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"EMSA-Verwaltungsrates"


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Drucksache 692/10

... - Was querschnittliche Leitungsaspekte betrifft, die alle EU-Agenturen betreffen, so haben die EU-Organe im Anschluss an die Kommissionsmitteilung von 200820 einen Reflexionsprozess eingeleitet. Die Kommission hat daher beschlossen, keine Änderungen mit querschnittlichem Charakter vorzuschlagen. Allerdings möchte die Kommission auf das geänderte Verhältnis der Stimmrechte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat hinweisen, das durch die jüngsten Erweiterungen erheblich geändert wurde. Während 2002 bei den ersten Sitzungen des EMSA-Verwaltungsrates die Kommission ca. 21 % der Stimmen auf sich vereinigte (4 Vertreter von insgesamt 19 Vertretern mit Stimmrechten), ist dieser Anteil infolge der Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten inzwischen auf ca. 13 % zurückgegangen und dürfte bei den nächsten Erweiterungen weiter gesenkt werden. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder (siehe Artikel 14), während für die Ernennung des Exekutivdirektors eine Vierfünftelmehrheit erforderlich ist (siehe Artikel 16). Die Kommission ist der Ansicht, dass den ursprünglichen Absichten des europäischen Gesetzgebers in Bezug auf die institutionelle Ausgewogenheit im EMSA-Verwaltungsrat mittelfristig entsprochen werden sollte, ohne die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats weiter zu erhöhen (derzeit 31 stimmberechtigte Mitglieder und 6 Vertreter ohne Stimmrecht21).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 692/10




1. Hintergrund

2. Ziel und Begründung der vorgeschlagenen Maßnahme

2.1. Externe Bewertung der EMSA

2.2. Empfehlungen des Verwaltungsrats der EMSA

I. Änderungen der Verordnung EG Nr. 1406/2002:

II. Empfehlungen zur Agentur und ihren Arbeitspraktiken

III. Sonstige/allgemeine Empfehlungen

2.3. Mehrjahresstrategie der EMSA

2.4. Aufgaben der EMSA

2.5. Leitungsaspekte

2.6. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3.3. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Inhalt des Vorschlags

5.1.2. Änderungen von Artikel 2 Aufgaben

5.1.3. Änderungen von Artikel 3 Inspektionen

5.1.4. Änderungen von Artikel 5 Rechtsform, administrative Regelungen, regionale Zentren Agentur, Mitgliedstaaten, Kommission

5.1.5. Änderungen von Artikel 10 Verwaltungsrat

5.1.6. Änderungen von Artikel 15 Exekutivdirektor

5.1.7. Änderungen von Artikel 18 Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

5.1.8. Änderungen von Artikel 18 Haushalt

5.1.9. Änderungen von Artikel 22 Bewertung

5.1.10. Änderungen von Artikel 23

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

1 Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Aufgaben der Agentur

Artikel 3
Inspektionen

2 In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:

3 Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4 Artikel 15 wird wie folgt geändert:

5 Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16
Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

6 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

7 Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

8 Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23
Ausschuss

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


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