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"Eurovignettensystem"


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Drucksache 93/12

... /EG, diese novelliert durch die Richtlinie 2006/38/EG, ersetzt wurde, haben Deutschland, Dänemark und die Beneluxstaaten am 9. Februar 1994 das Übereinkommen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1765, 1768) unterzeichnet. Am 18. September 1997 unterzeichneten die Verbundstaaten ein Protokoll über den Beitritt Schwedens zum Übereinkommen (BGBl. 1998 II S. 1615, 1617). Die Vertragsstaaten vereinbarten ein gemeinsames Benutzungs - gebührensystem für schwere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen ("Eurovignettensystem"). Zwecks Einführung der streckenbezogenen satellitengestützten Lkw-Maut hat sich Deutschland aus dem Eurovignettensystem zurückgezogen und von der vertraglich vorgesehenen Möglichkeit zur Einstellung der Erhebung der gemeinsamen Gebühr in Deutschland Gebrauch gemacht (sogenannte Ausopten). Hierzu hatte die Bundesregierung der Europäischen Kommission am 27. November 2002 mitgeteilt, dass die Gebühren - erhebung auf deutschem Hoheitsgebiet am 30. August 2003 eingestellt wird. Da nur die Gebührenerhebung nach dem Übereinkommen eingestellt wurde und keine Kündigung des Vertrages erfolgte, blieb Deutschland beobachtendes Mitglied des Übereinkommens.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 9
Gebührenentrichtung

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Denkschrift

I. Allgemeines

Übereinkommen vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen Übereinkommen

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


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