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"Beschleunigungseffekt"
Drucksache 41/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... b) Mit Blick auf die rechtlichen Zweifel, mit denen das Gesetz behaftet ist, sieht der Bundesrat mit Sorge, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der angestrebte Beschleunigungseffekt für die genannten Projekte nicht erreicht wird. In der Konsequenz könnte für viele der Projekte vielmehr eine Verzögerung entstehen, was dem erklärten Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Das ist auch vor dem Hintergrund bedauerlich, dass es unbestritten bei einigen Infrastrukturprojekten, die von hoher Bedeutung für den Klimaschutz sind, einer beschleunigten Umsetzung bedarf.
Drucksache 582/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Eine Befristung ist nicht erforderlich, da die Beschleunigungseffekte nur über einen längeren Zeitraum zu verwirklichen sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 22b Duldungspflichten bei Instandhaltung und Erneuerung von Eisenbahnanlagen
Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
§ 3a Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
Artikel 3 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 5
Anlage Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5046, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 113/19
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen
... Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte wird auf Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren für Landes straßen ausgedehnt. Straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren sind typischerweise äußerst umfangreich, komplex und weisen schwierige Rechtsfragen sowie fachspezifische Fragestellungen auf. Es handelt sich häufig um bedeutende Infrastrukturvorhaben, deren beschleunigte Umsetzung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um Bundesfernstraßen geht. Auch beim Bau oder der Änderung von Landes straßen sind diese Voraussetzungen im Regelfall erfüllt. Die Oberverwaltungsgerichte besitzen aufgrund ihrer erstinstanzlichen Zuständigkeit für Bundesfernstraßen Senate, die auf straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren spezialisiert sind. Die Fachkunde und die Routine der Oberverwaltungsgerichte in diesem Bereich sowie der durch die Konzentration auf eine Tatsacheninstanz eintretende Beschleunigungseffekt sollen auch für Landes straßen genutzt werden. Von einer Einbeziehung der kommunalen Straßen wird im Hinblick auf deren geringere Verkehrsbedeutung abgesehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 25
§ 41
§ 87c
§ 176
§ 188a
§ 188b
Artikel 2 Evaluierung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 188a
Zu § 188b
II. Zu Artikel 2 Evaluierung
III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 579/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Die Formulierung des bisherigen § 7 Absatz 2 Satz 1 ist unklar. Der Anhörungsbehörde wird hier die Prüfung aufgegeben, ob (triftige) Gründe für die Zulassungsmöglichkeit des Projektes nur durch Gesetz vorliegen. Auf diese Frage wird eine Anhörungsbehörde immer antworten müssen, dass das Projekt natürlich grundsätzlich auch im üblichen Planfeststellungsverfahren zugelassen werden kann. Hier sollte ein anderer Prüfungsmaßstab verwendet werden. Wie bereits in der Gesetzesbegründung angegeben, dürfte hier der gegenüber einem Planfeststellungsverfahren zu erwartende Beschleunigungseffekt eines Maßnahmengesetzes maßgebend sein.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
3. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
4. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
5. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG
6. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG
7. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 579/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... e) Der Bundesrat gibt für das weitere Gesetzgebungsverfahren zu bedenken, dass sich der mit Rechtswegverkürzungen beabsichtigte Beschleunigungseffekt meist nicht in der erhofften Weise eingestellt hat. Stattdessen soll mit dem Gesetzentwurf ein etabliertes Verfahren mit Richtlinien und rechtlich gesicherten Abläufen durch ein neues, von unklaren Abläufen geprägtes Verfahren ersetzt werden. Eine ergebnisoffene Prüfung bis hin zum Bauverzicht wird durch die Aufnahme von Projekten in ein Gesetz faktisch so gut wie ausgeschlossen. Ebenfalls haben die mit Maßnahmengesetzen gemachten Erfahrungen gezeigt, dass auch mit ihnen keine wesentliche Beschleunigung einhergeht. Planfeststellungsverfahren haben hingegen die Funktion, alle betroffenen Interessen abzuwägen und einer den Rechtsfrieden sichernden Entscheidung zuzuführen. Der Bundesrat bezweifelt deswegen, dass der mit dem Gesetzentwurf verfolgte Weg zu einer Akzeptanzsteigerung von großen Infrastrukturprojekten innerhalb der Bevölkerung führen wird. Vielmehr sollten die bestehenden Verfahren so gestärkt werden, dass bei gleichbleibender umfassender Einbindung betroffener Dritter schneller Baurecht geschaffen wird. Dazu bedarf es nach Überzeugung des Bundesrates vor allem einer besseren personellen und finanziellen Ausstattung der Planungsbehörden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Gesetzestitel, § 1, § 2 Überschrift, einleitender Satz, Satz 1 Nummer 11 und Nummer 13 bis 15 - neu -, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2 und Nummer 3 - neu -, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 2a und 2b - neu -, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 2 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 13 Satz 1 Nummer 2 § 14 Absatz 1, 2 und 3 und § 15 Satz 1 MgvG*
6. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 MgvG
7. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 MgvG
8. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu - und § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG
9. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7a - neu -, § 3 Absatz 2 Nummer 1 MgvG*
10. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8*
11. Zu § 2 Satz 1 Nummer 8 MgvG*
12. Zu § 2 Satz 1 Nummer 11, 12 und 13 - neu - MgvG*
13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 MgvG*
14. Zu § 11 Absatz 1 Satz 1 MgvG*
15. Zu § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 MgvG
Drucksache 366/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften
... Um den mit einer Strukturierungsanordnung bezweckten, der Prozessökonomie dienenden Beschleunigungseffekt zu erreichen, erscheint es nach Auffassung der gerichtlichen Praxis sinnvoll, diese Befugnis mit flankierenden Maßnahmen wie einer sich an § 531 Absatz 2 Nummer 1 ZPO orientierenden Präklusionsregelung zu verbinden, um einer besseren Streitstoffaufbereitung auch tatsächlich zum Durchbruch zu verhelfen.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und b Satz 4 a - neu -, Satz 5 ZPO
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 139 Absatz 1 Satz 3 ZPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b § 144 Absatz 3 Satz 2 - neu - ZPO
4. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO
Variante 1
Variante 2
5. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 522 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 ZPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 15a - neu - § 614 Satz 2 ZPO
Zu Artikel 2
7. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG , Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG
8. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 119a Absatz 1 Nummer 7 GVG
Drucksache 582/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Werden die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht durch die Fachbehörde nachgewiesen, wird die Enteignungsbehörde eine beantragte Enteignung ablehnen müssen. Der gewünschte Beschleunigungseffekt tritt gerade nicht ein. Wird also das Grundeigentum Dritter berührt, kann es sich nicht um eine planfeststellungsfreie Unterhaltungsmaßnahme handeln, sondern muss eine planfeststellungspflichtige Änderung sein (wie bei Artikel 1 des Gesetzentwurfs). Aus diesem Grund ist eine Enteignungsermächtigung für Unterhaltungsmaßnahmen abzulehnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG
‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *
4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 473/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... ) und in der Folge in einem einheitlichen Gerichtsverfahren zur Überprüfung gestellt wird. Diese Vorgehensweise ist nach Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags auch weiterhin zulässig. Entsprechend ist nach Auffassung des Bundesrates auch die Verkürzung der Rechtsbehelfsfrist auf höchstens fünf Tage nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Richtlinienvorschlags, die ebenfalls nur für den Fall eines zweistufigen Verfahrens gelten soll, beim Erlass von Abschiebungsandrohungen nicht mit einem Beschleunigungseffekt verbunden. Der Bundesrat hält es im Übrigen für fraglich, ob die Einführung einer solch kurzen Rechtsbehelfsfrist mit Unionsrecht (insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) zu vereinbaren ist.
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Zu Artikel 22
3 Weiteres
Drucksache 73/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Hier ist eine Präzisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes notwendig, um tatsächlich einen Beschleunigungseffekt für das Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zu erzielen. Im jetzigen Entwurf sind bei diversen Verfahrensschritten (Bekanntmachung, Auswertungskriterien und deren Gewichtung etc.) Rügepflichten gegenüber den Kommunen vorgesehen, die bei Nichtabhilfe der Gemeinde durch einstweiligen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten fortgesetzt werden können. Dies führt unter Umständen dazu, dass sich jeder Verfahrensschritt hinauszögert, bis die jeweilige Rüge durch alle Instanzen gegangen ist. Um dies zu verhindern und gleichzeitig dem Rechtsschutzgedanken des Artikel 19 Absatz 4 GG hinreichend Rechnung zu tragen, sollte sich der gerichtliche Rechtsschutz auf das Ens Verfahrens konzentrieren. Auf diese Weise können alle Rügen eines unterlegenen Bewerbers in einem gerichtlichen Verfahren gebündelt werden, ohne dass das Verfahren über die Neuvergabe der Wegenutzungsrechte selbst laufend verzögert wird. Auf diese Weise ist auch dem Konzentrationsgedanken Rechnung getragen, indem der gerichtliche Rechtsschutz gegen nichtabgeholfene Rügen auf den Zeitraum nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Neukonzessionierung verlagert wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG
Drucksache 819/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission: EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung
... 4. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung der Kommission. Das betrifft insbesondere auch den Beschleunigungseffekt bei der Problemlösung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einsatz des EU-Piloten gerade in den Konstellationen sinnvoll im Sinne der Mitteilung, in denen eine schnelle Beseitigung von unionsrechtswidrigen Zuständen geboten ist. Es mutete widersprüchlich an, wenn die Kommission in Politikfeldern, die sie selbst als prioritär identifiziert, auf die Beschleunigungsvorteile des EU-Piloten verzichten würde.
Drucksache 73/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung
... Hier ist eine Präzisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes notwendig, um tatsächlich einen Beschleunigungseffekt für das Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zu erzielen. Im jetzigen Entwurf sind bei diversen Verfahrensschritten (Bekanntmachung, Auswertungskriterien und deren Gewichtung etc.) Rügepflichten gegenüber den Kommunen vorgesehen, die bei Nichtabhilfe der Gemeinde durch einstweiligen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten fortgesetzt werden können. Dies führt unter Umständen dazu, dass sich jeder Verfahrensschritt hinauszögert, bis die jeweilige Rüge durch alle Instanzen gegangen ist. Um dies zu verhindern und gleichzeitig dem Rechtsschutzgedanken des Artikel 19 Absatz 4 GG hinreichend Rechnung zu tragen, sollte sich der gerichtliche Rechtsschutz auf das Ens Verfahrens konzentrieren. Auf diese Weise können alle Rügen eines unterlegenen Bewerbers in einem gerichtlichen Verfahren gebündelt werden, ohne dass das Verfahren über die Neuvergabe der Wegenutzungsrechte selbst laufend verzögert wird. Auf diese Weise ist auch dem Konzentrationsgedanken Rechnung getragen, indem der gerichtliche Rechtsschutz gegen nichtabgeholfene Rügen auf den Zeitraum nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Neukonzessionierung verlagert wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
Drucksache 819/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission: EU-Recht - Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung
... 4. Der Bundesrat teilt diese Einschätzung der Kommission. Das betrifft insbesondere auch den Beschleunigungseffekt bei der Problemlösung. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einsatz des EU-Piloten gerade in den Konstellationen sinnvoll im Sinne der Mitteilung, in denen eine schnelle Beseitigung von unionsrechtswidrigen Zuständen geboten ist. Es mutete widersprüchlich an, wenn die Kommission in Politikfeldern, die sie selbst als prioritär identifiziert, auf die Beschleunigungsvorteile des EU-Piloten verzichten würde.
Drucksache 65/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
... Die Regelung soll schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu erzielen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Albanien
4 Kosovo
4 Montenegro
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 190/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Die Regelung soll schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte zu erzielen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 129/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... Eine Lockerung der Voraussetzungen dahingehend, dass eine Erdverkabelung bei den Pilotprojekten möglich wäre, wenn bei einer Freileitung eine Betroffenheit der benannten Gebiete gegeben ist und gesamtplanerisch eine generelle Umgehung dieser Gebiete nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Vereinbarkeit der Teilerdverkabelung mit den Schutzzielen des Gebiets gegeben ist und die Beeinträchtigungen bei einer Teilerdverkabelung im konkreten Einzelfall wesentlich geringer sind als bei einer Freileitung, würde eine offenere Abwägung erfordern und ermöglichen, wenn fachlich hinreichend gewichtige Gründe für die Realisierung in Teilerdverkabelung vorliegen. Eine Teilerdverkabelung müsste dann bereits in die Abwägung einbezogen werden, wenn entsprechende Verstöße drohten. Dieser planerische Mehraufwand erscheint vertretbar, wenn es bei der Beibehaltung des Pilotcharakters bleibt, sodass nicht alle Vorhaben betroffen sind und ein Befriedungs- und Beschleunigungseffekt zu erwarten ist. Erforderlich ist eine Definition der fachlich gewichtigen Gründe, die weniger restriktiv ist als die vorgeschlagene Regelung und damit eine Teilerdverkabelung als realistisches Planungsinstrument ermöglicht, ohne den Vorrang der Freileitungsbauweise aufzugeben. Eine Freileitung sollte daher weiterhin nicht bereits bei jeder Art einer möglichen Betroffenheit eines besonders geschützten Gebiets ausgeschlossen sein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - § 43 Satz 3 EnWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 43g EnWG
§ 43g Projektmanager
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG
7. Zu Artikel 5 Nummer 02 - neu - § 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG
8. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG
9. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Nummer 6 und 7 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Bundesbedarfsplan
10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 129/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
... Eine Lockerung der Voraussetzungen dahingehend, dass eine Erdverkabelung bei den Pilotprojekten möglich wäre, wenn bei einer Freileitung eine Betroffenheit der benannten Gebiete gegeben ist und gesamtplanerisch eine generelle Umgehung dieser Gebiete nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Vereinbarkeit der Teilerdverkabelung mit den Schutzzielen des Gebiets gegeben ist und die Beeinträchtigungen bei einer Teilerdverkabelung im konkreten Einzelfall wesentlich geringer sind als bei einer Freileitung, würde eine offenere Abwägung erfordern und ermöglichen, wenn fachlich hinreichend gewichtige Gründe für die Realisierung in Teilerdverkabelung vorliegen. Eine Teilerdverkabelung müsste dann bereits in die Abwägung einbezogen werden, wenn entsprechende Verstöße drohten. Dieser planerische Mehraufwand erscheint vertretbar, wenn es bei der Beibehaltung des Pilotcharakters bleibt, sodass nicht alle Vorhaben betroffen sind und ein Befriedungs- und Beschleunigungseffekt zu erwarten ist. Erforderlich ist eine Definition der fachlich gewichtigen Gründe, die weniger restriktiv ist als die vorgeschlagene Regelung und damit eine Teilerdverkabelung als realistisches Planungsinstrument ermöglicht, ohne den Vorrang der Freileitungsbauweise aufzugeben. Eine Freileitung sollte daher weiterhin nicht bereits bei jeder Art einer möglichen Betroffenheit eines besonders geschützten Gebiets ausgeschlossen sein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - § 43 Satz 3 EnWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 43g EnWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EnLAG
7. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG
8. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG
9. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG
10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 183/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
... Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten, um die gewünschten Beschleunigungseffekte (Artikel 1 Nummer 2) zu erzielen und die Chancen von Asylbewerbern sowie geduldeten Personen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu verbessern (Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.
Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 342/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... Trotz der Beschleunigungselemente im Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S.
A. Problem Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Bundesfachplanung
§ 4 Zweck der Bundesfachplanung
§ 5 Inhalt der Bundesfachplanung
§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung
§ 7 Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 8 Unterlagen
§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 10 Erörterungstermin
§ 11 Vereinfachtes Verfahren
§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung
§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
§ 14 Einwendungen der Bundesländer
§ 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung
§ 16 Veränderungssperren
§ 17 Bundesnetzplan
Abschnitt 3 Planfeststellung
§ 18 Erfordernis einer Planfeststellung
§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss
§ 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
§ 22 Anhörungsverfahren
§ 23 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 24 Planfeststellungsbeschluss
§ 25 Unwesentliche Änderungen
§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
§ 27 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
§ 28 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 29 Projektmanager
§ 30 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Abschnitt 5 Behörden und Gremien
§ 31 Zuständige Behörde
§ 32 Bundesfachplanungsbeirat
§ 33 Bußgeldvorschriften
§ 34 Zwangsgeld
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
§ 117b Verwaltungsvorschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
Artikel 4 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
1. Ausgangslage
2. Zur Situation der Höchstspannungsnetze und zum Ausbaubedarf
a Allgemeines
b Bedarf für neue Energieleitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien
3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Sonstige Kosten
4. Gender Mainstreaming
5. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
V. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Abschnitt 2: Bundesfachplanung §§ 4 bis 17
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Abschnitt 3: Planfeststellung §§ 18 bis 28
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften §§ 29 bis 30
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 5: Behörden und Gremien §§ 31 bis 32
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 6: Sanktions- und Schlussvorschriften §§ 33 bis 35
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1766: Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Drucksache 342/4/11
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... keinen Beschleunigungseffekt bewirken, sondern zunächst sogar zu einer deutlichen Verzögerung führen. Die Bundesnetzagentur ist die deutsche Bundesbehörde zur Regulierung vor allem netzgebundener Märkte, auch der Stromnetze. Hierfür hat sie Knowhow und personelle Ressourcen. Das Knowhow und personelle Ressourcen für Planung und Planfeststellung von Stromleitungen müsste erst aufgebaut werden. Beispielsweise setzt eine ökonomische und zielgerichtete Durchführung entsprechender Projekte umfangreiche Erfahrungen unter anderem auf dem Gebiet des EU-Naturschutzrechts in Planfeststellungsverfahren und in der frühzeitigen Steuerung der am Planungsprozess Beteiligten voraus. Bei den Ländern, die die Planung beziehungsweise Raumordnung und Planfeststellung auch für zahlreiche andere Bereiche - wie etwa Straßen - bearbeiten, sind Erfahrungen, Knowhow und personelle Ressourcen hingegen vorhanden. Der Aufbau bei der
Zu Artikel 1
§ 45b < ... weiter wie Vorlage ... >
§ 45c Besondere Vorschriften
§ 45d Festlegung des Untersuchungsrahmens
§ 45e Einreichung des Plans und der Unterlagen
§ 45f Veröffentlichung des Plans
§ 45g Anhörungsbehörde
§ 45h Raumordnungsverfahren
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 5/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG )
... s eingerichteten und zuständigen Gutachterausschuss erstellt werden. Diese Beschränkung entfällt durch die Erweiterung, sodass ein Gutachten auch bei anderen Gutachtern (freien Sachverständigen) eingeholt werden kann. Indem die Anzahl der möglichen Gutachter vergrößert wird, soll abgesichert werden, dass bis zum 31. Dezember 2009 so viele Kaufverträge wie möglich abgeschlossen werden können und ein Beschleunigungseffekt eintritt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Artikel 3 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Übertragung von Flächen des Nationalen Naturerbes
II. Ausschluss einer Erwerbsberechtigung in den Fällen des Abschlusses oder der Verlängerung von langfristigen Pachtverträgen nach dem 01. Januar 2007
III. Normierung von Fristsetzungsmöglichkeiten
IV. Lockerung der mit dem Flächenerwerb verbundenen Auflagen
V. Abschaffung des begünstigten Erwerbs von Waldflächen nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 8 AusglLeistG Ausnahme: Alteigentümer und Einführung eines neuen Auswahlverfahrens
VI. Veröffentlichung der Regionalen Wertansätze im elektronischen Bundesanzeiger
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VIII. Bürokratiekosten
B. Begründung im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Artikel 2 Ziffer 11 Buchstabe f – Aufhebung von § 12 Abs. 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung
Drucksache 847/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
... Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Zulassung der Beschwerde durch das Landgericht vor. Dies stellt einen Fremdkörper im Recht der Beschlussmängelklage dar. Die Rechtszüge zwischen Hauptsache und Freigabeverfahren fielen hierdurch auseinander, da mit dem Freigabeverfahren im Falle der Nichtzulassung der Beschwerde nur eine Instanz befasst wäre. Allein der gewünschte Beschleunigungseffekt vermag dieses Auseinanderfallen nicht zu rechtfertigen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 37a Abs. 2 AktG
2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 118 AktG
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 3 - neu - AktG
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AktG
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AktG
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 122 Abs. 2 AktG Nr. 12 § 124 Abs. 1 AktG
11. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
12. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 8 und 9 AktG
14. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 135 Abs. 11 - neu - AktG
15. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - § 181 Abs. 1 Satz 3 AktG
16. Zu Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a § 241 Nr. 1 AktG
17. Zu Artikel 1 Nr. 37 § 243 Abs. 3 AktG
18. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG , Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG
19. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 246 Abs. 3 AktG Nr. 45 § 319 Abs. 6 AktG Artikel 4 Nr. 2 § 16 Abs. 3 UmwG
20. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 246a AktG
21. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe b § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 UmwG
22. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d Artikel 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG
23. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Artikel 16 Abs. 3 UmwG
24. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG ,
25. Zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c § 246a Abs. 3 Satz 3 AktG , Nr. 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG , Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d Artikel 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG
26. Zu Artikel 6 Nr. 3a - neu - § 22 Abs. 5 Satz 2 SEAG
27. Zu Artikel 6a - neu - § 10 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
28. Zu Artikel 6a - neu - § 55a Abs. 4 - neu - GmbHG
Artikel 6a Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
29. Zu Artikel 7a - neu - § 3 Abs. 5 VWGmbHÜG
Artikel 7a Änderungen des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
Drucksache 547/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... Verfahrensbevollmächtigter kann in Verfahren ohne Pflicht zur anwaltlichen Vertretung aber auch eine sonstige vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Person sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sicherzustellen ist in jedem Fall aber, dass an diesen Verfahrensbevollmächtigten in rechtlich vorgeschriebener Form im Inland zugestellt werden kann. Ansonsten geht der beabsichtigte Beschleunigungseffekt verloren. Auf den Ort der Zulassung eines Rechtsanwalts sowie auf den Wohnsitz oder den Geschäftsraum einer anderen Person soll es zukünftig nur noch im Zusammenhang mit der Abschätzung ankommen, ob eine Inlandszustellung möglich ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 5
Zu § 34
Zu § 55
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 94/06
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte
... Die Neuregelung wird das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen, dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen Planergänzungen wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Beiträge gilt oder diese noch nicht abgelaufen ist und neuer Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrsbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der Frist für Einwender (z.B. Grundeigentümer) abzuschließen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Mehraufwendungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Artikel 7 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Artikel 8 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 16 Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
1. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine und Präklusionsfristen
2. Geltungsdauer von Plänen
3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine
4. Verzicht auf das Raumordnungsverfahren.
5. Einführung von Schwellenwerten und Kriterien zur Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben.
6. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind
7. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen
8. Gesetzgebungskompetenzen
II. Gender-Mainstreaming
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft
V. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18b
Zu § 18c
Zu § 18d
Zu § 18e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 17
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17c
Zu § 17d
Zu § 17e
Zu Nummer 4
Zu Nummer 8
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14b
Zu § 14b
Zu § 14c
Zu § 14d
Zu § 14e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu § 6
Zu § 6
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Drucksache 94/2/06
Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen -Punkt 14 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
... Angesichts der überragenden Dringlichkeit der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und von Erdkabeln zur Verhinderung von Übertragungs- oder Verteilungsengpässen sollte das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch für diese Streitigkeiten zuständig sein. Eine derartige Verkürzung des Rechtsweges hat sich entsprechend dem in den neuen Ländern geltenden Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bewährt. Dort erbrachte die Rechtswegverkürzung von allen Maßnahmen den höchsten Beschleunigungseffekt. Es stünde im Widerspruch dazu, wenn für diese versorgungstechnischen Anlagen auf dieses Instrument verzichtet würde.
Drucksache 94/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen -
... " Alternativen ausscheidet, erspart es die zeitaufwändige Prüfung dieser Alternativen im nachfolgenden Zulassungsverfahren (Beschleunigungseffekt).
1. Zu Artikel 1 Buchstabe b § 73 Abs. 6 VwVfG
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 73 Abs. 6 VwVfG
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG
5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
6. Zu Artikel 2 § 15 und § 17 ROG
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
Zu Artikel 2
7. Zu Artikel 3 Nr. 2 Nr. 14.4, 14.5, 14.6 Anlage 1 UVPG
8. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18c Nr. 3 - neu -, Artikel 5 § 17c Nr. 3 - neu -, Artikel 6 Nr. 4 § 14c Nr. 3 - neu -, Artikel 8 Nr. 5 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Unternummer 3 - neu -, Artikel 9 Nr. 1 § 2b Nr. 3 - neu -
9. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18d AEG , Artikel 5 Nr. 3 § 17d FStrG , Artikel 6 Nr. 4 § 14d WaStrG und Artikel 9 Nr. 1 § 2c MBPlG
10. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG , Artikel 5 Nr. 3 § 17e Abs. 4 Satz 1 FStrG , Artikel 6 Nr. 4 § 14e Abs. 2 Satz 1 WaStrG , Artikel 9 Nr. 1 § 2d Abs. 2 Satz 1 MPlG
11. Zu Artikel 5 Nr. 3 § 17b Abs. 1 Nr. 1 FStrG
12. Zu Artikel 5 Nr. 3 § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG
13. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c § 8 Abs. 8 Satz 2 - neu - LuftVG
14. Zu Artikel 12 WHG
Drucksache 257/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
... § 27 enthält eine Übergangsregelung für Streitfälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vor der Schiedsstelle nach § 14 beziehungsweise vor dem Landgericht nach § 16 anhängig sind. Absatz 1 regelt, dass auch bei bereits laufenden Streitigkeiten nach § 14 die Jahresfrist, in der die Schiedsstelle gemäß § 14a Abs. 2 ihren Einigungsvorschlag machen muss, zur Anwendung kommt, damit der erwünschte Beschleunigungseffekt auch für diese Verfahren greift. Mit der Regelung des Absatz 2 wird sichergestellt, dass bereits vor dem Landgericht anhängige Verfahren dort weiter betrieben werden können und nicht nach der neuen Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 1 vor dem Oberlandesgericht neu begonnen werden müssen. Auch diese Regelung dient somit der Verfahrensbeschleunigung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 51 Zitate
§ 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
§ 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Artikel 2 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
§ 13a Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz
§ 14e Aussetzung
§ 17a Freiwillige Schlichtung
§ 27 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage (Zu Artikel 1 Nr. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
1. Vergütungssystem
2. Privatkopie
3. Sonstige Schranken
4. Unbekannte Nutzungsarten
5. § 20b Kabelweitersendung
6. § 87 Abs. 5
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu den Absätzen 4 und 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
2 Allgemein:
Zu § 54
Zu § 54a
Zu § 54b
Zu § 54c
Zu § 54d
Zu § 54e
Zu § 54f
Zu § 54g
Zu § 54h
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer n
Zu Nummer 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 94/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
... Die Neuregelung wird das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen Planergänzungen wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Beiträge gilt oder diese noch nicht abgelaufen ist und neuer Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrsbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der Frist für Einwender (z.B. Grundeigentümer) abzuschließen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Mehraufwendungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte
Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 4 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung
§ 18a Anhörungsverfahren
§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 18d Rechtsbehelfe
§ 22a Entschädigungsverfahren
§ 37a Übergangsregelung für Planungen
Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
§ 17 Erfordernis der Planfeststellung
§ 17a Anhörungsverfahren
§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 17d Rechtsbehelfe
Artikel 6 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 14a Anhörungsverfahren
§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 14d Rechtsbehelfe
Artikel 7 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Artikel 8 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 11 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 13 Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
Artikel 14 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 15 Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Gender-Mainstreaming
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
V. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18a
Zu § 18b
Zu § 18c
Zu § 18d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 17
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17a
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17b
Zu § 17c
Zu § 17d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 8
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14a
Zu § 14c
Zu § 14d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu § 6
Zu § 6
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 548/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
... Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)
Beschluss des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Anlage
Artikel 1 Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 363/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
... Diese Regelungen werden das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen, dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen die Änderung ausgelegter Pläne, Planergänzungen, ergänzende Verfahren sowie Änderungen der Pläne wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute äußerst unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Stellungnahmen der Vereinigungen gilt oder diese vor dem Beginn der Erörterung noch nicht abgelaufen ist und neuer oder erstmaliger Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrs-, Strom- und Gasbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der für die privaten Betroffenen geltenden Einwendungsfrist abzuschließen. Dieser Widerspruch wird jetzt dadurch aufgelöst, dass spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Pläne in den Gemeinden auch von Vereinigungen keine neuen Stellungnahmen mehr abgegeben werden können.
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 18 Erfordernis der Planfeststellung
§ 18a Anhörungsverfahren
§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 18e Rechtsbehelfe
Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
§ 17a Anhörungsverfahren
§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 17e Rechtsbehelfe
Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
§ 14a Anhörungsverfahren
§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 14e Rechtsbehelfe
Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes
§ 2a Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 2d Rechtsbehelfe
§ 2e Bauaufsichtsbehörde
§ 7a Entschädigungsverfahren
§ 12 Übergangsregelung für Planungen
Artikel 7 Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 8 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 11a Erfordernis der Planfeststellung
§ 11b Anhörungsverfahren
§ 11c Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 11d Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 11e Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 11f Rechtsbehelfe
§ 11g Vorarbeiten
§ 11h Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 11i Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 12 Enteignung
§ 12b Umlage der Mehrkosten für Erdkabel
§ 20 Übergangsregelung
Artikel 9 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 12 Neubekanntmachung
Artikel 13 Inkrafttreten
2 Begründung
Drucksache 548/05
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
... Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 238/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
... Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums
1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln
2. Fahrverbot
3. Warnschussarrest
4. Meldeweisung
II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens
III. Stärkung der Opferbelange
1. Adhäsionsverfahren
2. Nebenklage
3. Notwendige Verteidigung
IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe
V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende
1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht
2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender
3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu den Nummern 21 bis 27
Zu Nummer 25
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu den Nummer n
Zu Nummer 32
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Nummer n
Zu Nummer 43
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 238/04
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
... Allerdings sind die Gerichte hier bislang auf das freiwillige Erscheinen des Täters angewiesen. Erscheint der Jugendliche nicht, verkehrt sich die mit dem vereinfachten Jugendverfahren angestrebte Verfahrensbeschleunigung in ihr Gegenteil. Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums
1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln
2. Fahrverbot
3. Warnschussarrest
4. Meldeweisung
II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens
III. Stärkung der Opferbelange
5 Adhäsionsverfahren
5 Nebenklage
Notwendige Verteidigung
IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe
V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende
1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht
2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender
3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummern 24 bis 30
Zu Nummer 28
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer n
Zu Nummer 35
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu a
Zu b
Zu Nummer n
Zu Nummer 46
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
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