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36 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beschleunigungseffekt"


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Drucksache 41/1/20

... b) Mit Blick auf die rechtlichen Zweifel, mit denen das Gesetz behaftet ist, sieht der Bundesrat mit Sorge, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der angestrebte Beschleunigungseffekt für die genannten Projekte nicht erreicht wird. In der Konsequenz könnte für viele der Projekte vielmehr eine Verzögerung entstehen, was dem erklärten Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Das ist auch vor dem Hintergrund bedauerlich, dass es unbestritten bei einigen Infrastrukturprojekten, die von hoher Bedeutung für den Klimaschutz sind, einer beschleunigten Umsetzung bedarf.



Drucksache 582/19

... Eine Befristung ist nicht erforderlich, da die Beschleunigungseffekte nur über einen längeren Zeitraum zu verwirklichen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 22b
Duldungspflichten bei Instandhaltung und Erneuerung von Eisenbahnanlagen

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 3a
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

Artikel 3
Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 5

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5046, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 113/19

... Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wird auf Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren für Landes straßen ausgedehnt. Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind typischerweise äußerst umfangreich, komplex und weisen schwierige Rechtsfragen sowie fachspezifische Fragestellungen auf. Es handelt sich häufig um bedeutende Infrastrukturvorhaben, deren beschleunigte Umsetzung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um Bundesfernstraßen geht. Auch beim Bau oder der Änderung von Landes straßen sind diese Voraussetzungen im Regelfall erfüllt. Die Oberverwaltungsgerichte besitzen aufgrund ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit für Bundesfernstraßen Senate, die auf straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren spezialisiert sind. Die Fachkunde und die Routine der Oberverwaltungsgerichte in diesem Bereich sowie der durch die Konzentration auf eine Tatsacheninstanz eintretende Beschleunigungseffekt sollen auch für Landes straßen genutzt werden. Von einer Einbeziehung der kommunalen Straßen wird im Hinblick auf deren geringere Verkehrsbedeutung abgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 25

§ 41

§ 87c

§ 176

§ 188a

§ 188b

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 188a

Zu § 188b

II. Zu Artikel 2 Evaluierung

III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 579/19 (Beschluss)

... Die Formulierung des bisherigen § 7 Absatz 2 Satz 1 ist unklar. Der Anhörungsbehörde wird hier die Prüfung aufgegeben, ob (triftige) Gründe für die Zulassungsmöglichkeit des Projektes nur durch Gesetz vorliegen. Auf diese Frage wird eine Anhörungsbehörde immer antworten müssen, dass das Projekt natürlich grundsätzlich auch im üblichen Planfeststellungsverfahren zugelassen werden kann. Hier sollte ein anderer Prüfungsmaßstab verwendet werden. Wie bereits in der Gesetzesbegründung angegeben, dürfte hier der gegenüber einem Planfeststellungsverfahren zu erwartende Beschleunigungseffekt eines Maßnahmengesetzes maßgebend sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG

3. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG

4. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG

5. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG

6. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG

7. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG


 
 
 


Drucksache 579/1/19

... e) Der Bundesrat gibt für das weitere Gesetzgebungsverfahren zu bedenken, dass sich der mit Rechtswegverkürzungen beabsichtigte Beschleunigungseffekt meist nicht in der erhofften Weise eingestellt hat. Stattdessen soll mit dem Gesetzentwurf ein etabliertes Verfahren mit Richtlinien und rechtlich gesicherten Abläufen durch ein neues, von unklaren Abläufen geprägtes Verfahren ersetzt werden. Eine ergebnisoffene Prüfung bis hin zum Bauverzicht wird durch die Aufnahme von Projekten in ein Gesetz faktisch so gut wie ausgeschlossen. Ebenfalls haben die mit Maßnahmengesetzen gemachten Erfahrungen gezeigt, dass auch mit ihnen keine wesentliche Beschleunigung einhergeht. Planfeststellungsverfahren haben hingegen die Funktion, alle betroffenen Interessen abzuwägen und einer den Rechtsfrieden sichernden Entscheidung zuzuführen. Der Bundesrat bezweifelt deswegen, dass der mit dem Gesetzentwurf verfolgte Weg zu einer Akzeptanzsteigerung von großen Infrastrukturprojekten innerhalb der Bevölkerung führen wird. Vielmehr sollten die bestehenden Verfahren so gestärkt werden, dass bei gleichbleibender umfassender Einbindung betroffener Dritter schneller Baurecht geschaffen wird. Dazu bedarf es nach Überzeugung des Bundesrates vor allem einer besseren personellen und finanziellen Ausstattung der Planungsbehörden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Eingangsformel

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*

6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG

7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG

8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG

9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*

10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*

11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*

12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*

13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*

14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*

15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG


 
 
 


Drucksache 366/19 (Beschluss)

... Um den mit einer Strukturierungsanordnung bezweckten, der Prozessökonomie dienenden Beschleunigungseffekt zu erreichen, erscheint es nach Auffassung der gerichtlichen Praxis sinnvoll, diese Befugnis mit flankierenden Maßnahmen wie einer sich an § 531 Absatz 2 Nummer 1 ZPO orientierenden Präklusionsregelung zu verbinden, um einer besseren Streitstoffaufbereitung auch tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und b Satz 4 a - neu -, Satz 5 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 144 Absatz 3 Satz 2 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO

Variante 1

Variante 2

5. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 522 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 614 Satz 2 ZPO

Zu Artikel 2

7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG , Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG


 
 
 


Drucksache 582/1/19

... Werden die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht durch die Fachbehörde nachgewiesen, wird die Enteignungsbehörde eine beantragte Enteignung ablehnen müssen. Der gewünschte Beschleunigungseffekt tritt gerade nicht ein. Wird also das Grundeigentum Dritter berührt, kann es sich nicht um eine planfeststellungsfreie Unterhaltungsmaßnahme handeln, sondern muss eine planfeststellungspflichtige Änderung sein (wie bei Artikel 1 des Gesetzentwurfs). Aus diesem Grund ist eine Enteignungsermächtigung für Unterhaltungsmaßnahmen abzulehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG

‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *

4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG

9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 473/1/18

... ) und in der Folge in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zur Überprüfung gestellt wird. Diese Vorgehensweise ist nach Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags auch weiterhin zulässig. Entsprechend ist nach Auffassung des Bundesrates auch die Verkürzung der Rechtsbehelfsfrist auf höchstens fünf Tage nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags, die ebenfalls nur für den Fall eines zweistufigen Verfahrens gelten soll, beim Erlass von Abschiebungsandrohungen nicht mit einem Beschleunigungseffekt verbunden. Der Bundesrat hält es im Übrigen für fraglich, ob die Einführung einer solch kurzen Rechtsbehelfsfrist mit Unionsrecht (insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) zu vereinbaren ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 473/1/18




Zu Artikel 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 13

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Zu Artikel 22

3 Weiteres


 
 
 


Drucksache 73/16 (Beschluss)

... Hier ist eine Präzisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes notwendig, um tatsächlich einen Beschleunigungseffekt für das Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zu erzielen. Im jetzigen Entwurf sind bei diversen Verfahrensschritten (Bekanntmachung, Auswertungskriterien und deren Gewichtung etc.) Rügepflichten gegenüber den Kommunen vorgesehen, die bei Nichtabhilfe der Gemeinde durch einstweiligen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten fortgesetzt werden können. Dies führt unter Umständen dazu, dass sich jeder Verfahrensschritt hinauszögert, bis die jeweilige Rüge durch alle Instanzen gegangen ist. Um dies zu verhindern und gleichzeitig dem Rechtsschutzgedanken des Artikel 19 Absatz 4 GG hinreichend Rechnung zu tragen, sollte sich der gerichtliche Rechtsschutz auf das Ens Verfahrens konzentrieren. Auf diese Weise können alle Rügen eines unterlegenen Bewerbers in einem gerichtlichen Verfahren gebündelt werden, ohne dass das Verfahren über die Neuvergabe der Wegenutzungsrechte selbst laufend verzögert wird. Auf diese Weise ist auch dem Konzentrationsgedanken Rechnung getragen, indem der gerichtliche Rechtsschutz gegen nichtabgeholfene Rügen auf den Zeitraum nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Neukonzessionierung verlagert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG


 
 
 


Drucksache 819/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung der Kommission. Das betrifft insbesondere auch den Beschleunigungseffekt bei der Problemlösung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einsatz des EU-Piloten gerade in den Konstellationen sinnvoll im Sinne der Mitteilung, in denen eine schnelle Beseitigung von unionsrechtswidrigen Zuständen geboten ist. Es mutete widersprüchlich an, wenn die Kommission in Politikfeldern, die sie selbst als prioritär identifiziert, auf die Beschleunigungsvorteile des EU-Piloten verzichten würde.



Drucksache 73/1/16

... Hier ist eine Präzisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes notwendig, um tatsächlich einen Beschleunigungseffekt für das Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zu erzielen. Im jetzigen Entwurf sind bei diversen Verfahrensschritten (Bekanntmachung, Auswertungskriterien und deren Gewichtung etc.) Rügepflichten gegenüber den Kommunen vorgesehen, die bei Nichtabhilfe der Gemeinde durch einstweiligen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten fortgesetzt werden können. Dies führt unter Umständen dazu, dass sich jeder Verfahrensschritt hinauszögert, bis die jeweilige Rüge durch alle Instanzen gegangen ist. Um dies zu verhindern und gleichzeitig dem Rechtsschutzgedanken des Artikel 19 Absatz 4 GG hinreichend Rechnung zu tragen, sollte sich der gerichtliche Rechtsschutz auf das Ens Verfahrens konzentrieren. Auf diese Weise können alle Rügen eines unterlegenen Bewerbers in einem gerichtlichen Verfahren gebündelt werden, ohne dass das Verfahren über die Neuvergabe der Wegenutzungsrechte selbst laufend verzögert wird. Auf diese Weise ist auch dem Konzentrationsgedanken Rechnung getragen, indem der gerichtliche Rechtsschutz gegen nichtabgeholfene Rügen auf den Zeitraum nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Neukonzessionierung verlagert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG

29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 819/1/16

... 4. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung der Kommission. Das betrifft insbesondere auch den Beschleunigungseffekt bei der Problemlösung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einsatz des EU-Piloten gerade in den Konstellationen sinnvoll im Sinne der Mitteilung, in denen eine schnelle Beseitigung von unionsrechtswidrigen Zuständen geboten ist. Es mutete widersprüchlich an, wenn die Kommission in Politikfeldern, die sie selbst als prioritär identifiziert, auf die Beschleunigungsvorteile des EU-Piloten verzichten würde.



Drucksache 65/15

... Die Regelung soll schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu erzielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Anlage II
(zu § 29a)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

4 Albanien

4 Kosovo

4 Montenegro

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 190/15

... Die Regelung soll schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu erzielen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 129/15 (Beschluss)

... Eine Lockerung der Voraussetzungen dahingehend, dass eine Erdverkabelung bei den Pilotprojekten möglich wäre, wenn bei einer Freileitung eine Betroffenheit der benannten Gebiete gegeben ist und gesamtplanerisch eine generelle Umgehung dieser Gebiete nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Vereinbarkeit der Teilerdverkabelung mit den Schutzzielen des Gebiets gegeben ist und die Beeinträchtigungen bei einer Teilerdverkabelung im konkreten Einzelfall wesentlich geringer sind als bei einer Freileitung, würde eine offenere Abwägung erfordern und ermöglichen, wenn fachlich hinreichend gewichtige Gründe für die Realisierung in Teilerdverkabelung vorliegen. Eine Teilerdverkabelung müsste dann bereits in die Abwägung einbezogen werden, wenn entsprechende Verstöße drohten. Dieser planerische Mehraufwand erscheint vertretbar, wenn es bei der Beibehaltung des Pilotcharakters bleibt, sodass nicht alle Vorhaben betroffen sind und ein Befriedungs- und Beschleunigungseffekt zu erwarten ist. Erforderlich ist eine Definition der fachlich gewichtigen Gründe, die weniger restriktiv ist als die vorgeschlagene Regelung und damit eine Teilerdverkabelung als realistisches Planungsinstrument ermöglicht, ohne den Vorrang der Freileitungsbauweise aufzugeben. Eine Freileitung sollte daher weiterhin nicht bereits bei jeder Art einer möglichen Betroffenheit eines besonders geschützten Gebiets ausgeschlossen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - § 43 Satz 3 EnWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 43g EnWG

§ 43g
Projektmanager

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

4. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG

6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG

7. Zu Artikel 5 Nummer 02 - neu - § 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG

8. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG

9. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Nummer 6 und 7 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Bundesbedarfsplan

10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 129/1/15

... Eine Lockerung der Voraussetzungen dahingehend, dass eine Erdverkabelung bei den Pilotprojekten möglich wäre, wenn bei einer Freileitung eine Betroffenheit der benannten Gebiete gegeben ist und gesamtplanerisch eine generelle Umgehung dieser Gebiete nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Vereinbarkeit der Teilerdverkabelung mit den Schutzzielen des Gebiets gegeben ist und die Beeinträchtigungen bei einer Teilerdverkabelung im konkreten Einzelfall wesentlich geringer sind als bei einer Freileitung, würde eine offenere Abwägung erfordern und ermöglichen, wenn fachlich hinreichend gewichtige Gründe für die Realisierung in Teilerdverkabelung vorliegen. Eine Teilerdverkabelung müsste dann bereits in die Abwägung einbezogen werden, wenn entsprechende Verstöße drohten. Dieser planerische Mehraufwand erscheint vertretbar, wenn es bei der Beibehaltung des Pilotcharakters bleibt, sodass nicht alle Vorhaben betroffen sind und ein Befriedungs- und Beschleunigungseffekt zu erwarten ist. Erforderlich ist eine Definition der fachlich gewichtigen Gründe, die weniger restriktiv ist als die vorgeschlagene Regelung und damit eine Teilerdverkabelung als realistisches Planungsinstrument ermöglicht, ohne den Vorrang der Freileitungsbauweise aufzugeben. Eine Freileitung sollte daher weiterhin nicht bereits bei jeder Art einer möglichen Betroffenheit eines besonders geschützten Gebiets ausgeschlossen sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 129/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - § 43 Satz 3 EnWG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 43g EnWG

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

4. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EnLAG

7. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG

8. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG

9. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG

10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 183/14

... Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte (Artikel 1 Nummer 2) zu erzielen und die Chancen von Asylbewerbern sowie geduldeten Personen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu verbessern (Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Anlage II
(zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.

Artikel 2
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 342/11

... Trotz der Beschleunigungselemente im Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/11




A. Problem Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Bundesfachplanung

§ 4
Zweck der Bundesfachplanung

§ 5
Inhalt der Bundesfachplanung

§ 6
Antrag auf Bundesfachplanung

§ 7
Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 8
Unterlagen

§ 9
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 10
Erörterungstermin

§ 11
Vereinfachtes Verfahren

§ 12
Abschluss der Bundesfachplanung

§ 13
Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

§ 14
Einwendungen der Bundesländer

§ 15
Bindungswirkung der Bundesfachplanung

§ 16
Veränderungssperren

§ 17
Bundesnetzplan

Abschnitt 3
Planfeststellung

§ 18
Erfordernis einer Planfeststellung

§ 19
Antrag auf Planfeststellungsbeschluss

§ 20
Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 21
Einreichung des Plans und der Unterlagen

§ 22
Anhörungsverfahren

§ 23
Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24
Planfeststellungsbeschluss

§ 25
Unwesentliche Änderungen

§ 26
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

§ 27
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren

§ 28
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 29
Projektmanager

§ 30
Kostenpflichtige Amtshandlungen

Abschnitt 5
Behörden und Gremien

§ 31
Zuständige Behörde

§ 32
Bundesfachplanungsbeirat

§ 33
Bußgeldvorschriften

§ 34
Zwangsgeld

§ 35
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 43f
Unwesentliche Änderungen

§ 43g
Projektmanager

§ 43h
Ausbau des Hochspannungsnetzes

§ 45b
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

§ 117b
Verwaltungsvorschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

Artikel 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 5
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Ausgangslage

2. Zur Situation der Höchstspannungsnetze und zum Ausbaubedarf

a Allgemeines

b Bedarf für neue Energieleitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien

3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Sonstige Kosten

4. Gender Mainstreaming

5. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

V. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Abschnitt 2: Bundesfachplanung §§ 4 bis 17

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Abschnitt 3: Planfeststellung §§ 18 bis 28

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften §§ 29 bis 30

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 5: Behörden und Gremien §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 6: Sanktions- und Schlussvorschriften §§ 33 bis 35

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1766: Netzausbaubeschleunigungsgesetz


 
 
 


Drucksache 342/4/11

... keinen Beschleunigungseffekt bewirken, sondern zunächst sogar zu einer deutlichen Verzögerung führen. Die Bundesnetzagentur ist die deutsche Bundesbehörde zur Regulierung vor allem netzgebundener Märkte, auch der Stromnetze. Hierfür hat sie Knowhow und personelle Ressourcen. Das Knowhow und personelle Ressourcen für Planung und Planfeststellung von Stromleitungen müsste erst aufgebaut werden. Beispielsweise setzt eine ökonomische und zielgerichtete Durchführung entsprechender Projekte umfangreiche Erfahrungen unter anderem auf dem Gebiet des EU-Naturschutzrechts in Planfeststellungsverfahren und in der frühzeitigen Steuerung der am Planungsprozess Beteiligten voraus. Bei den Ländern, die die Planung beziehungsweise Raumordnung und Planfeststellung auch für zahlreiche andere Bereiche - wie etwa Straßen - bearbeiten, sind Erfahrungen, Knowhow und personelle Ressourcen hingegen vorhanden. Der Aufbau bei der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/4/11




Zu Artikel 1

§ 45b
< ... weiter wie Vorlage ... >

§ 45c
Besondere Vorschriften

§ 45d
Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 45e
Einreichung des Plans und der Unterlagen

§ 45f
Veröffentlichung des Plans

§ 45g
Anhörungsbehörde

§ 45h
Raumordnungsverfahren

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 5/08

... s eingerichteten und zuständigen Gutachterausschuss erstellt werden. Diese Beschränkung entfällt durch die Erweiterung, sodass ein Gutachten auch bei anderen Gutachtern (freien Sachverständigen) eingeholt werden kann. Indem die Anzahl der möglichen Gutachter vergrößert wird, soll abgesichert werden, dass bis zum 31. Dezember 2009 so viele Kaufverträge wie möglich abgeschlossen werden können und ein Beschleunigungseffekt eintritt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Flächenerwerbsverordnung

Artikel 3
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Vermögensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes

II. Ausschluss einer Erwerbsberechtigung in den Fällen des Abschlusses oder der Verlängerung von langfristigen Pachtverträgen nach dem 01. Januar 2007

III. Normierung von Fristsetzungsmöglichkeiten

IV. Lockerung der mit dem Flächenerwerb verbundenen Auflagen

V. Abschaffung des begünstigten Erwerbs von Waldflächen nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 8 AusglLeistG Ausnahme: Alteigentümer und Einführung eines neuen Auswahlverfahrens

VI. Veröffentlichung der Regionalen Wertansätze im elektronischen Bundesanzeiger

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VIII. Bürokratiekosten

B. Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Artikel 2 Ziffer 11 Buchstabe f – Aufhebung von § 12 Abs. 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung


 
 
 


Drucksache 847/1/08

... Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Zulassung der Beschwerde durch das Landgericht vor. Dies stellt einen Fremdkörper im Recht der Beschlussmängelklage dar. Die Rechtszüge zwischen Hauptsache und Freigabeverfahren fielen hierdurch auseinander, da mit dem Freigabeverfahren im Falle der Nichtzulassung der Beschwerde nur eine Instanz befasst wäre. Allein der gewünschte Beschleunigungseffekt vermag dieses Auseinanderfallen nicht zu rechtfertigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 847/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 37a Abs. 2 AktG

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 118 AktG

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 3 - neu - AktG

5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AktG

6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

8. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AktG

10. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 122 Abs. 2 AktG Nr. 12 § 124 Abs. 1 AktG

11. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG

12. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG

13. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 8 und 9 AktG

14. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 11 - neu - AktG

15. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG

16. Zu Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a § 241 Nr. 1 AktG

17. Zu Artikel 1 Nr. 37 § 243 Abs. 3 AktG

18. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG , Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG

19. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG

20. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 246a AktG

21. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe b § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG

22. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d Artikel 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG

23. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Artikel 16 Abs. 3 UmwG

24. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG ,

25. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d Artikel 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG

26. Zu Artikel 6 Nr. 3a - neu - § 22 Abs. 5 Satz 2 SEAG

27. Zu Artikel 6a - neu - § 10 Abs. 2 Satz 1 GmbHG

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

28. Zu Artikel 6a - neu - § 55a Abs. 4 - neu - GmbHG

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

29. Zu Artikel 7a - neu - § 3 Abs. 5 VWGmbHÜG

Artikel 7a
Änderungen des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand


 
 
 


Drucksache 547/06

... Verfahrensbevollmächtigter kann in Verfahren ohne Pflicht zur anwaltlichen Vertretung aber auch eine sonstige vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Person sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sicherzustellen ist in jedem Fall aber, dass an diesen Verfahrensbevollmächtigten in rechtlich vorgeschriebener Form im Inland zugestellt werden kann. Ansonsten geht der beabsichtigte Beschleunigungseffekt verloren. Auf den Ort der Zulassung eines Rechtsanwalts sowie auf den Wohnsitz oder den Geschäftsraum einer anderen Person soll es zukünftig nur noch im Zusammenhang mit der Abschätzung ankommen, ob eine Inlandszustellung möglich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 547/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

II. Lösung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 5

Zu § 34

Zu § 55

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 94/06

... Die Neuregelung wird das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen, dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen Planergänzungen wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Beiträge gilt oder diese noch nicht abgelaufen ist und neuer Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrsbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der Frist für Einwender (z.B. Grundeigentümer) abzuschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 15
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 16
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine und Präklusionsfristen

2. Geltungsdauer von Plänen

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

4. Verzicht auf das Raumordnungsverfahren.

5. Einführung von Schwellenwerten und Kriterien zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben.

6. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind

7. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen

8. Gesetzgebungskompetenzen

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu § 18e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu § 17e

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14b

Zu § 14b

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu § 14e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17


 
 
 


Drucksache 94/2/06

... Angesichts der überragenden Dringlichkeit der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und von Erdkabeln zur Verhinderung von Übertragungs- oder Verteilungsengpässen sollte das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch für diese Streitigkeiten zuständig sein. Eine derartige Verkürzung des Rechtsweges hat sich entsprechend dem in den neuen Ländern geltenden Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bewährt. Dort erbrachte die Rechtswegverkürzung von allen Maßnahmen den höchsten Beschleunigungseffekt. Es stünde im Widerspruch dazu, wenn für diese versorgungstechnischen Anlagen auf dieses Instrument verzichtet würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/2/06




Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 94/1/06

... " Alternativen ausscheidet, erspart es die zeitaufwändige Prüfung dieser Alternativen im nachfolgenden Zulassungsverfahren (Beschleunigungseffekt).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/1/06




1. Zu Artikel 1 Buchstabe b § 73 Abs. 6 VwVfG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 73 Abs. 6 VwVfG

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

6. Zu Artikel 2 § 15 und § 17 ROG

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

Zu Artikel 2

7. Zu Artikel 3 Nr. 2 Nr. 14.4, 14.5, 14.6 Anlage 1 UVPG

8. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18c Nr. 3 - neu -, Artikel 5 § 17c Nr. 3 - neu -, Artikel 6 Nr. 4 § 14c Nr. 3 - neu -, Artikel 8 Nr. 5 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Unternummer 3 - neu -, Artikel 9 Nr. 1 § 2b Nr. 3 - neu -

9. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18d AEG , Artikel 5 Nr. 3 § 17d FStrG , Artikel 6 Nr. 4 § 14d WaStrG und Artikel 9 Nr. 1 § 2c MBPlG

10. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG , Artikel 5 Nr. 3 § 17e Abs. 4 Satz 1 FStrG , Artikel 6 Nr. 4 § 14e Abs. 2 Satz 1 WaStrG , Artikel 9 Nr. 1 § 2d Abs. 2 Satz 1 MPlG

11. Zu Artikel 5 Nr. 3 § 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG

12. Zu Artikel 5 Nr. 3 § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG

13. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c § 8 Abs. 8 Satz 2 - neu - LuftVG

14. Zu Artikel 12 WHG


 
 
 


Drucksache 257/06

... § 27 enthält eine Übergangsregelung für Streitfälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vor der Schiedsstelle nach § 14 beziehungsweise vor dem Landgericht nach § 16 anhängig sind. Absatz 1 regelt, dass auch bei bereits laufenden Streitigkeiten nach § 14 die Jahresfrist, in der die Schiedsstelle gemäß § 14a Abs. 2 ihren Einigungsvorschlag machen muss, zur Anwendung kommt, damit der erwünschte Beschleunigungseffekt auch für diese Verfahren greift. Mit der Regelung des Absatz 2 wird sichergestellt, dass bereits vor dem Landgericht anhängige Verfahren dort weiter betrieben werden können und nicht nach der neuen Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1 vor dem Oberlandesgericht neu begonnen werden müssen. Auch diese Regelung dient somit der Verfahrensbeschleunigung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten

§ 32c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§ 51
Zitate

§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

§ 53a
Kopienversand auf Bestellung

§ 54
Vergütungspflicht

§ 54a
Vergütungshöhe

§ 54b
Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

§ 54d
Hinweispflicht

§ 54e
Meldepflicht

§ 54f
Auskunftspflicht

§ 54g
Kontrollbesuch

§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

§ 137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

§ 13a
Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

§ 14e
Aussetzung

§ 17a
Freiwillige Schlichtung

§ 27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Anlage
(Zu Artikel 1 Nr. 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Vergütungssystem

2. Privatkopie

3. Sonstige Schranken

4. Unbekannte Nutzungsarten

5. § 20b Kabelweitersendung

6. § 87 Abs. 5

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

2 Allgemein:

Zu § 54

Zu § 54a

Zu § 54b

Zu § 54c

Zu § 54d

Zu § 54e

Zu § 54f

Zu § 54g

Zu § 54h

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer n

Zu Nummer 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 94/06 (Beschluss)

... Die Neuregelung wird das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen Planergänzungen wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Beiträge gilt oder diese noch nicht abgelaufen ist und neuer Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrsbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der Frist für Einwender (z.B. Grundeigentümer) abzuschließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/06 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Mehraufwendungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 18d
Rechtsbehelfe

§ 22a
Entschädigungsverfahren

§ 37a
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 5
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17
Erfordernis der Planfeststellung

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 17d
Rechtsbehelfe

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 14d
Rechtsbehelfe

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 8
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 11
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes

Artikel 14
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 15
Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Gender-Mainstreaming

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

V. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18a

Zu § 18b

Zu § 18c

Zu § 18d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 17

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17a

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17b

Zu § 17c

Zu § 17d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 8

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14a

Zu § 14c

Zu § 14d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16


 
 
 


Drucksache 548/05 (Beschluss)

... Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/05 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)

Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Anlage

Artikel 1
Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 363/05

... Diese Regelungen werden das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen, dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen die Änderung ausgelegter Pläne, Planergänzungen, ergänzende Verfahren sowie Änderungen der Pläne wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute äußerst unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Stellungnahmen der Vereinigungen gilt oder diese vor dem Beginn der Erörterung noch nicht abgelaufen ist und neuer oder erstmaliger Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrs-, Strom- und Gasbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der für die privaten Betroffenen geltenden Einwendungsfrist abzuschließen. Dieser Widerspruch wird jetzt dadurch aufgelöst, dass spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Pläne in den Gemeinden auch von Vereinigungen keine neuen Stellungnahmen mehr abgegeben werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/05




Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 18
Erfordernis der Planfeststellung

§ 18a
Anhörungsverfahren

§ 18b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 18c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 18d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 18e
Rechtsbehelfe

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

§ 17a
Anhörungsverfahren

§ 17b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 17c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 17d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 17e
Rechtsbehelfe

Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 14a
Anhörungsverfahren

§ 14b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 14c
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 14d
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 14e
Rechtsbehelfe

Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

§ 2a
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 2b
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 2c
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 2d
Rechtsbehelfe

§ 2e
Bauaufsichtsbehörde

§ 7a
Entschädigungsverfahren

§ 12
Übergangsregelung für Planungen

Artikel 7
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

Artikel 8
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 11a
Erfordernis der Planfeststellung

§ 11b
Anhörungsverfahren

§ 11c
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 11d
Rechtswirkungen der Planfeststellung

§ 11e
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 11f
Rechtsbehelfe

§ 11g
Vorarbeiten

§ 11h
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

§ 11i
Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 12
Enteignung

§ 12b
Umlage der Mehrkosten für Erdkabel

§ 20
Übergangsregelung

Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 10
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 12
Neubekanntmachung

Artikel 13
Inkrafttreten

2 Begründung


 
 
 


Drucksache 548/05

... Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 548/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 238/04 (Beschluss)

... Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

2. Fahrverbot

3. Warnschussarrest

4. Meldeweisung

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

III. Stärkung der Opferbelange

1. Adhäsionsverfahren

2. Nebenklage

3. Notwendige Verteidigung

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu den Nummern 21 bis 27

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu den Nummer n

Zu Nummer 32

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Nummer n

Zu Nummer 43

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 238/04

... Allerdings sind die Gerichte hier bislang auf das freiwillige Erscheinen des Täters angewiesen. Erscheint der Jugendliche nicht, verkehrt sich die mit dem vereinfachten Jugendverfahren angestrebte Verfahrensbeschleunigung in ihr Gegenteil. Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 5
Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

2. Fahrverbot

3. Warnschussarrest

4. Meldeweisung

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

III. Stärkung der Opferbelange

5 Adhäsionsverfahren

5 Nebenklage

Notwendige Verteidigung

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummern 24 bis 30

Zu Nummer 28

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer n

Zu Nummer 35

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu a

Zu b

Zu Nummer n

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.