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0479/1/05
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0177/05
0359/05
0359/2/05
0099/05
0924/05
0087/2/05
0193/05B
0341/05B
0614/05
0622/05
0005/05
0393/05
0390/05
0174/05B
0939/05
0436/05
0652/05B
0499/05B
0942/05B
0652/05
0561/05
0329/1/05
0445/1/05
0723/1/05
0616/2/05
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0942/05
0943/05
0894/04B
0822/04
0894/1/04
0749/2/04
0767/04
0663/04
0849/1/04
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0913/04
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0720/04
0676/2/04
0586/04
0874/04
0945/04
0749/1/04
0761/04
0749/04B
0722/04
0761/04B
0894/04
0663/04B
0722/1/04
0429/04
0928/1/04
0721/04
0928/04B
0682/04
0455/04B
0913/04B
0945/04B
0920/04
0921/04
0818/04
0722/04B
0546/03
Drucksache 254/20

Wahl einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 514/20

... Der Bundesrat stellt fest, dass eine Identifizierung von Personen im Internet im Kampf gegen Kinderpornografie und rechtsextremistische Straftaten unerlässlich ist, aber in der Realität häufig scheitert. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, angesichts der noch ausstehenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Einführung der Mindestspeicherpflicht so weit wie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und Europäischen Gerichtshofes verfassungsrechtlich und europarechtskonform möglich vorzubereiten.



Drucksache 21/1/20

... Auch was darüber hinaus die Existenzsicherung des Einzelnen im Sinne von allgemeinen Leistungen zum Lebensunterhalt anbetrifft, ist die weitere Koordinierung auf EU-Ebene bis hin zur allmählichen Angleichung dem Bundesverfassungsgericht zufolge nicht ausgeschlossen (vergleiche Urteil vom 30. Juni 2009 (Aktenzeichen 2 BvE 2/ 08, RN 259)). Um diesen Prozess zu unterstützen, ist mit Blick auf das Ziel eines angemessenen sozialen Schutzes im Sinne der Artikel 3 EUV sowie 9 und 151 Absatz 1 AEUV eine einstimmige Empfehlung des Rates auf Vorschlag der Kommission auf der Basis des Artikels 352 AEUV rechtlich zulässig und nötig. In diesem Fall ist ein einstimmiges Handeln des Rates erforderlich und angemessen. Dies wäre ein wesentlicher Beitrag für die Umsetzung des Kapitels III der sozialen Säule sowie der VN-Agenda 2030, im Speziellen des SDG 1 "Keine Armut". EU und Mitgliedstaaten haben sich zur Umsetzung der VN-Agenda 2030 verpflichtet.



Drucksache 231/20 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 394/20

Wahl einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 17/20

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 87/1/20

... Wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, ist es sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber der stärkeren Gefährdung und der sich daraus ergebenden höheren kriminalpolitischen Schutzbedürftigkeit der Ehre aktiv politisch tätiger Personen durch höhere Mindeststrafen Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1955 - 1 BvL 120/53, NJW 1956, Seite 99).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG

15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG

18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *

19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *

20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG

21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 13/20

... 7. Die Regelungen des Geologiedatengesetzes verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck, siehe Artikel 6 Absatz 3 Satz 4 DSGVO. Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel ist hinreichend beschrieben worden; die Legitimität des Zwecks wird mit den europäischen Richtlinien zum Informationszugang bestätigt. Für die Angemessenheit der Regelungen wird man das vom Bundesverfassungsgericht für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aufgestellte Kriterium der Persönlichkeitsrelevanz der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben heranziehen und mit den von den europäischen Richtlinien verfolgten Zwecken des Umweltschutzes und des wettbewerbsgerechten Zugangs zu Informationen ins Verhältnis setzen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Vorschriften des Umweltinformationsrechts und des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 13/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 5
Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 6
Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter

§ 7
Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

§ 8
Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde

§ 9
Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 10
Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 11
Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer

§ 12
Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten

§ 13
Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen

§ 15
Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen

§ 16
Datenformat

§ 17
Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang

§ 19
Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung

§ 20
Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 21
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

§ 22
Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

§ 23
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

§ 24
Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

§ 25
Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten

§ 26
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

§ 27
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9

§ 28
Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

§ 29
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind

§ 30
Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31
Schutz öffentlicher Belange

§ 32
Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 33
Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben

§ 34
Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 35
Anordnungsbefugnis

§ 36
Zuständige Behörden; Überwachung

§ 37
Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 38
Bußgeldvorschriften

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten

IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO , dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG

V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Alternativen

VII. Gesetzgebungskompetenz

VIII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand des Bundes

bb Erfüllungsaufwand der Länder

cc Erfüllungsaufwand der Kommunen

5. Weitere Kosten

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 4

Zu Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Zu Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

Zu § 8

Zu § 9

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 16

Zu § 17

Zu Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 30

Zu Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Zu § 35

Zu § 36

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 38

Zu § 39

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. KMU Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 17/20 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 117/1/20

... 13. Der Bundesrat mahnt die Wahrung des Grundrechts auf Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 an, welches auch das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts umfasst. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht dieses Grundrecht, in dem er am 10. Oktober 2017 in seinem Beschluss (1 BvR 2019/16) festgestellt hat, dass nichtbinäre Menschen vom Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des



Drucksache 142/20 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 231/20

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 114/20

... Es bedarf aber der Sicherstellung einer klaren Abgrenzung steuerbegünstigter Körperschaften zu den Parteien. Das Bundesverfassungsgericht fordert in ständiger Rechtsprechung eine Trennung zwischen steuerbegünstigter Betätigung und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes in und durch Parteien. Das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes erschöpft sich nicht in der Stimmabgabe bei den Wahlen, sondern auch in der Einflussnahme auf den Prozess der politischen Willensbildung. Die deshalb bestehenden Beschränkungen der §§ 34g, 10b Abs. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/20




Entschließung

Zu 1:

Zu 2:

Zu 3 und 4:


 
 
 


Drucksache 482/20

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 84/1/20

... Darüber hinaus bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Zulässigkeit von unwiderlegbaren Vermutungen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Bedeutung des geschützten Grundrechts und der Folgen des Ausschlusses von Gegenbeweisen beurteilt werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der unwiderlegbaren Vermutung in § 2b Absatz 2 AEntG-E begründet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 AEntG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa - neu - § 3 Satz 1 AEntG Buchstabe c § 3 Satz 3 AEntG *

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 - neu - AEntG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 2 - neu - AEntG Nummer 9 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 1 AEntG *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG *

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG

8. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AEntG

9. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13c AEntG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AEntG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 AEntG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 25 AEntG

§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 80/20 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 440/20 (Beschluss)

... Die Anknüpfung - auch - an das schuldhafte Handeln gerade einer Leitungsperson des Verbandes dürfte verfassungsrechtlich mit Blick auf das Schuldprinzip auch geboten sein. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Schuldprinzip gleichfalls auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften anzuwenden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 - und vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, jeweils juris). Für die Wahrung dieses Prinzips hinsichtlich juristischer Verbände hat das Bundesverfassungsgericht in einem älteren Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, juris Rn. 48, angenommen, dass diesbezüglich auf die Schuld der "für sie verantwortlich handelnden Person" abzustellen ist. Ob der Kreis dieser Personen auf die Organe eines Verbandes beschränkt sei oder darüber hinaus auf weitere Personen innerhalb der Organisation - etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, leitende Angestellte - erstreckt werden könnte, hat es damals ausdrücklich offengelassen. Mittlerweile verweist das Gericht jedoch allgemein darauf, dass für juristische Personen das Verschulden der für sie verantwortlich handelnden Personen "im Sinne des § 31 BGB" maßgebend sei, während sie sich das Verschulden (sonstiger) Dritter grundsätzlich nicht zurechnen lassen müssten (vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -, juris Rn. 11). Dieser Vorgabe wird der aktuelle Gesetzentwurf jedoch nicht gerecht, da danach jedermann, der dem Direktions- und Weisungsrecht der Leitungspersonen des Verbandes unterliegt, das Verschulden des Verbandes ausfüllen kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs muss es sich bei der sonstigen Person nicht einmal zwingend um einen Betriebsangehörigen handeln, sondern der Täter kann auch nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Verbandes betraut worden sein (vgl. dort, Seite 77).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 440/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG

§ 35
Absehen von der Verfolgung

§ 37
Einstellung nach Anklageerhebung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG

7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG

8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG

9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG

10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG

11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG

12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG

13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG

15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG

16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt

17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 80/20

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 107/20

... § 80 Absatz 1 OWiG-E bestimmt zudem, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde dann in keinem Falle möglich ist, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro verhängt worden ist. Es besteht keine rechtsstaatliche Notwendigkeit, bei wirtschaftlich so unerheblichen Geldbußen nach der Befassung der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes der ersten Instanz auch noch die Generalstaatanwaltschaft sowie das Rechtsbeschwerdegericht mit dem Sachverhalt zu befassen, zumal dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E sowie die Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht verbleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

§ 80a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 77/20

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 77/20




‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


 
 
 


Drucksache 253/20

Wahl des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 117/20 (Beschluss)

... 10. Der Bundesrat mahnt die Wahrung des Grundrechts auf Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 an, welches auch das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts umfasst. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht dieses Grundrecht, in dem er am 10. Oktober 2017 in seinem Beschluss (1 BvR 2019/16) festgestellt hat, dass nichtbinäre Menschen vom Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 des



Drucksache 360/20

... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, FamRZ 2008, 246, 247) kann ein Minderjähriger bereits mit dem dritten Lebensjahr anzuhören sein. Gerade Minderjährige jungen Alters sind indes - je nach dem Stand ihrer Sprachentwicklung - noch nicht in der Lage, ihre Beziehungen und Bindungen zu ihren Eltern sowie ihren Willen dem Gericht verbal mitzuteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 160a
Anhörung Dritter

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

VIII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 84/20 (Beschluss)

... Darüber hinaus bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Zulässigkeit von unwiderlegbaren Vermutungen muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte der Bedeutung des geschützten Grundrechts und der Folgen des Ausschlusses von Gegenbeweisen beurteilt werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der unwiderlegbaren Vermutung in § 2b Absatz 2 AEntG-E begründet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 AEntG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AEntG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 13c AEntG


 
 
 


Drucksache 253/20 (Beschluss)

Wahl des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 394/20 (Beschluss)

Wahl einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 482/20 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 127/20

... vorzulegen, wonach Rechtsschutz gegen Planungsentscheidungen nur in einer Tatsacheninstanz und in der Regel durch die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gewährt wird, soweit nicht nach geltendem Recht bereits das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe soll nur die Revision im Fall einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- oder des Bundesverfassungsgerichts (Divergenzrüge) statthaft sein. Die komplexe Sach- und Rechtslage wird bereits im vorausgehenden Verwaltungsverfahren ausführlich aufbereitet.



Drucksache 358/20

... Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) Sanktionen im


 
 
 


Drucksache 41/1/20

... Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Möglichkeit genommen, Entscheidungen, die sie in ihren Rechten berühren, durch eine Fachgerichtsbarkeit überprüfen lassen zu können. Einzig der Weg zum Bundesverfassungsgericht verbleibt, das aber einen anderen, grundrechtsbezogenen Überprüfungsmaßstab zugrunde legt. Dieser Maßstab ist jedoch nicht geeignet der Komplexität von Planungsentscheidungen gerecht zu werden. Die Rechtswegegarantie nach Artikel 19 Absatz 4 des



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... § 80 Absatz 1 OWiG-E bestimmt zudem, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde dann in keinem Falle möglich ist, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro verhängt worden ist. Es besteht keine rechtsstaatliche Notwendigkeit, bei wirtschaftlich so unerheblichen Geldbußen nach der Befassung der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes der ersten Instanz auch noch die Generalstaatanwaltschaft sowie das Rechtsbeschwerdegericht mit dem Sachverhalt zu befassen, zumal dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E sowie die Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht verbleibt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 87/20

... Sie trägt zum einen der besonderen geschichtlichen Verantwortung Rechnung, welche die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verbrechen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zukommt. Diese Verantwortung folgt - wie das Bundesverfassungsgericht betont - aus dem Unrecht und Schrecken, die die nationalsozialsozialistische Herrschaft in den Jahren 1933 bis 1945 in unermesslichem Ausmaß über Europa und die Welt gebracht haben, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer grundgesetzlichen Ordnung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009, 1 BvR 2150/08, Rn. 52, 64 f, 68, 85, bei juris). Im Zentrum dieses Unrechts steht insbesondere der Massenmord an den europäischen Jüdinnen und Juden in seiner ungeheuerlichen und beispiellosen Dimension und Ausgestaltung (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/11970, S. 29, 19/444, Seite 1). Vor diesem historischen Hintergrund ist es sachgerecht, wenn der Gesetzgeber auch auf einfachrechtlicher Ebene im Bereich der Strafzumessung explizit zum Ausdruck bringt, dass er seine Verantwortung bei der Bekämpfung des Antisemitismus wahrnimmt und ein klares Zeichen gegen Antisemitismus und judenfeindliche Tendenzen setzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 77/20 (Beschluss)

Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien



Drucksache 296/20

... Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das



Drucksache 227/20

... Im Hinblick auf die Regelung des § 40 Absatz 1a LFGB hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift mit seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) mit Ausnahme der fehlenden Löschungsfrist für verfassungskonform erachtet. Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des LFGB, mit dem die fehlende Löschungsfrist ergänzt wurde, hatte die Bundesregierung weitere Änderungen an § 40 Abs. 1a LFGB zugesagt. Diese sind im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften enthalten. Der Gesetzentwurf befindet sich nach Abschluss der Länder- und Verbändebeteiligung derzeit erneut in der Abstimmung im Ressortkreis.



Drucksache 254/20 (Beschluss)

Wahl einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts



Drucksache 360/20 (Beschluss)

... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 246, 247) kann ein Minderjähriger bereits mit dem dritten Lebensjahr anzuhören sein. Gerade Minderjährige jungen Alters sind indes - je nach dem Stand ihrer Sprachentwicklung - noch nicht in der Lage, ihre Beziehungen und Bindungen zu ihren Eltern sowie ihren Willen dem Gericht verbal mitzuteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/20 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im Familienverfahrensrecht

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 160a
Anhörung Dritter

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung

VIII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 319/20 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 87/20 (Beschluss)

... Nach dem Doppeltürmodell des Bundesverfassungsgerichts muss für entsprechende Ermittlungsmaßnahmen sowohl eine Befugnisnorm der Diensteanbieter für die Herausgabe, als auch eine Befugnisnorm der Strafverfolgungsbehörden für die Anforderung solcher Daten existieren. Folgerichtig müssen sich die Voraussetzungen aus der jeweiligen Befugnisnorm erschöpfend ergeben. Insofern ist es erforderlich, die vom Bundesgesetzgeber offenbar beabsichtigten Voraussetzungen aus § 15b Absatz 2 TMG-E auch in § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO-E zu übernehmen. Durch den Änderungsantrag soll ein inhaltlicher

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO

9. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG

Artikel 2a
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

§ 18
Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

10. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG

12. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG

13. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts

14. Zu Artikel 8 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 77/19

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 155/1/19

... Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf, der die Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (BVerfG Urteil des Ersten Senats vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 Randnummer (1-253)) umsetzt, die verfassungswidrigen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes aufzuheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 155/1/19




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 418/19

... | vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) wurde § 187a StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt. Die aktuele Fassung des § 188 StGB entspricht (noch) im Wesentlichen der urspünglichen gesetzlichen Formulierung. Jedenfalls gelten die gesetzgeberischen Erwägungen zur Einführung dieser Strafbarkeitsnorm unverändert fort. Sie wurden im Jahr 1955 vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss v. 30. November 1955, 1 BvL 120/53; NJW 1956, 99) wie folgt zusamengefasst:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 577/1/19

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 577/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 1741 Absatz 2 Satz 1 BGB , Nummer 2 § 1766a Überschrift und Absatz 1 BGB

2. Zu Artikel 2 Nummer 3 Artikel 23 Satz 1 EGBGB

3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 187 Absatz 1, Absatz 1a - neu - FamFG


 
 
 


Drucksache 285/19 (Beschluss)

... Für die Eröffnung des Schutzbereichs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf den Inhalt der Äußerung an. Von Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes sind auch Meinungen geschützt, "die auf grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 4. November 2099 - 1 BvR 2150/08, Rn. 50)". Ihre Grenzen findet die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Variante 1 des Grundgesetzes vor allem in allgemeinen Gesetzen. Hierunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen. In ihrer rein geistigen Wirkung ist die Meinungsäußerung frei. Beeinträchtigt sie aber ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines anderen, dessen Schutz gegenüber der Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch erlaubt, dass er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Das Recht zur Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen entgegenstehen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist auf Grund aller Umstände des Falles zu ermitteln (vergleiche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, "Wunsiedel", BVerfGE 124, 300, Rn. 54, zitiert nach juris; Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, "Lüth", BVerfGE 7, 198, Rn. 35, zitiert nach juris). Zudem können kollidierende Verfassungsgüter die Meinungsfreiheit beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147, Rn. 24, zitiert nach juris).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 285/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 90c
Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 579/19

... Die Entscheidung des Gesetzgebers beim Projekt "Südumfahrung Stendal", das Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war, war von der Erwägung geleitet, auf schnellstmöglichem Wege die Wirtschaft in den neuen Ländern zu stärken und auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. Auch wenn sich diese Ausgangslage geändert hat, bestehen auch heute große Herausforderungen, die im Ergebnis vergleichbar sind. Der Schutz des Klimas ist eine große, globale Herausforderung. Der Verkehrssektor muss seine Emissionen im Vergleich zu 1990 um 40 bis 42% auf 98 bis 95 Millionen Tonnen CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 579/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Gegenstand des Gesetzes

§ 2
Verkehrsinfrastrukturprojekte

§ 3
Träger des Vorhabens; zuständige Behörde

§ 4
Vorbereitendes Verfahren

§ 5
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 6
Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen

§ 7
Anhörungsverfahren

§ 8
Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht

§ 9
Zusätzliche Zugänglichmachung und Bekanntgabe des Maßnahmengesetzes

§ 10
Vollzugskontrolle; Unterrichtung der Europäischen Kommission

§ 11
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen für Änderungen des Maßnahmengesetzes

§ 12
Normenkontrollverfahren

§ 13
Zusätzliche Regelungen der Behörde

§ 14
Überleitung von Verfahren

§ 15
Gebühren

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

III. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltigkeitsaspekte

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Satz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absätze 3 bis 5

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummern 1 bis 7

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu § 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Anlage
Aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5016, BMVI: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2. Weitere Kosten

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 100/19 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat hält es für notwendig, über die weitere Digitalisierung des Zensus national nach sorgfältigen fachlichen, rechtlichen und technischen Prüfungen - wie sie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Zensus 2011 hervorgehoben hat - zu entscheiden, und lehnt voreilige Bindungen auf unionsrechtlicher Ebene ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzesentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021

6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021

7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021

8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021

9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021

10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021

11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021

12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021

13. Zu § 34 ZensG 2021

§ 34
Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder

14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021

§ 34a
Information der Öffentlichkeit

15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021

§ 35a
Finanzzuweisung


 
 
 


Drucksache 650/1/19

... Um insbesondere die auch vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit beanstandete Ungleichbehandlung freiwillig versicherter und pflichtversicherter Rentnerinnen und Rentner nicht zu wiederholen und das Erreichen des Gesetzesziels der Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge zu befördern, ist die Einbeziehung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen aus Sicht des Bundesrates unumgänglich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 650/1/19




2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 271 Absatz 2 Satz 3 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V und Nummer 3 Buchstabe b § 271 Absatz 2 Satz 6 SGB V und Artikel 3 Nummer 1 § 39 Absatz 2 KVLG 1989 und Nummer 2 § 45 Absatz 2 KVLG 1989

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 627/19

... Kostenerstattung an die Deutsche Bahn AG für die Benutzung ihrer Verkehrsmittel durch die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 627/19




Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2019

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE


 
 
 


Drucksache 533/19

... Absatz 1 soll einen Mindestschutz vor unverhältnismäßigen Belastungen gewährleisten, die in ganz atypischen Einzelfällen in Folge der Einführung des Brennstoff-Emissionshandelssystems entstehen können. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es die Intention des Gesetzes ist, mit der Bepreisung von Treibhausgasemissionen kosten- und damit emissionsmindernde Verhaltensänderungen zu bewirken. Und zum anderen müssen auch allgemeine finanzielle Risiken, die die Teilnahme am Wirtschaftsleben für alle Unternehmen gleichermaßen und ungeachtet der Einführung des Brennstoffemissionshandels mit sich bringt, außer Betracht bleiben. Die Regelung dient dazu, Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

2 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4
Jährliche Emissionsmengen

§ 5
Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung

Abschnitt 3
Grundpflichten der Verantwortlichen

§ 6
Überwachungsplan; vereinfachter Überwachungsplan

§ 7
Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen

§ 8
Abgabe von Emissionszertifikaten

Abschnitt 4
Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

§ 9
Emissionszertifikate

§ 10
Veräußerung von Emissionszertifikaten

§ 11
Ausgleich indirekter Belastungen

§ 12
Nationales Emissionshandelsregister

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 13
Zuständigkeiten

§ 14
Überwachung, Datenübermittlung

§ 15
Prüfstellen

§ 16
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

§ 17
Elektronische Kommunikation

§ 18
Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen

§ 19
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Abschnitt 6
Sanktionen

§ 20
Durchsetzung der Berichtspflicht

§ 21
Durchsetzung der Abgabepflicht

§ 22
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 7
Evaluierung

§ 23
Erfahrungsbericht

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 24
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2) Brennstoffe

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2) Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Anwendung vorhandener Messwerte und Abschätzungen zum Treibhausgasemissionshandelsgesetz TEHG auf das BEHG

bb Ausgangslage und strukturelle Unterschiede der Verantwortlichen

cc Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung und Abgabe

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 1: Brennstoffemissionsberichterstattung nach § 7

Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 2: Erstellung und Anpassung eines Überwachungsplans nach § 6 interne Kosten Gesamt

Vorgabe Nr. 3: Einrichtung eines Registerkontos

1 Aufwand

2 Fallzahl

3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands

Vorgabe 3: Einrichtung eines Registerkontos nach § 12

dd Ergebnis

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Initialisierung der Geschäftsprozesse

bb Laufende Geschäftsprozesse

cc Weiterer Erfüllungsaufwand

dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5021, BMU: Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten

II.4. ‚One in one out‘-Regel

II.5. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 363/1/19

... − Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG

5. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 26

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG

16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 387/1/19

... Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/ 12) ausdrücklich eine Änderung der Berechnungsmodalitäten hinsichtlich des Verwaltungsvermögens bei im Unternehmensvermögen gehaltenen Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften gefordert, um den positiven Kaskadeneffekt des bis zum 30. Juni 2016 geltenden Rechts zu vermeiden (Rz. 260 ff des Urteils). Behandelt man im ab 1. Juli 2016 geltenden Recht auch Einlagen innerhalb des Verbundes als junge Finanzmittel, ergibt sich ein negativer Kaskadeneffekt durch die künstliche Schaffung von jungen Finanzmitteln im Verbund, ohne dass sich die Finanzmittel im gesamten Verbund geändert haben. Eine solche Vorgehensweise steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Verbundbetrachtung. Sie erweist sich als unvereinbar mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesbegründung zu § 13b Absatz 7 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BR-Drucksache 353/15), an dem sich § 13b Absatz 9

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/1/19




1. Zu Artikel 1 R E 13b.6 Absatz 6 ErbStR 2019

2. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 3 ErbStR 2019

3. Zu Artikel 1 R E 13b.29 Absatz 4 Satz 1a - neu - ErbStR 2019

4. Zu Artikel 1 R E 28a.2 Absatz 2 Satz 6 und R E 28a.4 Absatz 2 Satz 8 ErbStR 2019

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 R B 97.6 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019


 
 
 


Drucksache 418/19 (Beschluss)

... | vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739) wurde § 187a StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt. Die aktuelle Fassung des § 188 StGB entspricht (noch) im Wesentlichen dieser urspünglichen gesetzlichen Formulierung. Jedenfalls gelten die gesetzgeberischen Erwägungen zur Einführung dieser Strafbarkeitsnorm unverändert fort. Sie wurden im Jahr 1955 vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 30. November 1955, 1 BvL 120/53; NJW 1956, 99) wie folgt zusammengefasst:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 497/19

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 248/19

... und damit den Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung erweitert. Der Entwurf ermöglicht es somit den Strafverfolgungsbehörden, bei digitalen Delikten auch digital ermitteln zu können. Er beschränkt diese Möglichkeit zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber von vornherein auf solche Delikte, die als schwer einzustufen sind. Damit trägt er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach die genannte Ermittlungsmaßnahme zur Rechtfertigung des mit ihnen verbundenen, nicht unerheblichen Grundrechtseingriffs auf die Verfolgung von Straftaten mit einem entsprechenden Schweregrad zu beschränken sind (vgl. etwa BVerfG NJW 2016, 1781 [1784]; NJW 2012, 833 [836]; NJW 2010, 833 [841]). Soweit die Delikte aber den notwendigen Schweregrad erreichen, ist ihre Aufnahme in den Anlasstatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 294/1/19

... 8. Der Bundesrat erinnert daran, dass wegen der besonders empfindlichen Berührung der demokratischen Selbstbestimmung durch Straf- und Strafverfahrensnormen das Bundesverfassungsgericht von der EU im Bereich der Strafrechtspflege besondere Zurückhaltung verlangt (vergleiche BVerfGE 123, 267 (358)).



Drucksache 112/19 (Beschluss)

Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Drucksache 154/19

... es (GG). Danach darf sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht als Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 GG darstellen, sondern muss als sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG) eingeordnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist Entziehung der Staatsangehörigkeit jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfGE 116, 24 [44]). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfGE 116, 24 [45]). Mit der Entscheidung, sich in den Wirkbereich einer Terrormiliz zu begeben und sich dort an Kampfhandlungen für diese Terrormiliz konkret zu beteiligen, bestimmen die Betroffenen in zumutbarer Weise selbst den Eintritt der Verlustfolge. Folglich ist dadurch die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt und liegt also kein unzulässiger Entzug, sondern ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit vor, für den mit diesem Gesetz die von Verfassungs wegen geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 154/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Drittes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

§ 28

Artikel 2
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelung

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 47/19 (Beschluss)

... -Bepreisung der Einsatzstoffe in der Stromerzeugung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Kernbrennstoffsteuer als finanzverfassungsrechtlich problematisch gilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 47/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Klimaschutz in der Marktwirtschaft - Für ein gerechtes und effizientes System der Abgaben und Umlagen im Energiebereich


 
 
 


Drucksache 113/19

... Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen im Ergebnis nicht. Zwar fallen aus einer anderen Gerichtsbarkeit abgeordnete Lebenszeitrichter bei dem Verwaltungsgericht, bei dem sie vorübergehend tätig werden, mangels "endgültig planmäßiger Anstellung" nicht unter Artikel 97 Absatz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018, 2 BvR 780/16, Rn. 63). Daher ist eine Beteiligung mehr als eines abgeordneten Richters bzw. die Beteiligung eines abgeordneten Richters und eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags an einer Entscheidung nur in besonderen Ausnahmefällen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018, 2 BvR 780/16, Rn. 67 f.). Allerdings sind die Anforderungen an diesen besonderen Ausnahmefall geringer, wenn es um abgeordnete Lebenszeitrichter geht, als wenn es um Richter auf Probe bzw. Richter kraft Auftrags geht. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus, wenn es in einem Beschluss vom 23. Januar 1996, 2 BvR 1551/96, eine Spruchkörperbesetzung mit zwei abgeordneten Lebenszeitrichtern und einem Richter auf Probe als verfassungsrechtlich leichter zu rechtfertigen ansieht als eine Spruchkörperbesetzung mit drei Richtern auf Probe. Zum Schutz der Unabhängigkeit abgeordneter Lebenszeitrichter bestehen Garantien, die bei Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags fehlen. Die Unabhängigkeit abgeordneter Lebenszeitrichter ist dadurch geschützt, dass die Abordnung nach § 37 Absatz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 25

§ 41

§ 87c

§ 176

§ 188a

§ 188b

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 188a

Zu § 188b

II. Zu Artikel 2 Evaluierung

III. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 134/1/19

... Die durch die §§ 128, 128a StVollzG-E erreichte bundesweite Vereinheitlichung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit und des gerichtlichen Verfahrens für Fixierungen sollte sich nicht auf nicht nur kurzfristige Fixierungen im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) beschränken, sondern für alle ärztlichen Zwangsmaßnahmen, Fixierungen und anderen freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen gelten, soweit diese bundes- oder landesrechtlich einem Richtervorbehalt unterworfen sind.

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Drucksache 134/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG

§ 121a
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG

Begründung

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG

‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG

12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG

13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG

§ 23e
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ‘

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


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