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"Dringlichkeitsverordnungen"
Drucksache 164/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... der Serotypen 6 und 8 wurden über Dringlichkeitsverordnungen Maßnahmen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, die eine Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten haben und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden können (Artikel 1, 4 und 5).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 855: Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Drucksache 810/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr.) L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Verordnung wurde seit Juli 2007 mehrfach im Wege der Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geändert. Die Geltungsdauer dieser Dringlichkeitsverordnungen ist bis zum 14. Februar 2008 befristet und kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG bis zum Inkrafttreten einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geplanten unmittelbar geltenden EG-Verordnung zur Bekämpfung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Drucksache 329/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr.) L 130 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/146/EG vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr.) L64 S.37), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Die Geltungsdauer der Verordnung war zunächst bis zum 22. Februar 2007 befristet. Mit der Achten Änderungsverordnung ist die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben worden; insoweit gilt die Verordnung unbefristet. Zwischenzeitlich ist die Verordnung durch weitere Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erneut geändert worden. Diese Dringlichkeitsverordnungen sind bis zum 11. Juli 2007 befristet, es sei denn, dass mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG fortgilt, sind die bis zum 11. Juli 2007 befristet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann wiederum nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Drucksache 710/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... /EG (ABl. EU (Nr.) L 222 S. 11)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (
Drucksache 371/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... -Geflügelpestschutzverordnung)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die jeweils bis zum 20. August 2006 befristeten Verordnungen zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 2 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
Drucksache 710/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... /EG) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (
Drucksache 710/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... /EG) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (
Anlage Änderung zur Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu den Änderungen im Übrigen:
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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