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"Einreiseerleichterungen"


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Drucksache 158/06

... Artikel 2 5 Abs. 1 sieht vor, dass die für Richter und Bedienstete des ISGH und Sachverständige ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen werden. Absatz 2 regelt Einreiseerleichterungen für die in den Artikeln 18 bis 22 genannten Personen und bestimmt, dass die genannten Personen nach Vorlage eines gültigen Reiseausweises an der Grenze erforderlichenfalls ein Visum erhalten und ihnen die Reise zum Sitz des Gerichtshofs erleichtert wird. Von diesem Verfahren soll allerdings nur in einem dringenden Fall oder unter unvorhersehbaren Umständen Gebrauch gemacht werden, wobei Angaben über diese Umstände zur Verfügung zu stellen sind. Absatz 3 regelt die Ausstellung von Ausweisen durch den ISGH und den dadurch bezweckten Identitätsnachweis gegenüber den zuständigen Behörden. Absatz 4 sieht vor, dass der Kanzler des ISGH den zuständigen Behörden den jeweiligen Personalbestand des ISGH notifiziert. Absatz 5 bestimmt die Pflicht des Kanzlers zur Notifizierung des in Artikel 21 und 22 genannten Personenkreises.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Übersetzung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Artikel 4
Flagge und Emblem

Artikel 5
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Artikel 6
Archive

Artikel 7
Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Artikel 8
Nachrichtenverkehr

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

Artikel 11
Besteuerung

Artikel 12
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Artikel 13
Mitglieder des Gerichtshofs

Artikel 14
Bedienstete

Artikel 15
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Artikel 16
Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

Artikel 17
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Artikel 18
Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Artikel 19
Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Passierscheine und Visa

Artikel 22
Freizügigkeit

Artikel 23
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Artikel 25
Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Artikel 26
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 27
Unterzeichnung

Artikel 28
Ratifikation

Artikel 29
Beitritt

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Vorläufige Anwendung

Artikel 32
Adhoc-Anwendung

Artikel 33
Kündigung

Artikel 34
Verwahrer

Artikel 35
Verbindliche Wortlaute

Abkommen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Artikel 3
Sitzgelände

Artikel 4
Recht und Autorität auf dem Sitzgelände

Artikel 5
Unverletzlichkeit des Sitzgeländes

Artikel 6
Umgebung des Sitzgeländes

Artikel 7
Schutz des Sitzgeländes

Artikel 8
Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Artikel 9
Archive

Artikel 10
Öffentliche Dienstleistungen auf dem Sitzgelände

Artikel 11
Nachrichtenverkehr

Artikel 12
Flagge und Emblem

Artikel 13
Soziale Sicherheit

Artikel 14
Arbeitserlaubnis für Familienmitglieder

Artikel 15
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 16
Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Artikel 17
Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstige Vorteile

Artikel 18
Vorrechte und Immunitäten für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Artikel 19
Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben für die Mitglieder und die Bediensteten des Gerichtshofs

Artikel 20
Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Artikel 21
Bevollmächtigte, die Streitparteien vertreten, sowie Rechtsbeistände und Anwälte, die vor dem Gerichtshof auftreten sollen

Artikel 22
Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Artikel 23
Staatsangehörige des Gastlands und Personen, die im Gastland ständig ansässig sind

Artikel 24
Aufhebung

Artikel 25
Passierscheine, Ausweise und Notifikation

Artikel 26
Einreise in und Durchreise durch das Gastland sowie Aufenthalt im Gastland

Artikel 27
Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Artikel 28
Verantwortung, Haftung und Versicherung

Artikel 29
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 30
Notenwechsel

Artikel 31
Ergänzungsabkommen

Artikel 32
Verhältnis zum Allgemeinen Übereinkommen

Artikel 33
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 34
Änderungen

Artikel 35
Inkrafttreten

Artikel 36
Registrierung

Denkschrift

A. Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

B. Abkommen vom 14. Dezember 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Internationalen Seegerichtshof über den Sitz des Gerichtshofs

I . Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.