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"Bundesrechtliche"


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0712/04
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0709/04
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0428/04
0325/03B
0830/03B
Drucksache 166/20

... 7. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landes- und sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.



Drucksache 9/20

... aufgeführte Unionsrecht gilt bundeseinheitlich und wird überwiegend durch bundesrechtliche Vorschriften umgesetzt oder durchgeführt. Die Durchsetzung und Bewehrung von Verstößen gegen das in nationales Recht umgesetzte Unionsrecht muss daher auch einheitlich erfolgen. Gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist es von besonderer Bedeutung, dass für alle Betroffenen gleiche Bedingungen gelten. Dies kann nur über eine bundeseinheitliche Regelung sichergestellt werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist europarechtlich verpflichtet, Sanktionen wie beispielsweise die Zahlung von Geldbußen oder Zwangsgeldern an öffentliche Kassen vorzusehen, wenn gegen eine Verfügung der zuständigen Behörde verstoßen wird (Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 92/20

... Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für "Public-Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball-Europameisterschaft 2020 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist vor diesem Hintergrund der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "Public-Viewing"-Veranstaltungen zu den Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014 und 2018 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 jeweils eine Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war (BAnz. Nummer 84 vom 4. Mai 2006, Seite 3511; BAnz. Nummer 80 vom 3. Juni 2008, Seite 1949; BAnz. Nummer 77 vom 26. Mai 2010, Seite 1827, BAnz. AT 26. Mai 2014 V2, BAnz AT 17. Mai 2016 V1, BAnz AT 04. Mai 2018 V1) und sich diese Verordnungen im Vollzug bewährt hatten, bietet sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen aufzugreifen und auf die Fußball-Europameisterschaft 2020 auszurichten. Die Verordnungen waren als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (



Drucksache 141/20

... Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß NKRG § 2 Absatz 1 den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen. Nicht unter den Begriff Erfüllungsaufwand fallen u.a. indirekte Effekte, wie z.B. kalkulatorische Kosten oder entgangene Einnahmen sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau.2)



Drucksache 88/20

... Die Regelung des § 45 KrWG basiert auf der bestehenden bundesrechtlichen Vorgabe und entwickelt diese fort (s.o.), greift in ihren einzelnen Elementen aber auch Regelungen auf, die in den Kreislaufwirtschaftsgesetzen der Länder bereits eingeführt sind und vom Ländervollzug erfolgreich praktiziert werden (vgl. nur § 2 LKrWG - Rheinland-Pfalz, Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013, GVBI. S. 459, zuletzt geändert durch Artikel 4 G zur Änd. umweltprüfungsrechtlicher Vorschriften vom 27.3.2018, GVBI. S. 55).



Drucksache 100/19 (Beschluss)

... Aufgrund der Schaffung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Zensus 2021 und der alleinigen Verantwortlichkeit für die zentrale IT ist der Bund bzw. das Statistische Bundesamt vorrangig verantwortlich für eine gegebenenfalls erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung für den Zensus 2021. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und um Unterschiede zu vermeiden, wenn jede Statistikbehörde eine eigenständige Folgenabschätzung vornehmen muss, ist eine Durchführung einer einzigen Datenschutz-Folgenabschätzung durch den Bund bzw. das Statistische Bundesamt unter Beteiligung der Länder und ihrer Datenschutzbehörden für die zentrale IT-Infrastruktur geboten.



Drucksache 357/1/19

... Neu eingefügt wurde die Regelung in § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G, wonach das Verhältnis von hauptberuflichen Lehrkräften für den theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu 20 Ausbildungsplätzen verfügt. Zwar entspricht diese Regelung dem Pflegeberufegesetz (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 PflBG), wird aber aufgrund des Lehrermangels in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen und die bereits angespannte Fachkraftsituation verstärken. Das PflBG enthält zugunsten der Länder eine Übergangsregelung, wonach vorübergehend eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften zulässig ist. Diese Regelung erleichtert den Schulen die Personalgewinnung. Dementsprechend ist der Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung und zur Schaffung vergleichbarer Ausbildungsbedingungen zu verändern. Eine Abweichung von der geregelten Schüler-Lehrer-Relation muss ermöglicht werden, um die Ausbildungsplatzsicherheit zu gewährleisten. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen die Attraktivität der Berufe zunimmt und dementsprechend auch die Zahl der Auszubildenden und der Bedarf an Lehrenden zunehmen könnte. Ohne eine Ausnahmeregelung wird der Bestand der Schulen und somit die Fachkräftegewinnung gefährdet. Denn in letzter Konsequenz droht den Ausbildungsstätten der Widerruf der staatlichen Anerkennung bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen des § 22 ATA-OTA-G.



Drucksache 519/1/19

... , Rn. 131). Das Begründungserfordernis zur sogenannten Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Es dient zwar dem Grundrechtsschutz, denn es soll den Verordnungsgeber zu einer sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen auch mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie der betroffenen Vermieter anhalten (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019, Az. 1 BvL 1/18 u.a., Rn. 78, juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2019, Az. VIII ZR 130/18, Rn. 22, juris). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre. Vielmehr bietet insbesondere das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der den Mietpreis begrenzenden bundesrechtlichen Vorschriften, aber auch der landesrechtlichen Verordnungen beurteilt werden kann (vergleiche BayVerfGH, Entscheidung vom 4. April 2017, Az. Vf. 3-VII-16, Rn. 33 - zitiert nach juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015, Az. Vf. 12-VII-14, Rn. 36 ff. - zitiert nach juris - zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen).



Drucksache 629/19

... "(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt."



Drucksache 134/1/19

... Um Verwirrungen wegen unterschiedlicher Definitionen der Fixierungsmaßnahme im StVollzG und den Landesgesetzen zu vermeiden und um die einheitliche bundesrechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch für den Maßregelvollzug zu öffnen, soweit das Landesrecht für Fixierungen im Sinne des § 127 StVollzG-E, andere freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen oder Zwangsbehandlungen einen Richtervorbehalt vorsieht, sollte auch in § 138 Absatz 3 StVollzG auf den neuen § 121a StVollzG-E verwiesen werden.



Drucksache 134/19 (Beschluss)

... Um Verwirrungen wegen unterschiedlicher Definitionen der Fixierungsmaßnahme im StVollzG und den Landesgesetzen zu vermeiden und um die einheitliche bundesrechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch für den Maßregelvollzug zu öffnen, soweit das Landesrecht für Fixierungen im Sinne des § 127 StVollzG-E, andere freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen oder Zwangsbehandlungen einen Richtervorbehalt vorsieht, sollte auch in § 138 Absatz 3 StVollzG auf den neuen § 121a StVollzG-E verwiesen werden.



Drucksache 532/19

... Absatz 2 regelt diese alternativen Nachweise, mit denen der Dolmetscher seine Sprachkenntnisse in den Fällen des Absatz 1 belegen kann. Dies kann durch den Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudienganges der betreffenden Sprache, ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts oder einen höheren Schulabschluss erfolgen, sofern die Schulbildung weitestgehend in der Fremdsprache erfolgt ist. Als bundesrechtliche Regelung für einen ausreichenden Nachweis wird die Fortbildung auf der Grundlage der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Übersetzer und Geprüfte Übersetzerin (Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017, BGBl I S. 1159) anerkannt, die vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Stellen (IHK) erfolgreich abgelegt werden muss.



Drucksache 272/19

... − Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der Risikoabsicherung über (Mehrgefahren)Versicherungen gegen witterungsbedingte Risiken und Schaffung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur finanziellen Unterstützung einer Mehrgefahrenversicherung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) sowie die Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln durch den Bund,



Drucksache 134/19

... ) geregelten Rechtsbehelfen beim Vollzug dieser Arten des Freiheitsentzugs sind im bundesrechtlichen



Drucksache 357/19 (Beschluss)

... Neu eingefügt wurde die Regelung in § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G, wonach das Verhältnis von hauptberuflichen Lehrkräften für den theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu 20 Ausbildungsplätzen verfügt. Zwar entspricht diese Regelung dem Pflegeberufegesetz (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 2 PflBG), wird aber aufgrund des Lehrermangels in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen und die bereits angespannte Fachkraftsituation verstärken. Das PflBG enthält zugunsten der Länder eine Übergangsregelung, wonach vorübergehend eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften zulässig ist. Diese Regelung erleichtert den Schulen die Personalgewinnung. Dementsprechend ist der Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung und zur Schaffung vergleichbarer Ausbildungsbedingungen zu verändern. Eine Abweichung von der geregelten Schüler-Lehrer-Relation muss ermöglicht werden, um die Ausbildungsplatzsicherheit zu gewährleisten. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen die Attraktivität der Berufe zunimmt und dementsprechend auch die Zahl der Auszubildenden und der Bedarf an Lehrenden zunehmen könnte. Ohne eine Ausnahmeregelung wird der Bestand der Schulen und somit die Fachkräftegewinnung gefährdet. Denn in letzter Konsequenz droht den Ausbildungsstätten der Widerruf der staatlichen Anerkennung bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen des § 22 ATA-OTA-G.



Drucksache 573/19

... (alt) überwiegend auf die EU-Ebene gehoben wurde. Damit entfällt der bundesrechtlich bedingte Erfüllungsaufwand der



Drucksache 584/19

... § 109 entspricht der Regelung in § 16 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Die Vorschrift stellt eine bundesrechtliche Erweiterung der bestehenden landesrechtlichen Befugnisse zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung dar. Sie erlaubt es den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei Bestehen einer solchen landesrechtlichen Befugnis, einen Anschluss- und Benutzungszwang auch zum Zwecke des überörtlichen Klima- und Ressourcenschutzes anzuordnen.



Drucksache 257/18

... Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen, einschließlich der Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 NKRG.



Drucksache 424/18

... Hauptziel dieses Gesetzentwurfs ist es, für den Übergangszeitraum Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herzustellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen. Ohne ein solches Gesetz könnte es für den Rechtsanwender in Deutschland unklar sein, in welchen Fällen das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums von solchen bundesrechtlichen Bestimmungen erfasst ist und in welchen nicht.



Drucksache 614/1/18

... 7. dass es Anpassungen der bundesrechtlichen Vorgaben bedarf, um Mieterstromprojekte weiter zu stärken und zügig in die Umsetzung zu bringen.



Drucksache 369/18

... Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 GG (Recht der Lebens- und Futtermittel). Eine bundesrechtliche Regelung der Öffentlichkeitsinformation ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich im Sinne des Artikel 72 Absatz 2 GG, weil die Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Information ein bundesweites Marktgeschehen sichert. Eine solche Transparenz ist Voraussetzung für das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in die Informationen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - BvF 1/13 -, Rn. 23).



Drucksache 300/18

... Absatz 2 regelt die datenschutz- und statistikrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstellung von Mietspiegeln, soweit es die nach Landesrecht zuständigen Behörden betrifft. Die neue bundesrechtliche gesetzliche Regelung soll in der Praxis aufgetretene Rechtsunsicherheiten bei der Verwendbarkeit von Daten, die für die Mietspie-gelerstellung benötigt werden, beseitigen.



Drucksache 389/4/18

... Die bundesrechtlichen Standards sollen in den Strukturwandelgebieten nicht generell abgesenkt werden. Doch soll in der Praxis erprobt werden können, ob die durch die Standards intendierten Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zur Erhöhung der Flexibilität der Unternehmen auch auf andere Weise erreicht werden können.



Drucksache 409/18 (Beschluss)

Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv



Drucksache 409/18

Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv



Drucksache 151/18

Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv



Drucksache 151/18 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv



Drucksache 55/18

... Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für "Public-Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2018 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist vor diesem Hintergrund der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "Public-Viewing"-Veranstaltungen zu den Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010 und 2014 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 jeweils eine Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war (BAnz. Nummer 84 vom 4. Mai 2006, Seite 3511; BAnz. Nummer 80 vom 3. Juni 2008, Seite 1949; BAnz. Nummer 77 vom 26. Mai 2010, Seite 1827, BAnz. AT 26. Mai 2014 V2, BAnz AT 17. Mai 2016 V1) und sich diese Verordnungen im Vollzug bewährt hatten, bietet sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen aufzugreifen und auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 auszurichten. Die Verordnungen waren als Parallelregelung zur



Drucksache 614/18 (Beschluss)

... 8. dass es Anpassungen der bundesrechtlichen Vorgaben bedarf, um Mieterstromprojekte weiter zu stärken und zügig in die Umsetzung zu bringen.



Drucksache 691/17

... Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Das geltende Recht sieht bereits weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten der Länder vor. Die Anforderungen insbesondere an die Beratungsstellen und an Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben sind durch Landesrecht zu regeln (§ 123 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) . Durch die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands soll ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit von Modellvorhaben gewährleistet werden, damit verlässliche Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob es einer Weiterentwicklung der bundesrechtlichen Vorgaben für die Pflegeberatung bedarf. Zudem sollen die Empfehlungen dazu dienen, die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Ländern zu erleichtern.



Drucksache 65/17

... Ziel des Gesetzes ist es, weitestgehend einen Gleichlauf von zivilprozessualer und öffentlich-rechtlicher Vollstreckung zu gewährleisten. Dies soll nicht nur zugunsten der Vollstreckungsbehörden des Bundes gelten. Auch für die Vollstreckungsbehörden der Länder soll eine Harmonisierung der Sachaufklärungsbefugnisse mit den in der ZPO für den Gerichtsvollzieher begründeten Befugnissen ermöglicht werden. Dies kann bislang durch die Schaffung entsprechender landesrechtlicher Regelungen nur in Teilbereichen erreicht werden; es scheitert, soweit bundesrechtliche Regelungen keine Übermittlungsbefugnisse der ersuchten Stelle an Vollstreckungsbehörden der Länder vorsehen.



Drucksache 557/3/17

... Der Änderungsantrag stellt einen Kompromissvorschlag zwischen der bisherigen bundesrechtlichen Regelung und dem Gesetzentwurf dar. Dem Problem, dass Gebietskörperschaften beim gegenwärtigen Verfahren (Bieterverfahren) oftmals nicht zum Zuge kommen, soll entgegen gewirkt werden, indem ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, Bundesliegenschaften, die zur Erfüllung von Fach- und Verwaltungszwecken benötigt werden, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert zu erwerben. Somit wäre einerseits eine Besserstellung der Gebietskörperschaften, die sich nicht dem "Preiskampf" im Bieterverfahren aussetzen müssen und andererseits ein einheitliches Kaufpreisverfahren gewährleistet. Außerdem ist durch die Berücksichtigung der geplanten Nutzung gewährleistet, dass für die Erfüllung von Fach- und Verwaltungszwecken keine überhöhten Preise für Grundstücke bezahlt werden müssen. Der Sondersituation des sozial geförderten Wohnungsbaus und des studentischen Wohnens soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Verbilligung des Kaufpreises gesetzlich fixiert wird.



Drucksache 169/17

... Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.



Drucksache 39/17 (Beschluss)

... Gibt es jedoch überhaupt keine Regelung im Landesrecht, gilt das bundesgesetzliche Verbot. Wenn es ohnehin immer einer konkreten landesrechtlichen Verbotsregelung bedürfte, verbliebe für eine bundesrechtliche Verbotsregelung kein Regelungsbedürfnis und auch kein Regelungsgehalt mehr. Vielmehr würde eine Bundesregelung damit obsolet und leerlaufen.



Drucksache 164/1/17

... Auch wenn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Flurbereinigung mit der Föderalismusreform entfallen ist (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG), gelten die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen für das Flurbereinigungsrecht nach Artikel 125a Absatz 1 GG als Bundesrecht fort. Damit bleibt der Bundesgesetzgeber auch für die Änderung einzelner Vorschriften zuständig, eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt (BVerfG, Urteil v. 9.06.2004, - 1 BvR 636/02 -).



Drucksache 645/17

... (2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.



Drucksache 39/1/17

... Gibt es jedoch überhaupt keine Regelung im Landesrecht, gilt das bundesgesetzliche Verbot. Wenn es ohnehin immer einer konkreten landesrechtlichen Verbotsregelung bedürfte, verbliebe für eine bundesrechtliche Verbotsregelung kein Regelungsbedürfnis und auch kein Regelungsgehalt mehr. Vielmehr würde eine Bundesregelung damit obsolet und leerlaufen.



Drucksache 557/2/17

... Der Änderungsantrag stellt einen Kompromissvorschlag zwischen der bisherigen bundesrechtlichen Regelung und dem Gesetzentwurf dar. Dem Problem, dass Gebietskörperschaften beim gegenwärtigen Verfahren (Bieterverfahren) oftmals nicht zum Zuge kommen, soll entgegen gewirkt werden, indem ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, Bundesliegenschaften, die zur Erfüllung von Fach- und Verwaltungszwecken benötigt werden, zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert zu erwerben. Somit wäre einerseits eine Besserstellung der Gebietskörperschaften, die sich nicht dem "Preiskampf" im Bieterverfahren aussetzen müssen und andererseits ein einheitliches Kaufpreisverfahren ohne individuelle Bindung an den Nutzungszweck gewährleistet. Außerdem ist gewährleistet, dass der Bund einen für sich eindeutigen, am Baurecht orientierten Kaufpreis erzielt. Der Sondersituation des sozial geförderten Wohnungsbaus und des studentischen Wohnungsbaus soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Verbilligung des Kaufpreises gesetzlich fixiert wird.



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Auch wenn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Flurbereinigung mit der Föderalismusreform entfallen ist (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG), gelten die bestehenden bundesrechtlichen Regelungen für das Flurbereinigungsrecht nach Artikel 125a Absatz 1 GG als Bundesrecht fort. Damit bleibt der Bundesgesetzgeber auch für die Änderung einzelner Vorschriften zuständig, eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt (BVerfG, Urteil v. 9.06.2004, - 1 BvR 636/02 -).



Drucksache 110/17 (Beschluss)

... "Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen." Mit der Formulierung aus Artikel 89 Absatz 1 Satz 3 DSGVO werden sowohl die Interessen Betroffener angemessen berücksichtigt, als auch die Aufgabenerfüllung und Arbeitsfähigkeit der Archive und der Forschung gesichert. Die bundesrechtliche Regelung sollte nicht hinter die EU-Regelung zurückfallen.



Drucksache 222/17

... Die ärztliche Behandlung mit Substitutionsmitteln von Patientinnen und Patienten, die durch den Missbrauch insbesondere von unerlaubt erworbenen Opioiden abhängig geworden sind (Substitutionspatienten), hat sich seit ihrer bundesrechtlichen Regelung vor über 20 Jahren in der



Drucksache 408/16 (Beschluss)

... Daneben soll durch die weitere Ergänzung ein Redaktionsversehen im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes behoben werden, nach dem die Möglichkeit zur Bilanzierung nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ausschließlich für bundesrechtliche Abwicklungsanstalten nach § 8a besteht. Eine Differenzierung zwischen landes- und bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten ist insoweit nicht geboten. Die mit der Einführung des § 8a Absatz 1 Satz 10 im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes bezweckte technische und personelle Entlastung einer ein Portfolio an eine Abwicklungsanstalt auslagernden Bank sowie die gleichzeitige technische Entlastung der aufnehmenden Abwicklungsanstalt soll sowohl bei bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8a als auch bei landesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8b möglich sein.



Drucksache 148/16

... Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für sogenannte "Public-Viewing"- Veranstaltungen zur Fußball-Europameisterschaft 2016 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist vor diesem Hintergrund der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "Public-Viewing"- Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006, zur Fußball-Europameisterschaft 2008 und zur Fußball-Weltmeisterschaft 2010 und 2014 jeweils eine Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war (BAnz. Nummer 84 vom 4. Mai 2006, Seite 3511; BAnz. Nummer 80 vom 3. Juni 2008, Seite 1949; BAnz. Nummer 77 vom 26. Mai 2010, Seite 1827, BAnz. AT 26.05.2014 V2) und sich diese Verordnungen im Vollzug bewährt hatten, bietet sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen aufzugreifen und auf die Fußball- Europameisterschaft 2016 auszurichten. Die Verordnungen waren als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.



Drucksache 812/16

... Eine dieser Möglichkeiten betrifft Beamtinnen und Beamte, für deren Teilnahme an einem solchen freiwilligen Einsatz wiederum nach den bundesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich zwei Möglichkeiten bestehen: Zum einen können gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 des



Drucksache 413/16

... - Bei bundesrechtlichen Regelungen, die Beistandspflichten der Bundespolizei aufgrund des Artikels 35 des



Drucksache 72/16

... Dies wird jedoch nicht bundesrechtlich verbindlich geregelt, sondern die Landesregierungen werden ermächtigt, durch eine eigene Rechtsverordnung einen Fahrerqualifizierungsnachweis vorzusehen und die zur Ausstellung dieses Nachweises erforderlichen Regelungen, auch zum Verfahren, zu schaffen. Ein auf dieser Grundlage ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis steht einem Nachweis der Weiterbildung durch Eintrag der Schlüsselzahl "95" im deutschen Führerschein gleich.



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