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"Betriebs- oder Bordvereinbarung"


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Drucksache 752/05

... Nach Absatz 6 mögliche Ausnahmen von den Regelungen zur Höchstarbeitszeit sind nach dem Seemannsgesetz in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung zulässig. Dabei sind die Bestimmungen zu den Mindestruhezeiten einzuhalten. Diese Regelung wurde mit § 89a Abs. 1a (neu) durch Artikel 4a des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen „Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt“ eingefügt. Darüber hinaus sind Ausnahmen von den Regelungen zur Mindestruhezeit in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung nur für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern (§ 139 Abs. 3 SeemG) sowie für Seefischer hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord (§ 140 Abs. 2 Nr. 3 SeemG) zulässig. Die Abweichungen sowohl von den Höchstarbeitszeiten als auch von den Mindestruhezeiten müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 752/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 180 Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe Übersetzung

Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Teil II
Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Teil III
Besatzungsstärke der Schiffe

Artikel 11

Artikel 12

Teil IV
Verantwortlichkeiten der Reeder und der Kapitäne

Artikel 13

Teil V
Durchführung

Artikel 14

Artikel 15

Teil VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Teil II
Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute

Teil III
Besatzungsstärke der Schiffe

Teil IV
Verantwortlichkeiten der Reeder und der Kapitäne

Teil V
Durchführung

Teil VI
Schlussbestimmungen


 
 
 


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