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69 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Chemikalienrechtliche"


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Drucksache 318/20

... Eine umfassende chemikalienrechtliche Verbotsregelung für gelartige, flüssige oder wasserlösliche Polymere kommt zumindest kurzfristig nicht in Betracht. Der aktuelle Kenntnisstand über die Eigenschaften und die möglichen Auswirkungen dieser umfangreichen Stoffgruppen auf Umwelt und Gesundheit reicht zur Begründung einer Beschränkung nicht aus, Polymere sind unter



Drucksache 160/5/20

... Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der



Drucksache 160/1/20

... Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der



Drucksache 160/20 (Beschluss)

... Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der



Drucksache 398/19

... es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften



Drucksache 191/1/18

... 14. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Zielsetzung der vorgeschlagenen Verordnung primär der Abwehr von Gefahren durch terroristische Anschläge mit selbsthergestellten Explosivstoffen und nicht der chemikalienrechtlichen Marktüberwachung zuzuordnen ist.



Drucksache 15/1/18

... Die Kommission wird dieses Jahr noch einen Leitfaden zur Einstufung von Abfällen veröffentlichen. Im November 2016 wurde schon ein Entwurf vorgestellt, in dem die Problematik deutlich wurde, dass für die Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen Regelungen anzuwenden sind, die nicht für Abfälle, sondern für Produkte erarbeitet wurden. Während für Produkte die Stoffe und die Konzentrationen sehr genau bekannt sind, zeichnen sich Abfälle meist durch eine Bandbreite möglicher Stoffe und deren Konzentrationen aus. Grundsätzlich sollten zwar die chemikalienrechtlichen Regelungen auch auf Abfälle angewendet werden, jedoch sollten möglichst auf europäischer Ebene bestimmte vereinfachende Konventionen verbindlich festgelegt werden. Ohne solche Konventionen ist eine Bewertung der Gefährlichkeit von Abfällen in bestimmten Fällen mit vernünftigem Aufwand nicht durchzuführen:



Drucksache 166/1/17

... es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften



Drucksache 467/17 (Beschluss)

... es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften



Drucksache 467/17

... es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften



Drucksache 166/17 (Beschluss)

... es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften



Drucksache 476/16

... gebotenen, in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt und chemikalienrechtliche Bezüge im Anhang 2 der Verordnung an die Nomenklatur der CLP-Verordnung angepasst werden.



Drucksache 62/16

... es ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für die o.g. Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des



Drucksache 607/16

... chemikalienrechtliche Begriffe in Bezug genommen werden, werden diese an die Nomenklatur der Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) angepasst und wird damit das europaweit geltende neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt.



Drucksache 358/16

... es richtet. Die chemikalienrechtliche Anforderung an die Angaben zur Stoffidentität bedarf der Präzisierung. Da die Angabe der Stoffidentität allein nicht ausreichend ist, um mögliche Umweltauswirkungen der chemischen Stoffe prüfen bzw. beurteilen zu können, werden weitere Angaben benötigt.



Drucksache 476/1/16

... Auch in Nummer 10.22.1 des Anhangs 1 sind die chemikalienrechtlichen Bezeichnungen der Stoffe und Gemische an die Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 476/16 (Beschluss)

... Auch in Nummer 10.22.1 des Anhangs 1 sind die chemikalienrechtlichen Bezeichnungen der Stoffe und Gemische an die Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 242/15 (Beschluss)

... 30. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund bestehender Belastungen Vereinfachungen beim chemikalienrechtlichen Zulassungsverfahren, eine Verringerung des Umfangs der geforderten Informationen und die Erhöhung der Transparenz, Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Verfahrens für dringend erforderlich, um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit gerade von europäischen KMU zu erhalten.



Drucksache 340/15

... /EG) formulierten Regelungsanspruch sind zukünftig insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte, anzuwenden. Hierdurch wird eine harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sichergestellt. Erforderlich ist dieser Novellierungsprozess auch vor dem Hintergrund geworden, dass seit dem 1. Juni 2015 die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG und



Drucksache 242/1/15

... 67. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund bestehender Belastungen Vereinfachungen beim chemikalienrechtlichen Zulassungsverfahren, eine Verringerung des Umfangs der geforderten Informationen und die Erhöhung der Transparenz, Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Verfahrens für dringend erforderlich, um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit gerade von europäischen KMU zu erhalten.



Drucksache 171/1/13

... zum Transport von gefährlichen Stoffen im Betrieb fest. Hierfür sollen die Piktogramme aus den bisher gültigen chemikalienrechtlichen Richtlinien



Drucksache 325/13 (Beschluss)

... ist das Spezialgesetz für Tätigkeiten unter anderem mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, das Vorrang vor den chemikalienrechtlichen Bestimmungen hat (vergleiche § 1 Absatz 5 Ziffer 3



Drucksache 277/13 (Beschluss)

... -Verbotsverordnung geforderten Kenntnisse nachgewiesen wurden. Zur Klarstellung ist es erforderlich, den Rechtsunterworfenen darauf hinzuweisen, dass sich an den (chemikalienrechtlichen) Zuständigkeiten für die Abgabe durch die Neufassung der



Drucksache 98/13

... ). Bei der Beurteilung dieser Kosten ist zu berücksichtigen, dass die Überwachung Gegenstände betrifft, die größtenteils bereits Regelungen des bisherigen chemikalienrechtlichen Normenbestands unterliegen.



Drucksache 56/13

... Zur Umsetzung ist eine entsprechende Neufassung des Anhangs III der "Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben und Lack-Verordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 56/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Anhang III
der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Anhang III

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Nachhaltigkeitsprüfung

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2427: Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 126/13 (Beschluss)

... Die die Marktüberwachung betreffenden chemikalienrechtlichen Vorschriften beziehen sich überwiegend auf Stoffe und Gemische. Daher müssen diese von dem Begriff "Produkt" miterfasst werden.



Drucksache 99/13

... hat sich im Rahmen der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von chemikalienrechtlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sehr bewährt. Ihre Übernahme im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ist im Interesse eines wirksamen, den Anforderungen der Marktüberwachungsverordnung (EG) Nr. 765/2008 gerecht werdenden Vollzugs der EG-Detergenzienverordnung erforderlich.



Drucksache 277/1/13

... -Verbotsverordnung geforderten Kenntnisse nachgewiesen wurden. Zur Klarstellung ist es erforderlich, den Rechtsunterworfenen darauf hinzuweisen, dass sich an den (chemikalienrechtlichen) Zuständigkeiten für die Abgabe durch die Neufassung der



Drucksache 325/1/13

... ist das Spezialgesetz für Tätigkeiten unter anderem mit Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, das Vorrang vor den chemikalienrechtlichen Bestimmungen hat (vergleiche § 1 Absatz 5 Ziffer 3



Drucksache 809/1/12

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Zusammenführung von Sanktionsnormen für bislang noch nicht unmittelbar straf- und bußgeldbewehrte Verstöße gegen chemikalienrechtliche Regelungen und die Neustrukturierung der bisher in der



Drucksache 809/12 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Zusammenführung von Sanktionsnormen für bislang noch nicht unmittelbar straf- und bußgeldbewehrte Verstöße gegen chemikalienrechtliche Regelungen und die Neustrukturierung der bisher in der



Drucksache 809/12

... es ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für diese Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des



Drucksache 78/11 (Beschluss)

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der



Drucksache 216/11 (Begründung)

... verwendeten, chemikalienrechtlichen Begriffen nicht identisch sind und die Begriffe innerhalb ihres jeweiligen Rechtssystems eigenständig ausgelegt und angewendet werden müssen. Während der Erzeugnisbegriff im



Drucksache 78/11

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der



Drucksache 78/1/11

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der



Drucksache 775/10

... kennzeichnung für das Inverkehrbringen und den Transport gefährlicher Stoffe und Gemische. Im Vergleich zum bisherigen europäischen Recht werden durch die CLP-Verordnung insbesondere neue Einstufungsvorschriften eingeführt, die Einzelheiten des Begriffs der chemikalienrechtlichen Gefährlichkeit und der zugrunde liegenden Gefährlichkeitsmerkmale ändern und nicht nur terminologischer, sondern teilweise auch materieller Natur sind. Statt der bisherigen Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nun in Gefahrenklassen, die durch neue Gefahrenkategorien innerhalb der Klassen weiter abgestuft werden.



Drucksache 617/1/09

... 25. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Begriff des Inverkehrbringens in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht nur die erste entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidproduktes, sondern auch jede weitere Abgabe umfasst. Zudem sollte der Begriff auch die Abgabe von behandelten Gegenständen oder Materialien umfassen. Auch fehlt eine Regelung, nach der die Einfuhr eines Biozidproduktes als Inverkehrbringen gilt. Insgesamt sollte die Begriffsbestimmung derjenigen in anderen chemikalienrechtlichen Vorschriften entsprechen. Insoweit ware auch eine Bezugnahme auf die Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sinnvoll.



Drucksache 617/09 (Beschluss)

... Es sollte daher klargestellt werden, dass der Begriff des Inverkehrbringens in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i nicht nur die erste entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidproduktes, sondern auch jede weitere Abgabe umfasst. Zudem sollte der Begriff auch die Abgabe von behandelten Gegenständen oder Materialien umfassen. Auch fehlt eine Regelung, nach der die Einfuhr eines Biozidproduktes als Inverkehrbringen gilt. Insgesamt sollte die Begriffsbestimmung derjenigen in anderen chemikalienrechtlichen Vorschriften entsprechen. Insoweit ware auch eine Bezugnahme auf die Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sinnvoll.



Drucksache 998/1/08

... Der Richtlinienvorschlag übernimmt in Artikel 4 Absatz 7 lediglich Formulierungen der REACH-Verordnung, mit denen diese grundlegende chemikalienrechtliche Vorschrift Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse bereits regelt.



Drucksache 353/08

... Konkrete Fälle der Beschaffung von Sprengstoffgrundstoffen durch Terrorismusverdächtige und der Verwendung von Giften bei gegen öffentliche Einrichtungen gerichteten Erpressungen haben die potentiell große Bedeutung der chemikalienrechtlichen Abgabebestimmungen für die vorbeugende Bekämpfung derartiger Straftaten unterstrichen.



Drucksache 8/08

... Gegenüber dem bisherigen chemikalienrechtlichen Normenbestand führt die REACH-Verordnung zu einem erheblichen Zuwachs an Überwachungsaufgaben.



Drucksache 998/08 (Beschluss)

... Der Richtlinienvorschlag übernimmt in Artikel 4 Absatz 7 lediglich Formulierungen der REACH-Verordnung, mit denen diese grundlegende chemikalienrechtliche Vorschrift Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse bereits regelt.



Drucksache 18/08

... Die Entscheidung über solche Bewuchsschutzsysteme erfolgt auf der Grundlage chemikalienrechtlicher Verfahren.



Drucksache 360/07

... ) bezeichnet in den neu eingefügten §§ 2b und 6a Tatbestände der EG-F-Gase-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU (Nr.) L 161 S. 1)), deren Verletzung neben dem bereits bestehenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Abs. 1 Nr. 10 des



Drucksache 590/07

... /EG im Bereich der Fahrzeugreparaturlackierung durch einen niedrigeren Schwellenwert von 0 t für den jährlichen Lösemittelverbrauch ab. Hierdurch kommt es einerseits zu einer Mehrbelastung des betroffenen Gewerbes und der zuständigen Überwachungsbehörden und andererseits zu einer Überregulierung aufgrund der Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Zuständigkeit

F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden

G. Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

Artikel 1
Änderung der 31. BImSchV

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 359/07 (Beschluss)

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen



Drucksache 359/1/07

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen



Drucksache 473/07 (Beschluss)

... Die Übermittlung sämtlicher Einzelergebnisse der chemikalienrechtlichen Überwachung der Länder an die Kommission über die zuständige Bundesbehörde stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. In Zeiten knapper Ressourcen sollten diese bevorzugt für die Überwachungsmaßnahmen an sich zum Einsatz kommen.



Drucksache 359/07

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen



Drucksache 473/1/07

... Die Übermittlung sämtlicher Einzelergebnisse der chemikalienrechtlichen Überwachung der Länder an die Kommission über die zuständige Bundesbehörde stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. In Zeiten knapper Ressourcen sollten diese bevorzugt für die Überwachungsmaßnahmen an sich zum Einsatz kommen.



Drucksache 590/07 (Beschluss)

... /EG im Bereich der Fahrzeugreparaturlackierung durch einen niedrigeren Schwellenwert von 0 Tonnen für den jährlichen Lösemittelverbrauch ab. Hierdurch kommt es einerseits zu einer Mehrbelastung des betroffenen Gewerbes und der zuständigen Überwachungsbehörden und andererseits zu einer Überregulierung auf Grund der Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/07 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 161/06

... "Dies gilt z.B. für die Verwendung der auch in der EG-Verordnung gebrauchten Begriffe Einrichtung und Produkt (Artikel 16 und 17 der EG-Verordnung, §§ 3 bis 5 der vorliegenden Verordnung), die beide vom chemikalienrechtlichen Erzeugnisbegriff (§ 3 Nr. 5 des



Drucksache 190/1/06

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen



Drucksache 190/06 (Beschluss)

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen



Drucksache 190/06

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen



Drucksache 629/05

... führen (AB1. EG (Nr.) L 244 S. 1) bzw. Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (AB1. EU (Nr.) L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5). Die Verordnung bezeichnet also diejenigen Tatbestände, deren Verletzung neben dem bereits bestehenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem des



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.