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"Bundesrechtliche"


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Drucksache 580/16

... Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von bundesrechtlich bedingtem Erfüllungsaufwand von rund 244.250 Euro.



Drucksache 399/16

... Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch in den juristischen Berufen, namentlich in der Justiz, der Rechtsanwaltschaft und der öffentlichen Verwaltung, ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen. Die Ermöglichung einer Berufstätigkeit auf Teilzeitbasis ist ein wesentlicher Schritt auf diesem Weg. In vielen juristischen Berufen besteht heute bereits ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, das heißt bei der Betreuung oder Pflege von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dies gilt insbesondere für die reglementierten juristischen Berufe in der Justiz und der öffentlichen Verwaltung aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen in § 48a des Deutschen Richtergesetzes (



Drucksache 230/1/16

... zu vermeiden, ist daher die Klarstellung erforderlich, dass die landesrechtlichen Regelungen weiter Anwendung finden. Insbesondere soll damit vermieden werden, dass in der hochschulischen und schulischen Praxis Unsicherheiten über das Verhältnis der genannten landesrechtlichen Vorschriften zu den Schutzfristen nach § 3 MuSchG-E entstehen, ja möglicherweise die schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften nicht mehr angewandt werden, weil zu Unrecht angenommen wird, sie seien nach Artikel 31 GG von entgegenstehenden bundesrechtlichen Regelungen gebrochen worden.



Drucksache 408/16

... Die FMSA bleibt weiterhin für die Aufsicht über die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten verantwortlich. Die Finanzagentur wird einerseits mit der Trägerschaft der FMSA beliehen und übernimmt andererseits komplementär zu ihren Aufgaben im Schuldenwesen auch die Verwaltung des FMS und die Führung der verbleibenden Beteiligungen des FMS sowie die hierfür jeweils zuständigen Beschäftigten von der FMSA, um die effiziente Abwicklung und Auflösung des FMS zu gewährleisten. Als Trägerin unterstützt sie die FMSA zudem bei der Aufsicht über die Abwicklungsanstalten und kann unter anderem ihre Erfahrungen mit Refinanzierungsfragen einbringen. Das



Drucksache 806/1/16

... In sehr vielen Bebauungsplänen bestehen erhebliche Defizite hinsichtlich der notwendigen und geeigneten Festsetzungen für die erforderliche Kompensation. Dies betrifft sowohl die fachliche Herleitung, die Art der Festsetzung, die Zuordnung zur Eingriffsseite wie die Realisation im Vollzug aus Mängeln der Pläne. Vollzugsdefizite aus der Eingriffsregelung in den Ländern liegen in relevantem Ausmaß vor allem im Bereich der Bauleitplanung. Daher bedarf es hier klarer, vereinheitlichender gesetzlicher Vorgaben, um Planungssicherheit zu gewährleisten, die Maßgaben der Abwägung adäquat auszugestalten und um den Vollzug nach einheitlichen Maßstäben sicherzustellen. Insbesondere müssen Abwägungsmängel wegen Doppelbelegung von Flächen mit Ausgleichspflichten oder öffentlich-rechtlicher Förderung ausgeschlossen werden. Es ist dafür eine bundesrechtliche Regelung einzufügen, die sicherstellt, dass die Kommunen die Informationen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen den nach Landesrecht für die Führung des Kompensationskatasters zuständigen Stellen übermitteln.



Drucksache 399/16 (Beschluss)

... Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist auch in den juristischen Berufen, namentlich in der Justiz, der Rechtsanwaltschaft und der öffentlichen Verwaltung, ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen. Die Ermöglichung einer Berufstätigkeit auf Teilzeitbasis ist ein wesentlicher Schritt auf diesem Weg. In vielen juristischen Berufen besteht heute bereits ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, das heißt bei der Betreuung oder Pflege von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Dies gilt insbesondere für die reglementierten juristischen Berufe in der Justiz und der öffentlichen Verwaltung aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen in § 48a des Deutschen Richtergesetzes (



Drucksache 236/1/16

... (1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen, stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmungen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen und rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer landesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das neu zuständige Gericht nicht entgegen.



Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Auch ist fachlich nicht nachgewiesen, dass der Entstehung "klassischer" Hochwasser durch die Ausweisung der Hochwasserentstehungsgebiete wirksam vorgebeugt werden kann. Hierzu wäre es empfehlenswert, zunächst die Erfahrungen aus Sachsen auszuwerten und abzuwarten, bevor eine bundesrechtliche Regelung erfolgt.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... (1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen, stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmungen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen und rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer landesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das neu zuständige Gericht nicht entgegen.



Drucksache 408/1/16

... Daneben soll durch die weitere Ergänzung ein Redaktionsversehen im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes behoben werden, nach dem die Möglichkeit zur Bilanzierung nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ausschließlich für bundesrechtliche Abwicklungsanstalten nach § 8a besteht. Eine Differenzierung zwischen landes- und bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten ist insoweit nicht geboten. Die mit der Einführung des § 8a Absatz 1 Satz 10 im Rahmen des Restrukturierungsgesetzes bezweckte technische und personelle Entlastung einer ein Portfolio an eine Abwicklungsanstalt auslagernden Bank sowie die gleichzeitige technische Entlastung der aufnehmenden Abwicklungsanstalt soll sowohl bei bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8a als auch bei landesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8b möglich sein.



Drucksache 126/16

... 1. für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,



Drucksache 419/16

... Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Vorschrift ermöglicht den Ländern eine Abweichung von den dort genannten bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften für das landwirtschaftsgerichtliche Erbscheinsverfahren, unter anderem von § 14 Absatz 2 und § 30 LwVG. Bei der Änderung der Vorschrift durch Artikel 43 Nummer 5 Buchstabe b des FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist eine Klarstellung unterblieben, dass die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 nicht solche des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den



Drucksache 154/16

... soll um eine Länderöffnungsklausel ergänzt werden, die den Ländern jede Abweichung von den bundesrechtlichen Lärmschutzanforderungen ermöglichen soll.



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... bestätigte Netzausbauplanung, die auch die Grundlage für das Bundesbedarfsplangesetz bildet, weist den ländergrenzüberschreitenden großen Gleichstromkorridoren den mit Abstand größten Anteil an Übertragungsleistung zu. Die bundesrechtliche Zuständigkeitszuweisung und die Einrichtung einer neuen Abteilung in der



Drucksache 234/1/16

... Adressat des Artikelgesetzes werden in erster Linie die öffentlichen Stellen des Bundes sein. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass sich einzelne Regelungen auch unmittelbar auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Landes- oder Kommunalarchive auswirken. Beispielsweise können Aufzeichnungen, die bei einer öffentlichen Stelle eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft in Ausführung von Bundesrecht entstanden sind, einem bundesrechtlichen Löschungsgebot im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E unterliegen.



Drucksache 389/16

... Nach Feststellungen der AG "Einwohnerzahlen" gibt es eine Vielzahl bundesrechtlicher und landesrechtlicher Vorschriften, die entweder auf die "amtliche Einwohnerzahl" oder auch nur auf die "Einwohnerzahl" abstellen. Eine einheitliche Verwendung der jeweiligen Begriffe ist jedoch nicht festzustellen. Die Anlage 2 gibt einen Überblick zum Bundesrecht.



Drucksache 626/16

... Der Erfüllungsaufwand umfasst nach § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen einschließlich der Bürokratiekosten, die für natürliche oder juristische Personen durch Informationspflichten entstehen.



Drucksache 234/16 (Beschluss)

... Adressat des Artikelgesetzes werden in erster Linie die öffentlichen Stellen des Bundes sein. Der Bundesrat gibt jedoch zu bedenken, dass sich einzelne Regelungen auch unmittelbar auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Landes- oder Kommunalarchive auswirken. Beispielsweise können Aufzeichnungen, die bei einer öffentlichen Stelle eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft in Ausführung von Bundesrecht entstanden sind, einem bundesrechtlichen Löschungsgebot im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 2 BArchG-E unterliegen.



Drucksache 741/16

... es. Das Personenbeförderungsgesetz enthält den gesetzlichen Rahmen für den Marktzugang im gewerblichen Straßenpersonenverkehr. Die Unternehmen operieren häufig bundesweit. Unterschiedliche Regelungen durch einzelne Länder würden das Gewerbe erheblich belasten und zu Schwierigkeiten bei Kontrollen führen. Eine bundesrechtliche Regelung ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die vorgenommenen Änderungen bewegen sich in diesem gesetzlichen Rahmen.



Drucksache 171/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem den Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern ein ausdrücklich normiertes Klagerecht entsprechend den Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 eingeräumt wird. Grundlage einer solchen bundesrechtlichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben könnte aus Sicht des Bundesrates folgende Ergänzung des



Drucksache 415/16

... Rechnung getragen. Der bundesrechtliche Anwendungsbereich von § 4a Absatz 1 besteht daher lediglich für Rechnungen aufgrund solcher Aufträge, für deren vergaberechtliche Nachprüfung die Vergabekammer des Bundes ausschließlich zuständig wäre. Durch die dynamische Verweisung auf § 159 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5



Drucksache 655/1/16

... Auch ist fachlich nicht nachgewiesen, dass der Entstehung "klassischer" Hochwasser durch die Ausweisung der Hochwasserentstehungsgebiete wirksam vorgebeugt werden kann. Hierzu wäre es empfehlenswert, zunächst die Erfahrungen aus Sachsen auszuwerten und abzuwarten, bevor eine bundesrechtliche Regelung erfolgt.



Drucksache 741/16 (Beschluss)

... es. Das Personenbeförderungsgesetz enthält den gesetzlichen Rahmen für den Marktzugang im gewerblichen Straßenpersonenverkehr. Die Unternehmen operieren häufig bundesweit. Unterschiedliche Regelungen durch einzelne Länder würden das Gewerbe erheblich belasten und zu Schwierigkeiten bei Kontrollen führen. Eine bundesrechtliche Regelung ist deshalb zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Die vorgenommenen Änderungen bewegen sich in diesem gesetzlichen Rahmen.



Drucksache 171/1/16

... 'Grundlage einer solchen bundesrechtlichen Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben könnte aus Sicht des Bundesrates folgende Ergänzung des



Drucksache 650/16

... ) regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften bundeseinheitlich die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen, die für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen, für die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, gelten. Eine Regelung durch die Länder ohne bundesrechtlichen Rahmen, in dem insbesondere die Anforderungen an Anbaubeschränkungen und -verbote festgelegt werden, würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen.



Drucksache 567/2/15

... eingeführt haben, übernehmen die Pflegebedürftigen letztendlich einen erheblichen Teil der Ausbildungskosten. Die zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflegeschülerinnen und schüler erforderliche Ausgleichsmasse wird durch die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen aufgebracht. Diese haben durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 82a



Drucksache 137/15 (Beschluss)

... Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzentwurfs beschränken sich auf das Land Baden-Württemberg. Sie hängen von der Ausgestaltung des Amts des Notariatsabwicklers durch das Land ab. Unabhängig davon bilden die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfs nur einen kleinen Teil der Auswirkungen der bundesrechtlich vorgegebenen Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg, deren Grundzüge unverändert bleiben.



Drucksache 497/15

... Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern, um die Rechtsverordnungen an die durch Artikel 1 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) bewirkten Änderungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes anzupassen.



Drucksache 354/15 (Beschluss)

... eingeführt haben, übernehmen die Pflegebedürftigen letztendlich einen erheblichen Teil der Ausbildungskosten. Die zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflegeschülerinnen und -schüler erforderliche Ausgleichsmasse wird durch die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen aufgebracht. Diese haben durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 82a SGB XI jedoch die Möglichkeit, die Umlagebeiträge durch Aufschläge je Belegungstag bzw. je abgerechnetem Punkt gegenüber den von ihnen betreuten Pflegebedürftigen abzurechnen und somit zu refinanzieren.



Drucksache 137/15

... Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzentwurf beschränken sich auf das Land Baden-Württemberg. Sie hängen von der Ausgestaltung des Amts des Notariatsabwicklers durch das Land ab. Unabhängig davon bilden die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfs nur einen kleinen Teil der Auswirkungen der bundesrechtlich vorgegebenen Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg, deren Grundzüge unverändert bleiben.



Drucksache 144/15

... Durch die einheitliche bundesrechtliche Verordnungsregelung ist eine Länderkompetenz für die geregelten Tatbestände nicht mehr gegeben (vgl. dazu Boldt/Weller,



Drucksache 58/15

... Soweit öffentliche Stellen Informationen aufgrund bundesrechtlicher Zugangsregelungen zugänglich machen, entsteht kein Erfüllungsaufwand, da diese Informationen nach dem Gesetzentwurf ohne Weiteres weiterverwendet werden können. Erfüllungsaufwand entsteht für diejenigen öffentlichen Stellen, die Informationen im Anwendungsbereich des Gesetzes zugänglich machen und deren Weiterverwendung von Entgeltleistungen abhängig machen. Sie müssen die diesbezüglichen Anforderungen des Gesetzes sowie die Transparenzanforderungen beachten. Soweit Personal- und Sachkosten entstehen, hängen diese von der Ausgestaltung des Verfahrens im Einzelfall ab und können daher nicht beziffert werden. Sie sind in den betroffenen Haushaltseinzelplänen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze und Stellenpläne aufzufangen.



Drucksache 14/15

... ) erarbeitet wird, bei der zeitgleich § 9 Abs. 4 UStatG novelliert und an die neuen bundesrechtlichen Anforderungen angepasst werden soll. Das Ressort erachtet daher eine Erhebung nach geltendem Recht nicht mehr für sinnvoll und erwartet eine bessere Datenlage nach Novellierung des UStatG.



Drucksache 225/14 (Beschluss)

... Den für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen zuständigen Vollstreckungsbehörden stehen die Möglichkeiten der Gerichtsvollzieher zur Informationsgewinnung nur teilweise zur Verfügung. Einzelne bundesrechtliche Vorschriften gestatten Datenübermittlungen an Gerichtsvollzieher, nicht aber an Vollstreckungsbehörden. So dürfen Gerichtsvollzieher beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners Auskünfte bei der Ausländerbehörde oder beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen und diese die Auskünfte auch übermitteln (§ 755 Absatz 2 Satz 1



Drucksache 432/14

... Die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 67 EStG bezieht sich nach ihrem Wortlaut nur auf die nach bundesrechtlichen Regelungen gewährten Zuschläge. Durch die Föderalismusreform I (BGBl. 2006 I S. 2034) ist ab dem 1. September 2006 die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Beamtenrechts zwischen Bund und Ländern geändert worden. Auf Grund von Artikel 125a Absatz 1 GG gelten die Regelungen des



Drucksache 131/14

... Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für sogenannte "Public-Viewing"- Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2014 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist vor diesem Hintergrund der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "Public-Viewing"- Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006, zur Fußball-Europameisterschaft 2008 und zur Fußball-Weltmeisterschaft 2010 jeweils eine Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war (BAnz. Nummer 84 vom 4. Mai 2006, Seite 3511; BAnz. Nummer 80 vom 3. Juni 2008, Seite 1949; BAnz. Nummer 77 vom 26. Mai 2010, Seite 1827) und sich diese Verordnungen im Vollzug bewährt hatten, bietet sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen aufzugreifen und auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 auszurichten. Die Verordnungen waren als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.



Drucksache 77/14 (Beschluss)

... eine einheitlich geltende bundesrechtliche Vollregelung zu schaffen, die alle landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf technische Anforderungen an JGS-Anlagen im Wettbewerb gleichstellt. Damit würde eine seit Langem - vor allem von der betroffenen Wirtschaft - geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer geschaffen, das sich im Laufe der Zeit in den Ländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hat.



Drucksache 638/1/14

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Effektivität der bestehenden Struktur der Aufsicht über Finanzanlagevermittler einschließlich der Effektivität des Verwaltungsvollzugs der einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen überprüft wird. Die Überprüfung sollte sich insbesondere darauf erstrecken, ob gegenwärtig bundesweit eine wirkungsvolle Aufsichtspraxis mit einem effektiven, reibungslosen und einheitlichen Vollzug gewährleistet ist.



Drucksache 225/1/14

... Den für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen zuständigen Vollstreckungsbehörden stehen die Möglichkeiten der Gerichtsvollzieher zur Informationsgewinnung nur teilweise zur Verfügung. Einzelne bundesrechtliche Vorschriften gestatten Datenübermittlungen an Gerichtsvollzieher, nicht aber an Vollstreckungsbehörden. So dürfen Gerichtvollzieher beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners Auskünfte bei der Ausländerbehörde oder beim Kraftfahrt-Bundesamt einholen und diese die Auskünfte auch übermitteln (§ 755 Absatz 2 Satz 1



Drucksache 279/14

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Effektivität der bestehenden Struktur der Aufsicht über Finanzanlagevermittler einschließlich der Effektivität des Verwaltungsvollzugs der einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen überprüft wird. Die Überprüfung sollte sich insbesondere darauf erstrecken, ob gegenwärtig bundesweit eine wirkungsvolle Aufsichtspraxis mit einem effektiven, reibungslosen und einheitlichen Vollzug gewährleistet ist.



Drucksache 113/13

... Absatz 1 verpflichtet die zuständigen Behörden zur Durchführung von Stichprobenkontrollen. Diese Regelung hat klarstellenden Charakter, da die Schaffung und Durchführung eines solchen Kontrollsystems als Vollzug bundesrechtlicher Regelungen den Ländern obliegt (Artikel 83 GG) . Zur Durchführung der Kontrollen können die Länder jeweils zuständige Behörden bestimmen; vgl. aber auch § 30 des Entwurfs. Als Kontrollstelle wird in Satz 1 die zuständige Behörde legal definiert.



Drucksache 150/13

... (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.



Drucksache 6/13

... In § 16 wird das Wort "bundesrechtlichen" gestrichen.



Drucksache 112/1/13

... 2006 wegen des engen Sachzusammenhangs mit bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt werden, sondern auf Länderebene erfolgen.



Drucksache 639/13

... (2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht bezüglich der Angaben, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommen wurden.



Drucksache 32/13

... (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.