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94 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EURATOM-Vertrags"


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Drucksache 170/19

... Als Teil einer zukunftsorientierten Agenda für Energie- und Klimapolitik gibt es Bereiche, die noch weiter verbessert werden müssen, um alle politischen Ziele zu erreichen. Ein wichtiger Aspekt dieser zukunftsorientierten Agenda für die künftige Energiepolitik besteht darin, den Beschlussfassungsprozess der Union in diesem Bereich zu prüfen. In seiner Rede zur Lage der Union im Jahr 2017 hat Präsident Juncker klar dargelegt, dass in wichtigen Binnenmarktfragen im Rat öfter mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden sollte, unter gleichberechtigter Mitwirkung des Europäischen Parlaments. Letzteres ist insbesondere im Nuklearbereich relevant, wo das Europäische Parlament gemäß Euratom-Vertrag nicht auf die gleiche Art und Weise in die Beschlussfassung eingebunden wird, wie es der Lissabon-Vertrag für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorschreibt.



Drucksache 170/1/19

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, auf der Ebene der EU darauf hinzuwirken, zeitnah einen Konvent nach Artikel 48 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 106a EURATOM-Vertrag zur umfassenden Reform des EURATOM-Vertrags einzuberufen. Neben der von der Kommission angestrebten Demokratisierung der Entscheidungsprozesse sollte eine Reform des EURATOM-Vertrags nach Ansicht des Bundesrates folgende Punkte zum Ziel haben:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/1/19




Konzept des EU-Ausschusses

Konzept des Fz-Ausschusses


 
 
 


Drucksache 173/18

... Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag). Diese Artikel bieten die Rechtsgrundlage für die Verbesserung der Durchsetzung des Unionsrechts



Drucksache 82/16

... "jedes rechtsverbindliche Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern, das Auswirkungen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder auf die Energieversorgungssicherheit der Union hat". Der ZSA-Beschluss gilt somit für alle zwischenstaatlichen Abkommen über die Versorgung mit Energieerzeugnissen (insbesondere Erdgas, Erdöl und Elektrizität) und die zugehörige Infrastruktur. Lediglich zwischenstaatliche Abkommen zu Fragen, die Gegenstand des Euratom-Vertrags sind, fallen nicht darunter. Für diese Abkommen sieht Artikel 103 des Euratom-Vertrags ein spezielles vorgeschaltetes Verfahren vor.



Drucksache 71/15

... Die EU ist in hohem Maße von der Einfuhr von Kernbrennstoffen und damit verbundener Dienstleistungen in die Mitgliedstaaten abhängig, in denen die Kernenergie Teil des Energiemix ist. Die Diversifizierung der Versorgung ist wichtig, damit ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Kommission wird die Anforderungen an die gemäß Artikel 41 des Euratom-Vertrags vorzulegenden Informationen über Vorhaben für kerntechnische Anlagen aktualisieren und überarbeiten.



Drucksache 629/14

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Euratom-Vertrags



Drucksache 212/13

... (7) Gemäß den Artikeln 41 und 42 des Euratom-Vertrags müssen Unternehmen ihre Investitionsvorhaben anzeigen. Diese Informationen müssen insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden. Die Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags bleiben von diesen zusätzlichen Berichten unberührt.



Drucksache 527/13

... /Euratom des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen - Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - COM(2013) 343 final



Drucksache 290/13

... Nach Artikel 98 des Euratom-Vertrags treffen die Mitgliedstaaten "alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung der Gefahren auf dem Kerngebiet zu erleichtern". Um das moralische Risiko zu mindern, den Opferschutz in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu bewältigen (da Divergenzen bei der Haftung der Betreiber von Nuklearanlagen den Wettbewerb verzerren können), braucht die EU kohärente Rechtsvorschriften.



Drucksache 579/12

... In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden 1.



Drucksache 194/12

... /EG nicht umgesetzt worden, da die Annahme der Änderungen der Anhänge II (Überwachung) und III (Spezifikationen für die Analyse der Parameter) noch aussteht. Vor rund sechs Jahren wurden technische Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgearbeitet. Dazu hat ein Konsultationsprozess mit der in Artikel 31 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Sachverständigengruppe, dem gemäß der



Drucksache 611/12

... Die Frage der Rückstellungen für die Entschädigung von Opfern im Fall von Störfällen oder Unfällen im Nuklearbereich wird gegenwärtig in den EU-Rechtsvorschriften gar nicht behandelt. Dieses Thema war als solches nicht Teil der Stresstests. In Artikel 98 des Euratom-Vertrags sind jedoch Richtlinien des Rates mit verbindlichen diesbezüglichen Maßnahmen vorgesehen. Daher wird die Kommission - ausgehend von einer Folgenabschätzung und innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit der EU - prüfen, inwiefern die Situation potenzieller Opfer eines Nuklearunfalls in Europa verbessert werden sollte. Sie beabsichtigt, verbindliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherung und Haftung im Nuklearbereich vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang sollte es auch um die Frage des Schadenersatzes für Schädigungen der natürlichen Umwelt gehen.



Drucksache 513/11 (Beschluss)

... 3. Der Verordnungsvorschlag stützt sich als Rechtsgrundlage auf den Euratom-Vertrag, insbesondere auf die Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags. Es ist jedoch unklar, ob den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 eine Ermächtigung zum Erlass der vorgeschlagenen Regelungen zu entnehmen ist. Die Bezugnahme des Euratom-Vertrags (als Ganzes) ist zu unspezifisch, um als Rechtsgrundlage in Frage zu kommen. Es bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit der angeführten Ermächtigungsgrundlagen. Der Bezug auf die Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags reicht hierfür jedenfalls nicht aus.



Drucksache 276/3/11

... Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Euratom-Vertrages - europaweiten Atomausstieg voranbringen - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz -



Drucksache 513/11

... Das Subsidiaritätsprinzip gelangt insoweit zur Anwendung, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Da die Legislativbefugnisse der Gemeinschaft nach Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags ausschließlich sind, unterliegen sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz.



Drucksache 387/11 (Beschluss)

... /EG in den Geltungsbereich der Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Euratom-Vertrags fallen und es deshalb im Interesse der Einheitlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist, die Anforderungen an die Überwachung von Radioaktivitätswerten in einen gesonderten, auf der Grundlage des Artikels 31 des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakt aufzunehmen. Er unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die entsprechenden Radioaktivitätsparameter in Anhang I Teil C der Richtlinie



Drucksache 513/1/11

... 3. Der Verordnungsvorschlag stützt sich als Rechtsgrundlage auf den Euratom-Vertrag, insbesondere auf die Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags. Es ist jedoch unklar, ob den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 eine Ermächtigung zum Erlass der vorgeschlagenen Regelungen zu entnehmen ist. Die Bezugnahme des Euratom-Vertrags (als Ganzes) ist zu unspezifisch, um als Rechtsgrundlage in Frage zu kommen. Es bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit der angeführten Ermächtigungsgrundlagen.



Drucksache 387/1/11

... /EG in den Geltungsbereich der Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Euratom-Vertrags fallen und es deshalb im Interesse der Einheitlichkeit, Kohärenz und Vollständigkeit der Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz auf Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist, die Anforderungen an die Überwachung von Radioaktivitätswerten in einen gesonderten, auf der Grundlage des Artikels 31 des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakt aufzunehmen. Er unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die entsprechenden Radioaktivitätsparameter in Anhang I Teil C der Richtlinie



Drucksache 141/11

... Gemäß dem Euratom-Vertrag sind Forschungsprogramme im Nuklearbereich auf fünf Jahre begrenzt. Die Geltungsdauer der derzeit in Kraft befindlichen Rechtsakte endet mit Ablauf des Jahres 2011. Zusammen mit dieser Begründung wird ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 vorgelegt.



Drucksache 387/11

... Entwurf gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Vorlage beim Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/11




Vorschlag

Begründung

1. Begründung des Vorschlags

2. Subsidiarität Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 5
Parameterwerte

Artikel 6
Überwachung

Artikel 7
Probenahmestellen

Artikel 8
Probenahme und Analyse

Artikel 9
Abhilfemaßnahmen und Unterrichtung der Verbraucher

Artikel 10
Umsetzung in innerstaatliches Recht

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Adressaten

Anhang I
Parameterwerte für Tritium und Parameterwerte für die Gesamtrichtdosis für andere radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch

Anmerkung 1:

Anhang II
Überwachung radioaktiver Stoffe

1. Allgemeine Grundsätze und Überwachungshäufigkeit

2. Tritium

3. Gesamtrichtdosis

4. Die Kontrollen

Tabelle

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

Anmerkung 3:

Anmerkung 4:

Anhang III
Probenahmeverfahren und Analysemethoden

1. Überprüfung auf Einhaltung der Gesamtrichtdosis GRD

2. Berechnung der Gesamtrichtdosis GRD

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

Anmerkung 3:

Anmerkung 4:

Anmerkung 5:

Anmerkung 6:


 
 
 


Drucksache 276/5/11

... Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Euratom-Vertrages - europaweiten Atomausstieg voranbringen - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz -



Drucksache 276/6/11

... Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Euratom-Vertrages - europaweiten Atomausstieg voranbringen - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz



Drucksache 276/11 (Beschluss)

... Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Euratom-Vertrages



Drucksache 639/11

... Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung - Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertrag zur Stellungnahme durch den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss KOM (2011)



Drucksache 810/11

... Gemäß dem Euratom-Vertrag ist die Dauer von Forschungsprogrammen im Nuklearbereich auf fünf Jahre begrenzt1. Die Geltungsdauer des vorgeschlagenen Rechtsakts endet daher 2018.



Drucksache 276/1/11

... Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Euratom-Vertrages - europaweiten Atomausstieg voranbringen - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -



Drucksache 140/11

... Die Bestimmungen für Verbreitung, Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung, Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten) sind dieselben wie im bisherigen Rahmenprogramm. Diese Beteiligungsregeln beinhalten die Begriffsbestimmungen und Vorschriften über bestehende und neue Kenntnisse und Schutzrechte sowie Zugangsrechte, unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Bestimmungen des Euratom-Vertrags. Insbesondere ermächtigt Artikel 45 dieser Beteiligungsregeln die Kommission dazu, neue Kenntnisse und Schutzrechte zu verbreiten, wenn die Teilnehmer dies unterlassen. Die Bestimmungen über das geistige Eigentum für den Bereich „Fusionsenergieforschung“ sind in den jeweiligen spezifischen Instrumenten enthalten.



Drucksache 738/10

... -frei erzeugten Stroms entfallen, muss offen und objektiv beurteilt werden. Sämtliche Bestimmungen des Euratom-Vertrags müssen streng angewandt werden, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit. Angesichts des erstarkten Interesses an dieser Form der Stromerzeugung in Europa und weltweit muss die Forschung im Bereich der Technologien für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und deren sichere Anwendung fortgeführt werden. Ebenso muss die längerfristige Zukunft durch die Entwicklung von Kernspaltungssystemen der nächsten Generation (größere Nachhaltigkeit und Kraft-WärmeKopplung) und durch die Kernfusion (ITER) vorbereitet werden.



Drucksache 669/10

... Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie



Drucksache 115/10

... "b) in den Anwendungsbereichen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Euratom-Vertrags, Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen. Die vorbereitenden Maßnahmen folgen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinander folgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Rechtsetzungsverfahren muss vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen werden. Die im Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens vorgenommenen Mittelbindungen müssen den besonderen Merkmalen der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Begünstigten entsprechen. Das Volumen der für vorbereitende Maßnahmen bereitgestellten Mittel kann also nicht dem Volumen der Mittel entsprechen, die zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen werden.



Drucksache 700/10

... Die Gemeinschaftszuständigkeiten in Bezug auf abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die bei zivilen kerntechnischen Tätigkeiten entstehen, fallen unter den Rahmen des Euratom-Vertrags. Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden. Artikel 30 verlangt die Festsetzung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, und nach Artikel 37 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.



Drucksache 767/09

... – gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,



Drucksache 664/09

... (8) Gemäß Artikel 41 und Artikel 42 des Euratom-Vertrags müssen Unternehmen ihre Investitionsvorhaben anzeigen. Diese Informationen müssen - unbeschadet der Artikel 41 bis 44 des Euratom-Vertrags - insbesondere durch regelmäßige Berichte über die Durchführung von Investitionsvorhaben ergänzt werden.



Drucksache 773/09

... Das übergeordnete Ziel der vorgeschlagenen neuen CBRN-Strategie besteht darin, die CBRN-Bedrohung der Bevölkerung in der Europäischen Union einzudämmen und den möglichen Schaden zu begrenzen. Erreicht werden soll das durch einen kohärenten CBRN-Aktionsplan der EU mit nach ihrer Priorität eingestuften Maßnahmen, der sämtliche einschlägig befasste Stellen, darunter auch Vertreter der Industrie, einbezieht. Die Strategie wird mit Programmen der Gemeinschaft und mit GASP-Maßnahmen (insbesondere dem Instrument für Stabilität10, dem Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und dem Instrument für Heranführungshilfe) zur Eindämmung der CBRN-Risiken und Stärkung der Abwehrbereitschaft außerhalb der EU sowie mit einschlägigen Bestimmungen des Euratom-Vertrags und des abgeleiteten Rechts abgestimmt: Die Maßnahmen sollen sich ergänzen.



Drucksache 676/08

... – gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,



Drucksache 677/08

... – gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,



Drucksache 678/08

... – gestützt auf Artikel 101 des Euratom-Vertrags,



Drucksache 883/08

... Das Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nach den Artikeln 31 und 41 des EURATOM-Vertrags schreibt vor, dass die Kommission zunächst einen "

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Drucksache 883/08




Mitteilung

1. Bewährungsproben für Europa

2. Prioritäten für 2009

2.1. Wachstum und Beschäftigung

2.2. Klimawandel und nachhaltige Entwicklung Europas

2.3. Ein bürgernahes Europa

2.4. Europa als Partner in der Welt

3. Bessere Rechtsetzung – Erfüllung von Zusagen und Wandel der Regelungskultur

4. Europa vermitteln

Anhang 1
Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen

Strategische Initiativen

Vorrangige Initiativen

Anhang 2
Verzeichnis der Vereinfachungsinitiativen

Anhang 3
Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge


 
 
 


Drucksache 949/08

... Die Kommission verabschiedete am 30. Januar 2003, nach Eingang der Stellungnahme der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag, zwei Richtlinienvorschläge über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen bzw. die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und8 radioaktiver Abfälle .



Drucksache 16/08

... Der Rat hat am 10. Juli 2007 einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Dok.10341/07 ATO 79 CONOP 46, 11464/07 (Presse 160)) verabschiedet. Zur Begründung wird in den Nummern 4 und 5 der Erwägensgründe unter Bezugnahme auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 14. November 1978 (1/78, Rechtsslg. 1978, S. 2151) ausgeführt, dass eine Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem Übereinkommen mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags nur vereinbar sei, wenn die Gemeinschaft für die Bereiche ihrer Zuständigkeit gleichrangig neben den Staaten Vertragspartei sei. Bestimmte sich aus dem Übereinkommen ergebende Verpflichtungen könnten in diesen Bereichen nur erfüllt werden, wenn die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sowohl bei Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss als auch bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eng zusammenwirken. Der Gerichtshof habe ferner bestätigt, dass es gemäß Artikel 2 Buchstabe e des Euratom-Vertrags Aufgabe der Gemeinschaft sei durch geeignete Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten dass Kernbrennstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden.



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