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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Elektrizitäts- und Gasnetze"


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Drucksache 417/1/07

... Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV sollen offenbar umfangreiche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der technischen Sicherheit der Elektrizitäts- und Gasnetze wie z.B. Maststahlsanierung oder Graugussrehabilitation in den Investitionsbudgets berücksichtigt werden können, denen nicht zwingend eine Änderung der technischen Standards zu Grunde liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/1/07




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ARegV

2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV

3. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 ARegV

4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1a - neu - ARegV

5. Artikel 1 § 5 Abs. 4 Satz 3 ARegV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 ARegV

7. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 ARegV

8. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV

9. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV

10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ARegV

11. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV

12. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 - neu - ARegV

13. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - * ARegV

14. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - * ARegV

15. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 4a - neu - ARegV

16. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 ARegV

17. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV

19. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 10 - neu - ARegV

20. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 2a - neu - ARegV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV

23. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 Satz 4 ARegV

24. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV

25. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 3 Satz 4 bis 6, Satz 6a - neu -, Satz 6b - neu - ARegV

26. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 6 Satz 2a - neu - ARegV

27. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 3a - neu - ARegV

28. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 3 ARegV

29. Zu Artikel 1 § 29 Abs. 2 Satz 2 bis 4 - neu - ARegV

30. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV

31. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 1a - neu - ARegV

32. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4 - neu - ARegV

33. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 3a - neu - ARegV

34. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - ARegV

35. Zu Artikel 1 Anlage 1 zu § 7 Satz 6 ARegV

36. Zu Artikel 1 Anlage 3 zu § 12 Nr. 2 Satz 1 ARegV

37. Zu Artikel 1 Anlage 3 zu § 12 Nr. 5 Satz 2, Satz 2a - neu - ARegV

38. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2; Satz 2 Nr. 1, Nr. 2; Satz 3 StromNEV

39. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 StromNEV

40. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - StromNEV

41. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - StromNEV

42. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a1 - neu - § 7 Abs. 6 Satz 1 StromNEV

43. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32 Abs. 5 StromNEV

44. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2; Satz 2 Nr. 1, Nr. 2; Satz 3 Gas NEV

45. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 GasNEV

46. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - GasNEV

47. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu - * § 7 Abs. 1 Satz 2a - neu - GasNEV

48. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a1 - neu - § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV

49. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - § 18 Abs. 2 Satz 1 GasNEV

50. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 30 Abs. 2 Nr. 10 - neu - GasNEV

51. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 32 Abs. 6 GasNEV


 
 
 


Drucksache 678/07

... Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Elektrizitäts- und Gasnetze auch im Falle von Spitzenlasten der Nachfrage gewachsen sind. Bei der Elektrizitätsversorgung ist das nur möglich, wenn genügend Erzeugungskapazitäten vorhanden sind (Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten) und das Netz in der Lage ist, die Energie vom Erzeuger zum Endverbraucher zu befördern (Angemessenheit der Netzkapazitäten). Bei der Gasversorgung müssen ausreichende Einfuhr- und Speicherkapazitäten gegeben sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Abhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Gründung der Agentur

Artikel 2
Rechtsstellung und Sitz

Artikel 3
Zusammensetzung

Artikel 4
Tätigkeiten der Agentur

Artikel 5
Allgemeine Aufgaben

Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern

Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden

Artikel 8
Sonstige Aufgaben

Artikel 9
Verwaltungsrat

Artikel 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

Artikel 11
Regulierungsrat

Artikel 12
Aufgaben des Regulierungsrates

Artikel 13
Direktor

Artikel 14
Aufgaben des Direktors

Artikel 15
Beschwerdeausschuss

Artikel 16
Beschwerden

Artikel 17
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

Artikel 18
Haushaltsplan der Agentur

Artikel 19
Gebühren

Artikel 20
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 21
Ausführung und Kontrolle des Finanzplans

Artikel 22
Finanzregelung

Artikel 23
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 24
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 25
Personal

Artikel 26
Haftung der Agentur

Artikel 27
Zugang zu Dokumenten

Artikel 28
Beteiligung von Drittländern

Artikel 29
Sprachenregelung

Artikel 30
Bewertung

Artikel 31
Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen


 
 
 


Drucksache 673/07

... Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Elektrizitäts- und Gasnetze auch im Falle von Spitzenlasten der Nachfrage gewachsen sind. Bei der Elektrizitätsversorgung ist das nur möglich, wenn genügend Erzeugungskapazitäten vorhanden sind (Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten) und das Netz in der Lage ist, die Energie vom Erzeuger zum Endverbraucher zu befördern (Angemessenheit der Netzkapazitäten). Bei der Gasversorgung müssen ausreichende Einfuhr- und Speicherkapazitäten gegeben sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 673/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes.

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/54/EG

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 675/07

... Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Elektrizitäts- und Gasnetze auch im Falle von Spitzenlasten der Nachfrage gewachsen sind. Bei der Elektrizitätsversorgung ist das nur möglich, wenn genügend Erzeugungskapazitäten vorhanden sind (Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten) und das Netz in der Lage ist, die Energie vom Erzeuger zum Endverbraucher zu befördern (Angemessenheit der Netzkapazitäten). Bei der Gasversorgung müssen ausreichende Einfuhr- und Speicherkapazitäten gegeben sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 675/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.2. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Finanzielle Aspekte

3.4. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbessern des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 417/07 (Beschluss)

... Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV sollen offenbar umfangreiche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der technischen Sicherheit der Elektrizitäts- und Gasnetze wie z.B. Maststahlsanierung oder Graugussrehabilitation in den Investitionsbudgets berücksichtigt werden können, denen nicht zwingend eine Änderung der technischen Standards zu Grunde liegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ARegV

2. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 1 ARegV

3. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 2 Satz 1a - neu - ARegV

4. Artikel 1 § 5 Abs. 4 Satz 3 ARegV

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 ARegV

6. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV

7. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV

8. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ARegV

9. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 ARegV

10. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 - neu - ARegV

11. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - ARegV

12. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 4a - neu - ARegV

13. Zu Artikel 1 § 12 Abs. 5 ARegV

14. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 1 ARegV

15. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 8 ARegV

16. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 3 Satz 10 - neu - ARegV

17. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Nr. 2a - neu - ARegV

18. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Nr. 4 ARegV

19. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV

20. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 2 Satz 4 ARegV

21. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV

22. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 3 Satz 4 bis 6, Satz 6a - neu -, Satz 6b - neu - ARegV

23. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 6 Satz 2a - neu - ARegV

24. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 2 Satz 3a - neu - ARegV

25. Zu Artikel 1 § 24 Abs. 3 ARegV

26. Zu Artikel 1 § 29 Abs. 2 Satz 2 bis 4 - neu - ARegV

27. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV

28. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 1a - neu - ARegV

29. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Satz 4 - neu - ARegV

30. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 3a - neu - ARegV

31. Zu Artikel 1 § 34 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - ARegV

32. Zu Artikel 1 Anlage 1 zu § 7 Satz 6 ARegV

33. Zu Artikel 1 Anlage 3 zu § 12 Nr. 5 Satz 2, Satz 2a - neu - ARegV

34. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb - neu - § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 2 Nr. 1 bis 4, Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 3; Abs. 6 Satz 1 ARegV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

35. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb - neu - § 7 Abs. 1 Satz 2, Satz 2 Nr. 1 bis 4, Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 3, Abs. 6 Satz 1 ARegV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

36. Zu Artikel 3 Nr. 3a - neu - § 18 Abs. 2 Satz 1 GasNEV

37. Zu Artikel 3 Nr. 5a - neu - § 30 Abs. 2 Nr. 10 - neu - GasNEV

38. Zu Artikel 3 Nr. 6 § 32 Abs. 6 GasNEV


 
 
 


Drucksache 679/07

... Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Elektrizitäts- und Gasnetze auch im Falle von Spitzenlasten der Nachfrage gewachsen sind. Bei der Elektrizitätsversorgung ist das nur möglich, wenn genügend Erzeugungskapazitäten vorhanden sind (Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten) und das Netz in der Lage ist, die Energie vom Erzeuger zum Endverbraucher zu befördern (Angemessenheit der Netzkapazitäten). Bei der Gasversorgung müssen ausreichende Einfuhr- und Speicherkapazitäten gegeben sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 679/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 674/07

... Es muss unbedingt sichergestellt sein, dass Elektrizitäts- und Gasnetze auch im Falle von Spitzenlasten der Nachfrage gewachsen sind. Bei der Elektrizitätsversorgung ist das nur möglich, wenn genügend Erzeugungskapazitäten vorhanden sind (Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten) und das Netz in der Lage ist, die Energie vom Erzeuger zum Endverbraucher zu befördern (Angemessenheit der Netzkapazitäten). Bei der Gasversorgung müssen ausreichende Einfuhr- und Speicherkapazitäten gegeben sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 674/07




Begründung

1. Wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze

1.1. Die bestehenden Entflechtungsvorschriften gewährleisten kein reibungsloses Funktionieren des Marktes

1.2. Daher ist eine wirksamere Entflechtung der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unbedingt erforderlich

1.3. Aspekte betreffend Drittländer

2. Stärkung der Befugnisse und der Unabhängigkeit der Nationalen Regulierungsbehörden

2.1. Starke nationale Regulierungsbehörden, die das Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte überwachen

2.2. Mehr Marktvertrauen durch nachweisliche Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und ihre Entscheidungsprozesse: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.1. Die positiven Erfahrungen mit der ERGEG müssen in die Schaffung einer offiziellen Kooperationsstruktur einmünden

3.2. Hauptaufgaben der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.3. Verwaltung der vorgeschlagenen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

3.4. Finanzielle Aspekte

3.5. Rolle der Kommission

4. Effiziente Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern

4.1. Eine intensive Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern ist für eine Integration der Elektrizitäts- und Gasmärkte unverzichtbar

4.2. Ein optimierter Kooperationsmechanismus

5. Verbesserung des Funktionierens des Marktes

5.1. Ausnahmeregelung

5.2. Transparenz

5.3. Zugang zu Speicheranlagen

5.4. Zugang zu LNG-Terminals

5.5. Langfristige Liefervereinbarungen

5.6. Ein Rahmen für die schrittweise Schaffung eines europäischen Endkundenmarktes

6. Zusammenarbeit für eine bessere Versorgungssicherheit

6.1. Überwachung der Versorgungssicherheit durch die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber

6.2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2003/55/EG

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4


 
 
 


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