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"Fahrlehrerverbänden"
Drucksache 56/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Mit der Änderung des § 21a FahrlG soll Fahrlehrern die Möglichkeit, eine Ausbildungsfahrschule betreiben zu können, eröffnet werden, die die Voraussetzungen als Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b FahrlG erfüllen, auch ohne dass sie den bisher notwendigen dreijährigen Vorbesitz einer Fahrschulerlaubnis belegen müssen. Diese Voraussetzung sei entbehrlich, da Ausbildungsfahrlehrer über eine entsprechende Erfahrung verfügen würden. Dem wird widersprochen. Selbst wenn ein Fahrlehrer über eine entsprechende Erfahrung als Ausbildungsfahrlehrer verfügt, so verfügt er dadurch nicht automatisch auch über Erfahrungen als Betreiber einer Fahrschule, da ein Ausbildungsfahrlehrer auch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig sein kann, ohne in diesem Zusammenhang Erfahrungen mit dem Betreiben einer Fahrschule zu machen, die er machen würde, wäre er seit drei Jahren im Besitz einer Fahrschulerlaubnis bzw. hätte er seit drei Jahren eine Fahrschule betrieben. Im Übrigen werden die derzeitigen Anforderungen an Ausbildungsfahrschulen nach Meinung betroffener Fahrlehranwärter sowie weiterer Experten (z.B. aus Fahrlehrerverbänden) bereits jetzt als eher zu niedrig eingestuft. Eine in dieser Form angestrebte Änderung des § 21a FahrlG würde diese Einschätzung eher verstärken, denn widerlegen.
Drucksache 56/05 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Mit der Änderung des § 21a FahrlG soll Fahrlehrern die Möglichkeit, eine Ausbildungsfahrschule betreiben zu können, eröffnet werden, die die Voraussetzungen als Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b FahrlG erfüllen, auch ohne dass sie den bisher notwendigen dreijährigen Vorbesitz einer Fahrschulerlaubnis belegen müssen. Diese Voraussetzung sei entbehrlich, da Ausbildungsfahrlehrer über eine entsprechende Erfahrung verfügen würden. Dem wird widersprochen. Selbst wenn ein Fahrlehrer über eine entsprechende Erfahrung als Ausbildungsfahrlehrer verfügt, so verfügt er dadurch nicht automatisch auch über Erfahrungen als Betreiber einer Fahrschule, da ein Ausbildungsfahrlehrer auch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig sein kann, ohne in diesem Zusammenhang Erfahrungen mit dem Betreiben einer Fahrschule zu machen, die er machen würde, wäre er seit drei Jahren im Besitz einer Fahrschulerlaubnis bzw. hätte er seit drei Jahren eine Fahrschule betrieben. Im Übrigen werden die derzeitigen Anforderungen an Ausbildungsfahrschulen nach Meinung betroffener Fahrlehranwärter sowie weiterer Experten (z.B. aus Fahrlehrerverbänden) bereits jetzt als eher zu niedrig eingestuft. Eine in dieser Form angestrebte Änderung des § 21a FahrlG würde diese Einschätzung eher verstärken, denn widerlegen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd - neu - § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe y - neu - StVG
2. Zu Artikel 1a Nr. 2 § 21a Abs. 1 Satz 1 FahrlG
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