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49 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Einzelvertrag"


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Drucksache 359/20

... 4. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, das Kurzarbeitergeld per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich aufzustocken.



Drucksache 121/1/20

... Die Änderungen gehen jedoch über das Ziel hinaus und bergen die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Versicherten, die Leistungserbringer, die Krankenkassen und deren Aufsichtsbehörden. Das bewährte Beitrittsverfahren im Hilfsmittel-Vertragswesen, das gerade erst durch den Bundesgesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 gestärkt wurde, sollte nicht durch bürokratische Einzelvertragsverhandlungen, kostenträchtige Schiedsverfahren und verwaltungsintensive Aufsichtsanordnungen ersetzt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren um Streichung der hier vorgenommenen Änderungen. Hilfsweise sollte auf ein länderbezogenes Schiedsverfahren der Verbände abgestellt werden.

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Drucksache 121/1/20




Zu Artikel 4 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 121/20 (Beschluss)

... Die Änderungen gehen jedoch über das Ziel hinaus und bergen die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Versicherten, die Leistungserbringer, die Krankenkassen und deren Aufsichtsbehörden. Das bewährte Beitrittsverfahren im Hilfsmittel-Vertragswesen, das gerade erst durch den Bundesgesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 gestärkt wurde, sollte nicht durch bürokratische Einzelvertragsverhandlungen, kostenträchtige Schiedsverfahren und verwaltungsintensive Aufsichtsanordnungen ersetzt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren um Streichung der hier vorgenommenen Änderungen. Hilfsweise sollte auf ein länderbezogenes Schiedsverfahren der Verbände abgestellt werden.

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Drucksache 121/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745 und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG)

Zu Artikel 4 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 395/19 (Beschluss)

... Eine einheitliche Handhabung der Leistungserbringung für junge Menschen ist insoweit notwendig. Einzelvertragliche Regelungen nach den §§ 123 ff.

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Drucksache 395/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII , Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 134 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB IX , Nummer 7 § 142 Absatz 3, 4 SGB IX*

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB XII

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 140 Satz 1 Nummer 2 SGB XII

5. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 98 Absatz 5 - neu - SGB IX

6. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX

7. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 185 Absatz 5 Satz 2 SGB IX , Nummer 9 § 191 SGB IX


 
 
 


Drucksache 395/1/19

... Eine einheitliche Handhabung der Leistungserbringung für junge Menschen ist insoweit notwendig. Einzelvertragliche Regelungen nach den §§ 123 ff. SGB IX mit Jugendhilfeeinrichtungen (mit Umsetzung der Trennung von Fachleistung und Existenzsicherung) erscheinen schwierig oder gar unlösbar, da die überwiegende Zahl der Einzelverträge mit Bewohnern nach § 78a SGB VIII zu vereinbaren wäre. Das gilt insoweit auch für separate Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Trennung von Fachleistung und Existenzsicherung für junge Volljährige in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe für überwiegend minderjährige Leistungsberechtigte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 27c Absatz 1 Nummer 2 SGB XII , Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 134 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB IX , Nummer 7 § 142 Absatz 3, 4 SGB IX*

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 140 Satz 1 Nummer 2 SGB XII

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 60 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX Artikel 2 Nummer 3 ist zu streichen.

7. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 98 Absatz 5 - neu - SGB IX

8. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX

9. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 185 Absatz 5 Satz 2 SGB IX , Nummer 9 § 191 SGB IX


 
 
 


Drucksache 123/16 (Beschluss)

... Die Kosten des Sachverständigen sind von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Von dieser Regelung können die Parteien einzelvertraglich und unter Beachtung der §§ 307 ff. BGB auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Kommt es trotz des Einigungsversuchs zum gerichtlichen Verfahren, besteht keine Veranlassung mehr, die Kosten hälftig oder nach einer vertraglich vereinbarten Quote zu teilen, da der Ausgang des Verfahrens deutlich erkennen lässt, welche Partei die Verantwortung für die Streitigkeit trägt und damit Anlass zu der Kostenverursachung gegeben hat. In diesem Fall sollte die Kostenlast hinsichtlich der Sachverständigenkosten der allgemeinen Regelung zu den Prozesskosten der



Drucksache 123/1/16

... Die Kosten des Sachverständigen sind von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen. Von dieser Regelung können die Parteien einzelvertraglich und unter Beachtung der §§ 307 ff. BGB auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Kommt es trotz des Einigungsversuchs zum gerichtlichen Verfahren, besteht keine Veranlassung mehr, die Kosten hälftig oder nach einer vertraglich vereinbarten Quote zu teilen, da der Ausgang des Verfahrens deutlich erkennen lässt, welche Partei die Verantwortung für die Streitigkeit trägt und damit Anlass zu der Kostenverursachung gegeben hat. In diesem Fall sollte die Kostenlast hinsichtlich der Sachverständigenkosten der allgemeinen Regelung zu den Prozesskosten der



Drucksache 601/16

... Das Gesetz beschränkt sich auf die für die Stärkung der Arzneimittelversorgung wesentlichen Regelungen und überlässt die nähere Ausgestaltung den Selbstverwaltungspartnern, soweit sie durch kollektiv- oder einzelvertragliche Vereinbarungen sichergestellt wird.



Drucksache 278/15

... , Rn. 1ff.). Den Parteien des Arbeitsverhältnisses steht es jedoch frei, das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch einzelvertragliche Abreden einzuschränken (Preis a.a. O., § 611 BGB, Rn. 50ff. und 63ff.). Der Umfang des Weisungsrechts kann nämlich hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art bzw. dem Inhalt der zu leistenden Arbeit unterschiedlich stark ausgeprägt sein.



Drucksache 290/1/14

... 1. Die nach dem Lebensversicherungsreformgesetz mögliche Einschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren stellt einen weit reichenden Eingriff in die einzelvertraglichen Ansprüche der Versicherten dar. Künftig soll mit einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren bestimmt werden, in welchem Umfang die gewährten Garantien aus Lebensversicherungen unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind (so genannter Sicherungsbedarf). Die Beteiligung an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere wird auf den Teil der Bewertungsreserven begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt. Da die weitere Zinsentwicklung nicht zuverlässig prognostiziert werden kann, wäre eine flexible Regelung sachgerecht, die es ermöglicht, nach dem Ende der aktuellen Niedrigzinsphase die Versicherungsnehmer wieder wie bisher an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Daher bedauert der Bundesrat, dass für die Begrenzung der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven keine Befristung vorgesehen ist.



Drucksache 72/13

... "(2) Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen worden sind, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrages nicht erforderlich. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr einzelvertraglich oder durch Vertragsänderung mit dem Kunden vereinbart wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."



Drucksache 114/13

... ermöglicht die Zahlung der Arbeitsvergütung sowohl in bar als auch bargeldlos. Auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelung ist in Deutschland die bargeldlose Zahlung weitgehend üblich. Auch die Fälligkeit des Arbeitsentgeltes bemisst sich regelmäßig nach kollektiv- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen. Soweit sich in Deutschland die Fälligkeit der Vergütung nicht aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergibt, gilt § 614 BGB. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitsentgelt nach der Arbeitsleistung zu entrichten. Wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach Ablauf des Zeitabschnitts zu zahlen. Dies bedeutet, dass ein Monatsgehalt am Ende des Monats fällig wird, ein Wochengehalt am Ende der Woche fällig wird und ein Tageslohn am Ende des Tages fällig wird.



Drucksache 387/1/12

... 4. Hilfsweise sollte in diesem Fall zumindest eine Haftungsfreizeichnung durch einzelvertragliche Abmachung wie nach Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) möglich sein. Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie



Drucksache 129/11

... Die Ergänzung des neuen § 34 Abs. 1 Nr. 2 (bislang § 33 Abs. 1 Nr. 2) dient der Erleichterung der Regulierungspraxis. Während der Einzelvertragsbezug durch das

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Drucksache 129/11




A. Problem und Ziel

B. Lösungen

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 15a
Regulierungskonzepte

§ 31
Entgeltgenehmigung

§ 40
Funktionelle Trennung

§ 41
Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

§ 43a
Verträge

§ 43b
Vertragslaufzeit

§ 45n
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

§ 45o
Dienstqualität und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle

§ 46
Anbieterwechsel und Umzug

§ 53
Frequenzzuweisung

§ 54
Frequenznutzung

§ 58
Gemeinsame Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

§ 66g
Warteschleifen

§ 66i
Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern

§ 66m
Umgehungsverbot

§ 77a
Gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

§ 109a
Datensicherheit

§ 123a
Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union

§ 123b
Bereitstellung von Informationen

§ 138
Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 138a
Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Europäisches Recht

II. Zweck und Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

VI. Bürokratiekosten

VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

VIII. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Buchstabe m

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe o

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe q

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe s

Zu Buchstabe t

Zu Buchstabe u

Zu Buchstabe v

Zu Buchstabe w

Zu Buchstabe x

Zu Buchstabe y

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Nummer 71

Zu Nummer 72

Zu Nummer 73

Zu Nummer 74

Zu Nummer 75

Zu Nummer 76

Zu Nummer 77

Zu Nummer 78

Zu Nummer 79

Zu Nummer 80

Zu Nummer 81

Zu Nummer 82

Zu Nummer 83

Zu Nummer 84

Zu Nummer 85

Zu Nummer Nr. 86 (§ 109a Datensicherheit)

Zu Nummer 87

Zu Nummer 88

Zu Nummer 89

Zu Nummer 90

Zu Nummer 91

Zu Nummer 92

Zu Nummer 93

Zu Nummer 94

Zu Nummer 95

Zu Nummer 96

Zu Nummer 97

Zu Nummer 98

Zu Nummer 99

Zu Nummer 100

Zu Nummer 101

Zu Nummer 102

Zu Nummer 103

Zu Nummer 104

Zu Nummer 105

Zu Nummer 106

Zu Nummer 107

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1487: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen


 
 
 


Drucksache 150/11

... Die Schiedsstelle wird auf der Landesebene eingerichtet; ihre paritätische Besetzung mit neutralem Vorsitz soll ausgewogene und die Interessen der Vertragspartner ausgleichende Konfliktlösungen gewährleisten. Das Ziel einer Konfliktlösung auf der einzelvertraglichen Ebene nach § 111 Absatz 5 Satz 1 korrespondiert mit der Besetzung der Schiedsstelle.



Drucksache 438/10

... 107. Weiterhin stellt der EuGH fest, dass Dienstleistungen öffentlicher Posteinrichtungen, deren Bedingungen einzelvertraglich ausgehandelt sind, nicht der Steuerbefreiung unterliegen. Der EuGH verneint dabei vor allem eine Befreiung, wenn Leistungsbedingungen individuell ausgehandelt worden sind. Diese entsprechende ausdrückliche Feststellung des EuGH ist aber nur eine Schlussfolgerung aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen, nicht befreit sein können (weil es dabei um andere als die Grundbedürfnisse der Bevölkerung geht). Hierzu gehören auch Leistungen auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder abweichenden Preisen, die deshalb nicht befreit werden können. (Hinweis: Die AGB der DPAG beschreiben sowohl die Dienstleistung Brief als Einzelsendung zum Preis von z.B. € 0,55, die insoweit dem Grundbedürfnis der Bevölkerung entspricht, als auch die Gewährung von Rabatten bei Masseneinlieferungen sowie die Gewährung besonderer – abweichend von den für Post-Universaldienstleistungen in § 11



Drucksache 74/10

... 3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie



Drucksache 75/09

... ) will der Gesetzgeber u.a. folgende Faktoren zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung umsetzen: Anpassung der Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung an veränderte Wirtschaftsstrukturen, Reduzierung der Zahl der Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009, Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, Abschaffung des Lohnnachweises und künftig kein Einzug mehr der Insolvenzgeldumlage durch die Träger. Des Weiteren wird in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile im Verwaltungsvermögen ausgewiesen werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann, weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist. Durch die gesetzliche Verpflichtung, Altersrückstellungen zu bilden, ist sichergestellt, dass die Belastungen in Bezug auf die Altersvorsorge für zukünftige Generationen abgemildert werden. Diese Altersrückstellungen haben die Unfallversicherungsträger für die Versorgung der bei ihnen beschäftigten Dienstordnungs-Angestellten sowie für Beschäftige, denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Zur Finanzierung wird den Berufsgenossenschaften aufgegeben, vorrangig Mittel, die aufgrund der Absenkung der Rücklage frei werden, in das zum Verwaltungsvermögen gehörende Deckungsvermögen für Altersrückstellungen zu überführen. Das zu bildende Vermögen zur Finanzierung der Altersrückstellungen ist Bestandteil des Verwaltungsvermögens.



Drucksache 166/09

... -OrgWG) wurde die erstinstanzliche Zuständigkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten in Einzelvertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern auf die Landessozialgerichte übertragen. Daneben wurden das sozialgerichtliche Verfahren an die Vorschriften des Gesetzes gegen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 116a
Übergangsregelung zur Beitragshaftung

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Artikel 2b
Weitere Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. September 2011

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 9
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft

Einführung einer gesonderten Meldung der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen

3 Gesetzgebungskompetenz

Gleichstellungspolitische Aspekte

Vereinbarkeit mit EU-Recht

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Finanzieller Teil

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts

4 Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft

4 Bürokratiekosten

Unfallversicherungsschutz für Freiwilligendienst weltwärts

Meldeverfahren der Künstlersozialkasse KSK an die Krankenkassen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz


 
 
 


Drucksache 342/1/08

... -WSG wurde das Zulassungssystem im Bereich der Hilfsmittelversorgung weitgehend auf ein Einzelvertragssystem umgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/1/08




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 2 Inkrafttreten

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V

7. Zu Artikel 1 Nr. 2a * - neu - § 126 Abs. 2 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V

12. Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 7 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 4a - neu - SGB V

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 6 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V

20. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V

21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - Inkrafttreten

22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V

23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V

24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V

25. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu -* § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu -* § 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V

28. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V

30. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V

33. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG und Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

34. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

35. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

36. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV

37. Zu Artikel 6 Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung

38. Zu Artikel 6a - neu - § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI

Artikel 6a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

39. Zu der Kostenaufteilung


 
 
 


Drucksache 342/08 (Beschluss)

... -WSG wurde das Zulassungssystem im Bereich der Hilfsmittelversorgung weitgehend auf ein Einzelvertragssystem umgestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/08 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 2 Inkrafttreten

4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nr. 2b - neu - § 126 Abs. 2 SGB V

9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V

13. Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 7 - neu - SGB V

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V

16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V

17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 4a - neu - SGB V

18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 6 - neu - SGB V

19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V

20. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V

21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V

22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - Inkrafttreten

23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V

24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V

25. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V

26. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V

27. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu - § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V

28. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu - § 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V

30. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V

31. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V

33. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V

34. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG und Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

35. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

36. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV

37. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV

38. Zu Artikel 6 Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung

39. Zu Artikel 6a - neu - § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI

Artikel 6a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

40. Zu der Kostenaufteilung


 
 
 


Drucksache 113/08

... Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Verpflichtung für alle Unfallversicherungsträger, Altersrückstellungen für die Versorgung der bei ihnen beschäftigten Dienstordnungs-Angestellten sowie für Beschäftigte, denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. Die Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis und deren Hinterbliebene werden regelmäßig aus dem laufenden Haushalt gezahlt. Die hierfür benötigten Mittel werden demzufolge erst nach dem Zeitraum erwirtschaftet, in dem die Dienstleistungen, die die Versorgungsleistungen begründen, erbracht worden sind. Dies widerspricht dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Bildung von Altersrückstellungen ist zwingend mit dem Aufbau des entsprechenden Deckungskapitals verbunden.



Drucksache 542/08

... 3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nr. 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, und



Drucksache 695/08

... "11b. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr.) L 52 S. 3). Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer die Gesamtheit der Universaldienstleistungen entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend anbietet. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt a) auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen oder b) auf Grund von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder günstigeren Preisen als nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19



Drucksache 847/08

... Dies alles hindert die Beteiligten natürlich nicht auf freiwilliger Basis oder auf der Grundlage einzelvertraglicher Abreden eine Papierversendung vorzunehmen. Das kann in Absprache mit der Gesellschaft und gegen Kostenerstattung geschehen, dazu braucht das Gesetz nichts zu regeln.



Drucksache 431/07

... Option 2: Der Rat sorgt auf der Grundlage eines von den Mitgliedstaaten zu finanzierenden Einzelvertrags mit dem s-TESTA-Betreiber für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Bei dieser Option schließt der Rat für das SIS 1+ einen von den Mitgliedstaaten zu finanzierenden Einzelvertrag innerhalb des s-TESTA-Rahmenvertrags.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl der Rechtsinstrumente

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Einzelerläuterung zum Vorschlag

1. Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur

2. Programm IDABC

3. Operationelle Tests

4. Migration

5. Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten

6. Überwachung und Bewertung

7. Aufhebung des SISNET-Rechtsrahmens und Änderung des Schengener Übereinkommens

8. Bedingte Anwendung und begrenzte Geltungsdauer

Vorschlag

Artikel 1
Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 2
Nutzung des Programms IDABC

Artikel 3
SIS- und SIRENE-Tests mit der Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 4
Migration zur Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 5
Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Überwachung und Bewertung

Artikel 7
Aufhebung

Artikel 8
Änderung des Schengener Übereinkommens

Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 718/07

... § 8 bestimmt, dass von allen Regelungen des Gesetzes nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden kann. Dies gilt für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Vereinbarungen gleichermaßen.



Drucksache 432/07

... Option 2: Der Rat sorgt auf der Grundlage eines von den Mitgliedstaaten zu finanzierenden Einzelvertrags mit dem s-TESTA-Betreiber für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Bei dieser Option schließt der Rat für das SIS 1+ einen von den Mitgliedstaaten zu finanzierenden Einzelvertrag innerhalb des s-TESTA-Rahmenvertrags. Option 3: Die Kommission sorgt auf der Grundlage eines aus dem Gesamthaushalt der EU zu finanzierenden Einzelvertrags mit dem s-TESTA-Betreiber für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Die Kommission unterzeichnet einen s-TESTA-Einzelvertrag im Hinblick auf die Einrichtung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Somit ist die Kommission für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zuständig; die Finanzierung erfolgt aus dem Gesamthaushalt der EU. Diese neue s-TESTA-Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ beeinträchtigt nicht die s-TESTA-Kommunikationsinfrastruktur für das SIS II.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl der Rechtsinstrumente

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Einzelerläuterung zum Vorschlag

1. Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur

2. Programm IDABC

3. Operationelle Tests

4. Migration

5. Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten

6. Überwachung und Bewertung

7. Aufhebung des SISNET-Rechtsrahmens und Änderung des Schengener Übereinkommens

8. Bedingte Anwendung und begrenzte Geltungsdauer

Vorschlag

Artikel 1
Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 2
Nutzung des Programms IDABC

Artikel 3
SIS- und SIRENE-Tests mit der Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 4
Migration zur Kommunikationsinfrastruktur

Artikel 5
Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten

Artikel 6
Überwachung und Bewertung

Artikel 7
Aufhebung

Artikel 8
Änderung des Schengener Übereinkommens

Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 75/07

... (7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen, soweit der damit verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen. Kommt eine Einigung über die Verringerung der Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zu Stande, können auch die Krankenkassen, die Vertragspartner der Verträge nach Absatz 4 sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern.



Drucksache 543/07 (Beschluss)

... , als auch mit den Regelungen über einen Vorruhestand möglich. Beide Modelle beruhen auf einer tarif- bzw. einzelvertraglichen Ausgestaltung, für die der Gesetzgeber einen unterstützenden gesetzlichen Rahmen geschaffen hat, so dass hinsichtlich der Vertrauensschutzregelungen bei der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gleichbehandlung beider Personenkreise geboten ist.



Drucksache 597/07

... " jeweils einzelvertraglich geregelt ist und die Dienstverträge insoweit weiter gelten.



Drucksache 543/1/07

... , als auch mit den Regelungen über einen Vorruhestand möglich. Beide Modelle beruhen auf einer tarif- bzw. einzelvertraglichen Ausgestaltung, für die der Gesetzgeber einen unterstützenden gesetzlichen Rahmen geschaffen hat, so dass hinsichtlich der Vertrauensschutzregelungen bei der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gleichbehandlung beider Personenkreise geboten ist.



Drucksache 329/06

... Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters über die allgemeine Regelung in § 8 hinaus auch zulässig wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; das angewandte Mittel muss angemessen und erforderlich sein. Diese Generalklausel gilt sowohl für einzelvertragliche als auch kollektivvertragliche Regelungen. Die Legitimität eines Zieles ist unter Berücksichtigung der fachlichberuflichen Zusammenhänge aus Sicht des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien zu beurteilen. Dies können auch Ziele sein die über die Situation eines einzelnen Unternehmens oder einer Branche hinausgehen und von allgemeinem Interesse sind, wie etwa Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung.



Drucksache 886/06

... Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."



Drucksache 698/06

... , einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.



Drucksache 359/06

... Soweit durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer oder mehreren Endnutzern besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung in der Summe auf 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 2 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."



Drucksache 673/06

... Die Bestimmung enthält das schon nach bisherigem Recht geltende Grundprinzip des zweiseitig zwingenden Gesetzesrechts. Damit werden sowohl kollektivrechtliche wie auch einzelvertragliche Abweichungen ausgeschlossen. Die damit festgelegte Tarifvertragssperre hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele gebilligt (BVerfGE 94, 268, 293 f.).



Drucksache 257/06

... Nach geltendem Recht sind die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam (§ 31 Abs. 4). Möchte ein Verwerter ein Werk auf eine vormals unbekannte Nutzungsart auswerten, muss er bisher die entsprechenden Rechte einzelvertraglich nacherwerben. Dies ist in vielen Fällen faktisch nicht mehr möglich oder mit erheblichen Transaktionskosten verbunden. Der Verwerter muss klären, wer Urheber des betroffenen Werkes ist und ob dieser (noch) berechtigt ist. Sofern der Urheber bereits gestorben ist, muss er dessen Erben ausfindig machen. Der Verwerter steht im Übrigen bis zur höchstrichterlichen Entscheidung vor der Frage, ob eine neue Technologie überhaupt eine neue Nutzungsart im Rechtssinne darstellt. Folge dieses Rechtszustandes ist dass neue Technologien - auch zulasten der Allgemeinheit - deutlich verspätet oder sogar überhaupt nicht zum Einsatz gelangen.



Drucksache 426/06

... , einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.



Drucksache 755/06

... (7) Die Vertragspartner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 haben die Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 in den Jahren 2007 und 2008 entsprechend der Zahl der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen, soweit der damit verbundene einzelvertragliche Leistungsbedarf den nach § 295 Abs. 2 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen abgerechneten Leistungsbedarf vermindert. Ab dem 1. Januar 2009 ist der Behandlungsbedarf nach § 85a Abs. 3 Satz 2 entsprechend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten sowie dem in den Verträgen nach Absatz 4 vereinbarten Inhalt der hausarztzentrierten Versorgung zu bereinigen. Kommt eine Einigung über die Verringerung der Gesamtvergütungen nach Satz 1 oder des Behandlungsbedarfs nach Satz 2 nicht zu Stande, können auch die Krankenkassen, die Vertragspartner der Verträge nach Absatz 4 sind, das Schiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtvertragspartnern."



Drucksache 438/05

... Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."



Drucksache 92/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 44a Satz 5 TKG-E vorgesehen werden sollte, dass von den Regelungen zur Haftungsbegrenzung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Regelungen generell abgewichen werden kann.



Drucksache 818/05

... Das Insolvenzgeld hat, wie bereits dargestellt, Entgeltersatzcharakter. Insofern werden auch Überstundenvergütungen und Provisionen, sofern sie in dem relevanten Drei-Monats-Zeitraum entstanden sind, bei der Berechnung berücksichtigt. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Provisionsanspruchs ist der Abschluss des Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dessen Vertragspartner des Provisionsgeschäftes. Um entscheiden zu können, ob und in welchem Zeitraum Provisionsansprüche dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind, ist es im Regelfall erforderlich, die maßgeblichen einzelvertraglichen Vereinbarungen einzusehen. Buchstabe a) ist im deutschen Recht umgesetzt.



Drucksache 92/05

... Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Begrenzung der Haftung nach den Sätzen 1 bis 3 gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, kann durch einzelvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden."



Drucksache 92/1/05

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 44a Satz 5 TKG-E vorgesehen werden sollte, dass von den Regelungen zur Haftungsbegrenzung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Regelungen generell abgewichen werden kann.



Drucksache 818/04

... Die Bestimmung ermöglicht es nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien, die dem Geltungsbereich eines gemäß Satz 3 abgeschlossenen Tarifvertrages unterfallen, die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen einzelvertraglich zu vereinbaren.



Drucksache 387/19 PDF-Dokument



Drucksache 504/18 PDF-Dokument



Drucksache 673/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.