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"EG-Biozidrichtlinie"


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Drucksache 108/05

... Die auf Artikel 16 Absatz 2 der EG-Biozidrichtlinie gestützten EG-Verordnungen legen detaillierte Bestimmungen für dieses Arbeitsprogramm fest. Zudem wurden Verkehrsbeschränkungen für solche alten Wirkstoffe erlassen, die im Rahmen des Zehn-Jahresarbeitsprogramms weder bekannt gegeben ("identifiziert") noch für die vertiefte Prüfung gemeldet ("notifiziert") worden sind: Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 ("Zweite Review-Verordnung") setzt alte Wirkstoffe, die nicht einmal identifiziert worden sind, neuen Wirkstoffen gleich. Biozid-Produkte, die solche Wirkstoffe enthalten, sind daher zulassungsbedürftig, d.h. sie dürfen erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Zulassungsbehörde zugelassen worden sind. Diese Vorschrift gilt bereits seit dem 25. November 2003 und entspricht einem sofortigen Vermarktungsverbot.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 108/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Meldepflicht

§ 3
Inhalt der Meldung

§ 4
Verfahren nach Eingang der Meldung

§ 5
Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte

§ 6
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Kosten, Preiswirkungen

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6


 
 
 


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