229 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fachkundige"
Drucksache 15/20
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
... Es dürfen nur Feuer verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift sowie den Vorgaben des Anhangs 14 Band 1 zum Abkommen von Chicago genügen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt fachkundige Stellen bekannt, die befugt sind, den Nachweis der Eignung zu führen.
Drucksache 196/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Durch die jeweils gleichlautenden neuen Vorgaben in Absatz 1 Nummer 7 sowie den Absätzen 3 und 4 in § 13a RDG-E und § 43d BRAO-E werden Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die von ihnen ohnehin vorgehaltenen Textbausteine für die Fälle, dass sie eine Adressermittlung durchgeführt haben (Absatz 1 Nummer 7) oder dass sie dem Schuldner zum einen eine Zahlungsvereinbarung (nach dem jeweiligen Absatz 3) oder zum anderen eine Aufforderung zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses (nach dem jeweiligen Absatz 4) unterbreiten (was zumeist zusammenhängend erfolgt), einmalig um dann immer gleichlautend zu verwendende Hinweise zu der Adressermittlung bzw. den Kosten der Zahlungsvereinbarung oder den Rechtsfolgen eines Schuldanerkenntnisses ergänzen müssen. Setzt man für die Erarbeitung dieser Textbausteine durch die insoweit fachkundigen Inkassodienstleister sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Zeitdauer von jeweils 30 Minuten (und somit zusammen 1,5 Stunden) an, so folgen daraus bei etwa 2 000 Inkassodienstleistern und etwa 20 000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich (auch) mit Forderungseinzug beschäftigen, bei Lohnkosten von 58,80 Euro für ein hohes Qualifikationsniveau bei freien Berufen (Wirtschaftsabschnitt M der Lohnkostentabelle Wirtschaft des Statistischen Bundesamts für 2018) Kosten von 1 940 400 Euro. Hinzu kommen bei Annahme einer Zeitdauer von jeweils 10 (und damit zusammen 30) Minuten für die Implementierung der vorgenannten neuen Pflichten in die bestehenden Textbausteine und Lohnkosten von 20,90 Euro für ein niedriges Qualifikationsniveau weitere Kosten von 229 900 Euro. Damit sind zusammen Kosten von 2 170 300 Euro zu erwarten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
§ 13d Vergütung der Rentenberater
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 288 Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 4 Vergütung
Artikel 9 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 753a Vollmachtsnachweis
Artikel 10 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 11 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen
1. Vorangegangene Rechtsänderungen
2. Aktuelle Lage
II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich
1. Inkassokosten
a Geschäftsgebühr
aa Problem
bb Lösung
cc Rechtssystematik
dd Nicht berücksichtigte Alternativen
ee Zu erwartende Folgen
b Einigungsgebühr
c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern
d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister
a Identitätsdiebstähle
b Zahlungsvereinbarungen
3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen
4. Aufsicht über Inkassodienstleister
a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten
b Untersagungsverfügungen
c Information von Beschwerdeführern
d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen
e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen
f Zuständigkeit
5. Hinweispflichten
6. Vollmachtsnachweise
7. Systematik von RDG und RDGEG
8. Weitere Änderungen
III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
2. Patentanwältinnen und Patentanwälte
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen
bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde
cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
dd Gesamtaufwand
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
b Inkassodienstleister
aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren
bb Änderungen bei den Einigungsgebühren
cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
1. Anlass der Änderung
2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen
3. Die Neuregelung
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 13a
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 13b
Zu § 13c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 13d
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 625/19
Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV ) A. Problem und Ziel
... Durch die Gewährung einer steuerlichen Förderung sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, zusätzlich in Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Das Forschungszulagengesetz sieht ein zweistufiges Verfahren für die Gewährung der steuerlichen Forschungsförderung vor. Zum einen wird die Förderfähigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach durch eine fachkundige Stelle bescheinigt. In einem zweiten Schritt wird dann die Förderung selbst beantragt. Der Anspruch auf Forschungszulage hängt von der Feststellung ab, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG vorliegt. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG obliegt den Bescheinigungsstellen, die die inhaltliche Prüfung übernehmen und dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Vorliegen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach § 2 Absatz 1 bis 3 FZulG ausstellen.
Drucksache 335/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... "2. an einer anschließenden Praxisphase zur Übung der praktischen Durchführung der Betäubung von Ferkeln zum Zweck der Kastration unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines [fachkundigen]* Tierarztes oder einer [fachkundigen]* Tierärztin"
Drucksache 239/1/19
... Besonderheiten, die nur die Vergabe von Bauleistungen betreffen, sollten in einem eigenen Abschnitt geregelt werden. In diesem Bereich sollten auch weiterhin die Fachleute der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite in fachkundigen Vergabeausschüssen ihr wichtiges Fachwissen für die Vergabepraxis einbringen. Auch die
Drucksache 584/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... "Die Auswahl der in der Stichprobenprüfung zu inspizierenden Anlagen hat durch eine nach § 77 fachkundige Person zu erfolgen. Die Stichprobenziehung ist in den Inspektionsberichten zu den zur Inspektion ausgewählten Anlagen zu dokumentieren.
Drucksache 401/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... (2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Drucksache 335/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... a) In § 6 Absatz 5 Satz 1 sind die Wörter "fachkundigen Tierarzt oder eine fachkundige Tierärztin" durch die Wörter "Tierarzt oder eine Tierärztin" zu ersetzen.
Drucksache 670/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
... (4) Die berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie wird in anwendungsorientierten Lern- und Lehrformen und in übungsorientierten Kleingruppen durchgeführt. Eine Kleingruppe darf aus höchstens 15 studierenden Personen bestehen. In ihr sind die studierenden Personen durch fachkundiges Personal anzuleiten.
Drucksache 506/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
Drucksache 43/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Distickstoffmonoxid verursacht eine Inaktivierung von Vitamin B12, einem Ko-Faktor der Methioninsynthase. Folglich ist der Folat-Metabolismus gestört und die DNA-Synthese wird durch eine längere Verabreichung von Distickstoffmonoxid beeinträchtigt. Die längere oder häufige Anwendung von Distickstoffmonoxid kann zu megaloblastären Knochenmarkveränderungen, Myeloneuropathie und subakuter kombinierter Rückenmarksdegeneration führen. Distickstoffmonoxid sollte nur unter engmaschiger klinischer Beobachtung und hämatologischer Überwachung angewendet werden. In solchen Fällen sollte der fachkundige Rat eines Hämatologen eingeholt werden.
Drucksache 584/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... (2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die
Drucksache 335/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV )
... (5) Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen fachkundigen Tierarzt oder eine fachkundige Tierärztin teilzunehmen. Die Teilnahme an der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann die sachkundige Person den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen. Die Behörde kann eine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten auch außerhalb der Zeitintervalle nach Satz 1 anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr vorliegen.
Drucksache 398/19
... Durch die Änderung des Umweltauditgesetzes wird auch den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit eröffnet, sich über eine erweiterte Umwelterklärung oder die Verbindung der Umwelterklärung mit einem Nachhaltigkeitsbericht über die Nachhaltigkeitspolitik und die entsprechenden Maßnahmen eines Unternehmens besser als bisher zu informieren. Die externe Überprüfung der Umwelterklärung durch fachkundige Umweltgutachter auch im Bereich nachhaltiger Unternehmensführung verleiht der Umwelterklärung eine hohe Glaubwürdigkeit.
Drucksache 423/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... a) Bei risikostärkeren technischen Anwendungen wie z.B. der zerstörungsfreien Materialprüfung mit HRQ oder der Inbetriebnahme von Beschleunigern ist es gute Praxis, dass nur fachkundige Personen die ionisierende Strahlung anwenden oder die radioaktiven Stoffe verwenden dürfen. Für derartige Tätigkeiten entspricht dies auch der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 StrlSchG. Dies kann keinesfalls durch nachgelagerte Genehmigungsauflagen ersetzt werden. Im Streitfall wären diese auch nur schwer durchsetzbar, wenn die StrlSchV explizit "oder ... Kenntnisse" zulässt.
Drucksache 423/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
... a) Bei risikostärkeren technischen Anwendungen wie z.B. der zerstörungsfreien Materialprüfung mit HRQ oder der Inbetriebnahme von Beschleunigern ist es gute Praxis, dass nur fachkundige Personen die ionisierende Strahlung anwenden oder die radioaktiven Stoffe verwenden dürfen. Für derartige Tätigkeiten entspricht dies auch der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 StrlSchG. Dies kann keinesfalls durch nachgelagerte Genehmigungsauflagen ersetzt werden. Im Streitfall wären diese auch nur schwer durchsetzbar, wenn die StrlSchV explizit "oder ... Kenntnisse" zulässt.
Drucksache 383/17
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 3. Der Bundesrat sieht in der fachkundigen Umsetzung der vom Arbeitgeber nach dem
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... 2. Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen sind.
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... '19. "hygienisch fachkundige Person": Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe August 2012, oder vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs teilgenommen hat.'
Drucksache 383/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen"
... 4. Der Bundesrat sieht in der fachkundigen Umsetzung der vom Arbeitgeber nach dem
Drucksache 230/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... "(1a) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein."
Drucksache 477/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... erforderlichen Zuverlässigkeit des bestellten Abfallbeauftragten die Vorlage eines Führungszeugnisses und ggf. einer personenbezogenen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzusehen, ist nicht erkennbar. Die Figur des fachkundigen Abfallbeauftragten gibt es inzwischen schon seit mehr als 20 Jahren (sie war u.a. in das Abfallgesetz von 1986 aufgenommen worden und dann auch bereits in das alte
Drucksache 680/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetz es
... Das unverbindliche Angebot an Beratung und Betreuung des Privat- und Kommunalwaldes durch fachkundiges Personal der staatlichen Forstverwaltungen ist in einigen Bundesländern historisch gewachsen und unterstützt die Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher
Drucksache 230/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... "(1a) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein."
Drucksache 403/16
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Für die inhaltlichen Anforderungen und die Abwicklung des Sachkundenachweises werden die für Masthühner geltenden Regelungen herangezogen (§ 17 Abs. 2 bis 6). Nur fachkundiges Personal kann eine ordnungsgemäße Tierkontrolle durchführen und Gesundheits- oder Verhaltensstörungen rechtzeitig erkennen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen ergreifen, weshalb auch diese für Masthühner geltende Regelung in übernommen werden soll (vgl. § 17 Abs. 7).
Drucksache 65/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Es ist Aufgabe der Bildungsanbieter, im Rahmen der Maßnahmekonzeption beruflicher Weiterbildung zielgruppenadäquate Qualifizierungserfordernisse zu berücksichtigen (§ 3 Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Die Regelungen zur Zulassung beruflicher Weiterbildungsangebote ermöglichen bereits jetzt eine Kombination von berufsqualifizierenden und allgemeinbildenden Inhalten, die individuellen und arbeitsmarktpolitischen Bedarfen gleichermaßen Rechnung trägt. Die Ergebnisse der PIAAC-Studie haben deutlich gemacht, dass die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Deutschland im internationalen Vergleich nur über durchschnittliche Grundkompetenzen verfügt. Bei Langzeitarbeitslosen, älteren und gering qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Kompetenzwerte auch im internationalen Vergleich unterdurchschnittlich. Die Regelung soll das Bewusstsein von Bildungsanbietern und fachkundigen Stellen für die arbeitsmarktliche und berufliche Bedeutung von Grundkompetenzen schärfen und einen Beitrag dazu leisten, dass bei der Konzeption berufsbezogener Weiterbildungslehrgänge für den oben angegebenen Personenkreis die Vermittlung von Grundkompetenzen stärkere Berücksichtigung findet. Die Regelung des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleibt unberührt. Danach sind auch weiterhin solche Maßnahmen von einer Zulassung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermitteln.
Drucksache 419/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
... § 34a EGGVG ermöglicht es, einer von einer Kontaktsperre betroffenen Person auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen. Die Vorschrift wurde nachträglich in die §§ 31 ff. EGGVG eingefügt und sollte einen Ausgleich dazu darstellen, dass die von einer Kontaktsperre betroffene inhaftierte Person auch von ihrem Verteidiger abgeschnitten wird. Die rechtliche Betreuung der betroffenen Person durch eine fachkundige Kontaktperson sollte bei Bedarf sichergestellt werden (Bundestagsdrucksache 10/902, S. 4).
Drucksache 455/1/16
... Durch eine solche Klarstellung kann das Angebot der Beratung und Betreuung nichtstaatlicher Waldbesitzer durch fachkundiges Personal der Landesforstverwaltungen aufrechterhalten werden. Dieses Angebot dient in besonderer Weise der Überwindung der Nachteile aus der Zersplitterung des Privat- und Körperschaftswaldes und der Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen.
Drucksache 477/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... erforderlichen Zuverlässigkeit des bestellten Abfallbeauftragten die Vorlage eines Führungszeugnisses und ggf. einer personenbezogenen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzusehen, ist nicht erkennbar. Die Figur des fachkundigen Abfallbeauftragten gibt es inzwischen schon seit mehr als 20 Jahren (sie war u.a. in das Abfallgesetz von 1986 aufgenommen worden und dann auch bereits in das alte
Drucksache 30/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur COM(2015) 669 final
... 3. Die Verordnung regelt den Aufbau von Kapazitäten auf nationaler und europäischer Ebene durch die Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie durch die Unterstützung der Ausbildung und des Austauschs von Personal mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verbessern. Dadurch wird die EFCA in die Lage versetzt, für Sicherheit und Gefahrenabwehr auf See, Suche und Rettung sowie Grenzkontrolle und Fischereiaufsicht zu sensibilisieren. Darüber hinaus kann die Agentur durch die Erstellung und Verteilung von Ausbildungsmaterialien und Handbüchern helfen, für mehr Fachwissen zu sorgen. Die EFCA kann zudem fachkundige Empfehlungen zu effizienten Methoden für die Durchsetzung von Überwachungs- und Kontrollverordnungen geben.
Drucksache 506/16
Verordnungsantrag der Länder Hamburg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten."
Drucksache 496/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
... nur beschäftigen, wenn diese über einen Sachkundenachweis in der Form einer vor der Industrie- und Handelskammer abgelegten Sachkundeprüfung verfügen. Um sicherzustellen, dass Verbraucher bzw. Wohnungseigentümer nur mit fachkundigen und gewissenhaften Mitarbeitern von Immobilienmaklern bzw. Wohnungseigentumsverwaltern konfrontiert werden, sollten auch hier die Berufszulassungsregelungen entsprechend den geltenden Regelungen für Finanzanlagenvermittler ausgestaltet und in allen Fällen eine Sachkundeprüfung von Mitarbeitern verlangt werden.
Drucksache 249/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37 /EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit - COM(2016) 248 final; Ratsdok. 8962/16
... (AGS), der sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und weiteren fachkundigen Personen zusammensetzt, überarbeitet aktuell die
Drucksache 364/15
... Die Information - hier in Form eines Etiketts - ist anderen Lösungen, insbesondere ordnungsrechtlichen Verpflichtungen, zum Beispiel zum Austausch von Heizgeräten, vorzuziehen, da die Eingriffstiefe bei dem vorliegenden Gesetzentwurf wesentlich geringer ist, indem sie dem Eigentümer des Heizgerätes weiterhin die Entscheidung über den Austausch des Heizgerätes überlässt. Mit dem Etikett sowie den Begleitinformationen soll der Eigentümer und Mieter von der Sinnhaftigkeit eines Heizgeräteaustausches überzeugt werden. Auch der Ausbau des Beratungsangebotes kann nicht als Alternative zum Gesetzentwurf angesehen werden, sondern stellt vielmehr eine sinnvolle Ergänzung dar. So kann das Beratungsangebot auf die Erstinformation über das Etikett aufbauen. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Etikettierung auf die verschiedenen Beratungsangebote des Bundes verwiesen. Schließlich könnte auch durch eine Werbekampagne die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Effizienzstatus der Heizgeräte gelenkt werden. Eine solche Kampagne kann aber nicht die individuelle Effizienzbewertung über das Etikett und die Information über weitergehende Beratungsangebote durch eine fachkundige Person ersetzen. Insbesondere kann es über die Etikettierung gelingen, auch Verbraucher zu erreichen, die sich nicht für Fragen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes interessieren. Diese Verbraucher könnten über eine Werbekampagne in der Regel nicht erreicht werden.
Drucksache 629/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... (5) Träger der Gütesicherung ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Herstellern, Vermittlern, Beförderern oder Bewirtschaftern von Wirtschaftsdüngern, Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen.
Drucksache 340/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
... Register zu führen und zu pflegen und somit auch einzusehen sind. Die novellierte AVV regelt keine rückwirkende Bezeichnung, d.h. Einstufung der Abfälle, für die es Spiegeleinträge im Abfallverzeichnis gibt. Bei Abfällen, für die es Spiegeleinträge im Abfallverzeichnis gibt, muss nach geltender Rechtslage bei jeder einzelnen zu bezeichnenden Abfallcharge vom Abfallerzeuger oder -besitzer erneut abgewogen werden, ob eine gefährliche oder nicht gefährliche Abfallart zugeordnet werden muss. Dies erfordert u.a. chemikalienrechtlich fachkundiges Personal. Auch zukünftig muss diese Abwägung nach, wie oben beschrieben, modifizierten Kriterien erfolgen, wobei die in der Einleitung zum Abfallverzeichnis normierten Anwendungsregeln die Abwägung erleichtern.
Drucksache 127/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... ermöglicht sogar, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass EAG vornehmlich an Betriebe zur Wiederverwendung abzugeben sind. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden. Die Umsetzung ist sinnvoll nur möglich, wenn diese Geräte so früh wie möglich dem Abfallstrom entnommen und damit nicht durch Transporte unbrauchbar werden. Zwar werden über diesen Weg nach bisherigen Erfahrungen nicht sehr viele Geräte für eine Wiederverwendung aussortiert. Aber wenn die Prüfung erst nach Transporten in der Erstbehandlungsanlage stattfindet, reduziert sich der Anteil nochmals. Dies gilt auch für Geräte, die durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger optiert worden sind. Befürchtungen, dass über eine solche Separierung auch z.B. energieineffiziente Geräte weitergegeben werden oder einer Beraubung Vorschub geleistet wird, werden damit entkräftet, dass fachkundiges Personal solche Geräte bereits als ungeeignet aussortiert bzw. die Separierung unter den gleichen Bedingungen stattfindet wie die sonstige Erfassung der EAG. Das Personal kann zudem die Geräte auch Kategorien zuordnen und deren Masse registrieren.
Drucksache 629/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... (5) Träger der Gütesicherung ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Herstellern, Vermittlern, Beförderern oder Bewirtschaftern von Wirtschaftsdüngern, Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen.
Drucksache 552/15
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetz es
... § 8 Markscheider-Bergverordnung, der u.a. die Möglichkeit regelt, von fachkundigen Stellen erstellte geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Sonderverfahren für die Arbeiten nach § 1 Nummer 1 Markscheider-Bergverordnung zu übernehmen, wird um eine Verpflichtung erweitert, auch Feststellungen anderer Markscheider oder im Sachgebiet "Markscheidewesen" öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu den genannten Sachverhalten in das Risswerk aufzunehmen, wenn diese Markscheider oder Sachverständigen vom Grundstückseigentümer beauftragt worden sind.
Drucksache 278/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
... Im Hinblick auf die tätigkeitsbezogene Ausgestaltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sieht der Entwurf vor, dass bestandskräftige Entscheidungen über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt den Träger der Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 SGB VI binden. Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen zur Befreiung der Syndikusanwälte auf die rechtsgestaltende Wirkung der Zulassungsentscheidung hingewiesen (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 9/ 14 R, Rn. 16; B 5 RE 13/ 14 R, Rn. 26; B 5 RE 3/ 14, Rn. 21). Das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI für eine Befreiung notwendige (aber nicht hinreichende) Tatbestandselement, wonach Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, deckt sich inhaltlich für die Syndikusrechtsanwälte mit den neu strukturierten berufsrechtlichen Anforderungen für den Erhalt und die Weiterführung einer streng an die jeweilige (abhängige) Tätigkeit anknüpfenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Der für einen Arbeitgeber im Rahmen seiner Zulassung tätige jeweilige Syndikusrechtsanwalt ist damit wegen der abhängigen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung). Mit der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellt die zuständige fachkundige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts, auf welche der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand des § 6 SGB VI Bezug nimmt, grundsätzlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führt, auch für den Träger der Rentenversicherung verbindlich fest. Dies gilt jedenfalls so lange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, d.h. bei einer Änderung der Tätigkeit endet die erteilte Befreiung kraft Gesetzes, auch wenn zunächst noch eine wirksame Zulassung als Syndikusanwalt bis zur Rücknahme oder einem Widerruf der Zulassung besteht. Durch die angeordnete Bindungswirkung der Zulassung wird vermieden, dass die berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk begründet, voneinander abweichen. Diese Bindung dient der Rechtssicherheit der betroffenen Syndikusrechtsanwälte und ihrer Arbeitgeber. Die Gefahr einer doppelten Beitragszahlung in zwei Rentenversicherungssysteme wird vermieden.
Drucksache 594/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... (3) Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.
Drucksache 127/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
... ermöglicht sogar, den Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass EAG vornehmlich an Betriebe zur Wiederverwendung abzugeben sind. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden. Die Umsetzung ist sinnvoll nur möglich, wenn diese Geräte so früh wie möglich dem Abfallstrom entnommen und damit nicht durch Transporte unbrauchbar werden. Zwar werden über diesen Weg nach bisherigen Erfahrungen nicht sehr viele Geräte für eine Wiederverwendung aussortiert. Aber wenn die Prüfung erst nach Transporten in der Erstbehandlungsanlage stattfindet, reduziert sich der Anteil nochmals. Dies gilt auch für Geräte, die durch den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger optiert worden sind. Befürchtungen, dass über eine solche Separierung auch z.B. energieineffiziente Geräte weitergegeben werden oder einer Beraubung Vorschub geleistet wird, werden damit entkräftet, dass fachkundiges Personal solche Geräte bereits als ungeeignet aussortiert bzw. die Separierung unter den gleichen Bedingungen stattfindet wie die sonstige Erfassung der EAG. Das Personal kann zudem die Geräte auch Kategorien zuordnen und deren Masse registrieren.
Drucksache 641/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... Im Gegenteil wird mit den vorgesehenen Einschränkungen der Wählbarkeit nicht die Unabhängigkeit des MDK gestärkt, sondern eher eine Schwächung des fachlichen Sachverstandes vorgenommen. Wie aus der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GesundheitsReformgesetz-GRG) zu § 287 SGB V hervorgeht, war es bei der Errichtung des MDK jedoch gerade gesetzgeberisches Ziel, den Verwaltungsrat mit fachkundigen und mit den Aufgaben eines medizinischen Beratungsdienstes vertrauten Personen zu besetzen (vgl. BT-Drucksache 11/2237 vom 3. Mai 1988, Seite 233 und 234).
Drucksache 509/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... "Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen; die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind." '
Drucksache 509/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... "Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen; die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind." '
Drucksache 172/14 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... III) bedürfen Träger von entsprechenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um solche Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen zu können. Dies betrifft auch staatliche und staatlich anerkannte Schulen, die entsprechend den Regelungen der Länder unterschiedliche Bezeichnungen haben. Das Zulassungsverfahren nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung dient dazu, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen sicherzustellen.
Drucksache 509/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
... (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Drucksache 400/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffe n
... (5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe.
Drucksache 400/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffe n
... "Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft."
Drucksache 165/2/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter - COM(2014) 212 final; Ratsdok. 8842/14
... 11. Der Bundesrat gibt ferner zu bedenken, dass eine frühzeitige fachkundige Beratung von Gründern sowie das in Deutschland geltende Vier-Augen-Prinzip (doppelte Prüfung durch Notar und Registergericht) maßgeblich dazu beitragen, spätere Probleme zu vermeiden, die zu Lasten des Gründers, seiner Gesellschaft wie auch des Geschäftsverkehrs gehen. Eine Aufklärung des Gründers und des Geschäftsführers etwa über die Wahl der richtigen Rechtsform, über Haftungsrisiken oder fragwürdige Satzungsklauseln wäre im Rahmen einer reinen Online-Gründung kaum durchführbar. [Ein Kernaspekt vorsorgender Rechtspflege, nämlich die Entlastung der Gerichte, wäre in Frage gestellt. Der Bundesrat hat den Eindruck, dass auch insoweit die zu erwartenden sozioökonomischen Kosten außer Acht gelassen wurden.]
Drucksache 172/14
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
... III) bedürfen Träger von entsprechenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um solche Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen zu können. Dies betrifft auch staatliche und staatlich anerkannte Schulen, die entsprechend den Regelungen der Länder unterschiedliche Bezeichnungen haben. Das Zulassungsverfahren nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung dient dazu, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen sicherzustellen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.