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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EU-Strafrecht"


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Drucksache 24/15

... Menschenunwürdige Haftbedingungen wurden durch den EGMR insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Überbelegung der Zellen sowie die hygienischen Verhältnisse angenommen, wobei auch das Alter und der Gesundheitszustand der verurteilten Person zu berücksichtigen sind. Nach Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 Grundrechtecharta müssen sich die staatlichen Behörden demnach vergewissern, dass ein Gefangener unter Bedingungen festgehalten wird, die mit seiner Menschenwürde vereinbar sind. Die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme darf Gefangene keiner Bedrängnis oder Notlage unterwerfen, deren Intensität das unvermeidliche Maß an Leiden übersteigt, das mit einer Inhaftierung einhergeht. Die Gesundheit und das Wohlbefinden von Gefangenen müssen unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft unter anderem dadurch angemessen sichergestellt werden, dass eine notwendige ärztliche Behandlung gewährleistet wird (EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 219 ff., EGMR, No. 30210/96, Urteil vom 26. Oktober 2000, Kudla ./. Polen, Ziffer 90 ff.; EGMR, No. 43517/09, Urteil vom 8. Januar 2013, Torreggiani und andere ./. Italien, Ziffer 65 bis 69). Zwar sind für die Rechtsordnungen und Strafverfahren aller EU-Mitgliedstaaten die Normen der EMRK maßgebend und sie müssen bei der Anwendung von Unionsrecht die EU-Grundrechtecharta beachten, trotzdem weichen die Verhältnisse in den verschiedenen Vollstreckungseinrichtungen erheblich voneinander ab und es ist nicht immer klar, wie in den einzelnen Mitgliedstaaten den Normen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta genüge getan wird (vgl. Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum - Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs St11658/11, S. 3 und 4). Allein das Vorhandensein innerstaatlicher Gesetze und der Beitritt zu internationalen Verträgen, welche den Respekt für fundamentale Menschenrechte garantieren, sind für sich genommen daher grundsätzlich nicht ausreichend, adäquaten Schutz gegen das Risiko von Misshandlungen sicherzustellen (vgl. EGMR, No. 30696/09, Urteil vom 21. Januar 2011, M.S. S../. Belgien und Griechenland, Ziffer 353).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84
Grundsatz

§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 84c
Unterlagen

§ 84d
Bewilligungshindernisse

§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 84f
Gerichtliches Verfahren

§ 84g
Gerichtliche Entscheidung

§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 84i
Spezialität

§ 84j
Sicherung der Vollstreckung

§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung

§ 84m
Durchbeförderungsverfahren

§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg

Unterabschnitt 2
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 85a
Gerichtliches Verfahren

§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung

Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a
Grundsatz

§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d
Unterlagen

§ 90e
Bewilligungshindernisse

§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g
Gerichtliches Verfahren

§ 90h
Gerichtliche Entscheidung

§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k
Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren

§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen

III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht

1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland

a Formelle und materielle Voraussetzungen

b Verfahren

2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe

3. Notwendige Änderungen im IRG

4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland

5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat

2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung

I. Entstehungsgeschichte

II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses

Im Einzelnen

III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen

IV. Notwendige Änderungen im IRG

1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen

4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 6

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 84

Zu § 84a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84c

Zu Absatz 2

Zu § 84d

Zu § 84e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 84h

Zu § 84i

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84j

Zu § 84k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 84m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 84n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 85a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 85c

Zu § 85d

Zu § 85e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 85f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 26

Zu § 90a

Zu § 90b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 90d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 90f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 90i

Zu § 90j

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 90k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 90m

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu § 90n

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand

Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen

5 Informationspflichten


 
 
 


Drucksache 529/12

... Die Kommission nimmt Kenntnis von den Ansichten des Bundesrates in Bezug auf die Rechtsgrundlage für den Vorschlag (Artikel 83 Absatz 2 AEUV) und die anzuwendende Methode bei der Prüfung, ob EU-Strafrechtsmaßnahmen "unerlässlich" für die wirksame Durchführung der Politik der Union im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV sind.



Drucksache 409/12

... In der Mitteilung vom September 201113 "Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht" wurden ein allgemeiner inhaltlicher und struktureller Rahmen für das EU-Strafrecht und allgemeine Grundsätze einer EU-Strafgesetzgebung vorgeschlagen, darunter das Prinzip, dass Strafrechtsvorschriften der EU nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinausgehen dürfen und diesen Zielen angemessen sein müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1 Allgemeiner Kontext

1.2 Rechtlicher Kontext

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung

2.1 Anhörung interessierter Kreise

2.2 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1 Rechtsgrundlage

3.2 Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte

3.3 Wahl des Instruments

3.4 Die Bestimmungen im Einzelnen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Titel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definition der finanziellen Interessen der Union

Titel II
Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Artikel 3
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Artikel 4
Gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete betrugsähnliche Straftaten

Titel III
Allgemeine Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union

Artikel 5
Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 6
Haftung juristischer Personen

Artikel 7
Sanktionen gegen natürliche Personen

Artikel 8
Freiheitsstrafen

Artikel 9
Mindestsanktionen für juristische Personen

Artikel 10
Sicherstellung und Einziehung

Artikel 11
Zuständigkeit

Artikel 12
Verjährung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten

Artikel 13
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

Artikel 14
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung)

Artikel 16
Aufhebung der Übereinkommen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten


 
 
 


Drucksache 52/1/12

... Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 23. September 2011, BR-Drucksache 366/11(B) zum Grünbuch der Kommission: Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum - Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs, COM(2011) 327 final,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 409/1/12

... Der Bundesrat weist ergänzend auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU vom 30. November 2009 (Ratsdok. 16542/2/09) über Leitlinien und Musterbestimmungen für künftiges EU-Strafrecht hin, wonach u.a. vermieden werden soll, dass eine Handlung unverhältnismäßig früh unter Strafe gestellt wird.



Drucksache 409/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist ergänzend auf die Schlussfolgerungen des Rates der EU vom 30. November 2009 (Ratsdok. 16542/2/09) über Leitlinien und Musterbestimmungen für künftiges EU-Strafrecht hin, wonach u.a. vermieden werden soll, dass eine Handlung unverhältnismäßig früh unter Strafe gestellt wird.



Drucksache 366/11

... Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum - Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs KOM (2011)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/11




Grünbuch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs

1. Gegenstand

2. Wieso hat die EU ein Interesse an diesen Fragen

3. Der Zusammenhang zwischen den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung Freiheitsentziehenden Massnahmen

3.1. Der Europäische Haftbefehl8

3.2. Überstellung von Häftlingen

3.3. Bewährungsstrafen und alternative Sanktionen

3.4. Europäische Überwachungsanordnung

3.5. Umsetzung

Fragen zu den Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung

4. die Untersuchungshaft

4.1. Länge der Untersuchungshaft

4.2. Regelmäßige Überprüfung der Gründe für die Untersuchungshaft/gesetzliche Höchstdauer

Fragen zur Untersuchungshaft

5. Kinder

Frage zum Freiheitsentzug BEI Kindern

6. Haftbedingungen

6.1. Maßnahmen der EU mit Bezug zum Strafvollzug

6.2. Überprüfung der Haftbedingungen durch die Mitgliedstaaten

Fragen zur überprüfung der Haftbedingungen

6.3. Europäische Strafvollzugsgrundsätze

Fragen zu den Haftbedingungen

7. öffentliche Anhörung

2 Anhänge

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 582/11 (Beschluss)

... 2. Soweit die Kommission in ihrer Mitteilung von einem "EU-Strafrecht" spricht, ist dies aus Sicht des Bundesrates als Sammelbezeichnung für die Wahrnehmung der einzelnen strafrechtlichen Handlungsoptionen zu verstehen, die der EU durch verschiedene Bestimmungen des AEUV eingeräumt sind. Er weist mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/ 08 u.a. -, BGBl. I, S. 2127) darauf hin, dass ein auf die Schaffung einer vollständigen europäischen Strafrechtsordnung abzielendes Verständnis dieses Terminus mit dem im AEUV verwirklichten System einer auf einzelne, fest umrissene Kompetenztitel beschränkten Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU unvereinbar wäre.



Drucksache 582/11

... Mit dieser Mitteilung soll der Rahmen für die weitere Gestaltung einer EU-Strafrechtspolitik auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon vorgelegt werden. Die EU verfügt jetzt über eine explizite Rechtsgrundlage für die Annahme strafrechtlicher Richtlinien und kann damit sicherstellen, dass EU-Politiken, die Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen waren, wirksam durchgeführt werden. Eine europäische Strafrechtspolitik sollte das allgemeine Ziel verfolgen, das Vertrauen der Bürger im Hinblick darauf zu stärken, dass sie in einem Europa der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts leben, dass das EU-Recht zum Schutz ihrer Interessen voll und ganz um- und durchgesetzt wird und die EU dabei den Subsidiaritäts- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie andere grundlegende Prinzipien des Vertrags uneingeschränkt achtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 582/11




Mitteilung

Ein Anliegen der EU-Bürger

Der Mehrwert des EU-Strafrechts

Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

Gewährleistung einer wirksamen Durchführung der EU-Politik

Einheitlichkeit und Kohärenz

Ein neuer Rechtsrahmen

Warum die EU tätig werden sollte - der Mehrwert eines EU-Strafrechts

1. Anwendungsbereich des EU-Strafrechts

2. Welche Grundsätze sollten das EU-STRAFRECHT leiten?

2.1. Zu beachtende allgemeine Grundsätze

2.2. Ein zweistufiges Konzept für Rechtsvorschriften im Bereich des Strafrechts

2.2.1. Stufe 1: Der Beschluss, ob überhaupt strafrechtliche Maßnahmen erlassen werden sollen

- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - Strafrecht als ultima ratio

2.2.2. Stufe 2: Grundsätze für den Beschluss über die Art der zu erlassenden strafrechtlichen Maßnahmen

- Mindestvorschriften

- Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

- Klare Fakten

- Die Sanktion der Straftat anpassen

3. in Welchen politischen Bereichen der EU Wären Strafvorschriften erforderlich?

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 582/1/11

... 2. Soweit die Kommission in ihrer Mitteilung von einem "EU-Strafrecht" spricht, ist dies aus Sicht des Bundesrates als Sammelbezeichnung für die Wahrnehmung der einzelnen strafrechtlichen Handlungsoptionen zu verstehen, die der EU durch verschiedene Bestimmungen des AEUV eingeräumt sind. Er weist mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/ 08 u.a. -, BGBl. I, S. 2127) darauf hin, dass ein auf die Schaffung einer vollständigen europäischen Strafrechtsordnung abzielendes Verständnis dieses Terminus mit dem im AEUV verwirklichten System einer auf einzelne, fest umrissene Kompetenztitel beschränkten Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU unvereinbar wäre.



Drucksache 191/09

... Nach dem EU-Strafrecht müssen die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden bei bestimmten Arten der Kriminalität zusammenarbeiten, um darüber zu entscheiden, welcher Staat am besten mit dem Fall befasst werden sollte. Entsprechendes ist festgelegt in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung1, Artikel 4 Absatz 2 der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung2, Artikel 7 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses über den Schutz gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, Artikel 9 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung und Artikel 10 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme3. Nach diesen Bestimmungen "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/09




Vorschlag

Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Bestimmung der unterrichtenden und der antwortenden Behörden

Artikel 4
Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben einer benannten Behörde auf eine andere nationale Behörde

Kapitel 2
Informationsaustausch

Artikel 5
Unterrichtung

Artikel 6
Maßgebliche Verbindung

Artikel 7
Verfahren für die Unterrichtung

Artikel 8
Form und Inhalt der Unterrichtung

Artikel 9
Form und Inhalt der Antwort

Artikel 10
Fristen und zusätzliche Informationen

Artikel 11
Nichtbeantwortung

Kapitel 3
Direkte Konsultationen

Artikel 12
Direkte Konsultationen

Artikel 13
Übermittlung von Informationen über wichtige Verfahrenshandlungen oder -maßnahmen

Kapitel 4
Bestimmung des am besten geeigneten Staates

Artikel 14
Ziel der Konsultationen

Artikel 15
Kriterien zur Bestimmung des am besten geeigneten Staates

Artikel 16
Zusammenarbeit mit Eurojust

Artikel 17
Fälle, in denen keine Einigung erzielt wurde

Kapitel 5
Verschiedenes

Artikel 18
Sonstiger Informationsaustausch

Kapitel 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 19
Sprachen

Artikel 20
Verhältnis zu Rechtsinstrumenten und anderen Vereinbarungen

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Bericht

Artikel 23
Inkrafttreten

Addendum 1

Unterrichtung über ein laufendes Strafverfahren gemäß Art. 8 Formblatt A

ANTWORT auf die Unterrichtung gemäß Art. 9 Formblatt B

Addendum 2 Erläuternder Bericht

Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

Hintergrund und Ziele des Vorschlags

Hintergrund und geltende Bestimmungen in dem von dem Vorschlag erfassten Bereich

4 Rechtsrahmen

Zusammenfassung des vorliegenden Vorschlag und Erläuterungen zu den wichtigsten Artikeln

Rechtsgrundlage und Wahl des Rechtsakts

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Auswirkungen auf den Haushalt

Anhang
Beispiele von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten der EU, die bei Justizbehörden der Tschechischen Republik und bei Eurojust festgestellt wurden

I Tschechische Republik

II EUROJUST

4 Portugal/Frankreich

Spanien/Vereinigtes Königreich

4 Portugal/Spanien

4 Deutschland/Frankreich/Spanien

4 Portugal/Deutschland

4 Luxemburg/Frankreich

4 Spanien/Niederlande


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.