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125 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erlaubnisbehörden"


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Drucksache 163/1/20

... ). Diese Gewerbetreibenden hätten zukünftig mit unterschiedlichen Erlaubnisbehörden zu tun. Synergieeffekte in der Aufsicht würden verloren gehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 163/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 621/1/19

... Die Einrichtungsträger vertreten teilweise die Auffassung, dass sie in eigener Verantwortung die Angebote der verschiedenen Standorte jederzeit austauschen können mit der Folge, dass den Erlaubnisbehörden nicht bekannt ist, welche Kinder, mit welchen Bedürfnissen an welchen Orten mit welchem Personal betreut werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 621/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 45 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 45a SGB VIII


 
 
 


Drucksache 574/19

... Durch die Verordnung entsteht den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) geringer Aufwand für die Anpassung ihrer Software. Die Anpassung kann jedoch im Rahmen der regelmäßigen Wartungen erfolgen.



Drucksache 290/19

... -Verordnung erforderlich. So muss die für den Informationsaustausch zuständige Behörde, das Bundesverwaltungsamt, zur Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems IMI verpflichtet werden. Daneben müssen die Erlaubnisbehörden der Länder verpflichtet werden, neben erteilten Erlaubnissen zum Verbringen von Schusswaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten auch erteilte Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen nach Deutschland an das Bundesverwaltungsamt zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsamt muss diese Informationen dann an die betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 290/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft

4.2. Verwaltung 4.2.1 Übermittlung von Erlaubnissen zum Verbringen in den Geltungsbereich des WaffG an das Bundesverwaltungsamt, § 32 Absatz 1 AWaffV-

4.2.2 Wegfall der bisherigen Pflicht zur Übermittlung erteilter Erlaubnisse zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des WaffG in andere Mitgliedstaaten durch ein Doppel des Erlaubnisscheins und Ersetzung durch eine elektronische Meldung, § 32 Absatz 1 AWaffV-E

4.2.3 Verarbeitung der Meldungen über erteilte Erlaubnisse zum Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaats durch das Bundesverwaltungsamt, § 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV-E

4.3 Ergebnis

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 363/1/19

... Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen, ist erforderlich, da die Erlaubnisbehörden nur auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da die begründete Sorge besteht, dass diese Personen unsachgemäß oder unvorsichtig mit Schusswaffen oder Munition umgehen. Zwar kann durch ein persönliches Erscheinen des Antragstellers nicht vollständig jedweder Mangel der persönlichen Eignung ausgeschlossen werden. Es verbessert den Erkenntnisgewinn der Erlaubnisbehörden jedoch enorm und stellt sicher, dass zumindest in derartigen Fällen eine Erlaubniserteilung unterbleibt, in denen der Mangel der persönlichen Eignung so offensichtlich und so schwerwiegend ist, dass auch ohne Auferlegung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition besitzt. Das persönliche Erscheinen kann zum Beispiel bei der Abholung des Erlaubnisdokuments erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG

5. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 26

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG

16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 97/19 (Beschluss)

... In den Beratungsgesprächen werden die Prostituierten unter anderem auch auf Möglichkeiten der Absicherung im Krankheitsfall, auf den Sozialversicherungsschutz und auf steuerrechtliche Verpflichtungen hingewiesen. Über die Regelung des § 34 Absatz 8 ProstSchG (Übermittlung personenbezogener Daten an die Finanzämter) wird zudem das zuständige Finanzamt bereits über erfolgte Anmeldungen und erteilte Erlaubnisse benachrichtigt. Da alle Prostitutionsgewerbe auch weiter zu einer Gewerbeanzeige verpflichtet sind (§ 12 Absatz 7 ProstSchG) und die Gewerbeämter nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 SchwarzArbG bereits mit der FKS zusammenarbeiten, ist die Hinzuziehung der Erlaubnisbehörden nach dem ProstSchG für die Aufdeckung möglicher illegaler Beschäftigung nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

7. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

8. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

9. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

11. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb


 
 
 


Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen, ist erforderlich, da die Erlaubnisbehörden nur auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da die begründete Sorge besteht, dass diese Personen unsachgemäß oder unvorsichtig mit Schusswaffen oder Munition umgehen. Zwar kann durch ein persönliches Erscheinen des Antragstellers nicht vollständig jedweder Mangel der persönlichen Eignung ausgeschlossen werden. Es verbessert den Erkenntnisgewinn der Erlaubnisbehörden jedoch enorm und stellt sicher, dass zumindest in derartigen Fällen eine Erlaubniserteilung unterbleibt, in denen der Mangel der persönlichen Eignung so offensichtlich und so schwerwiegend ist, dass auch ohne Auferlegung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition besitzt. Das persönliche Erscheinen kann zum Beispiel bei der Abholung des Erlaubnisdokuments erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 97/1/19

... In den Beratungsgesprächen werden die Prostituierten unter anderem auch auf Möglichkeiten der Absicherung im Krankheitsfall, zum Sozialversicherungsschutz und auf steuerrechtliche Verpflichtungen hingewiesen. Über die Regelung des § 34 Absatz 8 ProstSchG (Übermittlung personenbezogener Daten an die Finanzämter) wird zudem das zuständige Finanzamt bereits über erfolgte Anmeldungen und erteilte Erlaubnisse benachrichtigt. Da alle Prostitutionsgewerbe auch weiter zu einer Gewerbeanzeige verpflichtet sind (§ 12 Absatz 7 ProstSchG) und die Gewerbeämter nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 SchwarzArbG bereits mit der FKS zusammenarbeiten, ist die Hinzuziehung von den Erlaubnisbehörden nach dem ProstSchG für die Aufdeckung möglicher illegaler Beschäftigung nicht erforderlich.

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Drucksache 97/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 SchwarzArbG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 18 SchwarzArbG

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 und Artikel 11 § 7 Satz 3 - neu - SchwarzArbG und § 14 TMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 7 Satz 1a - neu - SchwarzArbG

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 §§ 14a bis 14c SchwarzArbG

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 - neu - SchwarzArbG

9. Zu Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

10. Zu Artikel 3 Einleitungssatz, Nummer 1 § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe q StPO , Nummer 2 § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO , Artikel 15a - neu - Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Artikel 15a
Einschränkung eines Grundrechts

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 15a

11. Zu Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

12. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 1 EStG

13. Zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b § 68 Absatz 5 Satz 2 EStG

14. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 68 EStG

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 600/18 (Beschluss)

... Der Umtausch wird in dieser 1. Stufe abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers durchgeführt, da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierdokumenten häufig nicht mehr erkennbar ist. Die Aufteilung beruht auf Schätzungen zur Altersverteilung. Bei den ca. 28 Millionen ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheinen wird dann auf das Ausstellungsjahr abgestellt, da dann der Umtausch nach dem Alter der Dokumente erfolgen kann. Bis zum Jahr 2028 sollten möglichst viele Alt-Führerscheine umgetauscht worden sein, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit dem Jahr 2013 ausgestellten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Der für den Beginn der Umtauschpflicht gewählte Zeitpunkt berücksichtigt die bei den Fahrerlaubnisbehörden erforderlichen Vorlaufzeiten, um die Voraussetzungen, insbesondere die Kapazitäten für die Bewältigung der zusätzlichen Anträge, zu schaffen.



Drucksache 61/1/17

... Das persönliche Erscheinen des Antragstellers - zum Beispiel zur Abholung seiner waffen- oder jagdrechtlichen Erlaubnis - ist erforderlich, weil die Erlaubnisbehörde auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine sehr geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen doch eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit aus. Nach den hier vorliegenden Erfahrungen kommen gegenwärtig zwar fast alle Antragsteller der Aufforderung zur Abholung ihrer Erlaubnisdokumente oder Vorsprache bei der Behörde nach. In der neueren Rechtsprechung beginnt sich jedoch die Rechtsauffassung durchzusetzen, dass bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werden kann, weil dieses nach § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG eine besondere Rechtsvorschrift voraussetzt, an der es im Waffen- und Jagdrecht fehlt (VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2016 - 4 K 2351/14, VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 8 K 3009/15). Die Möglichkeit das persönliche Erscheinen des Bürgers anzuordnen findet sich in einer Reihe von Vorschriften (zum Beispiel: § 25 Nummer 3 BMG, § 208 Satz 1 Nummer 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/1/17




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 61/17 (Beschluss)

... Das persönliche Erscheinen des Antragstellers - zum Beispiel zur Abholung seiner waffen- oder jagdrechtlichen Erlaubnis - ist erforderlich, weil die Erlaubnisbehörde auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine sehr geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen doch eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit aus. Nach den hier vorliegenden Erfahrungen kommen gegenwärtig zwar fast alle Antragsteller der Aufforderung zur Abholung ihrer Erlaubnisdokumente oder Vorsprache bei der Behörde nach. In der neueren Rechtsprechung beginnt sich jedoch die Rechtsauffassung durchzusetzen, dass bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werden kann, weil dieses nach § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG eine besondere Rechtsvorschrift voraussetzt, an der es im Waffen- und Jagdrecht fehlt (VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2016 - 4 K 2351/14, VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 - 8 K 3009/15). Die Möglichkeit das persönliche Erscheinen des Bürgers anzuordnen findet sich in einer Reihe von Vorschriften (zum Beispiel: § 25 Nummer 3 BMG, § 208 Satz 1 Nummer 1

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Drucksache 61/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 126/16

... Vor diesem Hintergrund ist der mit der Entgeltfestlegung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Leistungserbringer gerechtfertigt. Auch ihre Interessen sind bei der Ausgestaltung der Entgelte zu berücksichtigen, womit die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Bei der Ausgestaltung der Entgeltordnung wird das Interesse an einer Kostendeckung auf Seiten der Leistungserbringer mit dem Interesse der Bezahlbarkeit von für den Fahrerlaubniserhalt beizubringenden Gutachten für alle Einkommensgruppen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sein. Da sich die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahreignungsbeurteilung des Fachwissens der Gutachter bedient, sollen die Gutachten unter möglichst neutralen Bedingungen erstellt werden und nicht einem Wettbewerbsdruck unterliegen. Die festen Entgelte sollen verhindern, dass eine freie Honorarvereinbarung etwa Einfluss auf die Qualität der Begutachtung nehmen könnte. Dies liegt im Interesse der Verkehrssicherheit und dient damit der Unversehrtheit der Allgemeinheit.



Drucksache 792/2/16

... Allerdings sind auch im Bereich des Jugendstrafrechts keine sonderlich hohen Fallzahlen der Verhängung eines Fahrverbots zu erwarten, weil Heranwachsende (sowie von der Möglichkeit des "begleitenden Fahrens" Gebrauch machende Jugendliche) regelmäßig über eine Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) verfügen und diese jugendrichterlicher Reaktion im Hinblick auf in der Folge zu erwartende weitere Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig als zu einschneidend und daher erzieherisch nicht geboten erachtet werden dürfte. Es tritt hinzu, dass - im Unterschied zu den dogmatischen - die geäußerten praktischen Bedenken auf die Einführung des Fahrverbots als allgemeine Jugendsanktion überwiegend ebenfalls zutreffen.



Drucksache 110/15

... Nach der derzeit geltenden Verwaltungsvorschrift können die Fahrerlaubnisbehörden entscheiden, welches Verfahren sie für die Auftragserteilung an die Bundesdruckerei GmbH (Bundesdruckerei) wählen. Allerdings nutzen derzeit bereits 465 der 571 Fahrerlaubnisbehörden das digitale Verfahren. Aufgrund dieser hohen Anzahl bereits teilnehmender Fahrerlaubnisbehörden soll ab dem 1. Januar 2016 nur noch das Digitale Antragsverfahren verwendet werden.



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Umfang und inhaltliche Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung durch Rechtsverordnung konkretisiert werden können, fehlt eine entsprechende Bestimmung für Detailregelungen in Bezug auf die gleichwertige Garantie. Auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben können zum Wesen einer gleichwertigen Garantie keine Erkenntnisse abgeleitet werden. Die mit dem Vollzug betrauten Erlaubnisbehörden werden mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert werden, etwa nach welchen Kriterien sich die Wirksamkeit einer gleichwertigen Garantie bestimmt, wer eine solche Garantie abgeben kann, ob diese von einem Garantiegeber mit Sitz im Inland oder in der Europäischen Union erklärt werden muss oder ob die Bestimmungen der §§ 113 ff. des

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Drucksache 359/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB

25. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 -neuGewO

26. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO

27. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO

28. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO

29. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO

30. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV

31. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV

32. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV

33. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG

34. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG


 
 
 


Drucksache 359/1/15

... kann der Gewerbetreibende anstelle des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung den Nachweis einer gleichwertigen Garantie vorlegen. Unklar ist, was genau unter der "gleichwertigen Garantie" zu verstehen ist. Während nach der Ermächtigungsnorm des § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO Umfang und inhaltliche Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung durch Rechtsverordnung konkretisiert werden können, fehlt eine entsprechende Bestimmung für Detailregelungen in Bezug auf die gleichwertige Garantie. Auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben können zum Wesen einer gleichwertigen Garantie keine Erkenntnisse abgeleitet werden. Die mit dem Vollzug betrauten Erlaubnisbehörden werden mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert werden, etwa nach welchen Kriterien sich die Wirksamkeit einer gleichwertigen Garantie bestimmt, wer eine solche Garantie abgeben kann, ob diese von einem Garantiegeber mit Sitz im Inland oder in der Europäischen Union erklärt werden muss oder ob die Bestimmungen der §§ 113 ff. des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356b Absatz 2 und 3 BGB , Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c § 491 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BGB

Zur Folgeänderung:

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 492a Absatz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 493 Absatz 5 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB , Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 BGB , Nummer 20 § 503 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 502 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 502 Absatz 4 - neu - BGB , Artikel 2 Nummer 1 § ..... Absatz 1a - neu - BGBEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 502 Absatz 2 Nummer 1 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 503 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 1a - neu - BGB , Nummer 23 Buchstabe 0a - neu - § 505 Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 504 Absatz 1 Satz 4 BGB

17. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 1 Nummer 22

19. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Satz 3, Satz 4 - neu - BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 1 Satz 5 -neu-, Absatz 3 BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a Absatz 2 Satz 4 BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 504a BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 24 §§ 505a ff. BGB , Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505a Absatz 1 BGB

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 505c Nummer 2 BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 507 Absatz 4 -neu BGB

29. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 Satz 2 BGB

30. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 511 Absatz 3 BGB

31. Zu Artikel 2 Nummer 1 Artikel 229 § ... BGBEG

32. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 34 Absatz 3 - neu - GewO

33. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34i Absatz 5 GewO

34. Zu Artikel 7 Nummer 6 § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO

35. Zu Artikel 7 Nummer 15a - neu - § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO

36. Zu Artikel 7 Nummer 16 § 160 Absatz 1 und 2 GewO

37. Zu Artikel 8 Nummer 4 bis 7 §§ 6 bis 6c PAngV

38. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 -neu-, Absatz 4 Nummer 2 PAngV

39. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 und 4 PAngV

40. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG

41. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a KWG

42. Zu Artikel 9 Nummer 3 § 18a Absatz 3 KWG


 
 
 


Drucksache 229/14

... Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach § 20



Drucksache 460/14

... Primäres Ziel der Neuregelung ist es sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61



Drucksache 31/13

... Gemäß § 65 Absatz 10 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) löschen die Fahrerlaubnisbehörden aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten. Da nach Erlöschen der Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisbehörden damit keine Daten zu dieser Fahrerlaubnis mehr zur Verfügung gestanden hätten, wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1748) in § 61 StVG die Möglichkeit geschaffen, den Fahrerlaubnisbehörden auch nach Erlöschen der Fahrerlaubnis die sog. "Rumpfdaten" des § 61 Absatz 1 Nummer 1 StVG zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 799/12

... bb) In Satz 2 wird das Wort "Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.



Drucksache 218/11 (Beschluss)

... Absatz 7 bestimmt, dass das Bundesamt für Güterverkehr die verfahrenstechnischen Einzelheiten des Datenaustauschs mit den beteiligten inländischen Stellen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt. Ohne weitere Beteiligung der Länder würde folglich die Festlegung der Aufgaben der nationalen Erlaubnisbehörden durch alleinigen Einfluss auf Bundesebene erfolgen. Da diese Regelung zu Kostenauswirkungen führen wird, sollen auch die Länder einbezogen werden. Diesbezüglich wird auch auf den Inhalt von Absatz 6 (Datenübermittlung, Datenschutz) verwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3 Absatz 5a GüKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 17 Absatz 7 GüKG

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 218/1/11

... Absatz 7 bestimmt, dass das Bundesamt für Güterverkehr die verfahrenstechnischen Einzelheiten des Datenaustauschs mit den beteiligten inländischen Stellen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt. Ohne weitere Beteiligung der Länder würde folglich die Festlegung der Aufgaben der nationalen Erlaubnisbehörden durch alleinigen Einfluss auf Bundesebene erfolgen. Da diese Regelung zu Kostenauswirkungen führen wird, sollen auch die Länder einbezogen werden. Diesbezüglich wird auch auf den Inhalt von Absatz 6 (Datenübermittlung, Datenschutz) verwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 218/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3 Absatz 5a GüKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 17 Absatz 7 GüKG

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 654/10

... Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u.a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.



Drucksache 489/10

... Zur Umsetzung der Forderungen des BfDI zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit werden umfassende gesetzliche Regelungen zur Protokolldatenspeicherung des KBA geschaffen, um außerhalb des eigentlichen ZFER alle von den Fahrerlaubnisbehörden seit der Einrichtung des Zentralregisters (01.01.1999) zum Nachweis der Verantwortlichkeit für Mitteilungen eingegangenen Datensätze dauerhaft zu speichern und bei konkretem fachlichen Bedarf den Zugriff zu ermöglichen.



Drucksache 488/10

... Stichtagen erloschen ist, die Grundqualifikation weiterhin unterstellt wird. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung steht es im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörden der Länder, eine entsprechende Vorgriffsregelung durchzuführen, um eine zeitnahe Lösung zur Gleichbehandlung der Betroffenen zu ermöglichen.



Drucksache 531/09 (Beschluss)

... Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.".



Drucksache 173/2/09

... Ein derartiges nationales Waffenregister ist zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden der Länder, ohne dass eine Vernetzung existiert. Dies verdeutlicht, dass neben möglichen Änderungen des Waffenrechts die Schaffung einer sicheren Tatsachengrundlage besonders wichtig ist und daher schnellstmöglich, in jedem Fall noch deutlich vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Waffenrichtlinie am 31. Dezember 2014 erfolgen sollte.



Drucksache 203/09

... Die Führerschein-Verwaltungsvorschrift dient der Durchsetzung einer einheitlichen Auftragserteilung für die Herstellung und Lieferung der Führerscheine, damit das Massenverfahren der Führerscheinherstellung reibungslos funktioniert. Sie regelt deshalb u. a. die fallbezogenen Arten der Bestellung und Lieferung von Führerscheinen und die dabei durch die Fahrerlaubnisbehörden einzuhaltenden Bedingungen. Wesentlicher Inhalt ist darüber hinaus die Festlegung, dass bei Datenübermittlungen zum Zentralen Fahrerlaubnisregister die vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegten Standards einzuhalten sind.



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