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"Diplom- oder Magisterabschluss"


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Drucksache 80/1/05

... Nach § 19 Abs. 3 HRG wie der entsprechenden Vorschriften der Ländergesetze setzt der Masterstudiengang zwingend als Qualifikationsvoraussetzung einen ersten Hochschulabschluss voraus. Neben dem in Nummer 1 genannten Bachelorabschluss kann es sich dabei auch um einen Diplom- oder Magisterabschluss handeln. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Bachelorabschluss allgemein höhere Anforderungen als der Diplom- oder Magisterabschluss erfüllt, ist es nicht sachgerecht, diese Abschlüsse auszuschließen oder wie in § 10 WPAnrV vorgesehen, die zusätzliche Anforderung zu stellen, dass der Studiengang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Anforderung nach § 3 Nr. 1 WPAnrV entbehrlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 80/1/05




1. Zum Titel der Verordnung, zur Überschrift zu Teil l, zu § 7 Abs. 1 Satz l, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3, § 11 Abs. 2 WPAnrV

2. Zu § 3 Nrn. 1 und 2, § 10 WPAnrV

3. Zu § 3 Nr. 4 WPAnrV

4. Zu § 3 Nr. 5 WPAnrV

5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV

6. Zu § 6 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV

7. Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 WPAnrV

8. Zu § 9 Abs. 5 Satz 2 WPAnrV

9. Zu § 9 Abs. 6 Satz 3 WPAnrV

10. Zu § 10 WPAnrV

11. Zu § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz WPAnrV

12. Zu § 11 Abs. 2, zweiter Halbsatz WPAnrV


 
 
 


Drucksache 80/05 (Beschluss)

... Nach § 19 Abs. 3 HRG wie der entsprechenden Vorschriften der Ländergesetze setzt der Masterstudiengang zwingend als Qualifikationsvoraussetzung einen ersten Hochschulabschluss voraus. Neben dem in Nummer 1 genannten Bachelorabschluss kann es sich dabei auch um einen Diplom- oder Magisterabschluss handeln. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Bachelorabschluss allgemein höhere Anforderungen als der Diplom- oder Magisterabschluss erfüllt, ist es nicht sachgerecht, diese Abschlüsse auszuschließen oder wie in § 10 WPAnrV vorgesehen, die zusätzliche Anforderung zu stellen, dass der Studiengang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Anforderung nach § 3 Nr. 1 WPAnrV entbehrlich ist.



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