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"Fahrerlaubnisprüfung"
Drucksache 574/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung und die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge und an die praktische Fahrerlaubnisprüfung aktualisiert und weiterer Änderungsbedarf behoben werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1
1. Allgemeines
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
3.2 Praktischer Übungsstoff
4. Schulungsfahrzeuge
5. Abschluss der Schulung
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
3.1 Für Bürgerinnen und Bürger
3.2 Für die Wirtschaft
3.3 Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
b. Erfüllungsaufwand der Länder inkl. Kommunen
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 372/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... Die Begleitung des Fahrschülers zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung wird aus dem Musterplan für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter gestrichen. Eine Begleitung durch den Fahrlehrer ist weder rechtlich vorgesehen noch notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 372/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
... Die Begleitung des Fahrschülers zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung wird aus dem Musterplan für das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter gestrichen. Eine Begleitung durch den Fahrlehrer ist weder rechtlich vorgesehen noch notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten
‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV
7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt
8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt
9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 600/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in dem Fall des § 26 Absatz 3 eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." ‘
1. Zur Eingangsformel und Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht Angabe zu § 30a und Anlage 8e FeV Nummer 2 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FeV Nummer 7a - neu - § 24a Absatz 2 FeV Nummer 16a - neu - Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 - neu - FeV
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 FeV Nummer 15b* - neu - Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 FeV Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 8 Inkrafttreten
3. Zu Artikel 1 Nummer 7b** - neu - § 26 Absatz 1 Satz 5 und Satz 5a - neu - FeV Nummer 8 § 27 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 bis 6 - neu - und Absatz 1a - neu - FeV Nummer 15a - neu - Anlage 3 zu § 6 Absatz 6 FeV Nummer 17a - neu - Anlage 10 zu §§ 26 und 27 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30a Absatz 2 Satz 3 bis 6 - neu - FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c § 31 Absatz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 76 Nummer 11a, 11b, 11c und 11d FeV
7. Zu Artikel 4 Anlage zu § 1 GebOSt
‚Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Kooperationsfahrschulen haben bei der Ausbildung neben den angeführten Pflichten nach fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen auch Vorgaben nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, z.B. fahrerlaubnisrechtliche Regelungen zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung, wie die Vorgaben zum Prüfungsfahrzeug oder zur Prüfortregelung zu beachten.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
4. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Kooperationsfahrschulen haben bei der Ausbildung neben den angeführten Pflichten nach fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen auch Vorgaben nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, z.B. fahrerlaubnisrechtliche Regelungen zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung, wie die Vorgaben zum Prüfungsfahrzeug oder zur Prüfortregelung zu beachten.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG
4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 338/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Hat ein Land sich für die Anwendung des Verfahrens nach § 22a entschieden, wird im Regelfall auf die Herstellung eines Kartenführerscheins vor der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet. Dem Bewerber wird nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung vom Sachverständigen oder Prüfer zunächst ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis anstelle des Kartenführerscheins ausgehändigt. Die Bestellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH wird erst im Nachgang von der Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst. Über die Art des Führerscheinerhalts (Abholung oder Zusendung) entscheidet der Bewerber. Auch bei dem Verfahren nach § 22a wird sichergestellt, dass infolge einer gesonderten Erklärung des Bewerbers im Antrag nach § 21 der Führerschein nach bestandener Prüfung erhalten werden kann (wegen einer bevorstehenden Fahrt ins EU-Ausland).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
Drucksache 338/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Hat ein Land sich für die Anwendung des Verfahrens nach § 22a entschieden, wird im Regelfall auf die Herstellung eines Kartenführerscheins vor der Fahrerlaubnisprüfung verzichtet. Dem Bewerber wird nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung vom Sachverständigen oder Prüfer zunächst ein Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis anstelle des Kartenführerscheins ausgehändigt. Die Bestellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH wird erst im Nachgang von der Fahrerlaubnisbehörde ausgelöst. Über die Art des Führerscheinerhalts (Abholung oder Zusendung) entscheidet der Bewerber. Auch bei dem Verfahren nach § 22a wird sichergestellt, dass infolge einer gesonderten Erklärung des Bewerbers im Antrag nach § 21 der Führerschein nach bestandener Prüfung erhalten werden kann (wegen einer bevorstehenden Fahrt ins EU-Ausland).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV
§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre
Drucksache 229/14
... gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung; dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 FeV grundsätzlich nicht mehr abzulegen ist (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 2 FeV). - Eine befristete Fahrerlaubnis erlischt, wenn sie nicht vor Ablauf auf Antrag verlängert wird. Bei Antragstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelten aber für die Neuerteilung grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei einer Antragstellung vor Fristablauf (vgl. § 24 Absatz 2 FeV).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Gesetzgebungskompetenz
1. Straßenverkehrsgesetz:
2. Gewerbeordnung:
V. Alternativen
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund
VII. Erfüllungsaufwand
VIII. Weitere Kosten
IX. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 (Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Artikel 2 (Änderungen der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2780: Erstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 460/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Nummer 17 FeV , Nummer 6 Buchstabe a § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o FeV , Nummer 7 § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n FeV , Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV , Nummer 11 Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Drucksache 460/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." ']
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 10 Absatz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Nummer 17 FeV , Nummer 6 Buchstabe a § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o FeV , Nummer 7 § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n FeV , Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV , Nummer 11 Anlage 18 zu § 44 Absatz 1 FeV
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 76 Nummer 11a FeV *
Drucksache 460/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung; dies gilt allerdings mit der Maßgabe, dass eine erneute Fahrerlaubnisprüfung nach § 15
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
a Bund:
b Länder:
c Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
a Bund
b Länder
c Kommunen
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Anlage 18 :
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 683/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
F. weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6 und 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998
II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.3 Bewertung der Prüfung
1.3 Durchführung der Prüfung
1.4 Täuschungshandlungen
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
2.2 Prüfungsfahrzeuge
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
2.4 Prüfungsstrecke
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
B. Liste der Schlüsselzahlen
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
II. nationale Schlüsselzahlen
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2)
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder und Kommunen
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
4 Nachhaltigkeit
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu a Absatz 3 Nummer 11
Zu b und c Absatz 6 und 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu a § 76 Nummer 6
Zu b § 76 Nummer 7
Zu c § 76 Nummer 10
Zu d § 76 Nummer 11a
Zu e § 76 Nummer 11b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu a und d Überschrift und Nummer 7
Zu b Nummer 3.2.8
Zu c Nummer 4
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294: Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)
3 Zusammenfassung
Drucksache 231/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
... (3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 5 Verschwiegenheit
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
§ 9 Prüfungstermine
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße
§ 12 Nichtöffentlichkeit
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 15 Fahrpraktische Prüfung
§ 16 Fachkundeprüfung
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
§ 19 Bewertung
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
§ 26 Prüfungsunterlagen
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
§ 27 Ausnahmen
IV. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
3 Nachhaltigkeit
II. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2048: Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Drucksache 230/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
... Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahrerlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand
F. Sonstige Kosten
Verordnung
Fahrlehrer -Ausbildungsordnung
3 Inhaltsübersicht
Anlage n
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 1 Ort der Ausbildung
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3 Ausbildungsfahrschule
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
3 Übersicht
4 Verkehrsverhalten
4 Recht
4 Technik
4 Umweltschutz
4 Fahren
Begründung
I. Allgemeines
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Belange
3 Nachhaltigkeit
II. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.2046: Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... 6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt
§ 1 Gebührentarif
§ 2 Auslagen
§ 3 Kostengläubiger
§ 4 Kostenschuldner
§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 1
1. Abschnitt
2. AbschnittGebühren der Behörden im Landesbereich
3. AbschnittGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen fürFahreignung und der Sehteststellen
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
C. Sonstige Auswirkungen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2. Nachhaltigkeit
D. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (NKR-Nr. 1517)
Drucksache 580/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... -Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffes liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 1 Absatz 10 Satz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 70 Absatz 1 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - Anlage 8a zu § 48a Einleitungssatz - neu - FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c Anlage 11 zu § 31 Zeile Namibia - neu -, Fußnote 16 - neu - und Fußnote 17 - neu - FeV
6. Zu Artikel 1a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV
'Artikel 1a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
§ 75 Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 489/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... "(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse
1. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 - neu - und § 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Drucksache 489/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... "(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n, x und Nummer 14 StVG
2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 - neu - und § 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 489/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... -Führerscheinrichtlinie) zum 19.01.2011 werden im StVG und Kraftfahrsachverständigengesetz die Rechtsgrundlagen für die notwendige Befristung der Gültigkeit der Führerscheindokumente auf 15 Jahre der ab 2013 neu ausgestellten Führerscheine und die vorgeschriebenen Befristung aller bisher ausgestellten Führerscheine bis 2033 sowie zur Regelung der Mindestanforderungen an die Qualifikation der Fahrerlaubnisprüfer geschaffen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
3 Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
zu a
zu b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
zu a
zu b
zu c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummern 12 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1381: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Drucksache 660/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.
1. Zu Artikel 1 Eingangssatz - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17 Absatz 6 Satz 1 FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 30 Absatz 2 Satz 1 FeV
10. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 31 Absatz 1 Satz 3* FeV
11. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - Rückseite - FeV
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV
16. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu § 48a FeV
17. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV
18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV
19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV
Drucksache 580/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.
1. Zu Artikel 1 Eingangssatz FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11 Absatz 10 Satz 2 FeV
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 70 Absatz 1 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV
5. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - Anlage 8a zu § 48a Eingangssatz - neu - FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a0 - neu - und Buchstabe c Anlage 11 zu § 31 Zeile Namibia - neu -, Fußnote 16 - neu - und Fußnote 17 - neu - FeV
7. Zu Artikel 1a - neu - Anlage zu § 1 Absatz 1 Bußgeldkatalog Abschnitt II Unterabschnitt C. Buchstabe b laufende Nummer 251 Spalte FeV und laufende Nummer 251 a - neu - BKatV
'Artikel 1a Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
§ 75 Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 660/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... -Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 10 Absatz 1 Tabelle Spalte Beschränkungen wie folgt zu ändern:
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17 Absatz 6 Satz 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 30 Absatz 2 Satz 1 FeV
9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 31 Absatz 1 Satz 2 FeV
10. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist in § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 jeweils die Angabe in Satz 4 durch die Angabe der dem Satz 2 folgenden Tabelle zu ersetzen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 6 zu den § § 12, 48 Absatz 4 und 5 Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.1 - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung Anlage 6 Nummer 2.2 - Rückseite - FeV
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 Anlage 7 zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3 Nummer 1.3 Satz 4 FeV
15. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - Anlage 8a zu § 48a FeV
16. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV
17. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV
18. Zu Artikel 2 Nummer 2 Anlage 1 zu § 1 Absatz 3 Nummer 2 Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV
Drucksache 688/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... "(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnisklassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, sichere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein."
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Drucksache 488/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... auch dann nicht einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung unterziehen müssen, wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre verstrichen sind. Hierbei wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin besteht und Anlass für die Befristung der Fahrerlaubnis allein die Notwendigkeit ist, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu überprüfen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht 40. Auflage 2009, § 24
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Der Rat und das Europäische Parlament
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1304: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Quallfikations-Gesetzes
Drucksache 190/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.
1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 21 StVO
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
2. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu - Gebührennummer 308.2 GebOst
3. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d Überschrift zu Gebührennummer 413 GebOst
Drucksache 531/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.".
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5)
2 Ausbildungsbescheinigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 531/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Sofortmaßnahmen sowie keiner theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie unterziehen. Ein Nachweis über das Sehvermögen ist weiterhin zu erbringen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 26a Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Artikel 2 Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemein
4 Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer
Drucksache 531/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... --Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
Begründung
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
Begründung
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:
Zu Ziffer 1 Buchstabe f:
Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:
Zu Ziffer 2:
Drucksache 190/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
... Von der Möglichkeit des § 34a Absatz 3 Satz 1 FahrlG wird im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrlehrerprüfungen bereits Gebrauch gemacht (vgl. Gebührennummer 301 letzter Satz). Entsprechende Regelungen gibt es auch in anderem Zusammenhang - wie etwa bei der Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen und medizinischpsychologischen Untersuchungen.
1. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 21 StVZO
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
2. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c1 - neu - Gebührennummer 308.2 GebOst
3. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d Überschrift zu Gebührennummer 413 GebOst
Drucksache 843/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV
Drucksache 302/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelungen in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung führt dazu, dass bei einer erforderlichen erneuten Fahrerlaubnisprüfung - z.B. auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 20 Abs. 2
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 DV-FahrlG *
16. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
3 17.
18. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 302/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelungen in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung führt dazu, dass bei einer erforderlichen erneuten Fahrerlaubnisprüfung - z.B. auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 20 Abs. 2
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e FeV
3. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 24 Abs. 1 Satz 2 FeV
4. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b § 24 Abs. 2 FeV
5. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c § 25 Abs. 5 Satz 4 FeV
6. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 48 Abs. 1 FeV
7. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe c und d § 48 Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 6 Satz 2 FeV
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 und 40 § 48a Abs. 5 Nr. 2 und Anlage 9 zu § 25 Abs. 3
Abschnitt II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nr. 2 Buchstabe a FeV)
9. Zu Artikel 1 Nr. 26 und 27 § 51 Abs. 1 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 3 FeV
10. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 FeV
11. Zu Artikel 1 Nr. 37 Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 Gliederungsnummer 2.2.3 Einleitungssatz FeV
12. Zu Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe b Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV
13. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 7 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 FahrschAusbO
14. Zu Artikel 5 Nr. 3 Gebühren-Nummer 254 GebOSt
15. Zu Artikel 6 § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2, Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 DV-FahrlG
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
16. Zu Artikel 8 Satz 3 Inkrafttreten
Drucksache 843/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - und Abs. 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nr. 5a - neu -, Nr. 5b - neu - und Nr. 5c - neu - § 29a, § 46 Abs. 2 Satz 1a - neu -, Abs. 4a - neu -, § 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 3a - neu - FeV
Drucksache 302/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Verfahrenserleichterungen im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis führen zu einer Kostenersparnis für die Verbraucher, insbesondere für Lkw-, Bus- und Taxifahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist. Diese brauchen sich künftig vor Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen auch dann nicht mehr einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen wenn seit Ablauf der Gültigkeit ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
1 Sehtest
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7 .2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 7 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gender Mainstreaming
II. Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
5. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b Bürokratiekosten Bürger
aa Neue Informationspflichten
bb Geänderte Informationspflichten
cc Wegfall von Informationspflichten
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:
Zu Artikel 1
zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 721/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
... Es ist anerkannt, dass zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ein Bundesgesetz erforderlich ist wenn es die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sicherstellen oder wenn es für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder Gewerben in allen Ländern sorgen muss, unabhängig davon, wo die Berufsgruppe selbst kompetentiell einzuordnen ist. So können unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen im deutschen Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, eine Ballung oder Ausdünnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (BVerfGE 106, 62, 146f). Der Bund ist damit generell zur Regelung der Voraussetzungen für die Zulassung zum Fahrlehrerberuf zuständig und somit auch für die sich als bloßes Annex darstellende Regelung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Fahrlehrerrecht. Andernfalls bestünde zudem die Gefahr, dass in einigen Ländern höhere Anforderungen an die Anerkennung der im EU- oder EWR-Ausland oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen gestellt würden. Dies hätte eine unterschiedliche Verteilung des personellen (wirtschaftlichen) Potentials in den einzelnen Ländern zur Folge, was letztlich zu einer Schlechterstellung nicht nur der Fahrlehrer und Fahrschulbetreiber, sondern auch der Verbraucher einiger Bundesländer gegenüber denen anderer Bundesländer führen sowie Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen des Wirtschaftsverkehrs im Bundesgebiet zur Folge haben könnte. Zugleich würde eine Gesetzesvielfalt im Bereich des Fahrlehrerrechts zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen auch für das Fahrerlaubnisrecht führen. Gegebenenfalls könnten einige Länder die Anerkennung der in anderen Ländern erworbenen Fahrerlaubnisse mit der Begründung verweigern, die Fahrerlaubnisinhaber seien nicht von ordnungsgemäßen Fahrlehrern ausgebildet worden und hätten somit nicht an der Fahrerlaubnisprüfung teilnehmen dürfen. Dies kann weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden. Die bundeseinheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
B. Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen
Drucksache 815/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen, Bürokratiekosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
C. Zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe p
zu Gebührennummern 401 bis 403
zu Gebührennummern 410.1 bis 410.7
zu Gebührennummer 410.8
zu Gebührennummer 412
zu Gebührennummer 413
zu Gebührennummer 413.5
zu Gebührennummer 417
zu Gebührennummern 451 bis 451.6
zu Gebührennummer 451.3
Zu Gebührennummern 452 bis 452.2
Zu Gebührennummern 451 bis 454
Zu Gebührennummer 499
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 231/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Vorschriften
... 3. Flexibilisierung der Zeitvorgaben für das Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung in besonders gelagerten Fällen sowie Regelung, dass eine erneute augenärztliche Untersuchung von Lkw-, Bus- und Taxifahrern mit nicht normalem Farbensehen entbehrlich ist, wenn bereits in einer früheren augenärztlichen Untersuchung festgestellt wurde, dass die Anforderungen erfüllt sind, die die
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 305/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse - 800. Sitzung des Bundesrates am 11. Juni 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zur Verhinderung zunehmender Täuschungshandlungen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen mittels Prüfbogen in Fremdsprachen sind vom TÜV-Verlag Prüfbogen mit individueller Antwortreihenfolge in den elf eingeführten Fremdsprachenversionen entwickelt worden. Dadurch ist es möglich, die Reihenfolge der Antworten ebenso variabel wie bei den üblichen Prüfbogen in deutscher Sprache zu gestalten. Damit stehen für alle elf ausländischen Sprachen gleichermaßen 32 Bogen zur Verfügung, die inhaltlich den zur Zeit gültigen 32 deutschen Bogenvarianten entsprechen. Durch die Variantenbreite in den Antwortreihenfolgen ist es erheblich erschwert, das Prüfergebnis mit unzulässigen Hilfsmitteln zu manipulieren.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 270/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Ermächtigung, dass neben dem Fahrzeughalter auch der betreffende Versicherer der Zulassungsbehörde die Daten über die Haftpflichtversicherung mitteilen darf sowie Regelung der Datenübermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren. Ergänzung der Zwecke der Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern um die Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen. Ergänzung der Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen bezüglich der Prüfung von Gasanlagen in Kraftfahrzeugen und der Kennzeichnung der Inbetriebnahme von Fahrrädern sowie Änderung von Verweisungen in anderen Vorschriften. Klarstellung, dass der Fahrlehrer auch bei der Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Fahrten zur Begutachtung der Kraftfahreignung oder -befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt.
Drucksache 305/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zur Verhinderung zunehmender Täuschungshandlungen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen mittels Prüfbogen in Fremdsprachen sind vom TÜV-Verlag Prüfbogen mit individueller Antwortreihenfolge in den elf eingeführten Fremdsprachenversionen entwickelt worden. Dadurch ist es möglich, die Reihenfolge der Antworten ebenso variabel wie bei den üblichen Prüfbogen in deutscher Sprache zu gestalten. Damit stehen für alle elf ausländischen Sprachen gleichermaßen 32 Bogen zur Verfügung, die inhaltlich den zur Zeit gültigen 32 deutschen Bogenvarianten entsprechen. Durch die Variantenbreite in den Antwortreihenfolgen ist es erheblich erschwert, das Prüfergebnis mit unzulässigen Hilfsmitteln zu manipulieren.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 774/03
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... (2) Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorbereitung ist vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B dem Sachverständigen oder Prüfer zur Einsicht vorzulegen. Sind die Angaben unvollständig oder hat der Sachverständige oder Prüfer Bedenken an der Richtigkeit der Angaben, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Drucksache 774/03 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17"
... (2) Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Vorbereitung ist vor der praktischen Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse B dem Sachverständigen oder Prüfer zur Einsicht vorzulegen. Sind die Angaben unvollständig oder hat der Sachverständige oder Prüfer Bedenken an der Richtigkeit der Angaben, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Drucksache 253/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 379/17(neu)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 416/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 417/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 531/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Drucksache 580/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 660/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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