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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Biozidverordnung"


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Drucksache 62/16

... es auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Hierdurch trägt Deutschland den in chemikalienrechtlichen EG- und EU-Verordnungen enthaltenen mitgliedstaatlichen Regelungsaufträgen (so u.a. in Artikel 87 der BiozidVerordnung) in Bezug auf die Festlegung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnungen Rechnung.



Drucksache 63/16

... Die BVT-Schlussfolgerung Nr. 9 fordert, dass nur Häute und Felle verwendet werden, die mit Bioziden konserviert wurden, die laut Verordnung (EG) Nr. 528/2012 für die Anwendung zugelassen sind. Diese BVT-Schlussfolgerung wird durch Buchstabe c mit der Forderung nach der Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten für die Produktart 9 nach Anhang V der Biozidverordnung genehmigt wurden, umgesetzt. Weiterhin wird alternativ die Forderung nach der Prüfung der Biozide im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 aufgenommen, da noch nicht alle Biozide, die in der Lederindustrie eingesetzt werden, geprüft und daher noch nicht für die Produktart 9 genehmigt wurden. Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften oder für die Produktart 9 zugelassenen Biozide enthalten dürfen. Innerhalb der EU gelten die Regelungen direkt, so dass die Anforderung nur den Import von Häuten und Fellen aus nicht-EU-Staaten betrifft. Ein großer Anteil der Häute und Felle wird aus Deutschland oder der EU importiert, so dass lediglich ein begrenzter Erfüllungsaufwand für einen geringen Anteil der verwendeten Häute und Felle besteht. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 1 Nr. 2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 456/10 (Beschluss)

... /EG fordert nach Artikel 3 Absatz 7 die Mitgliedstaaten auf, vorzuschreiben, dass Biozid-Produkte ordnungsgemäß zu verwenden sind. Der Begriff "gute fachliche Praxis" wird in diesem Zusammenhang nicht verwendet. Auch im Entwurf zur europäischen Biozidverordnung wird in Artikel 15 Nummer 5 nur gefordert: "Biozidprodukte müssen ordnungsgemäß verwendet werden". Auch hier wird der Begriff "gute fachliche Praxis" nicht verwendet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 8 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 2 - neu - GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 7 Satz 1 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 GefStoffV

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Satz 2 GefStoffV

10. Zu Artikel 1 § 12 GefStoffV

§ 12
Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden

11. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 bis 3 GefStoffV

Begründung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 4, § 22 Absatz 1 Nummer 28 - neu - GefStoffV

Zu a:

Zu b:

14. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 3 Satz 2 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 3a - neu - GefStoffV

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GefStoffV

18. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 Anhang I Nummer 4.4.4 Absatz 2 Warnzeichen GefStoffV

20. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 1 Absatz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 Anhang II Nummer 5 Absatz 4 - neu - GefStoffV

22. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 2 der 2. SprengV

§ 2
Allgemeine Anforderungen

23. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb Anhang Nummer 2.2.5 Absatz 4 der 2. SprengV

24. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe t bis v Anhang Nummer 4.1 bis 4.3 der 2. SprengV In Artikel 2 Nummer 5 sind Buchstabe t bis v wie folgt zu fassen:

Zu Buchstabe u

25. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Anhang Anlage 2 Tabelle 5 der 2. SprengV

26. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe e Anhang Anlage 2 Tabelle 7 der 2. SprengV

27. Zu Artikel 2 Nummer 11 Anhang Anlagen 6 und 7 der 2. SprengV

28. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 8 Satz 2 der 1. SprengV

29. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der 1. SprengV

30. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 3 der 1. SprengV

31. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 47 Nummer 4 der 1. SprengV

1. Zur Gefahrstoffverordnung insgesamt

2. Zur langfristigen Aufbewahrung von Expositionsdaten

3. Zu § 15 Absatz 5 GefStoffV

4. Zur Verwendung von dichlormethanhaltigen Farbabbeizmitteln


 
 
 


Drucksache 617/1/09

... 15. Um Missverständnisse zu vermeiden, die sich aus der Definition der Anwendungsbereiche von Artikel 2 Absatz 2 der Biozidverordnung bei der Anwendung von Desinfektionsmitteln in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben ergeben können, sollte auf die Ausnahmen in deren Buchstaben o und p verzichtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/1/09




Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

Zu Erwägungsgrund 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 15

Zu Artikel 17

Zu Artikel 20

Zu Artikel 31

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Zu Artikel 55

Zu Artikel 58

Zu Artikel 59

Zu Artikel 62

Zu Artikel 70

Zu Artikel 75

Zu Kapitel XI Datenschutz und Datenaustausch - Inkrafttreten

Zu Anhang II Datenanforderungen für Wirkstoffe und Anhang III Datenanforderungen für Biozidprodukte

Zu Anhang V Produktart 3 und 19


 
 
 


Drucksache 617/09 (Beschluss)

... 12. Um Missverständnisse zu vermeiden, die sich aus der Definition der Anwendungsbereiche von Artikel 2 Absatz 2 der Biozidverordnung bei der Anwendung von Desinfektionsmitteln in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben ergeben können, sollte auf die Ausnahmen in deren Buchstaben o und p verzichtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/09 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zur Vorlage im Einzelnen

Zu Erwägungsgrund 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 15

Zu Artikel 17

Zu Artikel 20

Zu Artikel 31

Zu Artikel 46

Zu Artikel 47

Zu Artikel 55

Zu Artikel 58

Zu Artikel 59

Zu Artikel 62

Zu Artikel 70

Zu Artikel 75

Zu Kapitel XI Datenschutz und Datenaustausch - Inkrafttreten

Zu Anhang II Datenanforderungen für Wirkstoffe und Anhang III Datenanforderungen für Biozidprodukte

Zu Anhang V Produktart 3 und 19


 
 
 


Drucksache 166/17 PDF-Dokument



Drucksache 470/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.