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82 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrerlaubnisklassen"


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Drucksache 234/19 (Beschluss)

... Im Maßnahmenkatalog Straßenbetriebsdienst M 7 - Teil: Management der Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Straßenbetriebsdienst, Stand 24. Mai 2013, wird im Interesse einer effizienten und leistungsstarken Fahrzeug- und Geräteausstattung für den Straßenbetriebsdienst der Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 Kilogramm und in deren Kombination mit Anhängern, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 750 Kilogramm beträgt, beschrieben. Das Führen solcher Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen setzt den Besitz der Fahrerlaubnisklassen C und CE voraus.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 234/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb FeV

2. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 57 Nummer 1 FeV


 
 
 


Drucksache 220/19

... (2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/19




Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 600/18 (Beschluss)

... Dienstfahrerlaubnisklasse

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/18 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV Nummer 7a - neu - § 24a Absatz 2 FeV Nummer 16a - neu - Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV

Anlage 8e
(zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV Nummer 15b* - neu - Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV Artikel 8 Inkrafttreten

Artikel 8
Inkrafttreten

3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - § 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV Nummer 15a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV Nummer 17a - neu - Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 31 Absatz 4 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV

7. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 GebOSt

‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


 
 
 


Drucksache 253/3/16

... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/3/16




Zu Artikel 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 253/16 (Beschluss)

... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 253/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 In Artikel 1 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe c1 einzufügen: 'c1 Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 24a Absatz 3 Satz 2 Satz 4 - neu - FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 48a Absatz 5 Nummer 2 FeV Artikel 1 Nummer 17 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 74 Absatz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19b - neu - § 75 Nummer 5, Nummer 6 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Anlage 4 FeV Nummer 4.2.2 Spalte 2


 
 
 


Drucksache 253/2/16

... a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit der europarechtskonformen Anpassung der Fahrerlaubnisklassen, um einen gemeinsamen europäischen Standard im Fahrerlaubnisrecht herzustellen.



Drucksache 338/15 (Beschluss)

... 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV

§ 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


Drucksache 338/1/15

... 5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnisklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV

§ 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


Drucksache 229/14

... Primäres Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass den Fahrerlaubnisbehörden für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Erlöschen ggf. auch noch nach Jahren die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Es hat sich nämlich gezeigt, dass die Daten, die aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach Erlöschen einer Fahrerlaubnis von den Fahrerlaubnisbehörden abgerufen werden können (vgl. § 61 StVG), nicht ausreichend sind. So wird der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Entziehung, Verzicht, Fristablauf bei befristeter Fahrerlaubnis) im Zentralen Fahrerlaubnisregister benötigt, damit die Fahrerlaubnisbehörde bei Neuerteilung weiß, ob es sich um eine Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht nach § 20

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

1. Straßenverkehrsgesetz:

2. Gewerbeordnung:

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

1. Straßenverkehrsgesetz:

2. Gewerbeordnung:

III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Gesetzgebungskompetenz

1. Straßenverkehrsgesetz:

2. Gewerbeordnung:

V. Alternativen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund

VII. Erfüllungsaufwand

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1
(Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Artikel 2
(Änderungen der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Artikel 3
(Inkrafttreten)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780: Erstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 460/14

... 2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

a Bund:

b Länder:

c Kommunen:

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel der Regelung

II. Lösung und Inhalt der Regelungen

III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Alternativen

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

a Bund

b Länder

c Kommunen

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Anlage 18
:

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 31/1/13

... -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen kann die nähere Differenzierung entfallen. Es gibt nur noch eine Klasse A. Leistungsbegrenzte Krafträder fallen unter die Klasse A2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/13




1. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 1 Absatz 2 FahrlG

3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG

4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG

'Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 31/13 (Beschluss)

... -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen kann die nähere Differenzierung entfallen. Es gibt nur noch eine Klasse A. Leistungsbegrenzte Krafträder fallen unter die Klasse A2.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 1 Absatz 2 FahrlG

3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG

4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG

'Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 31/13

... Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ab dem 19. Januar 2013 anzuwendende Regelung der sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG), mit der die Fahrerlaubnisklassen zum Teil neu definiert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/13




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

§ 6
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Artikel 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 3

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 799/12

... Absatz 2 regelt die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Seminarerlaubnis für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme. Diese Regelungen erfolgen in Anlehnung an das bisherige Aufbauseminar für Punkteauffällige. In Bezug auf das Erfordernis der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE ist festzuhalten, dass die Zweirad- und Pkw-Fahrer den weitaus größten Anteil an der Gruppe aller Fahrerlaubnisinhaber bilden. Daher wäre das Erfordernis einer Fahrlehrerlaubnis des Seminarleiters für alle Fahrerlaubnisklassen als unverhältnismäßig anzusehen. Darüber hinaus stünde es einem flächendeckenden Angebot an Fahreignungsseminaren entgegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 229/12 (Beschluss)

... aaa) Das Wort "Fahrerlaubnisklassen" ist durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12 (Beschluss)




Zu Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 683/12 (Beschluss)

... /EG für die Fahrerlaubnisklassen D und DE vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.

4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 683/12

... "(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

F. weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 24a
Gültigkeit von Führerscheinen

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland

I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998

II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013

B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)

I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr

Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

1. Theoretische Prüfung

1.1 Prüfungsstoff

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.3 Bewertung der Prüfung

1.3 Durchführung der Prüfung

1.4 Täuschungshandlungen

2. Praktische Prüfung

2.1 Prüfungsstoff

2.2 Prüfungsfahrzeuge

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

2.4 Prüfungsstrecke

2.5 Bewertung der Prüfung

2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

2.6 Nichtbestehen der Prüfung

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

Anlage 9
(zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

A. Vorbemerkungen

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

II. nationale Schlüsselzahlen

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

4 Nachhaltigkeit

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu a Absatz 3 Nummer 11

Zu b und c Absatz 6 und 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu a § 76 Nummer 6

Zu b § 76 Nummer 7

Zu c § 76 Nummer 10

Zu d § 76 Nummer 11a

Zu e § 76 Nummer 11b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu a und d Überschrift und Nummer 7

Zu b Nummer 3.2.8

Zu c Nummer 4

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294: Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)

3 Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 230/12

... Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Fahrlehrer -Ausbildungsordnung

3 Inhaltsübersicht

Anlage n

Anlage
(zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 1
Ort der Ausbildung

§ 2
Fahrlehrerausbildungsstätte

§ 3
Ausbildungsfahrschule

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten

3 Übersicht

4 Verkehrsverhalten

4 Recht

4 Technik

4 Umweltschutz

4 Fahren

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2046: Fahrlehrer-Ausbildungsordnung


 
 
 


Drucksache 229/12

... (3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

F. Sonstige Kosten

Verordnung

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erster Abschnitt

§ 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

§ 2
Fahrlehrerschein

§ 3
Unterrichtsräume

§ 4
Lehrmittel

§ 5
Ausbildungsfahrzeuge

§ 6
Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)

§ 7
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes

Zweiter Abschnitt

§ 8
Verantwortlicher Leiter

§ 9
Lehrkräfte

§ 10
Unterrichtsräume

§ 11
Lehrmittel

§ 12
Lehrfahrzeuge

Dritter Abschnitt

§ 13
Inhalt der Einweisungslehrgänge

§ 14
Dauer und Leitung der Lehrgänge

Vierter Abschnitt

§ 15
Fortbildung

Fünfter Abschnitt

§ 16
Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes

Sechster Abschnitt

§ 17
Übergangsbestimmungen

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
.1 (zu § 2 Absatz 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Anlage 1
.2 (zu § 2 Absatz 1) Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE

Anlage 2
(zu § 3) Unterrichtsräume

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)

Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)

Anlage 5

Begründung

I. Allgemeines

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

Weitere Kosten

Gleichstellungspolitische Belange

3 Nachhaltigkeit

II. Einzelbestimmungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2047: Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 683/1/12

... /EG für die Fahrerlaubnisklassen D und DE vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 FeV

2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 24a Absatz 3 FeV

3. Zu Artikel 2 Nummer 9 Anlage 3 FeV

Anlage 3
(zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern.

4. Zu Artikel 7a - neu - Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7a
Bekanntmachungserlaubnis


 
 
 


Drucksache 229/1/12

... aaa) Das Wort "Fahrerlaubnisklassen" ist durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen" zu ersetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/12




Zur Inhaltsübersicht und Zu Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 606/11

... "Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/11




§ 19
Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 16

§ 16a

‚Artikel 34a Änderung des Psychotherapeutengesetzes

Artikel 34b
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Artikel 34c
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten


 
 
 


Drucksache 211/2/11

... "Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/2/11




Zu Artikel 59

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 211/11 (Beschluss)

... "Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

Begründung

Begründung

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 BQFG

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 7 Absatz 2a - neu -, § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu -, § 10 Absatz 1 Satz 2 - neu - BQFG

4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - sowie § 12 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - BQFG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 3, 4 und Nummer 5 - neu - sowie § 12 Absatz 1 Nummer 6 - neu - BQFG

6. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 BQFG

7. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 2 - neu - und § 12 Absatz 6 Satz 2 - neu -BQFG

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 3 - neu - und § 12 Absatz 6 Satz 3 - neu - BQFG

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3 BQFG

10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 4 BQFG

11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 01 - neu -, § 13 Absatz 4 Satz 01 - neu - BQFG

12. Zu Artikel 1 § 15a - neu - BQFG

§ 15a
Gebühren

13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, 3 und 6 Nummer 2 BQFG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 13c Absatz 7 - neu - GewO

15. Zu Artikel 22 Nummer 1a - neu - § 5 Absatz 1 Satz 2 und 2a - neu - BTÄO

16. Zu Artikel 22 Nummer 3a - neu - § 11 Absatz 3a - neu - BTÄO

17. Zu Artikel 22 Nummer 5 § 16 Absatz 2 BTÄO

18. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 5 BÄO

19. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 9 BÄO

20. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - BÄO

21. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc 1 - neu - § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - BÄO

22. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc2 - neu - § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 BÄO

23. Zu Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe e § 3 Absatz 7 BÄO

24. Zu Artikel 29 Nummer 2 § 4 Absatz 6a BÄO

25. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 10 Absatz 1a - neu - BÄO

26. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BÄO

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

27. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a3 - neu - § 10 Absatz 2a - neu - BÄO

28. Zu Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b § 10 Absatz 3 Satz 1, 1a und 1b - neu - BÄO

29. Zu Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe a § 12 Absatz 3 Satz 1a - neu - BÄO

30. Zu Artikel 29 Nummer 5 Buchstabe b § 12 Absatz 4 Satz 2 BÄO

31. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe b § 39 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 ÄApprO und Buchstabe e § 39 Absatz 5 Satz 1 ÄApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe c § 39 Absatz 3 Satz 1 bis 5 ÄApprO

33. Zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe e § 39 Absatz 5 Satz 1a - neu - und Satz 2 ÄApprO

34. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d § 4 Absatz 2 Satz 1 BApO

35. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d § 4 Absatz 2 Satz 5 BApO

36. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d § 4 Absatz 2 Satz 9 BApO

37. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe d § 4 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - BApO

38. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe e § 4 Absatz 3 BApO

39. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - BApO

40. Zu Artikel 31 Nummer 1 Buchstabe g § 4 Absatz 7 BApO

41. Zu Artikel 31 Nummer 2 § 5 Absatz 2a BApO

42. Zu Artikel 31 Nummer 5 Buchstabe a § 11 Absatz 1 Satz 1 BApO

43. Zu Artikel 31 Nummer 6 § 12 Absatz 2 und Absatz 3a - neu - BApO

44. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe b § 20 Absatz 2 Satz 1, 3 und 6 AAppO und Buchstabe e § 20 Absatz 5 Satz 1 AAppO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

45. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 1 bis 5 AAppO

46. Zu Artikel 32 Nummer 1 Buchstabe e § 20 Absatz 5 AAppO

47. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 5 ZHG

48. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 9 ZHG

49. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 10 bis 13 - neu - ZHG

50. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 3 ZHG

51. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2a und 2b - neu - ZHG

52. Zu Artikel 33 Nummer 1 Buchstabe e § 2 Absatz 7 ZHG

53. Zu Artikel 33 Nummer 2 § 3 Absatz 2a ZHG

54. Zu Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - ZHG

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

55. Zu Artikel 33 Nummer 4 Buchstabe a2 - neu - § 13 Absatz 2a - neu - ZHG

56. Zu Artikel 33 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 16 Absatz 2 Satz 1a - neu - ZHG

57. Zu Artikel 34 Nummer 2 § 59 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 ZÄPrO , Nummer 2a - neu - § 59 Absatz 3 Satz 1 bis 5 ZÄPrO , Nummer 2b - neu - § 59 Absatz 4 ZÄPrO und Nummer 3 § 59 Absatz 5 ZÄPrO

58. Zu Artikel 34a - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 - neu - und § 3 Absatz 1 Satz 2 PsychThG

'Artikel 34a Änderung des Psychotherapeutengesetzes

59. Zu dem Gesetz und den Verordnungen über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

60. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - § 2 Absatz 6 KrPflG

61. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe d § 2 Absatz 7 KrPflG

62. Zu Artikel 35 Nummer 1 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 8 - neu - KrPflG

63. Zu Artikel 36 Nummer 2 § 20a Satz 5 - neu - KrPflAPrV

64. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe d § 2 Absatz 5 AltPflG

65. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe e § 2 Absatz 6 AltPflG

66. Zu Artikel 37 Nummer 1 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 7 - neu - AltPflG

67. Zu Artikel 37 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 9 Absatz 2 Nummer 4 und 5 - neu - AltPflG

68. Zu Artikel 38 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 21 Absatz 4 Satz 2 AltPflAPrV und Nummer 3 - neu - § 21a - neu - AltPflAPrV

21a Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

69. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 2 Absatz 5 HebG

70. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 6 HebG

71. Zu Artikel 39 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 7 - neu - HebG

72. Zu Artikel 40 Nummer 2 § 16a Satz 3a - neu - HebAprV

73. Zu Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 MTAG

74. Zu Artikel 41 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - MTAG

75. Zu Artikel 42 Nummer 2 § 25a Satz 4 - neu - MTA-APrV

76. Zu Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 PharmTAG

77. Zu Artikel 43 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - PharmTAG

78. Zu Artikel 44 Nummer 2 § 18a Satz 4 - neu - PTA-APrV

79. Zu Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe d § 2 Absatz 6 MPhG

80. Zu Artikel 45 Nummer 1 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 7 - neu - MPhG

81. Zu Artikel 46 Nummer 2 § 21a Satz 4 - neu - PhysTh-APrV

82. Zu Artikel 47 Nummer 2 § 16a Satz 4 - neu - MB-AprV

83. Zu Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 DiätAssG

84. Zu Artikel 48 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - DiätAssG

85. Zu Artikel 49 Nummer 2 § 16a Satz 4 - neu - DiätAss-AprV

86. Zu Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 ErgThG

87. Zu Artikel 50 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - ErgThG

88. Zu Artikel 51 Nummer 2 § 16a Satz 4 - neu - ErgThAPrV

89. Zu Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 LogopG

90. Zu Artikel 52 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - LogopG

91. Zu Artikel 53 Nummer 2 § 16a Satz 4 - neu - LogAPrO

92. Zu Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 OrthoptG

93. Zu Artikel 54 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - OrthoptG

94. Zu Artikel 55 Nummer 2 § 16a Satz 4 - neu - OrthoptAPrV

95. Zu Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe c § 2 Absatz 5 PodG

96. Zu Artikel 56 Nummer 1 Buchstabe d - neu - § 2 Absatz 6 - neu - PodG

97. Zu Artikel 57 Nummer 2 § 16a Satz 4 - neu - PodAPrV

98. Zu den Berufsgesetzen der akademischen Heilberufe und Gesundheitsfachberufe allgemein

99. Zu Artikel 58 Nummer 1, 2 und 3 § 2a, 2b - neu -, 3a und 11a FahrlG und Artikel 59 Buchstabe a, b und c § 1 Überschrift, Absatz 2, 2a, 3 Satz 4 und 5 - neu - und Absatz 4 Satz 3 DV-FahrlG

'Artikel 58 Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 2b
Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

'Artikel 59 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

100. Zu Artikel 62 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 580/1/10

... -Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffes liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 1 Absatz 10 Satz 2 FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 70 Absatz 1 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - Anlage 8a zu § 48a Einleitungssatz - neu - FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c Anlage 11 zu § 31 Zeile Namibia - neu -, Fußnote 16 - neu - und Fußnote 17 - neu - FeV

6. Zu Artikel 1a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV

'Artikel 1a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

§ 75
Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 585/10 (Beschluss)

... Durch die Änderung wird klargestellt, dass in Deutschland der Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE Zugangsvoraussetzung zum Fahrlehrerberuf auch für den in § 2a Absatz 1 Fahrlehrergesetz genannten Personenkreis ist. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 585/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Satz 3 StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 5 Absatz 1a StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36 Absatz 3c StVG

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und Nummer 2 - neu - Eingangsformel, § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 4 und § 17 Absatz 2 KfSachvG Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

5. Zu Artikel 3a - neu - § 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG

'Artikel 3a Änderung des Fahrlehrergesetzes


 
 
 


Drucksache 308/10

... Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (Abl. EG L 237, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/10




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Nr. 1a § 2 Abs. 10

Zu Art. 1 Nr. 1b § 2 Abs. 10a

Zu Art. 1 Nr. 1c und d § 2 Abs. 13 und 16

Zu Art. 1 Nr. 2 § 6

Zu Art. 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 489/1/10

... "(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/1/10




1. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 - neu - und § 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:


 
 
 


Drucksache 489/10 (Beschluss)

... "(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n, x und Nummer 14 StVG

2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 - neu - und § 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 489/10

... "3a. für die Anerkennung als Prüfer die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt und für eine Anerkennung als Prüfer für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse B über eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Prüfer für die Fahrerlaubnisklasse B verfügt;"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 489/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

H. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte

3 Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

zu a

zu b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

zu a

zu b

zu c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummern 12 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1381: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes


 
 
 


Drucksache 660/10 (Beschluss)

... entsprechen die Sätze 1 und 2 nicht den neuen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen und den Regelungen über das Mindestalter. Die bisherige Klasse A (beschränkt) war keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse, sondern Teil der Klasse A. Sie wurde nicht nur in A2 umbenannt, sondern hat eine eigene inhaltliche Festlegung. Die Klarstellung, dass Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A seit zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2 sein müssen, erfolgt in § 15 Absatz 2 FeV.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Eingangssatz - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17 Absatz 6 Satz 1 FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 30 Absatz 2 Satz 1 FeV

10. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 31 Absatz 1 Satz 3* FeV

11. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - Rückseite - FeV

14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

16. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu § 48a FeV

17. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV

18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV


 
 
 


Drucksache 858/10

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich. Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund ihres Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08(B)) das BMVBS daher aufgefordert, durch eine Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 858/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

H. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gleichstellungspolitische Belange

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1582: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


 
 
 


Drucksache 580/10 (Beschluss)

... eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Eingangssatz FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11 Absatz 10 Satz 2 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 70 Absatz 1 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - Anlage 8a zu § 48a Eingangssatz - neu - FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c Anlage 11 zu § 31 Zeile Namibia - neu -, Fußnote 16 - neu - und Fußnote 17 - neu - FeV

7. Zu Artikel 1a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV

'Artikel 1a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

§ 75
Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 660/1/10

... entsprechen die Sätze 1 und 2 nicht den neuen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen und den Regelungen über das Mindestalter. Die bisherige Klasse A (beschränkt) war keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse, sondern Teil der Klasse A. Sie wurde nicht nur in A2 umbenannt, sondern hat eine eigene inhaltliche Festlegung. Die Klarstellung, dass Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A seit zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2 sein müssen, erfolgt in § 15 Absatz 2 FeV.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 660/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 10 Absatz 1 Tabelle Spalte Beschränkungen wie folgt zu ändern:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17 Absatz 6 Satz 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV

8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 30 Absatz 2 Satz 1 FeV

9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 31 Absatz 1 Satz 2 FeV

10. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist in § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 jeweils die Angabe in Satz 4 durch die Angabe der dem Satz 2 folgenden Tabelle zu ersetzen.

11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV

12. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den § § 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - Rückseite - FeV

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV

15. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu § 48a FeV

16. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV

17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV

18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV


 
 
 


Drucksache 688/10

... "(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 688/10




Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes


 
 
 


Drucksache 488/10

... umgesetzt worden mit den Stichtagen 10.09.2008 für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, oder eine gleichwertige Klasse bzw. 10.09.2009 für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 488/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Der Rat und das Europäische Parlament

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 585/1/10

... Durch die Änderung wird klargestellt, dass in Deutschland der Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE Zugangsvoraussetzung zum Fahrlehrerberuf auch für den in § 2a Absatz 1 Fahrlehrergesetz genannten Personenkreis ist. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 585/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Satz 3 StVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 5 Absatz 1a StVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36 Absatz 3c StVG

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und Nummer 2 - neu - Eingangsformel, § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 4 und § 17 Absatz 2 KfSachvG Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

5. Zu Artikel 3a - neu - § 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG

'Artikel 3a Änderung des Fahrlehrergesetzes


 
 
 


Drucksache 308/10 (Beschluss)

... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/10 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 330/09

... Zusätzlich sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden, selbst die kleineren Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich ältere Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 01.01.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes auch diese Fahrzeuge noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991 (ABl. EG (Nr.) L 237), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen zum 01.01.1999 an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren. Der Bundesrat hatte in seiner Entschließung vom 7.11.2008 (BR-Drs. 602/08 (Beschluss)) das BMVBS daher zunächst aufgefordert, durch eine Änderung der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

IV. Sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Gender Mainstreaming

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 531/09

... -Führerscheinrichtlinie) vollständig Rechnung trägt. Durch die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Grundzüge der professionellen Ausbildung durch Fahrlehrer zum Gegenstand und Ziel der Ausbildung gemacht und gleichzeitig auf die Besonderheiten zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 t konkretisiert. Dies betrifft insbesondere eine Reduzierung der Sonderfahrten, die gegenüber einer regulären praktischen Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse C1 zu absolvieren sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 531/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

§ 26a
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste

Artikel 2
Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

§ 9
Außerkrafttreten

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

A. Allgemein

4 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

4 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer


 
 
 


Drucksache 636/08 (Beschluss)

... stvg_ges.htm) von den Fahrerlaubnisbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt werden keine Daten mehr in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert, da diese vollständig in das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) übernommen wurden. So lässt sich nach einem Fahrerlaubnisentzug (Löschung der Daten im ZFER) für die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Auskunftseinholung beim ZFER nicht mehr nachvollziehen, welche Fahrerlaubnisklassen der Bewerber einst besessen hat. Eine der Behörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 636/1/08

... So lässt sich nach einem Fahrerlaubnisentzug (Löschung der Daten im ZFER) für die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei Auskunftseinholung beim ZFER nicht mehr nachvollziehen, welche Fahrerlaubnisklassen der Bewerber einst besessen hat. Eine der Behörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 636/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 61 Abs. 2 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 65 Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 - neu - StVG


 
 
 


Drucksache 302/1/08

... Fahrerlaubnisklassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV

4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 FeV

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV

8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV

9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV

10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV

11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV

12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV

13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO

14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt

15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG *

16. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

3 17.

18. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 302/08 (Beschluss)

... Fahrerlaubnisklassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV

4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV

5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 Satz 4 FeV

6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV

7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV

8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3

Abschnitt II
Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)

9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV

10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV

11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV

12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV

13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO

14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt

15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 843/08

... Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. EU (Nr.) L 270 S. 31).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 843/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemein

Gender Mainstreaming

3 Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Sonstige Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 691: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 100/08

... Fahrerlaubnisklassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 100/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gender Mainstreaming

E. Kosten

F. Sonstige Kosten

G. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 1
Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Anlage 1
.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein

Artikel 2

Begründung

A. Allgemein

Gender Mainstreaming

3 Kosten

3 Bürokratiekosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


 
 
 


Drucksache 124/2/07

... Die Änderung führt dazu, dass das Alkoholverbot nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B bzw. BE immer eingreift, also unabhängig davon, ob zuvor die Fahrerlaubnisklasse A1 erworben worden war. Für die weiteren Fahrerlaubnisklassen M, S, L und T ist diese Rechtsfolge bereits durch § 32 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 124/2/07




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 231/07

... Eine solche Fristverlängerung bedarf jedoch einer besonderen Begründung der Technischen Prüfstelle. Gedacht ist in erster Linie an Fälle, in denen gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B auch ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse BE gestellt wird. Da für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE zunächst der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich ist und zudem die praktische Prüfung nicht vor der theoretischen Prüfung abgelegt werden kann, muss die Technische Prüfstelle hier die Möglichkeit haben, den Prüfauftrag für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE erst dann an die Fahrerlaubnisbehörde zurückzureichen, wenn die praktische Prüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse BE nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der theoretischen Prüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B bestanden wurde oder der Prüfauftrag für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B an den Bewerber wieder zurückgesandt wurde. Durch eine solche Vorgehensweise wird unnötiger Bürokratieaufwand vermieden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Sonstige Auswirkungen

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 366/06

... (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

§ 1
Erwerb der Grundqualifikation

§ 2
Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

§ 3
Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen

§ 4
Weiterbildung

§ 5
Nachweise

§ 6
Anerkennung von Ausbildungsstätten

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation

Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster

Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung

6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


 
 
 


Drucksache 212/1/06

... Inhabern der Fahrerlaubnisklassen L und T wird es mit vorstehender Änderung ermöglicht generell Tätigkeiten des Winterdienstes im Rahmen der bestehenden Fahrerlaubnisklassen durchzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 212/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 5 Nr. 2 und Nummer 5 bis 7 FeV

2. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 60 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 FeV


 
 
 


Drucksache 259/06

... (3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 259/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Gesetzentwurf

Artikel 1
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Mindestalter, Qualifikation

§ 3
Besitzstand

§ 4
Erwerb der Grundqualifikation

§ 5
Weiterbildung

§ 6
Ausbildungs- und Prüfungsort

§ 7
Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten

§ 8
Rechtsverordnungen

§ 9
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten


 
 
 


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