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"Datenschutzbehörden"
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Aufgrund der Schaffung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Zensus 2021 und der alleinigen Verantwortlichkeit für die zentrale IT ist der Bund bzw. das Statistische Bundesamt vorrangig verantwortlich für eine gegebenenfalls erforderliche Datenschutz-Folgenabschätzung für den Zensus 2021. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und um Unterschiede zu vermeiden, wenn jede Statistikbehörde eine eigenständige Folgenabschätzung vornehmen muss, ist eine Durchführung einer einzigen Datenschutz-Folgenabschätzung durch den Bund bzw. das Statistische Bundesamt unter Beteiligung der Länder und ihrer Datenschutzbehörden für die zentrale IT-Infrastruktur geboten.
1. Zum Gesetzesentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 ZensG 2021
6. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und f1 - neu - ZensG 2021
7. Zu § 10 Absatz 1 Nummer 2 ZensG 2021
8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu - ZensG 2021
9. Zu § 15 Absatz 1 Nummer 7 - neu - ZensG 2021
10. Zu § 20 Absatz 3 ZensG 2021
11. Zu § 23 Absatz 1 Satz 5 - neu -, 6 - neu - ZensG 2021
12. Zu § 28 Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, § 29 Absatz 1 ZensG 2021
13. Zu § 34 ZensG 2021
§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
14. Zu § 34a - neu - ZensG 2021
§ 34a Information der Öffentlichkeit
15. Zu § 35a - neu - ZensG 2021
§ 35a Finanzzuweisung
Drucksache 158/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Künstliche Intelligenz für Europa - COM(2018) 237 final
... -Grundverordnung Einzelpersonen auch das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden50. Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung im Zusammenhang mit KI aufmerksam verfolgen und fordert die nationalen Datenschutzbehörden und den Europäischen Datenschutzausschuss auf, dies auch zu tun.
Mitteilung
1. Einleitung - Wandel als Chance begreifen
Was ist künstliche Intelligenz?
Eine europäische KI-Initiative
2. Die STELLUNG der EU IM Internationalen WETTBEWERB
Bisherige Tätigkeiten der EU: Schaffung der Grundlagen für eine optimale Nutzung der KI
3. Die nächsten Schritte: eine KI-INITIATIVE der EU
3.1. Förderung der technologischen und industriellen Leistungsfähigkeit der EU sowie der weiteren Verbreitung von KI in der gesamten Wirtschaft
Investitionen steigern 2018-2020
Stärkung von Forschung und Innovation auf allen Ebenen - vom Labor bis zum Markt
Förderung von KI-Spitzenforschungszentren in ganz Europa
KI für alle kleinen Unternehmen und potenziellen Nutzer
Unterstützung von Erprobung und Versuchen
Mobilisierung privater Investitionsmittel
Nach 2020
Bereitstellung von mehr Daten
3.2. Vorbereitung auf sozioökonomische Veränderungen
Niemanden zurücklassen
3.3. Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens
Entwurf
Sicherheit und Haftung
Befähigung von Einzelpersonen und Verbrauchern, den größtmöglichen Nutzen aus KI zu ziehen
3.4. Kräfte bündeln
Einbindung der Mitgliedstaaten
Einbeziehung der Interessenträger: Gründung einer Europäischen KI-Allianz
Überwachung der Entwicklung und Einführung von KI
Internationale Ausrichtung
4. Fazit
Drucksache 347/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
... Unternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten, die derzeit personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, sollten daher wissen, dass dies eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland darstellen wird, und prüfen, ob dies nach den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zulässig wäre. Wenn das Datenschutzniveau des Vereinigten Königreichs dem EU-Niveau im Wesentlichen entspricht, würde die Kommission einen Angemessenheitsbeschluss fassen, der die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich ohne Einschränkungen gestattet. Diese Entscheidung könnte jedoch erst getroffen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittland wird. Die Unternehmen sollten daher prüfen, ob in Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Datenübermittlungen weiterhin möglich sind. Die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten sollten die Unternehmen dabei unterstützen.
Mitteilung
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183
4 Zusammenfassung:
1. Hintergrund
2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge
a Vorbereitungsmaßnahmen
b Notfallmaßnahmen
3. Wer sollte sich vorbereiten?
a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente
b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs
c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen
d Sonstige Arbeitsbereiche
4. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
Drucksache 445/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 im Hinblick auf ein Überprüfungsverfahren für im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament begangene Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
... Im Jahr 2018 hat der Fall "Facebook-Cambridge Analytica", bei dem es um die mutmaßlich unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten von Anwendern geht, die das Unternehmen Cambridge Analytica von Facebook bezogen hat, ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Datenschutzverletzungen auf den Verlauf von Wahlen aufgeworfen. Dieser Fall wird derzeit unter anderem von der britischen Datenschutzbehörde (UK Information Commissioner’s Office), die die europäischen Ermittlungen leitet, in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Datenschutzbehörden geprüft. Die Kommission steht in engem Kontakt mit den Datenschutzbehörden und verfolgt diesen Fall aufmerksam. Auch die Federal Trade Commission der USA hat einschlägige Untersuchungen eingeleitet. Im Europäischen Parlament wurden mehrere Anhörungen zu dem Fall und seinen Auswirkungen auf die personenbezogenen Daten der Menschen in der Union abgehalten.
2 CORRIGENDUM
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 10a Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
Artikel 2
Finanzbogen
Drucksache 184/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
... Folgende Behörden wurden von der Kommission zu diesem Vorschlag konsultiert: Strafverfolgungsbehörden, die Vermögensabschöpfungsstellen, die in Fällen von Korruption und Finanzkriminalität ermittelnden nationalen Behörden, die zentralen Meldestellen, OLAF und Europol, die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), Banken, Finanzinstitute, Bankenverbände auf nationaler oder EU-Ebene, die Behörden, die für die Verwaltung der bestehenden zentralen Bankkontenregister und Datenabrufsysteme zuständig sind (oder für deren Entwicklung, sofern noch keine eingerichtet wurden) sowie die Öffentlichkeit.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel II ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN
Artikel 4 Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen
Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden
Artikel 6 Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden
Kapitel III DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 7 Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle
Artikel 8 Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Artikel 9 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten
Kapitel IV EUROPOL
Artikel 10 Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen
Artikel 11 Datenschutzanforderungen
Kapitel V zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten
Artikel 12 Anwendungsbereich
Artikel 13 Verarbeitung sensibler Daten
Artikel 14 Aufzeichnung von Auskunftsersuchen
Artikel 15 Beschränkung der Rechte betroffener Personen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 16 Überwachung
Artikel 17 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 18 Bewertung
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Adressaten
Drucksache 304/18
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz -Grundverordnung
... es (TMG) (vgl. die "Positionsbestimmung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018" vom 26. April 2018, abrufbar unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenuDatenschutz/submenuTechnik/Inhalt/Technikund Organisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Erfüllungsaufwand
D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen des Gesetzes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 630/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Desinformation
... 29 Siehe Empfehlung C(2018) 5949 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online\-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament. Im Rahmen dieser Netze werden nationale Wahlbehörden, für audiovisuelle Medien zuständige Regulierungsstellen, Cybersicherheits\- und Datenschutzbehörden sowie einschlägige Expertengruppen, z.B. im Bereich Medienkompetenz, zusammenkommen. Zusammen mit den Organen der Union bilden sie das Europäische Wahlkooperationsnetz, das zum ersten Mal im Januar 2019 zusammenkommt.
1. Einleitung
2. DESINFORMATION: BEDROHUNGEN verstehen und VERSTÄRKT auf Ebene ABWEHREN
3. MAẞNAHMEN für EIN KOORDINIERTES Vorgehen der Union GEGENDESINFORMATION
SÄULE 1: Ausbau der FÄHIGKEITEN der Organe der Union, DESINFORMATION zu ERKENNEN, zu UNTERSUCHEN und zu ENTHÜLLEN
Maßnahme 1:
Maßnahme 2:
SÄULE 2: MEHR KOORDINIERTE und Gemeinsame MAẞNAHMEN gegen DESINFORMATION
Maßnahme 3:
Maßnahme 4:
Maßnahme 5:
SÄULE 3: MOBILISIERUNG des Privatsektors BEI der Bekämpfung von DESINFORMATION
Maßnahme 6:
SÄULE 4: SENSIBILISIERUNG der Gesellschaft und Ausbau ihrer WIDERSTANDSFÄHIGKEIT
Maßnahme 7:
Maßnahme 8:
Maßnahme 9:
Maßnahme 10:
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... 32. Was die rechtlichen Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten angeht, so ist die Koordinierung der von den Datenschutzbehörden verfolgten Ansätze bereits Gegenstand der Datenschutz-Grundverordnung.
2 Einführung
1. Innovativen GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
1.1. Innovativen Geschäftsmodellen durch klare und konsistente Zulassungsregeln eine EU-weite Expansion ermöglichen
Kasten 1
1.2. Den Wettbewerb und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern durch gemeinsame Normen und interoperable Lösungen verstärken
Kasten 2
1.3. Die EU-weite Entstehung innovativer Geschäftsmodelle durch Innovationsmoderatoren erleichtern
Kasten 3
2. Die Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
2.1. Die Geeignetheit unserer Regeln überprüfen und Garantien für neue Technologien im Finanzsektor vorsehen
Kasten 4
2.2. Hemmnisse für Cloud-Dienste beseitigen
Kasten 5
2.3. FinTech-Anwendungen mit der EU-Blockchain-Initiative ermöglichen
Kasten 6
2.4. Aufbau von Kompetenzen und Wissen bei allen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in einem EU-FinTech-Lab
Kasten 7
2.5. Technologien als Hebel nutzen, um den binnenmarktweiten Vertrieb von Kleinanlegerprodukten voranzubringen
3. Die Sicherheit und INTEGRITÄT des Finanzsektors STÄRKEN
Kasten 8
Schlussfolgerungen
ANNEX 1 Anhang der Mitteilung der Europäischen Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor
Anhang Arbeitsplan für die im FinTech-Aktionsplan enthaltenen Initiativen
INNOVATIVEN GESCHÄFTSMODELLEN eine EU-WEITE EXPANSION ERMÖGLICHEN
DIE Einführung TECHNOLOGISCHER Innovationen IM Finanzsektor FÖRDERN
DIE Sicherheit und ABWEHRKRAFT des Finanzsektors STÄRKEN
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... /EG /EG (Datenschutz\-Grundverordnung), in denen die Datenschutzbehörden im Einklang mit der genannten Verordnung eine Rolle spielen, unberührt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Auftrag des Zentrums und des Netzes
Artikel 4 Ziele und Aufgaben des Zentrums
Artikel 5 Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung
Artikel 6 Benennung der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 7 Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 8
Artikel 9 Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit
Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Kapitel II ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur
Abschnitt I VERWALTUNGSRAT
Artikel 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 14 Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates
Artikel 15 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates
Abschnitt II EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 16 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
Artikel 17 Aufgaben des Exekutivdirektors
Artikel 18 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 19 Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 20 Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats
Kapitel III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Finanzbeitrag der Union
Artikel 22 Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten
Artikel 23 Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums
Artikel 24 Finanzielle Verpflichtungen
Artikel 25 Haushaltsjahr
Artikel 26 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 27 Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung
Artikel 28 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Artikel 29 Finanzordnung
Artikel 30 Schutz der finanziellen Interessen
Kapitel IV PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 31 PERSONAL
Artikel 32 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
Artikel 33 Vorrechte und Befreiungen
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Sicherheitsvorschriften
Artikel 35 Transparenz
Artikel 36 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Artikel 37 Zugang zu Unterlagen
Artikel 38 Überwachung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 39 Haftung des Kompetenzzentrums
Artikel 40 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Artikel 41 Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 42 Interessenkonflikt
Artikel 43 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 44 Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 45 Erste Maßnahmen
Artikel 46 Bestehensdauer
Artikel 47 Inkrafttreten
Drucksache 145/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Verordnungsvorschlag umfangreiche Zusatzaufgaben für die Datenschutzbehörden begründet werden, die sich nicht alleine auf die Vollzugsaufgaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz auswirken, sondern ebenso auch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder belasten werden. Zusatzaufgaben wie zum Beispiel die Überwachung der vorgesehenen Anforderungen an Endgeräte und Software (Artikel 8 und 10 des Verordnungsvorschlags) begründen zwangsläufig Zielkonflikte und Ressourcenengpässe mit den eigentlichen, durch die Anpassungserfordernisse der Datenschutz-Grundverordnung ohnehin angewachsenen Aufgaben.
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)3 werden ab Mai 2018 statt der bislang noch bestehenden 28 nationalen Rechtsvorschriften für ganz Europa einheitliche Vorschriften gelten. Der neu geschaffene Mechanismus der federführenden Aufsichtsbehörde4 stellt sicher, dass in der EU für die Aufsicht über ein Unternehmen, das Daten grenzüberschreitend verarbeitet, nur noch eine Datenschutzbehörde zuständig ist. Dadurch wird die einheitliche Auslegung der neuen Vorschriften gewährleistet. So wird in grenzüberschreitenden Fällen, in die mehrere nationale Datenschutzbehörden einbezogen sind, ein einziger Beschluss gefasst, damit sichergestellt ist, dass gemeinsame Probleme auch gemeinsam gelöst werden. Darüber hinaus schafft die DS-GVO gleiche Bedingungen für EU-Unternehmen und in Drittländern ansässige Unternehmen, denn Letztere werden dieselben Vorschriften anwenden müssen wie EU-Unternehmen, wenn sie in der EU Waren und Dienstleistungen anbieten oder Verhaltensmuster von Personen erfassen wollen. Ein größeres Vertrauen der Verbraucher kommt sowohl den in der EU als auch den in Drittländern ansässigen Wirtschaftsteilnehmern zugute.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
Drucksache 427/17
Vorschlag an den Bundesrat
Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794
... Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat in ihrer 93. Sitzung am 29./30. März 2017 in Göttingen beschlossen, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus Rheinland-Pfalz, Herr Prof. Dr. Kugelmann, der Vertreter der Landesbeauftragten sein soll. Seine Vertreterin soll Frau Antonia Buchmann werden.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Der Bundesrat hält die in § 29 Absatz 3 BDSG-E getroffene Regelung zur Beschränkung datenschutzaufsichtlicher Befugnisse nicht für ausreichend, um die für Berufsgeheimnisträger und Datenschutzbehörden gleichermaßen notwendige Rechtssicherheit und Vollzugstauglichkeit zu erreichen. Er hält insbesondere ergänzende berufsrechtliche Regelungen zum spezifischen Ausgleich der Interessenkonflikte für erforderlich. Er bittet daher die Bundesregierung, die in § 29 Absatz 3 BDSG-E getroffenen Regelungen zugunsten einer zeitnahen, rechtssicheren und umfassenderen Gesamtregelung auf Grundlage der Anforderungen des Artikels 90 der Datenschutz-Grundverordnung zurückzustellen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35 Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Verordnungsvorschlag umfangreiche Zusatzaufgaben für die Datenschutzbehörden begründet werden, die sich nicht alleine auf die Vollzugsaufgaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz auswirken, sondern ebenso auch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder belasten werden. Zusatzaufgaben wie zum Beispiel die Überwachung der vorgesehenen Anforderungen an Endgeräte und Software (Artikel 8 und 10 des Verordnungsvorschlags) begründen zwangsläufig Zielkonflikte und Ressourcenengpässe mit den eigentlichen, durch die Anpassungserfordernisse der Datenschutz-Grundverordnung ohnehin angewachsenen Aufgaben.
Drucksache 171/16
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH
... wäre. Die EU bzw. die EU-Kommission scheidet als Beklagte aus. Bund und Länder haben entsprechende Kommissionsentscheidungen weder rechtlich zu verantworten noch sind sie mir ihrer Durchführung betraut. Der Dritte, gegen den sich die Aufsichtsmaßnahme richten soll, hat die Entscheidungen der Kommission ebenfalls nicht zu verantworten, so dass zweifelhaft erscheint, ob er verpflichtet werden kann, diese (mit entsprechendem Kostenrisiko) zu verteidigen. Angesichts dieser Unsicherheiten erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Normierung eines Klagerechts der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern geboten. Auch die Datenschutzkonferenz hat in ihrem Positionspapier vom 21. Oktober 2015 (Punkt 11) die Forderung erhoben, dass den Datenschutzbehörden ein Klagerecht entsprechend dem Urteil des EuGH eingeräumt wird. Zweckmäßig könnte insbesondere eine spezielle Form der Feststellungsklage sein, die auf einen Beklagten verzichtet.
Drucksache 171/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH
... 3. Um so rasch wie möglich Rechtssicherheit über die Vereinbarkeit einer Adäquanzentscheidung der Kommission mit den Anforderungen des Unionsrechts herzustellen, hält es der Bundesrat auch vor dem Hintergrund der mit der Datenschutz-Grundverordnung verbundenen Anpassungserfordernisse für geboten, ergänzend zu überprüfen, wie Datenschutzbehörden ermächtigt werden können, die der Bundesrepublik Deutschland zur Überprüfung verbindlicher EU-Rechtsakte eingeräumten Rechte, zum Beispiel zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem EuGH, in Vertretung wahrzunehmen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH
§ 38b Verfahren zur Überprüfung von Rechtsakten nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG
Drucksache 171/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH - Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg -
... "3. Um so rasch wie möglich Rechtssicherheit über die Vereinbarkeit einer Adäquanzentscheidung der Kommission mit den Anforderungen des Unionsrechts herzustellen, hält es der Bundesrat auch vor dem Hintergrund der mit der Datenschutz-Grundverordnung verbundenen Anpassungserfordernisse für geboten, ergänzend zu überprüfen, wie Datenschutzbehörden ermächtigt werden können, die der Bundesrepublik Deutschland zur Überprüfung verbindlicher EU-Rechtsakte eingeräumten Rechte, zum Beispiel zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof, in Vertretung wahrzunehmen."
1. Zu Nummer 2 Satz 2 - neu -
§ 38b Verfahren zur Überprüfung von Rechtsakten nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG
2. Zu Nummer 3 - neu -
Drucksache 55/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in der Regelung zur gerichtlichen Anhörung der inländischen Datenschutzbehörden (§ 12a UKlaG-E) die jeweils zuständige Datenschutzbehörde näher konkretisiert werden sollte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG , Doppelbuchstabe dd § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 - neu - UKlaG
4. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG
5. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG
6. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b BDSG
'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 290/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... cc) die entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 2014 (vergleiche BR-Drucksache 550/14(B)) mit föderalen Strukturen verträgliche Ausgestaltung datenschutzaufsichtsrechtlicher Zuständigkeiten und des Zusammenwirkens der europäischen Datenschutzbehörden im Rahmen des Kohärenzmechanismus in den Kapiteln VI und VII des Verordnungsvorschlags;
1. Zu den aktuellen Beratungsergebnissen
2. Zum Fortgang des Rechtsetzungsverfahrens im Hinblick auf Kernanliegen der Länder
3. Zu weiteren Einzelfragen
4. Zum weiteren Verfahren
Drucksache 55/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... "§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Abschnitt 3 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2933: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
- Ausweitung der Klagebefugnis
- Änderung der Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.2. Erfüllungsaufwand und sonstige Kosten
a. Bürgerinnen und Bürger:
b. Wirtschaft
- Ausweitung der Klagebefugnis:
- Änderung der Schriftformklauseln in AGBs
- Grundannahmen:
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 1
- Aufwand für erforderliche Maßnahmen nach Schritt 2
c. Verwaltung/Gerichte
2.3. Evaluation
3. Bewertung durch den NKR
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (NKR-Nr. 2933)
Drucksache 55/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in der Regelung zur gerichtlichen Anhörung der inländischen Datenschutzbehörden (§ 12a UKlaG-E) die jeweils zuständige Datenschutzbehörde näher konkretisiert werden sollte.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein*
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG
6. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG ,
7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc und dd § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und Satz 2 UKlaG
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 - neu - UKlaG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 2b UKlaG
10. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG
11. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 12a UKlaG
12. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b BDSG
'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
13. Zu Artikel 4a - neu - § 28 Absatz 3b Satz 1 BDSG
'Artikel 4a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 223/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... 3. Zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale benötigen die Pflegekassen Informationen, die von den Datenschutzbehörden in unterschiedlichen Intensitäten als unzulässig erachtet wurden. Mit der Aufnahme des § 38a Absatz 2 SGB XI wird hierfür eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen. Bei Zweifeln soll zudem die Abfrage der mit der Präsenzkraft vereinbarten Aufgaben möglich sein, was beispielsweise durch die Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung einer Auftraggebergemeinschaft beantwortet werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 SGB XI
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI , Nummer 11 Buchstabe a § 41 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SBG XI und Nummer 29 Buchstabe b und c § 123 Absatz 3 und 4 SGB XI
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Dieser widmet sich der Behebung und Abfederung aktueller Problemlagen und langfristig auf die Pflegeversicherungen zukommender Herausforderungen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
20. Zur Stärkung der Ausbildung in der Altenpflege
21. Zur Entwicklung von Begutachtungs-Richtlinien
22. Zu den Regelungen zur Finanzierung der Leistungen von Pflegeeinrichtungen
Drucksache 550/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... Er nimmt zur Kenntnis, dass der Ratsvorsitz von DAPIX außerdem Änderungsvorschläge für die Regelungen über Zuständigkeiten und Abstimmungserfordernisse der Datenschutzbehörden im Rahmen des sogenannten One-Stop-Shop und des Kohärenzmechanismus vorgelegt hat, mit denen ebenfalls noch bis Jahresende abschließende Entscheidungen erreicht werden sollen, die vor allem die Verwaltungskompetenzen der Länder im Bereich der Datenschutzaufsicht berühren.
1. Zum Verfahrensstand
4. Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich
5. Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen
6. Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten
7. Zu weiteren Einzelfragen
8. Zur Übergangsregelung
9. Zum weiteren Verfahren
Drucksache 550/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Ratsvorsitz von DAPIX außerdem Änderungsvorschläge für die Regelungen über Zuständigkeiten und Abstimmungserfordernisse der Datenschutzbehörden im Rahmen des sogenannten One-Stop-Shop und des Kohärenzmechanismus vorgelegt hat, mit denen ebenfalls noch bis Jahresende abschließende Entscheidungen erreicht werden sollen, die vor allem die Verwaltungskompetenzen der Länder im Bereich der Datenschutzaufsicht berühren.
Zum Verfahrensstand
Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts im öffentlichen Bereich
Zur Sicherung des Fortbestands des nationalen Datenschutzrechts in besonderen Bereichen
Zur Ausgestaltung der datenschutzaufsichtlichen Zuständigkeiten
Zu weiteren Einzelfragen
Zur Übergangsregelung
Zum weiteren Verfahren
Drucksache 223/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG)
... 3. Zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale benötigen die Pflegekassen Informationen, die von den Datenschutzbehörden in unterschiedlichen Intensitäten als unzulässig erachtet wurden. Mit der Aufnahme des § 38a Absatz 2 SGB XI wird hierfür eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen. Bei Zweifeln soll zudem die Abfrage der mit der Präsenzkraft vereinbarten Aufgaben möglich sein, was beispielsweise durch die Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung einer Auftraggebergemeinschaft beantwortet werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2a - neu -, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 - neu - SGB XI und Nummer 2a - neu - § 7b SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 Absatz 3 Satz 1, 7 und 8 und Absatz 4 - neu - SGB XI
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 13 Absatz 3a SGB XI
4. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 18 Absatz 3a Satz 1a - neu - SGB XI
5. Zu Artikel 1 Nummer 3c - neu - § 18a Absatz 1 Satz 1,
6. Zu Artikel 1 Nummer 3d - neu - § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 36 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d SGB XI ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 38a SGB XI und Nummer 17 § 45b SGB XI
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB XI
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 45b Absatz 1 Satz 2 SGB XI
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 45c Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a SGB XI , Buchstabe d § 45c Absatz 3 SGB XI und Buchstabe e § 45c Absatz 3a SGB XI
13. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 84 Absatz 2 Satz 4a - neu - SGB XI und Nummer 26a - neu - § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und 5 - neu - SGB XI
15. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI
16. Zu Artikel 1 Nummer 28 Ausgestaltung der Pflege-Transparenzvereinbarungen
17. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 117 Absatz 2 Satz 1, Satz 2a - neu - SGB XI
18. Zu Artikel 1 Nummer 28a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 2a - neu - § 193 Absatz 12 - neu - VVG
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
19. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 132 SGB XI
Drucksache 455/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2013) 3132 final
... Darüber hinaus heißt es in der Mitteilung ausdrücklich, dass Standard-Vertragsklauseln für die Übertragung personenbezogener Daten in Drittländer überprüft und gegebenenfalls auf Cloud-Dienste angepasst werden sollen. Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass Standardvertragsklauseln für Unterauftragsverarbeiter gelten sollten. Ferner beabsichtigt die Kommission, die Teilhabe Europas am weltweiten Wachstum des Cloud-Computing zu fördern, indem sie die nationalen Datenschutzbehörden auffordert, verbindliche unternehmensinterne Vorschriften für Cloud-Anbieter zu billigen. Verbindliche unternehmensinterne Vorschriften ermöglichen die Entwicklung eines umfassenden Konzepts für die Übertragung in Drittländer, das für Rechtssicherheit sorgt. Die europäischen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben am 21. Dezember 2012 verbindliche unternehmensinterne Vorschriften für Auftragsverarbeiter erlassen.
Drucksache 92/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union COM(2013) 48 final
... (31) Häufig ist bei Sicherheitsvorfällen der Schutz personenbezogener Daten nicht mehr gewährleistet. Deshalb sollten die zuständigen Behörden und die Datenschutzbehörden zusammenarbeiten und Informationen zu allen einschlägigen Fragen austauschen, um derartigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sollten die Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen so umsetzen, dass der Verwaltungsaufwand bei Sicherheitsvorfällen, die gleichzeitig eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 5 darstellen, so gering wie möglich gehalten wird. Über Kontakte mit den zuständigen Behörden und den Datenschutzbehörden könnte die ENISA Unterstützung bieten, indem sie Mechanismen für den Informationsaustausch sowie Muster entwickelt, mit denen die Verwendung zweier verschiedener Muster für die Meldung von NIS-Vorfällen vermieden werden kann. Die Meldung anhand eines einzigen Musters wäre bei Sicherheitsvorfällen, bei denen der Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt wurde, eine Vereinfachung und würde damit den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen verringern.
Vorschlag
Begründung
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Derzeitige einschlägige Vorschriften auf EU- und internationaler Ebene
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Anhörung interessierter Kreise und Nutzung von Sachverstand
2.2. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Mindestharmonisierung
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Nationaler Rahmen für die NETZ-UND INFORMATIONSSICHERHEIT
Artikel 4 Grundsatz
Artikel 5 Nationale NIS-Strategie und nationaler NIS-Kooperationsplan
Artikel 6 Für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde
Artikel 7 IT-Notfallteam
Kapitel III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 8 Kooperationsnetz
Artikel 9 Sicheres System für den Informationsaustausch
Artikel 10 Frühwarnungen
Artikel 11 Koordinierte Reaktion
Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit
Kapitel IV Sicherheit der Netze und Informationssysteme der öffentlichen Verwaltungen und der Marktteilnehmer
Artikel 14 Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen
Artikel 15 Umsetzung und Durchsetzung
Artikel 16 Normung
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 19 Ausschussverfahren
Artikel 20 Überprüfung
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [ ... ]
Anhang I IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team, CERT) - Anforderungen und Aufgaben
Anhang II Liste der Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a
Drucksache 52/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 8. Der Verordnungsvorschlag widerspricht den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, da die Regelungen zu den Einwirkungsrechten der Kommission im Rahmen des sogenannten Kohärenzverfahrens (Artikel 57 ff., insbesondere Artikel 60 f. des Verordnungsvorschlags) nicht mit der durch Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 AEUV gewährleisteten Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden zu vereinbaren sind. Das Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollstellen erfordert es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits, die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Kontrollstellen auszuschließen. Die in der vorgeschlagenen Verordnung eröffneten Befugnisse zur Aussetzung datenschutzaufsichtlicher Verfahren eröffnen aber unmittelbare Möglichkeiten der Einflussnahme, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese durch die umfassenden Exekutivaufgaben außerhalb des Datenschutzrechts beeinflusst werden, die der Kommission ungeachtet ihrer formalen Unabhängigkeit obliegen.
Drucksache 51/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr COM(2012) 10 final; Ratsdok. 5833/12
... 52. Der Bundesrat steht der Einführung eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände kritisch gegenüber.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 11
Zu Artikel 17
Zu Artikel 24
Zu Artikel 26
Zu Artikel 37
Zu Artikel 44
Zu Artikel 46
Zu Artikel 57
3 Allgemeines
Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission
Drucksache 52/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) - COM(2012) 11 final; Ratsdok. 5853/12
... 8. Der Verordnungsvorschlag widerspricht den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, da die Regelungen zu den Einwirkungsrechten der Kommission im Rahmen des sogenannten Kohärenzverfahrens (Artikel 57 ff., insbesondere Artikel 60 f. des Verordnungsvorschlags) nicht mit der durch Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 AEUV gewährleisteten Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden zu vereinbaren sind. Das Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkontrollstellen erfordert es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits, die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der Kontrollstellen auszuschließen. Die in der vorgeschlagenen Verordnung eröffneten Befugnisse zur Aussetzung datenschutzaufsichtlicher Verfahren eröffnen aber unmittelbare Möglichkeiten der Einflussnahme, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese durch die umfassenden Exekutivaufgaben außerhalb des Datenschutzrechts beeinflusst werden, die der Kommission ungeachtet ihrer formalen Unabhängigkeit obliegen.
Drucksache 573/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa - COM(2012) 529 final
... Überdies wird die Kommission, sobald die vorgeschlagene Verordnung erlassen worden ist, den darin festgelegten neuen Mechanismus anwenden, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Datenschutzbehörden ggf. notwendige zusätzliche Vorgaben für die Anwendung des europäischen Datenschutzrechts in Bezug auf Cloud-Dienste zu machen.
1. Einleitung
2. Merkmale Vorteile des CLOUD-Computing
3. Weitere Schritte
3.1. Cloud-Computing und Digitale Agenda Digitaler Binnenmarkt
3.2. Besondere Schlüsselaktionen zum Cloud-Computing
3.3. Schlüsselaktion 1- Lichten des Normendschungels
3.4. Schlüsselaktion 2 - Sichere und faire Vertragsbedingungen
3.5. Schlüsselaktion 3 - Förderung einer gemeinsamen Führungsrolle des öffentlichen Sektors durch eine europäische Cloud-Partnerschaft
4. Zusätzliche politische Schritte
4.1. Stimulierungsmaßnahmen
4.2. Internationaler Dialog
5. Fazit
Drucksache 340/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... (25) Aufsichtsstellen und Datenschutzbehörden sollten zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um dafür zu sorgen, dass die Datenschutzvorschriften von den Diensteanbietern ordnungsgemäß angewandt werden. Der Informationsaustausch sollte sich insbesondere auf Sicherheitsverletzungen und auf Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten erstrecken.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
a Transnationaler Charakter des Problems Kriterium der Erforderlichkeit
b Mehrwert Kriterium der Wirksamkeit
3.3 Erläuterung des Vorschlags im Einzelnen
3.3.1 Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
3.3.2 Kapitel II - Elektronische Identifizierung
3.3.3 Kapitel III -Vertrauensdienste 3.3.3.1 Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
3.3.3.2 Abschnitt 2 - Beaufsichtigung
3.3.3.3 Abschnitt 3 - Elektronische Signaturen
3.3.3.4 Abschnitt 4 - Elektronische Siegel
3.3.3.5 Abschnitt 5 - Elektronische Zeitstempel
3.3.3.6 Abschnitt 6 - Elektronische Dokumente
3.3.3.7 Abschnitt 7 - Elektronische Zustelldienste
3.3.4 Kapitel IV - Delegierte Rechtsakte
3.3.5 Kapitel V - D UR CHFÜHR Ungsrechtsakte
3.3.6 Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
Kapitel II ELEKTRONISCHE Identifizierung
Artikel 5 Gegenseitige Anerkennung und Akzeptierung
Artikel 6 Bedingungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
Artikel 7 Notifizierung
Artikel 8 Koordinierung
Kapitel III Vertrauensdienste
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9 Haftung
Artikel 10 Vertrauensdiensteanbieter aus Drittländern
Artikel 11 Datenverarbeitung und Datenschutz
Artikel 12 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
Abschnitt 2 Beaufsichtigung
Artikel 13 Aufsichtsstelle
Artikel 14 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 15 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
Artikel 16 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
Artikel 17 Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
Artikel 18 Vertrauenslisten
Artikel 19 Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
Abschnitt 3 Elektronische Signaturen
Artikel 20 Rechtswirkung und Akzeptierung elektronischer Signaturen
Artikel 21 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
Artikel 22 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
Artikel 23 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 24 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 25 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
Artikel 26 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
Artikel 27 Bewahrung qualifizierter elektronischer Signaturen
Abschnitt 4 Elektronische Siegel
Artikel 28 Rechtswirkung elektronischer Siegel
Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
Artikel 30 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
Artikel 31 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
Abschnitt 5 Elektronische Zeitstempel
Artikel 32 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel
Artikel 33 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel
Abschnitt 6 Elektronische Dokumente
Artikel 34 Rechtswirkung und Akzeptierung elektronischer Dokumente
Abschnitt 7 Qualifizierter elektronischer Zustelldienst
Artikel 35 Rechtswirkung des elektronischen Zustelldienstes
Artikel 36 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zustelldienste
Abschnitt 8 Website-Authentifizierung
Artikel 37 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
Kapitel IV Delegierte Rechtsakte
Artikel 38 Befugnisübertragung
Kapitel V Durchführungsrechtsakte
Artikel 39 Ausschussverfahren
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 40 Berichterstattung
Artikel 41 Aufhebung
Artikel 42 Inkrafttreten
Anhang I Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten
Anhang II Anforderungen an qualifizierte Signaturerstellungseinheiten
Anhang III Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel enthalten
Anhang IV Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung enthalten:
Finanzbogen
Drucksache 550/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM(2010) 609 endg.
... Soweit die Erwägungen zur Frage der Einführung eines Verfahrens zur Sicherstellung einer einheitlichen Datenschutz-Praxis im Binnenmarkt Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips begegnen, so möchte die Kommission darauf hinweisen, dass die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Datenschutzvorschriften im gesamten Binnenmarkt und die Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden insbesondere für grenzüberschreitende Aktivitäten multinationaler Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Gleichzeitig verfolgt die Kommission das Ziel, die Rechtsstellung und die Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden zu stärken und zu harmonisieren. Bei der Frage eines Klagerechts für Datenschutzbehörden und Verbände geht es vor allem darum, wie ein effektiver Rechtsschutz auch in Fällen sichergestellt werden kann, in denen die Verletzung von Datenschutzrechten eine Vielzahl von Personen in vergleichbarer Situation betrifft.
Drucksache 73/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität KOM (2011) 32 endg.
... Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist genau abgegrenzt: Die Strafverfolgungsbehörden dürfen PNR-Daten ausschließlich zur Bekämpfung der abschließend aufgeführten schweren Straftaten verwenden, die außerdem in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sein müssen. Um sicherzustellen, dass die Daten von unschuldigen beziehungsweise unverdächtigen Personen in möglichst begrenztem Maße verarbeitet werden, wurden ferner einige Aspekte des Anwendungsbereichs des Vorschlags, die sich auf die Herausarbeitung und praktische Anwendung von Prüfkriterien beziehen, auf Fälle von schwerer Kriminalität beschränkt, die länderübergeifenden Charakter haben, d.h. die naturgemäß mit Reisen einhergehen. Dies betrifft somit auch die Art der verarbeiteten Daten. Nach dem Vorschlag dürfen PNR-Daten höchstens fünf Jahre lang gespeichert werden; danach müssen sie gelöscht werden. Des Weiteren müssen die Daten nach einer sehr kurzen Frist von 30 Tagen anonymisiert werden. Eine proaktive Verwendung von PNR-Daten ist auch auf der Grundlage der nach dieser Frist anonymisierten Daten möglich. Die Erfassung und Verwendung sensibler Daten, die direkt oder indirekt Aufschluss geben über die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben, ist untersagt. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten allein aufgrund der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten keine Entscheidung treffen dürfen, aus der sich für die betreffende Person nachteilige Rechtsfolgen oder sonstige schwerwiegende Nachteile ergeben. Außerdem darf eine solche Entscheidung unter keinen Umständen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft einer Person, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihrer politischen Einstellung, ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihres Gesundheitszustands oder ihres Sexuallebens getroffen werden. Ferner dürfen die Fluggesellschaften PNR-Daten nur mit der „Push-Methode“ übermitteln, d.h. die Mitgliedstaaten werden keinen direkten Zugang zu den IT-Systemen der Fluggesellschaften haben. Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten nur unter ganz bestimmten Bedingungen und nur in Einzelfällen an Drittländer weitergeben. Um ein wirksames Vorgehen und ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle (Datenschutzbehörde) eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Die Mitgliedstaaten müssen zudem eine einzige, genau bezeichnete Stelle (PNR-Zentralstelle) einrichten, die für die Verarbeitung und den Schutz der Daten zuständig ist. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist von der PNR-Zentralstelle für Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erfassung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
• Auswirkungen auf die Grundrechte
2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Angaben
• Simulation, Pilotphase und Übergangszeit
• Räumlicher Geltungsbereich
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Aufgaben der Mitgliedstaaten
Artikel 3 PNR-Zentralstelle
Artikel 4 Verarbeitung der PNR-Daten
Artikel 5 Zuständige Behörden
Artikel 6 Pflichten der Fluggesellschaften
Artikel 7 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 8 Weitergabe von Daten an Drittländer
Artikel 9 Speicherfrist
Artikel 10 Sanktionen gegen Fluggesellschaften
Artikel 11 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 12 Nationale Kontrollstelle
Kapitel IV Durchführungsmabnahmen
Artikel 13 Gemeinsame Protokolle und unterstützte Datenformate
Artikel 14 Ausschussverfahren
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 15 Umsetzung
Artikel 16 Übergangsbestimmungen
Artikel 17 Überprüfung
Artikel 18 Statistische Daten
Artikel 19 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Von Fluggesellschaften erhobene PNR-Daten
Drucksache 707/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.
... Moderne Technologien ermöglichen es dem Einzelnen, in einem nie zuvor dagewesenen Ausmaß im Handumdrehen Informationen über seine Verhaltensweisen und Vorlieben weiterzugeben und sie öffentlich und weltweit zugänglich zu machen. Soziale Netzwerke, denen Hunderte Millionen Mitglieder aus aller Welt angehören, sind vielleicht das augenfälligste, aber nicht das einzige Beispiel für dieses Phänomen. „Cloud-Computing“ – also die Datenverarbeitung über das Internet, bei der sich Software, Ressourcen und Informationen auf andernorts untergebrachten Servern („in the cloud“, also „in der Wolke“) befinden – könnte ebenfalls Datenschutzrisiken bergen: der Einzelne könnte die Kontrolle über potenziell sensible Informationen zu seiner Person verlieren, wenn er Daten mit Programmen abspeichert, die auf den Rechnern anderer Personen installiert sind. Einer aktuellen Studie zufolge besteht inzwischen unter den Datenschutzbehörden, Unternehmensverbänden und Verbraucherorganisationen weitgehend Einigkeit darüber, dass mit den Online-Aktivitäten zunehmende Risiken für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten verbunden sind .2
Mitteilung
1. neue Herausforderungen für den Datenschutz
• Beherrschung der Auswirkungen neuer Technologien
• Binnenmarktdimension des Datenschutzes
• Umgang mit der Globalisierung und Verbesserung internationaler Datentransfers
• Verstärkter institutioneller Rahmen für die wirksame Durchsetzung der Datenschutzvorschriften
• Kohärentere Regelung für den Datenschutz
2. Hauptziele des Gesamtkonzepts für den Datenschutz
2.1. Stärkung der Rechte des Einzelnen
2.1.1. Angemessener Schutz des Einzelnen in allen Situationen
2.1.2. Mehr Transparenz für die von der Verarbeitung Betroffenen
2.1.3. Bessere Kontrolle des Betroffenen über seine Daten
2.1.4. Bewusstsein fördern
2.1.5. Gewährleistung der Einwilligung ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage
2.1.6. Schutz sensibler Daten
2.1.7. Wirksamere Rechtsbehelfe und Sanktionen
2.2. Stärkung der Binnenmarktdimension
2.2.1. Mehr Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen für die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung
2.2.2. Verringerung des Verwaltungsaufwands
2.2.3. Klärung der Bestimmungen über das anwendbare Recht und der Verantwortung der Mitgliedstaaten
2.2.4. Mehr Verantwortung der für die Verarbeitung Verantwortlichen
2.2.5. Förderung von Initiativen zur Selbstregulierung und Möglichkeit der Zertifizierung durch die EU
2.3. Änderung der Datenschutzvorschriften in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
2.4. Die globale Dimension des Datenschutzes
2.4.1. Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen über internationale Datentransfers
2.4.2. Förderung universeller Grundsätze
2.5. Verstärkter institutioneller Rahmen für eine bessere Durchsetzung der Datenschutzvorschriften
3. Schlussfolgerung: das weitere Vorgehen
Drucksache 698/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte - Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft - 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu untenehmen und Handel zu treiben KOM (2010) 608 endg.
... eingesetzt. Damit das Potenzial des IMI voll ausgeschöpft werden kann, muss eine klare Strategie entwickelt werden, um das System auf andere Sektoren auszudehnen und Synergien zwischen dem IMI und anderen IT-Instrumenten zu schaffen. Diese Strategie wird in einer Mitteilung der Kommission erläutert. Das Haupthindernis für eine Ausdehnung des IMI ist das Fehlen einer Rechtsgrundlage, die den Datenschutzbehörden auf europäischer und nationaler Ebene zufriedenstellende Garantien bietet. Um hier Abhilfe zu schaffen, wird erörtert werden, ob ein diesbezüglicher Verordnungsvorschlag angezeigt ist. Ein solcher Vorschlag würde die Datenverarbeitung und andere Bedingungen für die Nutzung des IMI regeln und die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen ermöglichen, in denen dies für die Anwendung der Binnenmarktvorschriften notwendig, aber vom geltenden Recht nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Drucksache 707/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.
... 10. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob eine Modifizierung des Rechts zur Anrufung der Kontrollstelle bei bestimmten Fallgruppen ein geeignetes Mittel zur Stärkung der nationalen Datenschutzbehörden sein kann. Beispielsweise könnte den Kontrollstellen in einfach gelagerten Fällen, in denen die Rechte der Betroffenen offensichtlich nur geringfügig beeinträchtigt werden, das Recht eingeräumt werden, Petenten zunächst an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu verweisen oder ihnen aufzugeben, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, wo dies mit einfachen Mitteln möglich und zumutbar ist.
Drucksache 840/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die Verfahren für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament unter Beteiligung der nationalen Parlamente KOM (2010) 776 endg.
... Erstens wird die bestehende Kontrolle durch die Parlamente, durch die nationalen Datenschutzbehörden und durch die gemeinsame Kontrollinstanz und den Verwaltungsrat von Europol als lediglich mittelbar, zersplittert und nicht leicht verständlich empfunden. Vor allem die nationalen Parlamente halten eine Überwachung, die nur im Wege der Kontrolle durch ihre Regierungsvertreter im Verwaltungsrat von Europol bzw. im Rat erfolgt, für umständlich. Auch haben sie festgestellt, dass sich ihre Absprache untereinander als schwierig erwiesen hat. Zudem sind einige nationale Parlamente noch immer der Meinung, dass sie nicht genügend Informationen über die Arbeit von Europol erhalten.
Mitteilung
1. Einleitung: die Parlamentarische Kontrolle von EUROPOL
2. die Parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten von EUROPOL nach dem geltenden Rechtsrahmen
2.1. Europäisches Parlament
2.2. Nationale Parlamente
3. Die Debatte über die Parlamentarische Kontrolle von EUROPOL
3.1. Der Standpunkt des Europäischen Parlaments
Verankerung im Gemeinschaftsrecht und Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt
Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Parlaments
Stärkung der Verfahren für die parlamentarische Kontrolle
Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten und Ausübung bestehender Rechte durch die nationalen Parlamente
Ausweitung der Befugnisse von Europol
Möglichkeit der Einrichtung eines interparlamentarischen Ausschusses
Erhöhung der Transparenz durch einen verbesserten Informationsaustausch
Mitwirkung bei der Ernennung bzw. Entlassung des Direktors von Europol
Vertreter des Europäischen Parlaments im Verwaltungsrat von Europol
Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle insbesondere durch einen interparlamentarischen Ausschuss
Einbindung des Europäischen Parlaments in die Ernennung des Direktors von Europol
Schärfere Datenschutzbestimmungen
3.2. Die Ansichten der nationalen Parlamente
Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle auf nationaler Ebene nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 31
4. Ausblick auf die Zukunft: EUROPOL im neuen institutionellen Rahmen
4.1. Übertragung von Zwangsbefugnissen — Artikel 88 Absatz 3 AEUV
4.2. Die Rolle der nationalen Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon
5. Schlussfolgerungen Empfehlungen
5.1. Einrichtung eines ständigen gemeinsamen oder interparlamentarischen Forums
5.2. Mehr Transparenz: eine neue Strategie für die Kommunikation mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten
5.3. Rollentrennung
Drucksache 57/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, gegenüber Simbabwe und aufgrund der Lage in Somalia
... 24. stellt fest, dass unabhängige Datenschutzbehörden eine wichtige Rolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit "
Zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Zu bestimmten restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe und zu bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
Zu Fragen des Datenschutzes
Drucksache 707/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union KOM (2010) 609 endg.
... 15. Der Bundesrat weist vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 9. März 2010 (Rs. C-518/07) und der von der Kommission angekündigten Vorschläge zur Stärkung, Präzisierung und Harmonisierung der Rechtsstellung und der Befugnisse der nationalen Datenschutzbehörden darauf hin, dass bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde für den nichtöffentlichen Bereich, die ihre Aufgabe in "völliger Unabhängigkeit" von staatlicher Aufsicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausübt, Defizite in der durch das allgemeine Demokratieprinzip gebotenen parlamentarischen Verantwortung der Regierung entstehen und damit auch eine Schwächung des Datenschutzes verbunden ist. Auch die Überlegungen der Kommission zur Einführung eines Verfahrens zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis im Binnenmarkt zeigen, dass völlig unabhängige und damit auch der Einflussnahme durch die Kommission entzogene nationale Kontrollstellen keinen effektiven und kohärenten Datenschutz in allen Mitgliedstaaten gewährleisten können.
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 5:
Zu Ziffer 6:
Zu Ziffer 7:
Zu Ziffern 8, 9 bis 13:
Zu Ziffer 14:
Zu Ziffer 15:
Zu Ziffer 16:
Drucksache 730/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Beantragung eines Abgleichs mit EURODAC-Daten durch Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europol zu Strafverfolgungszwecken KOM (2009) 344 endg.; Ratsdok. 13322/09
... Schließlich konsultierte die Kommission am 11. Oktober 2007 Vertreter der nationalen Datenschutzbehörden der Staaten, die den Dublin-Besitzstand anwenden, sowie die gemeinsame Kontrollinstanz von Europol und den Europäischen Datenschutzbeauftragten in einer Sitzung in Brüssel.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Beiträge
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benannte Behörden
Artikel 4 Prüfstellen
Artikel 5 Europol
Kapitel II Verfahren für den Abgleich und die Übermittlung von Daten
Artikel 6 Verfahren für den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit EURODAC-Daten
Artikel 7 Bedingungen für den Zugriff benannter Behörden auf EURODAC-Daten
Artikel 8 Bedingungen für den Zugriff von Europol auf EURODAC-Daten
Artikel 9 Kommunikation zwischen den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen
Kapitel III Datenschutz
Artikel 10 Datenschutz
Artikel 11 Datensicherheit
Artikel 12 Verbot der Übermittlung von Daten an Drittländer, internationale Organisationen oder private Stellen
Artikel 13 Protokollierung und Dokumentierung
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 14 Kosten
Artikel 15 Sanktionen
Artikel 16 Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen
Artikel 17 Überwachung und Bewertung
Artikel 18 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 496/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 mit einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu dem Problem der Erstellung von Personenprofilen bei Terrorismusbekämpfung, Strafverfolgung, Einwanderung, Zoll und Grenzkontrolle, insbesondere auf der Grundlage ethnischer Merkmale und der Rasse (2008/2020(INI))
... a) jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Strafverfolgung und der Terrorismusbekämpfung sollte auf der Grundlage veröffentlichter Rechtsvorschriften erfolgen, die ihrer Verwendung Schranken auferlegen, die eindeutig, konkret und verpflichtend sind und einer genauen und wirksamen Überwachung durch unabhängige Datenschutzbehörden sowie bei Verstößen strengen Sanktionen unterliegen; eine prophylaktische Vorratsdatenspeicherung ist in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der wirksamen Terrorismusbekämpfung unverhältnismäßig;
Erstellung von Personenprofilen und Datenschürfung Data Mining
Rechtliche Verpflichtungen
2 Wirksamkeit
Erstellung von Personenprofilen auf der Grundlage ethnischer Merkmale
Drucksache 235/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 102 endg.; Ratsdok. 7348/09
... – Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbehörden
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
5 Evaluierungsmethoden
Experten aus den Mitgliedstaaten
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5 Dänemark:
5 Schweiz:
5 Liechtenstein:
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständigkeiten
Artikel 4 Evaluierungen
Artikel 5 Mehrjahresprogramm
Artikel 6 Risikoanalyse
Artikel 7 Jahresprogramm
Artikel 8 Liste der Experten
Artikel 9 Teams für Ortstermine
Artikel 10 Durchführung der Ortstermine
Artikel 11 Fragebogen
Artikel 12 Überprüfung des freien Personenverkehrs an den Binnengrenzen
Artikel 13 Evaluierungsberichte
Artikel 14 Vertraulichkeit
Artikel 15 Übergangsbestimmungen
Artikel 16 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 17 Aufhebung
Artikel 18 Inkrafttreten
Anhang
• Binnengrenzen:
• Außengrenzen:
• Visa:
• Datenschutz
• Schengener Informationssystem SIS /Sirene
• Drogen
Finanzbogen
Drucksache 236/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 105 endg.; Ratsdok. 7349/09
... – Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbehörden des Schengen-Raums
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bessere Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands
5 Evaluierungsmethoden
Experten aus den Mitgliedstaaten
Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Vereinigtes Königreich und Irland:
Norwegen und Island:
5 Schweiz:
5 Liechtenstein:
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zuständigkeiten
Artikel 4 Evaluierungen
Artikel 5 Mehrjahresprogramm
Artikel 6 Jahresprogramm
Artikel 7 Liste der Experten
Artikel 8 Teams für Ortstermine
Artikel 9 Durchführung der Ortstermine
Artikel 10 Fragebogen
Artikel 11 Evaluierungsberichte
Artikel 12 Vertraulichkeit
Artikel 13 Übergangsbestimmungen
Artikel 14 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat
Artikel 15 Aufhebung
Artikel 16 Inkrafttreten
Anhang
• Polizeiliche Zusammenarbeit
• Datenschutz
• Schengener Informationssystem SIS /Sirene
• Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
• Drogen
Drucksache 932/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 22. Oktober 2008 zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI))
... ) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007)6 ein Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen ist, und dass die Datenschutzbehörden in der EU ihre bestehenden Befugnisse zur Aussetzung der Datenübermittlung zum Schutz von natürlichen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ausüben können, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht dass gegen die in dem Abkommen festgelegten Datenschutzstandards verstoßen wird;
Drucksache 983/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken
... 34. fordert eine Klarstellung der Rolle und der Befugnisse der PNR-Zentralstellen, insbesondere was die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht betrifft, damit angemessene Datenschutzvorschriften erlassen werden können; fordert, dass die Aufgabe der PNR-Zentralstellen auf die Weiterleitung der Daten an die zuständigen Stellen beschränkt ist, damit gewährleistet ist, dass Risikobewertungen nur von den zuständigen Stellen und im Rahmen einer Untersuchung durchgeführt werden können; fordert dass klargestellt wird, welche Rechtsvorschriften die von den PNR-Zentralstellen durchgeführte Risikoabschätzung regeln und welche Datenschutzbehörden in Fällen, in denen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine gemeinsame PNR-Zentralstelle einzurichten, zuständig sind;
Drucksache 918/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa -Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz - VISZG )
... i.V.m. § 13 KR). Bei der Protokollierung der Übermittlung ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen den zuständigen Datenschutzbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können, beispielsweise dadurch, dass diese Protokolle gesondert geführt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
§ 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
§ 3 Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten
§ 4 Datenschutzkontrolle
§ 5 Protokollierung
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Gesetzgebungskompetenz
C. Vereinbarkeit mit EU-Recht
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
a Finanzieller Aufwand
b Personeller Aufwand
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
G. Bürokratiekosten
H. Befristung
I. Evaluation
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 633: Gesetz über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum Visa-Informationssystem (VIS-Zugangsgesetz)
Drucksache 615/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Fluggastdatensätze
... 4. beanstandet, dass das neue PNR-Abkommen kein angemessenes Niveau an Schutz der Fluggastdaten bietet, und bedauert den Mangel an klaren und verhältnismäßigen Bestimmungen, was den Informationsaustausch, die Datenaufbewahrung und die Überwachung durch Datenschutzbehörden anbelangt; ist besorgt über die zahlreichen Bestimmungen, die nach dem Ermessen des Ministeriums für Innere Sicherheit angewendet werden können;
2 Allgemeines
2 Rechtsrahmen
2 Datenschutz
2 Informationsaustausch
Europäisches System zur Erfassung von Fluggastdaten
Drucksache 213/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen
... – unter Hinweis auf das Antwortschreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 30. Januar 2007 betreffend die an sie gerichtete Frage, in der zur Sprache gebracht wurde, dass die EZB es versäumt hatte, die zuständigen Datenschutzbehörden und die nationalen Banken von der US-amerikanischen Praxis zu unterrichten, dass auf von der SWIFT erstellte Daten über Finanztransaktionen zugegriffen wird, und dass sie in dieser Angelegenheit auch nicht von ihrer Befugnis zur "
2 Allgemeines
Aushandlung des langfristigen Abkommens über Fluggastdatensätze
Zugang zu SWIFT-Daten
Drucksache 197/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) in Europa: Schritte zu einem ordnungspolitischen Rahmen KOM (2007) 96 endg.; Ratsdok. 7544/07
... Entsprechend diesen Richtlinien ist es Aufgabe öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Anwendung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zu überwachen. Sie müssen dafür sorgen, dass bei der Einführung von RFID-Anwendungen die Rechtsvorschriften über den Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre eingehalten werden. Daher kann es sich als notwendig erweisen, ausführliche Leitlinien für die praktische Einführung neuer Technologien wie RFID zu erlassen. Zu diesem Zweck sehen beide Richtlinien die Ausarbeitung besonderer Verhaltenskodizes vor. Dieses Verfahren umfasst auch die Überprüfung dieser Kodizes auf einzelstaatlicher Ebene durch die zuständige Datenschutzbehörde und auf europäischer Ebene durch die "
1. Einführung
2. Bedeutung der RFID-Technik
2.1. Soziale Bedeutung der RFID-Technik
2.2. Industrielles Innovations- und Wachstumspotenzial
3. Rechtssicherheit für Anwender und Investoren
3.1. Öffentliche Anhörung
3.2. Datenschutz, Wahrung der Privatsphäre und Datensicherheit
3.3. Governance der Ressourcen im künftigen Internet der Dinge
3.4. Funkfrequenzen
3.5. Normen
3.6. Umwelt und Gesundheit
4. Maßnahmen auf Europäischer Ebene
4.1. Sicherheit und Datenschutz
4.2. Funkfrequenzen
4.3. Forschung und Innovation
4.4. Normung
4.5. Weitere technologische Entwicklung und Verwaltung der RFID-Technik
5. Fazit
Drucksache 862/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58 /EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz KOM (2007) 698 endg.; Ratsdok. 15387/07
... für die elektronische Kommunikation zeigten die Stellungnahmen eine breite Unterstützung für die Gesamtziele, wogegen die Meinungen über die vorgeschlagenen Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele durchaus differenzierter ausfielen. Allgemein lässt sich festhalten dass die Mitgliedstaaten eine vorsichtige Zustimmung zu den Vorschlägen der Kommission äußerten, die Verbraucherorganisationen ebenfalls einverstanden waren und den Datenschutzbehörden die Kommissionsvorschläge nicht immer weit genug gingen. Auf der anderen Seite sprach sich die Branche eher für Alternativen ohne regulierende Eingriffe aus.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Vereinfachung
• Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Entsprechungstabelle
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)
Artikel 2 Änderungen in der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)
Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Artikel 4 Umsetzung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6 Adressaten
Anhang I Beschreibung der Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10 (Ausgabenkontrolle) und Artikel 29 (Zusätzliche Dienstmerkmale)
Teil A Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10
a Einzelverbindungsnachweis
b Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt
c Vorauszahlung
d Gestreckte Zahlung der Anschlussentgelte
e Zahlungsverzug
Teil B Dienstmerkmale im Sinne von Artikel 29
a Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren MFW
b Anzeige der Rufnummer des Anrufers
Teil C Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit in Artikel 30
Anhang II Gemäss Artikel 21 zu veröffentlichende Informationen (Transparenz und Veröffentlichung von Informationen)
Anhang III Parameter für die Dienstqualität
Drucksache 826/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken KOM (2007) 654 endg.; Ratsdok. 14922/07
... • die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten
Begründung
1. Hintergrund
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Gewähltes Verfahren, Zielgruppen und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Rechtsinstruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Sonstige Informationen
• Simulation, Pilotphase und Übergangsfrist
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Kapitel I Allgemeine Vorschriften
Artikel 1 Ziele
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Artikel 3 PNR-Zentralstelle
Artikel 4 Zuständige Behörden
Artikel 5 Pflichten der Fluggesellschaften
Artikel 6 Datenmittler
Artikel 7 Datenaustausch
Artikel 8 Datenübermittlung an Drittstaaten
Artikel 9 Speicherfrist
Artikel 10 Sanktionen
Kapitel III Schutz personenbezogener Daten
Artikel 11 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 12 Datensicherheit
Kapitel IV Komitologie
Artikel 13 Gemeinsame Protokolle und Verschlüsselungsstandards
Artikel 14 Ausschussverfahren
Artikel 15 Verfahren
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 16 Durchführung
Artikel 17 Überprüfung
Artikel 18 Statistische Daten
Artikel 19 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang PNR-Daten gemäß Artikel 2
Angaben für alle Fluggäste
Zusätzliche Angaben für unbegleitete Minderjährige unter 18 Jahren
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