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"Feuerwaffeneingänge und -ausgänge"
Drucksache 391/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477 /EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen KOM (2006) 93 endg.; Ratsdok. 7258/06
... " - Artikel 1.2 -) verpflichtet, ein Waffenbuch über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren in dem sie alle Angaben über Feuerwaffeneingänge und -ausgänge eintragen.
Drucksache 391/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477 /EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen KOM (2006) 93 endg.; Ratsdok. 7258/06
... 1. In Artikel 1 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie über den neu zu fassenden Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie ist vorgesehen, dass im Waffenhandelsbuch alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben eingetragen werden. In diese Regelung sollen aber nicht die Waffen der Kategorie D (lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen) einbezogen werden, obwohl in Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls, der in die Richtlinie implementiert werden soll, Waffen der Kategorie D nicht von der Regelung ausgenommen worden sind. Waffen der Kategorie D gehören zwar nicht zu den in erster Linie deliktsrelevanten Schusswaffen, dennoch können sie aber im Sinne einer möglichst umfassenden Unterstützung der Zielsetzung des Protokolls und entsprechend § 23
Drucksache 391/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477 /EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen KOM (2006) 93 endg.; Ratsdok. 7258/06
... 1. In Artikel 1 Abs. 2 der Änderungsrichtlinie über den neu zu fassenden Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie ist vorgesehen, dass im Waffenhandelsbuch alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben eingetragen werden. In diese Regelung sollen aber nicht die Waffen der Kategorie D (lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen) einbezogen werden, obwohl in Artikel 7 Abs. 1 des Protokolls, der in die Richtlinie implementiert werden soll, Waffen der Kategorie D nicht von der Regelung ausgenommen worden sind. Waffen der Kategorie D gehören zwar nicht zu den in erster Linie deliktsrelevanten Schusswaffen, dennoch können sie aber im Sinne einer möglichst umfassenden Unterstützung der Zielsetzung des Protokolls und entsprechend § 23
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