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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Elektro- oder Elektronikgeräten"


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Drucksache 68/13

... ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektronikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dient;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 4
Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 5
Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 6
Ermächtigung eines Bevollmächtigten

§ 7
Verpflichtungen des Importeurs

§ 8
Verpflichtungen des Vertreibers

§ 9
Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten

§ 10
Benennung der Wirtschaftsakteure

§ 11
EU-Konformitätserklärung

§ 12
CE-Kennzeichnung

§ 13
Konformitätsvermutung

§ 14
Bußgeldvorschriften

§ 15
Übergangsvorschriften

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage, Zielsetzung und Ermächtigungsgrundlage

2. Alternativen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Darstellung der Fallzahlen

Kategorie 8:

Kategorie 9:

Kategorie 9b:

Überwachungs - und Kontrollgeräte in der Industrie - 1933

Darstellung des Erfüllungsaufwandes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4 Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe f

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Nachhaltig Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 16

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2376: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Regelungsinhalte

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung / Vollzugsaufwand

2.4 Bewertung


 
 
 


Drucksache 148/08 (Beschluss)

... - und Elektronikgerätegesetzes behandeln, bedürfen für die Zurückgewinnung der fluorierten Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (wie z.B. Kühlschränke) nur dann kein Zertifikat nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008, wenn es sich um Geräte mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen handelt. Soweit das Gerät eine größere Füllmenge enthält, dürfen diese Personen die Rückgewinnung nur ausüben, wenn sie Inhaber eines Zertifikats nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c sind. Diese Personen führen wie ihre Kollegen und Kolleginnen, die Geräte mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen behandeln, weder Wartungs- noch Reparaturarbeiten an Elektro- oder Elektronikgeräten durch; sie üben lediglich die zur Entsorgung der als Abfälle eingestuften Altgeräte notwendigen Behandlungsmaßnahmen aus. Insofern ist für diesen Personenkreis die in § 5 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur Erlangung der Sachkundebescheinigung vorgeschriebene zusätzliche, zur Rückgewinnung befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung weder erforderlich noch verhältnismäßig (siehe auch Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008). Als Berechtigung zur Erlangung einer Sachkundebescheinigung genügt allein das Zertifikat nach der Verordnung (EG) Nr. 303/2008.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 148/08 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

A Änderungen

1. Zu § 3 Abs. 1 Satz 5 - neu -Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

2. Zu § 3 Abs. 2a - neu -In § 3 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 - neu -In § 5 Abs. 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

4. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 - neu -

5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 - neu -In § 5 Abs. 2 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

6. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2*

7. Zu § 5 Abs. 3

8. Zu § 6 Abs. 2 Satz 3

9. Zu § 8 Abs. 2

10. Zu § 9 Abs. 1

11. Zu § 9 Abs. 1a - neu -In § 9 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

12. Zu § 9 Abs. 2

13. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 148/1/08

... - und Elektronikgerätegesetzes behandeln, bedürfen für die Zurückgewinnung der fluorierten Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (wie z.B. Kühlschränke) nur dann kein Zertifikat nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008, wenn es sich um Geräte mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen handelt. Soweit das Gerät eine größere Füllmenge enthält, dürfen diese Personen die Rückgewinnung nur ausüben, wenn sie Inhaber eines Zertifikats nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a oder c sind. Diese Personen führen wie ihre Kollegen und Kolleginnen, die Geräte mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen behandeln, weder Wartungs- noch Reparaturarbeiten an Elektro- oder Elektronikgeräten durch; sie üben lediglich die zur Entsorgung der als Abfälle eingestuften Altgeräte notwendigen Behandlungsmaßnahmen aus. Insofern ist für diesen Personenkreis die in § 5 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zur Erlangung der Sachkundebescheinigung vorgeschriebene zusätzliche, zur Rückgewinnung befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung weder erforderlich noch verhältnismäßig (siehe auch Erwägungsgrund Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008). Als Berechtigung zur Erlangung einer Sachkundebescheinigung genügt allein das Zertifikat nach der Verordnung (EG) Nr. 303/2008.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 148/1/08




1. Zu § 3 Abs. 1 Satz 5 - neu -Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

2. Zu § 3 Abs. 2a - neu -In § 3 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 - neu -

4. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 - neu -

5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2

6. Zu § 5 Abs. 2 Satz 3 - neu - *

7. Zu § 5 Abs. 3

8. Zu § 6 Abs. 2 Satz 3

9. Zu § 8 Abs. 2

10. Zu § 9 Abs. 1

11. Zu § 9 Abs. 1a - neu -

12. Zu § 9 Abs. 2

13. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 664/04

... (12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 664/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Alternativen

B. Einzelne Vorschriften


 
 
 


Suchbeispiele: