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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrerlaubniserwerb"


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Drucksache 302/08

... Die doppelte Sanktionierung zum einen als Ordnungswidrigkeit zum anderen als Straftat ist unverhältnismäßig. Der Zweck einer besseren Überwachungsmöglichkeit im fließenden Verkehr rechtfertigt jedenfalls nicht eine Sanktionierung als Straftat. In der Konsequenz würde nämlich ein Fahrer eines entsprechenden Gespannes, wenn er z.B. das erforderliche Geschwindigkeitsschild vergessen oder während der Fahrt verloren hat, den objektiven Tatbestand des § 21 StVG erfüllen und sich somit strafbar machen. Da das Mindestalter für den Fahrerlaubniserwerb der Klasse L 16 Jahre beträgt, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf den jugendlichen Fahrer. Da keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu erwarten sind kann diese Vorschrift ersatzlos gestrichen werden. Ein Streichen der Vorschrift dient letztlich auch der Deregulierung. zu Artikel 1 Nr. 5:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung

§ 25a
Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

§ 25b
Ausstellung des Internationalen Führerscheins

§ 29
Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 29a
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

1 Sehtest

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

Anlage 8b
(zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Anlage 8c
(zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Anlage 7
.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Artikel 7
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gender Mainstreaming

II. Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

5. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten für die Wirtschaft

b Bürokratiekosten Bürger

aa Neue Informationspflichten

bb Geänderte Informationspflichten

cc Wegfall von Informationspflichten

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:

Zu Artikel 1

zu Artikel 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 259/06

... 1 Quelle KBA: Fahrerlaubniserwerb 2003, Klassen D1, D1E, D, DE

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 259/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Artikel 1
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Mindestalter, Qualifikation

§ 3
Besitzstand

§ 4
Erwerb der Grundqualifikation

§ 5
Weiterbildung

§ 6
Ausbildungs- und Prüfungsort

§ 7
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 8
Rechtsverordnungen

§ 9
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 774/03

... Fahrten in Begleitung sind auf Personenkraftwagen beschränkt, weil diese Fahrzeugart die höchste Zulassungszahl aufweist und für die Mitfahrt einer Begleitperson die besten Voraussetzungen bietet. Auch Fahranfänger, die im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE sind, werden einbezogen; denn die Begleitperson vermittelt keine Fahrausbildung und muss daher nicht fahrdynamische Zustände der Fahrzeugkombination im Unterschied zum Fahren mit einem Solofahrzeug erläutern. Das Mindestalter für den Fahrerlaubniserwerb dieser Klassen wird auf das 17. Lebensjahr abgesenkt, um interessierten jungen Leuten die Teilnahme am Begleiteten Fahren und ab 18 Jahren ein selbstständiges Fahren - wie bisher - zu ermöglichen. Nur so ist es angesichts der bestehenden Rechtslage - abgeschlossene Fahrausbildung/ Prüfung und Anspruch auf Aushändigung des Kartenführerscheins ab 18 Jahren - möglich, dass junge Fahrer an dem Begleiteten Fahren teilnehmen. Im Übrigen gibt es kein europäisches Land, das für den Erwerb einer PKW-Fahrerlaubnis der Klasse B ein höheres Mindestalter als 18 Jahre vorschreibt. Entsprechend früher können die Fahrausbildung sowie die theoretische und praktische Prüfung für die genannten Klassen erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/03




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 774/03 (Beschluss)

... Fahrten in Begleitung sind auf Personenkraftwagen beschränkt, weil diese Fahrzeugart die höchste Zulassungszahl aufweist und für die Mitfahrt einer Begleitperson die besten Voraussetzungen bietet. Auch Fahranfänger, die im Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE sind, werden einbezogen; denn die Begleitperson vermittelt keine Fahrausbildung und muss daher nicht fahrdynamische Zustände der Fahrzeugkombination im Unterschied zum Fahren mit einem Solofahrzeug erläutern. Das Mindestalter für den Fahrerlaubniserwerb dieser Klassen wird auf das 17. Lebensjahr abgesenkt, um interessierten jungen Leuten die Teilnahme am "Begleiteten Fahren" und ab 18 Jahren ein selbstständiges Fahren - wie bisher - zu ermöglichen. Nur so ist es angesichts der bestehenden Rechtslage - abgeschlossene Fahrausbildung/Prüfung und Anspruch auf Aushändigung des Kartenführerscheins ab 18 Jahren - möglich, dass junge Fahrer an dem "Begleiteten Fahren" teilnehmen. Im Übrigen gibt es kein europäisches Land, das für den Erwerb einer Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse B ein höheres Mindestalter als 18 Jahre vorschreibt. Entsprechend früher können die Fahrausbildung sowie die theoretische und praktische Prüfung für die genannten Klassen erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/03 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5
Begleiten kann, wer

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.