen Zielen, Benchmarks, Beobachtungsmechanismen und Maßnahmen für wechselseitiges Lernen.



Drucksache 502/15

... Die fünf Präsidenten verständigten sich auch auf einen Umsetzungszeitplan2, mit dem das Euro-Währungsgebiet bis Anfang 2017 konsolidiert werden dürfte (Stufe 1 - "Vertiefung durch Handeln"). In dieser ersten Stufe, die am 1. Juli 2015 angelaufen ist3, sollen die Maßnahmen auf vorhandenen Instrumenten aufbauen und dabei auch die bestehenden Verträge bestmöglich genutzt werden. Danach sollten mit Hilfe von Benchmarks für eine verstärkte Aufwärtskonvergenz der Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiets grundlegendere Reformen durchgeführt und mittel- bis langfristig neue Wachstumsperspektiven ins Visier genommen werden (Stufe 2 - "Vollendung der WWU"). Alles in allem setzt die Umsetzung des Fünf-Präsidenten-Berichts voraus, dass alle Mitgliedstaaten und EU-Organe dessen Ziele teilen. Die in der vorliegenden Mitteilung dargelegten Maßnahmen gelten für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, der Prozess zur Vertiefung der WWU steht aber allen EU-Staaten offen. Gleichzeitig wird die Kommission sicherstellen, dass im Binnenmarkt keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 502/15




1. Einleitung

2. EIN NEUGESTALTETES Europäisches Semester

2.1. Bessere Integration von nationaler und Euroraum-Dimension

2.2. Stärkere Fokussierung auf Beschäftigung und Soziales

2.3. Förderung von Konvergenz durch Benchmarking und Einhaltung bewährter Praktiken

2.4. Gezieltere Reformförderung durch EU-Fonds und technische Unterstützung

3. Verbesserung des INSTRUMENTARIUMS für die Wirtschaftspolitische Steuerung

3.1. Erhöhung der Transparenz und Vereinfachung der geltenden Haushaltsregeln

3.2. Stärkung des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten

3.3. Schaffung eines Systems nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit

3.4. Schaffung eines beratenden Europäischen Fiskalausschusses

4. AUSSENVERTRETUNG des EURO-WÄHRUNGSGEBIETS

5. Schritte HIN zu einer FINANZUNION

6. EFFEKTIVE DEMOKRATISCHE LEGITIMITÄT, IDENTIFIKATION und Rechenschaftspflicht

7. Vollendung der Wirtschafts- und WÄHRUNGSUNION: VORBEREITUNGEN für STUFE 2

8. Schlussfolgerungen

Tabelle


 
 
 


Drucksache 401/15 (Beschluss)

... - die Benchmarks stehen im Einklang mit dem technischen Fortschritt;



Drucksache 386/1/15

... - Zudem wird in der Mitteilung ein sogenanntes "Peer Counselling" als neues Instrument in der mitgliedstaatlichen Kooperation im Bildungsbereich angekündigt. Durch "Peer Counselling" sollen die Politikentwicklung und -gestaltung sowie Implementierung und Evaluierung nationaler Politiken auf nationaler Ebene durch maßgeschneiderten Rat von "Peers" oder Beratern anderer nationaler Verwaltungen gefördert werden. Ungeachtet der Frage, ob ein auf europäischer Ebene angebotenes "Peer Counselling" tatsächlich ein sinnvolles neues Instrument mit Mehrwert für die bildungspolitische Arbeit der Mitgliedstaaten darstellt, betont der Bundesrat mit Nachdruck, dass hiermit keinerlei Einwirken von europäischer Ebene auf nationale Bildungspolitiken verbunden sein darf. 15. Die Kommission führt in ihrer Arbeitsunterlage aus, dass sich bei einigen europäischen Durchschnittsbezugswerten (Benchmarks) die Bemessungsgrundlage verbessern werde und weitere Indikatoren entwickelt werden müssten, um zusätzliche oder neu zum Vorschein kommende Prioritäten unter ET 2020 zu erfassen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.